Abfall Musterklauseln

Abfall. Der LIEFERANT verpflichtet sich, auf eigene Kosten, rechtskonform und unter Einhaltung der Auflagen der Bewilligungen und des AUFTRAGGEBERS, die Räumung, Sortierung, Lagerung, Rücknahme und Entsorgung jeglicher Abfälle, Gebinde, Behälter, Verpackungen etc. zu organisieren und sicherzustellen.
Abfall. Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer im Sinne des AWG. Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs. 5a AWG übergeben und der AN ist gem. § 15 Abs. 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt. Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder - behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammler oder -behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs. 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (d.h. nachweislich; z.B. durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder -behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist.
Abfall a. Sofern es sich bei einem Ladungsgut um Abfall handelt, hat der Auftraggeber XXXXXXXX WORLDWIDE LOGISTICS über die Art und Herkunft bei Auftragserteilung schriftlich zu informieren und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist insbesondere die Europäische Abfallschlüsselnummer zu nennen.
Abfall. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Verpackung, Altmate- rial u. dgl. hat der Kunde zu veranlassen.
Abfall. Auf dem Campingplatz gibt es eine getrennte Abfallentsorgung. Seien Sie bitte umweltfreundlich, indem Sie die richtigen Container benutzen.
Abfall. Gemäß des österreichischen Aktionsplans für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung (naBe) muss der AN sicherstellen, dass das Aufkommen von Baustellenabfall (Holz, Kunststoffe, Metalle, etc.) auf der Baustelle minimiert wird, dass der auf der Baustelle anfallende Baustellenabfall sortenrein getrennt wird und dass gefährliche Abfälle gesichert werden. Dafür hat der AN zu sorgen, siehe auch 3.14.1 Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer im Sinne des AWG. Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs. 5a AWG übergeben und der AN ist gem. § 15 Abs. 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt. Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder - behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammler oder -behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs. 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (d.h. nachweislich; z.B. durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder -behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist.
Abfall. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Grundsätze der Michelin Abfallwirtschaft einzuhalten: • Abfälle sind grundsätzlich zu vermeiden. • Nicht vermeidbare Abfälle sind zu verwerten. • Nicht verwertbare Abfälle sind umweltschonend zu entsorgen. Sache des Auftragnehmers ist die Entsorgung von • Abfällen aus Materiallieferungen, z. B. Verpackungen (Karton, Holz, Styropor, usw.) • Rückständen und Abfällen, die durch die Auftragsausführung entstehen (z. B. Bauschutt, Holz, Buntmetall, usw.). Die durch die oben genannte Entsorgung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Sache von Michelin ist die Entsorgung von Rückständen bzw. Abfällen, die bei Arbeitsaufnahme im Arbeitsbereich des Auftragnehmers vorhanden sind. Der Michelin Projektleiter ist umgehend darüber zu informieren. Die für diese Entsorgung entstehenden Kosten trägt der Michelin, es sei denn, dass einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Wassergefährdende Stoffe, die sich in zu demontierenden Anlagen, Behältnissen, Rohrleitungen etc. befinden, müssen durch den Auftragnehmer einer fachgerechten Entsorgung zugeführt werden. Das Einbringen von Abfällen in Behältnisse und Container von Michelin erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung über Art und Menge mit Michelin. Eine Kopie der Vereinbarung ist der Sicherheitsabteilung des Werkes/ Standorts zuzuleiten.
Abfall. 9.1 Die bei der Herstellung von Produkten unvermeidbar anfallenden Abfälle sind auf der Basis gültiger Entsorgungsnachweise durch zugelassene Fachfirmen ordnungsgemäß zu entsor- gen.
Abfall. Für anfallenden Hausmüll unterliegt das Vorhaben dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung des Landekreises Stendal.
Abfall. Die jährlich entsorgte Menge an Haushaltsabfällen in Frankenberg beträgt ca. 4.160 t, was einem Pro- Kopf-Aufkommen von etwa 272 kg/a entspricht4 (vgl. Tabelle 12-9, S. 132).