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Abfall Musterklauseln

Abfall. Der LIEFERANT verpflichtet sich, auf eigene Kosten, rechtskonform und unter Einhaltung der Auflagen der Bewilligungen und des AUFTRAGGEBERS, die Räumung, Sortierung, Lagerung, Rücknahme und Entsorgung jeglicher Abfälle, Gebinde, Behälter, Verpackungen etc. zu organisieren und sicherzustellen.
Abfall. Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer im Sinne des AWG. Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs. 5a AWG übergeben und der AN ist gem. § 15 Abs. 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt. Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder - behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammler oder -behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs. 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (d.h. nachweislich; z.B. durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder -behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist.
Abfall. Dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist unbedingt Folge zu leisten. Jeder AN ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall ordnungsgemäß zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Alle anfallenden Abfälle sind getrennt zu lagern und entsprechend der gesetzlichen Forderungen zu verwerten oder zu beseitigen. Die zu entsorgenden Massen, wie z.B. Beton und Mauerwerk, sind gemäß den Prioritäten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten. Die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung von überwachungsbedürftigen bzw. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erfolgt durch den AN und ist durch Vorlage der entsprechenden Entsorgungsnachweise und Begleit- /Übernahme-/Lieferscheine dem AG zu belegen. Kommt der AN seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der AG vor, die Beseitigung auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.
Abfall. Für anfallenden Hausmüll unterliegt das Vorhaben dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung des Landekreises Stendal.
Abfall. 9.1 Die bei der Herstellung von Produkten unvermeidbar anfallenden Abfälle sind auf der Basis gültiger Entsorgungsnachweise durch zugelassene Fachfirmen ordnungsgemäß zu entsor- gen. 9.2 Aus der Wartung und Instandhaltung der Anlage anfallende Altöle und Schmierfette sind, sofern sie nicht im Rahmen der Rücknahme einer Wartungs- oder Servicefirma überlassen werden können, als besonders überwachungsbedürftiger Abfall nachweislich einer stoffli- chen Aufarbeitung oder einer energetischen Verwertung in einer dafür zugelassenen An- lage zuzuführen. 9.3 Mit der Entsorgung der gewerblichen Abfälle ist ein dafür zugelassenes Unternehmen zu beauftragen.
Abfall. Die jährlich entsorgte Menge an Haushaltsabfällen in Frankenberg beträgt ca. 4.160 t, was einem Pro- Kopf-Aufkommen von etwa 272 kg/a entspricht4 (vgl. Tabelle 12-9, S. 132).
Abfall. Die getrennte Erfassung von Papier, Glas, Verkaufsverpackungen und organischen Abfällen trägt dazu bei, dass die Verwertungsquote in Deutschland bei über 60 % liegt (BDE 2011). Damit nimmt Deutschland in Europa einen Spitzenplatz ein. Neben dem Recycling ist die Reduzierung des Abfall- aufkommens ist der einfachste und schnellste Schritt zu wirksamem Klimaschutz: Abfallvermeidung spart fossile Energieträger. Die Kompostierung organischen Abfalls sollte, wenn möglich, vor Ort vorgenommen und gefördert werden. Alternativ ist die energetische Verwertung eine sinnvolle Option. Der Kommune kommt an dieser Stelle v. a. die Rolle des Aufklärers zu (bspw. durch Beratung, vgl. H 3). Entsprechende Hinweise zu einem angepassten Konsumverhalten finden sich im Anhang (Kap. 12.5.4, S. 155).
Abfall. Gemäß des österreichischen Aktionsplans für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung (naBe) muss der AN sicherstellen, dass das Aufkommen von Baustellenabfall (Holz, Kunststoffe, Metalle, etc.) auf der Baustelle minimiert wird, dass der auf der Baustelle anfallende Baustellenabfall sortenrein getrennt wird und dass gefährliche Abfälle gesichert werden. Dafür hat der AN zu sorgen, siehe auch 3.14.1 Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer im Sinne des AWG. Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs. 5a AWG übergeben und der AN ist gem. § 15 Abs. 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt. Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder - behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammler oder -behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs. 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (d.h. nachweislich; z.B. durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder -behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist.
Abfall. Der Lieferant minimiert (und beschränkt den Zugang zu Behältern von) Müll und andere Abfallmaterialien aus diesem Auftrag. Wenn vom Käufer nicht anders angewiesen, entfernt der Lieferant derartigen Müll und Abfall, transportiert ihn ab und entsorgt ihn wie durch den Käufer gutgeheißen auf sichere und umweltfreundliche Art und Weise (und gemäß geltendem Recht).
Abfall. 11.1 Für die Entsorgung von Abfällen gelten insbesondere die Bestimmungen der Allge- meinen Flughafenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 11.2 Darüber hinaus sind für die Abfallentsorgung auf dem Verkehrsflughafen Xxxxx- xxxxXxxx die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen sowie die Abfall- und Gebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main in der Jeweils gültigen Fassung maßgeblich.