Abhandenkommen von Schlüsseln. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt wurden, - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.18.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
A1-6.18.3 Ausgeschlossen bleiben - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war; - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
A1-6.18.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Abhandenkommen von Schlüsseln. A1-6.22.1 Versichert ist Deine gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von
(1) fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemie- teten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General-/Haupt-schlüssel für eine zentrale Schließanlage),
(2) Türschlüsseln, die Dir im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehren- amtes gemäß A1-6.2 zur Verfügung ge- stellt wurden,
(3) privaten Schlüsseln für fremde Kraft- fahrzeuge (z. B. von Mietfahrzeugen),
(4) Türschlüsseln, die Dir im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienst- herrn überlassen wurden, und die sich rechtmäßig in Deinem Ge- wahrsam befunden haben.
A1-6.22.2 Ersetzt werden die Kosten für
(1) den Ersatz der Schlüssel,
(2) die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,
(3) vorübergehende Sicherungsmaß- nahmen (Notschloss),
(4) den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen. Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden).
A1-6.22.3 Codekarten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen (Trans- ponder) für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.22.4 Vom Versicherungsschutz ausge- schlossen sind
(1) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch, Vandalismus),
(2) der Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (außer Kfz-Schlüssel gemäß Ziff. A1-6.20.1 (3)),
(3) der Verlust von Schlüsseln zu Gebäu- den, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Be- wachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruf- lichen Tätigkeit von Dir oder einer ver- sicherten Person ist oder war,
(4) der Verlust von Schlüsseln, die Deinem Arbeitgeber von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
A1-6.22.5 Die Höchstersatzleistung für Schäden aus Schlüsselverlust beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR.
Abhandenkommen von Schlüsseln. 3.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Code- karten und Transpondern (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
3.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden, die als Folge eines gemäß Teil B Ziffer 3.1 versicherten Verlustes – ausschließlich von Schlüsseln zu unbeweglichen Sachen – eintreten.
Abhandenkommen von Schlüsseln. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern, die sich rechtmäßig und regelmäßig in Gewahrsam der mitversicherten Personen befunden haben. Eingeschlossen sind General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich:
a) die Kosten für das Auswechseln bzw. umprogrammieren von Schlössern, Schließanlagen, Codekarten und Transpondern,
b) vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notverschluss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels etc. festgestellt wurde. Mitversichert sind Folgeschäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten für unbewegliche Sachen (z. B. wegen Einbruchs). Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen bleiben ausgeschlossen.
Abhandenkommen von Schlüsseln a. In Erweiterung von A 1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Nachmachen von Schlüs- seln und die Änderung von Schlössern und Schließanlagen, sofern Schlüssel für das versicherte Gebäude, die der Haus- verwalter in Gewahrsam genommen hat, durch Einbruch- diebstahl abhandenkommen.
b. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
Abhandenkommen von Schlüsseln. 8.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und ab- weichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Tür- schlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit er- hält. Codekarten werden Schlüsseln gleichgesetzt.
8.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
8.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folge- schäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
Abhandenkommen von Schlüsseln. Eingeschlossen ist ergänzend zu Nr. 2.2 AHB und abweichend von Nr. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Türschlüsseln (auch General- und Hauptschlüsseln sowie Zugangs- und Codekarten für zentrale Schließanlagen), soweit sie sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Für Wohnungseigentümer gilt ergänzend: Die Leistung erstreckt sich nicht auf
a) den Miteigentumsanteil von mitversicherten Personen an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
b) die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum der Versicherten stehenden Schlösser (Eigenschaden). für Schäden durch das Abhandenkommen von Schlüsseln (9) 15.000 € 200 € Selbstbeteiligung 000.000 € Ausgeschlossen hiervon sind Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
Abhandenkommen von Schlüsseln. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und ab- weichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transponder (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicher- ten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haft- pflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechs- lung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge- hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt- schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
Abhandenkommen von Schlüsseln. Abweichend von A1-6.8.2 (12) ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von eigenen und fremden Schlüsseln, Codekarten und Transponderschlüsseln mitversichert. Die Leistungen gelten subsidiär, also soweit kein Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungs- vertrag des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten erlangt werden kann.
Abhandenkommen von Schlüsseln. Private Schlüssel