Abnahme und Gewährleistung Musterklauseln

Abnahme und Gewährleistung. 5.1. Der Kunde prüft die von der Firma erbrachte Leistung unverzüglich nach Vollendung und teilt der Firma die festgestellten Mängel schriftlich mit. Unterbleibt eine Prüfung gilt die erbrachte Leistung als genehmigt und mängelfrei. Allfällig versteckte Mängel sind gegenüber der Firma umgehend nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Mängelrechte des Kunden als verwirkt. 5.2. Liegt ein Mangel vor, so ist die Firma berechtigt, den Mangel innert angemessener Frist und auf eigene Kosten zu beheben (mehr- fache Nachbesserung). Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, aus- drücklich ausgeschlossen. 5.3. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung grundsätzlich für • im Zeitpunkt der Durchführung der Leistungserbringung bestehende Mängel • Mängel, die bei sorgfältiger Durchführung der Leistungserbringung für die Firma nicht erkennbar waren • Mängel, die auf Umständen beruhen, welche die Firma nicht zu vertreten hat, etwa dann, wenn der Kunde Installationen, Geräte, inkl. Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind. • normalen Verschleiss. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt. 5.4. Ist wegen eines Mangels ein Schaden (Mangelfolgeschaden) entstanden, so haftet die Firma zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 6. 5.5. Für Drittleistungen und Drittprodukte (etwa Geräte, Material aber auch Software), die von der Firma separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert werden, richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Bestimmungen. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Gewährleistungsdauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Gewährleistung und alle anderen Rechte des Kunden. Gegenüber der Firma beste- hen die Gewährleistungsrechte für Drittleistungen und Drittprodukte ausschliesslich darin, dass die Firma diese gegenüber dem Hersteller, Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommen Hersteller, Lieferant, Lizenzpartner der Ge- währleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt die Firma die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters oder ...
Abnahme und Gewährleistung. Der Lieferant garantiert, dass die jeweiligen Liefergegenstände und Leistungen frei von Mängeln sind. Ein Mangel besteht, wenn der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand oder die Leistung nicht die in der jeweiligen Bestellung bzw. Beauftragung beschriebenen Beschaf- fenheit hat, insbesondere die erforderlichen Funktionen und Leistungsanforderungen nicht erfüllt sowie nicht die vorgeschriebenen Materialeigenschaften aufweist oder hinsichtlich der Eigenschaften nicht den im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Bei allen nicht in Fahrzeugen verbauten Liefer-/Leistungsgegenständen beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Übergabe gemäß vereinbartem Incoterm an den Besteller. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem Besteller frei, zwischen Austausch, Ver- besserung oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und der Besteller macht von diesem Gebrauch. Transportkosten oder deren Nebenkosten ge- hen, ebenso wie Aus- und Einbaukosten, Prüfkosten sowie alle sonstigen Kosten zur Män- gelbeseitigung, zu Lasten des Lieferanten. Die Rücksendung beanstandeter Waren ge- schieht, soweit eine Rücksendungspflicht überhaupt besteht, auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung nicht in der vom Besteller vorgegebenen angemessenen Frist nach, so ist der Besteller berechtigt, eine Ersatzvor- nahme (auf Kosten des Lieferanten) vorzunehmen. Auch in zeitkritischen Fällen (z.B. ein Fahrzeug ist im Feld nicht mehr einsatzbereit) ist der Besteller berechtigt, einen mangelhaf- ten Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass vom Besteller generell Verände- rungen der gesetzlichen Beweislast zulasten des Bestellers, Verkürzungen der Fristen etc. oder auch der Ausschluss des Regressanspruches gemäß § 933b ABGB nicht akzeptiert werden. Eine Mängelrüge kann per se auch dann noch erhoben werden, wenn der Liefer-/Leistungs- umfang bereits bearbeitet oder unmittelbar an den Endabnehmer/Auftraggeber des Bestel- lers geliefert worden ist. Bei systematischen Fehlern der Liefer-/Leistungsgegenstände ist der Lieferant verpflich- tet, alle Liefer-/Leistungsgegenstände nach Xxxx des Bestellers nachzubessern oder zu ersetzen, einschließlich solcher, bei denen der systematische Fehler noch nicht zu Tage getreten ist und unabhängig d...
Abnahme und Gewährleistung. 1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Übersetzung unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel an der Übersetzung sind unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung. 2. Erfolgt nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Rüge, gilt die Übersetzung als vertragsgemäß erbracht und abgenommen. 3. Für Mängel der Textvorlage haftet der Auftraggeber. 4. Soweit die Übersetzung von den jeweils vereinbarten Anforderungen abweicht, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine dem jeweiligen Fall angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Eine Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Abweichungen durch den Auftraggeber selbst verursacht worden sind, z.B. durch unrichtige bzw. unvollständige Informationen, fehlerhafte Originaltexte. Im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Bei begründeten ordnungsgemäß gerügten Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht, nach eigener Xxxx die Übersetzung mindestens zwei Mal nachzubessern oder neu zu erstellen. Der Auftraggeber bleibt zur Annahme der erbrachten Leistung und zur Zahlung verpflichtet. 5. Das Recht des Auftraggebers auf Reklamation verfällt, wenn er den Teil des Produkts, auf den sich die Reklamation bezieht, selbst bearbeitet hat oder in seinem Auftrag hat bearbeiten lassen, unabhängig davon, ob er das Produkt anschließend an einen Dritten ausgeliefert hat oder nicht.
Abnahme und Gewährleistung. 1. Nach Fertigstellung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen abzunehmen. Nach jeder Leistungsphase ist die Agentur berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile des Gesamtwerkes zur Teilabnahme vorzulegen. Xxxxxxx Xxxxx-Xxxxxx · cpz pr Telefon 00000 0000000 Xxxxxxxxxxxxx 00 Telefax 07633 8020228 00000 Xxx Xxxxxxxxx Mobil 0000 0000000 Datum 04.10.2016 2. Bei mangelhafter Leistung hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung oder Nacherfüllung. 3. Proben, Muster, Probeausdrucke usw. können in Farbe, Form, Größe und Gestalt von dem endgültigen Produkt abweichen. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. 4. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung beim Auftraggeber bzw. bei Werkleistungen mit Abnahme.
Abnahme und Gewährleistung. 14.1 Mit Fertigstellung eines Arbeitsergebnisses wird dieses durch den Auftraggeber abgenommen. Die BQS wird hierzu dem Auf- traggeber die Fertigstellung eines Arbeitsergebnisses schriftlich anzeigen und das Arbeitsergebnis zur Abnahme bereitstellen. 14.2 Die Abnahme wird vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens 14.3 Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Abnahme werden, 14.4 Die Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses ist vom Auf- traggeber unverzüglich zu erklären, sobald der Auftraggeber die Übereinstimmung des Arbeitsergebnisses mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung feststellt und keine oder nur unwe- sentliche Mängel vorliegen. Dabei gilt nach den in Absatz 14.6 beschriebenen Fehlerklassen: Bei Fehlern der Klasse 1 handelt es sich um„wesentliche Mängel“, bei denen der Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahmeerklärung zu verweigern. Führen mehrere Fehler der Klasse 2 in ihrem Zusammenwirken zu einer Beeinträchtigung, die insgesamt die vertragsgemäße Nutzung der Leistung ausschließen, so gelten diese Fehler als solche der Klasse 1. Im Übrigen handelt es sich bei Fehlern der Klasse 2 und der Klasse 3 um„unwesentliche Mängel“ die den Auftraggeber nicht berechtigen, die Abnahme zu verweigern. Die BQS wird 14.5 Über die Abnahme einschließlich der Abnahmetests hat der 14.6 Fehlerklassen: Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart: 14.6.1 Klasse 1 (Schwere Fehler) 14.6.2 Klasse 2 (Mittlere Fehler) 14.6.3 Klasse 3 (Leichte Fehler) 14.7 Nach Abnahme verbleibende Fehler der Klassen 2 und 3 werden 14.8 Aufgrund von Fehlern in Beistellungen des Auftraggebers oder 14.9 Sobald Arbeitsergebnisse oder Teile davon vom Auftraggeber vorbehaltlos produktiv genutzt werden, gelten diese als abge- nommen. 14.10 Verweigert der Auftraggeber grundlos die Abnahme, so kann ihm die BQS hierzu schriftlich eine angemessene Frist zur Abga- be der Abnahmeerklärung setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, falls die BQS den Auftraggeber bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hatte. 14.11 Die Abnahme gilt auch als erklärt, wenn der Auftraggeber 14.12 Die BQS leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Der Auftraggeber kann der BQS eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx Herabsetzung der 14.13 Unterstützt die BQS den Auftraggeber bei der Analyse von gemeldeten Mängeln, und stellt ...
Abnahme und Gewährleistung. 9.01 Die Abnahme der Arbeiten erfolgt gemäß §12 (4) VOB, Teil B, förmlich. Die Ersetzung der Abnahme nach § 12
Abnahme und Gewährleistung. Die Abnahme des gewarteten oder reparierten Gerätes durch den Kunden erfolgt in den Ge- schäftsräumen von Q-SOFT, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Meldung der Fertigstel- lung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
Abnahme und Gewährleistung. 7.1 Die Herrmann Gebäudesanierung GmbH kann vom Auftraggeber die förmliche Abnahme des ordnungsgemäß erstellten Werkes verlangen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber in sich abgeschlossene Teile der Gesamtleistung besonders abzunehmen. Dies gilt insbesondere für Teile der Gesamtleistung, deren Prüfung durch die weitere Ausführung der Arbeiten unmöglich wird. 7.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine Person des öffentlichen Rechts, so hat dieser offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige und der Nachweis des Zugangs innerhalb angemessener Frist. Versäumt der Auftraggeber die rechtszeitige schriftliche Anzeige, entfällt bezüglich dieser offensichtlichen Mängel jede Gewährleistung. 7.3 Bei berechtigter Geltendmachung eines Mangels, steht der Herrmann Gebäudesanierung GmbH ein Recht zur Nacherfüllung zu. Für den Fall, dass diese die vom Auftraggeber gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, die Nacherfüllung fehlschlägt oder unmöglich ist, ist der Auftraggeber zur Minderung des vereinbarten Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Abnahme und Gewährleistung. Die Lieferung wird geprüft, sobald es der ordentliche Ge- schäftsgang erlaubt, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen. Entspricht die Lieferung der Bestellung wird sie abgenommen. Verdeckte Mängel können auch bei In- betriebnahme oder Verwendung der Ware noch beanstandet werden. Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer die Xxxx, unentgelt- liche Nachbesserung zu verlangen, einem dem Minderwert entsprechenden Abzug vom Preis zu machen, vom Vertrag unter angemessener Schadloshaltung zurückzutreten oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Käufer behält sich das Recht vor, dem Verkäufer Folge- kosten wie Ein- und Ausbau, technische Untersuchungen, Lieferverzögerungen, Beschädigung anderer Komponenten, usw. anzulasten, welche sich aus Mängeln ergeben. Der Verkäufer übernimmt für die Dauer von 24 Monaten nach Inbetriebnahme, auch ohne rechtzeitige Mängelrüge, Gewähr dafür, dass die Lieferung keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt und die zu- gesicherten Eigenschaften aufweist. Insofern verzichtet der Verkäufer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Das Vertragsprodukt muss den einschlägigen Gesetzen und behördlichen Vorschriften am Einsatzort sowie hinsichtlich Sicherheit den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Im Zweifelsfalle hat sich der Verkäufer beim Käufer über den Einsatzort zu erkundigen.
Abnahme und Gewährleistung. Die Abnahme des gewarteten oder reparierten Gerä- tes durch den Kunden erfolgt im Betrieb von PROXIMA- Computer GbR, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Meldung der Fertigstel- lung und Aushändigung oder Übersendung der Rech- nung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Tage.