Abfall Musterklauseln

Abfall. Der LIEFERANT verpflichtet sich, auf eigene Kosten, rechtskonform und unter Einhaltung der Auflagen der Bewilligungen und des AUFTRAGGEBERS, die Räumung, Sortierung, Lagerung, Rücknahme und Entsorgung jeglicher Abfälle, Gebinde, Behälter, Verpackungen etc. zu organisieren und sicherzustellen.
Abfall. Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer im Sinne des AWG. Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs. 5a AWG übergeben und der AN ist gem. § 15 Abs. 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt. Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder - behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammler oder -behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs. 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (d.h. nachweislich; z.B. durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder -behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist.
Abfall. Der Lieferant minimiert (und beschränkt den Zugang zu Behältern von) Müll und andere Abfallmaterialien aus diesem Auftrag. Wenn vom Käufer nicht anders angewiesen, entfernt der Lieferant derartigen Müll und Abfall, transportiert ihn ab und entsorgt ihn wie durch den Käufer gutgeheißen auf sichere und umweltfreundliche Art und Weise (und gemäß geltendem Recht).
Abfall. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Verpackungen, Altmaterial udgl. hat der Kunde zu veranlassen.
Abfall. Die jährlich entsorgte Menge an Haushaltsabfällen in Frankenberg beträgt ca. 4.160 t, was einem Pro- Kopf-Aufkommen von etwa 272 kg/a entspricht4 (vgl. Tabelle 12-9, S. 132).
Abfall. Die getrennte Erfassung von Papier, Glas, Verkaufsverpackungen und organischen Abfällen trägt dazu bei, dass die Verwertungsquote in Deutschland bei über 60 % liegt (BDE 2011). Damit nimmt Deutschland in Europa einen Spitzenplatz ein. Neben dem Recycling ist die Reduzierung des Abfall- aufkommens ist der einfachste und schnellste Schritt zu wirksamem Klimaschutz: Abfallvermeidung spart fossile Energieträger. Die Kompostierung organischen Abfalls sollte, wenn möglich, vor Ort vorgenommen und gefördert werden. Alternativ ist die energetische Verwertung eine sinnvolle Option. Der Kommune kommt an dieser Stelle v. a. die Rolle des Aufklärers zu (bspw. durch Beratung, vgl. H 3). Entsprechende Hinweise zu einem angepassten Konsumverhalten finden sich im Anhang (Kap. 12.5.4, S. 155).
Abfall. Dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist unbedingt Folge zu leisten. Jeder AN ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall ordnungsgemäß zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Alle anfallenden Abfälle sind getrennt zu lagern und entsprechend der gesetzlichen Forderungen zu verwerten oder zu beseitigen. Die zu entsorgenden Massen, wie z.B. Beton und Mauerwerk, sind gemäß den Prioritäten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten. Die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung von überwachungsbedürftigen bzw. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erfolgt durch den AN und ist durch Vorlage der entsprechenden Entsorgungsnachweise und Begleit- /Übernahme-/Lieferscheine dem AG zu belegen. Kommt der AN seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der AG vor, die Beseitigung auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.
Abfall. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Verpackungen, Alt- material u. dgl. hat der Kunde zu veranlassen.
Abfall a. Sofern es sich bei einem Ladungsgut um Abfall handelt, hat der Auftraggeber XXXXXXXX WORLDWIDE LOGISTICS über die Art und Herkunft bei Auftragserteilung schriftlich zu informieren und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist insbesondere die Europäische Abfallschlüsselnummer zu nennen. b. Ungefährlich eingestufte Abfälle bedürfen vor Auftragsannahme der Prüfung und Freigabe durch HELLMANN WORLDWIDE LOGISTICS x. Xxxxxxxxxxx Abfälle sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Abfall. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Abfälle, die durch seine Aktivitäten erzeugt werden, durch einen zugelassenen Abfalltransporteur sicher entsorgt werden. Alle Abfälle, die Gefahrstoffe ent- halten, müssen getrennt und als Sondermüll entsorgt werden. Dazu gehören Öle und Fette usw. sowie Putzlappen oder Kleidung, die mit Ölen und Fetten verschmutzt sind. Kopien von Entsorgungsnachwei- sen usw. müssen für Prüfzwecke aufbewahrt werden. Für Baustellen muss der Hauptauftragnehmer ei- nen Abfallbewirtschaftungsplan erstellen und pflegen.