Abberufung Musterklauseln

Abberufung. Erfüllt ein Mitglied des Medienrats die Bedingungen gemäß Artikel 107 nicht mehr oder verstößt es gegen Artikel 124, erfolgt die Abberufung durch die Regierung. Die Entscheidung über die Abberufung von Mitgliedern des Medienrats wird zum Zeitpunkt der Abberufung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die abberufenen Personen erhalten vorab eine ausreichende Begründung und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde. In diesem Fall wird die Begründung veröffentlicht.
Abberufung. Der gemeinsame Vertreter kann von den Anleihegläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
Abberufung. Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft können grundsätzlich und vorbehaltlich einer anderweitigen Satzungsregelung von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, abberufen werden (§ 103 Abs. 1 AktG). Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den Fällen der gerichtlichen Abberufung. Darüber hinaus ist auf An- trag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied gerichtlich abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt (§ 103 Abs. 3 Satz 1 AktG). Über die Antragstellung entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit. Weder die SE-VO noch das SEAG regeln unmittelbar die Abberufung der Mit- glieder des Aufsichtsrats einer SE. Vielmehr kommen über die Verweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO grundsätzlich die Vorschriften des Aktienrechts zur Anwendung. Im Ergebnis ergeben sich auf- grund der Umwandlung der Süss MicroTec AG in eine SE im Hinblick auf die Abberufung von Aufsichts- ratsmitgliedern grundsätzlich keine Änderungen. Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern richtet sich grundsätzlich weiter nach dem Aktiengesetz. Für die Abberufung von in Zukunft ggf. zu bestellen- den Arbeitnehmervertretern gelten die Bestimmungen der Beteiligungsvereinbarung.
Abberufung. (1) Ein Athlet kann den Kader aus eigenen Motiven vorzeitig verlassen und seine Karriere in der Nationalmannschaft beenden. Bei Laufbahnende eines Athleten in der Nationalmannschaft endet die Kadermitgliedschaft durch Abgabe der Erklärung „Rücktritt vom Leistungssport“ mit sofortiger Wirkung.
Abberufung. Der Gemeinsame Vertreter kann von den Gläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einfacher Mehrheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG abberufen werden. (6)
Abberufung. Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft können grundsätzlich und vorbehaltlich einer anderweitigen Satzungsregelung von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, abberufen werden (§ 103 Abs. 1 AktG). Gemäß § 12 Abs. 1 DrittelbG können Arbeit- nehmervertreter im Aufsichtsrat einer diesem Gesetz unterliegenden Gesellschaft – wie der CompuGroup AG – nur auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. Darüber hinaus können sowohl Anteilseignervertreter als auch Arbeitnehmervertreter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag des Aufsichtsrates durch Gericht abbe- rufen werden (§ 103 Abs. 3 Satz 1 AktG). Über den Antrag entscheidet der Aufsichts- rat mit einfacher Mehrheit. Weder die SE-VO noch das SEAG regeln unmittelbar die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats einer SE. Vielmehr kommen über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO grundsätzlich die Vorschriften des Aktienrechts zur Anwen- dung. In Bezug auf die inländischen Arbeitnehmervertreter gilt allerdings nicht mehr das DrittelbG, sondern – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Rahmen des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens – § 37 SEBG. Demnach können inländische Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer SE auf Antrag der Arbeitnehmervertre- tung abberufen werden, die das Wahlgremium gebildet haben. Im Falle einer Urwahl bedarf es mindestens drei wahlberechtigter Arbeitnehmer zur Antragsstellung. In Be- zug auf den Vertreter einer Gewerkschaft (§ 6 Abs. 3 SEBG) ist die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat, antragsberechtigt. Vertreter der leitenden Angestell- ten (§ 6 Abs. 4 SEBG), können dagegen nur auf Antrag der Sprecherausschüsse abbe- rufen werden, die das Mitglied vorgeschlagen haben. Die Hauptversammlung ist an den Vorschlag gebunden (§ 37 Abs. 1 a.E. SEBG). Allerdings richtet sich die Abberu- xxxx eines von den Arbeitnehmern eines anderen Mitgliedstaates benannten Auf- sichtsratsmitglieds nicht nach dem SEBG, sondern – vorbehaltlich einer anderweiti- gen Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE – nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. Ebenfalls können – wie bei einer Aktiengesellschaft Arbeit- nehmervertreter im Aufsichtsrat der SE weiterhin unter den gesetzlichen Vorausset- zungen wie bisher auch, durch das jeweils zuständige Gericht abberufen werden.
Abberufung. Das Rektorat kann den / die Departmentleiter/in wegen schwerer oder wiederholter Pflichtverletzung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von der Funktion abberufen. Das Departmentkollegium kann beschließen, an das Rektorat einen Antrag auf Abberufung der Departmentleiterin / des Departmentleiters zu stellen. Dieser Antrag erfordert eine Zweidrittelmehrheit des Departmentkollegiums. Das Departmentkollegium kann in diesem Fall nicht nur vom Departmentleiter / der Departmentleiterin, sondern auch von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Departmentkollegiums einberufen werden. Die Einberufung hat mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin über die Abberufung zu erfolgen.
Abberufung. Die Abberufung für einen bestimmten Bereich erfolgt grundsätzlich durch den / die Departmentleiter/in und ist dem Rektorat bekannt zu geben. Gesetzlich notwendige Bereichsverantwortliche werden durch das Rektorat nach Anhörung des Departmentleiters / der Departmentleiterin abberufen.
Abberufung. Gemäß § 36 Abs. 3 GenG kann die Bestellung zum Aufsichts- ratsmitglied jederzeit von der Generalversammlung widerrufen werden. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stim- men nötig. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist hingegen nicht erforderlich.
Abberufung. Der Gemeinsame Vertreter kann von den Gläubigern jederzeit ohne An- gabe von Gründen mit einfacher Mehrheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG abberufen werden. (6) Removal. The Notes Representative may be removed from office at any time by the Holders without specify- ing any reasons with simple majority in accordance with section 5 para- graph 4 sentence 1 of the SchVG.