Abnahme und Gewährleistung Musterklauseln

Abnahme und Gewährleistung. 5.1. Der Kunde prüft die von der Firma erbrachte Leistung unverzüglich nach Vollendung und teilt der Firma die festgestellten Mängel schriftlich mit. Unterbleibt eine Prüfung gilt die erbrachte Leistung als genehmigt und mängelfrei. Allfällig versteckte Mängel sind gegenüber der Firma umgehend nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Mängelrechte des Kunden als verwirkt.
Abnahme und Gewährleistung. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden. Bei einmaligen Werkleistungen erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der Werkstoffe und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Flächen trifft. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Abnahme und Gewährleistung. 1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und angenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt. Im Falle begründeter, konkreter Mängelrügen wird der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich spätestens mit der nächsten Reinigung beheben.
Abnahme und Gewährleistung. 7.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur-/Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa verein- barte Erprobung des Reparatur-/Montagegegenstands stattgefunden hat, es sei denn, die Reparatur-/Montageleistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Verzögert sich die vom Kunden ge- schuldete Abnahme ohne Verschulden von GÜDEL, so gilt sie spätestens mit Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Repara- tur/Montage als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Kunde den Reparaturgegenstand nutzt.
Abnahme und Gewährleistung. 1. Der Kunde hat die gelieferte Übersetzung unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel an der Leistung sind unverzüglich schriftlich gegenüber Hals- und Beinbruch zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung.
Abnahme und Gewährleistung. 8.1 Es wird ausdrücklich eine förmliche Abnahme vereinbart, welche der AN schriftlich zu beantragen hat. Als Tag der Abnahme durch den AG gilt das Datum des Endabnahmeprotokolls.
Abnahme und Gewährleistung. 1. Die Abnahme des gewarteten oder reparierten Gerätes durch den Kunden erfolgt in den Ge- schäftsräumen von Q-SOFT, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Meldung der Fertigstel- lung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
Abnahme und Gewährleistung. Die Lieferung wird geprüft, sobald es der ordentliche Ge- schäftsgang erlaubt, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen. Entspricht die Lieferung der Bestellung wird sie abgenommen. Verdeckte Mängel können auch bei In- betriebnahme oder Verwendung der Ware noch beanstandet werden. Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer die Xxxx, unentgelt- liche Nachbesserung zu verlangen, einem dem Minderwert entsprechenden Abzug vom Preis zu machen, vom Vertrag unter angemessener Schadloshaltung zurückzutreten oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Käufer behält sich das Recht vor, dem Verkäufer Folge- kosten wie Ein- und Ausbau, technische Untersuchungen, Lieferverzögerungen, Beschädigung anderer Komponenten, usw. anzulasten, welche sich aus Mängeln ergeben. Der Verkäufer übernimmt für die Dauer von 24 Monaten nach Inbetriebnahme, auch ohne rechtzeitige Mängelrüge, Gewähr dafür, dass die Lieferung keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt und die zu- gesicherten Eigenschaften aufweist. Insofern verzichtet der Verkäufer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Das Vertragsprodukt muss den einschlägigen Gesetzen und behördlichen Vorschriften am Einsatzort sowie hinsichtlich Sicherheit den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Im Zweifelsfalle hat sich der Verkäufer beim Käufer über den Einsatzort zu erkundigen.
Abnahme und Gewährleistung. 14.1 Mit Fertigstellung eines Arbeitsergebnisses wird dieses durch den Auftraggeber abgenommen. Die BQS wird hierzu dem Auf- traggeber die Fertigstellung eines Arbeitsergebnisses schriftlich anzeigen und das Arbeitsergebnis zur Abnahme bereitstellen.
Abnahme und Gewährleistung. 6.1. Abnahme und Leistungsfeststellung: