Übertrittsrecht. Jede in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnhafte versicherte Person kann ohne Gesundheitsprüfung in die Einzel- versicherung übertreten:
Übertrittsrecht. Bei Austritt aus dem Kreis der Versi- cherten oder bei Auflösung des vorlie- genden Vertrages haben die in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnhaf- ten Personen das Recht, in die Einzel- versicherung von Zurich überzutreten. Das Übertrittsrecht ist innert 90 Tagen entweder nach dem Austritt, der Auflö- sung des Vertrages oder dem Ende des Leistungsbezuges geltend zu machen.
Übertrittsrecht. Die in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnhafte versicherte Person hat das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten,
Übertrittsrecht. 16 25.2 Weiterversicherung 16
Übertrittsrecht. Jede in der Schweiz wohnhafte versicherte Person kann in die Einzelversicherung übertreten: