Abrechnung und Zahlungsbedingungen. 8.1. 1&1 stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden per E-Mail, in seinem persönlichen Bereich im Kundenportal oder auf sonstige vereinbarte Weise bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fällig. Soweit für eine vollständige Abrechnung die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich ist, behält sich 1&1 die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtig- ten Leistungen vor.
8.2. Die Zahlung der Entgelte kann ausschließlich durch Lastschrifteinzug erfolgen. Für die Zahlung durch Lastschrift (SEPA-Lastschrift) gilt das Folgende:
8.2.1. Der Kunde ermächtigt 1&1, durch eine entsprechende ausdrückliche Er- klärung, die Entgelte von dem angegebenen Konto einzuziehen (Einzugsermäch- tigung / SEPA-Mandat). Dies umfasst auch etwaige Ratenzahlungen welche ge- meinsam mit den Entgelten für Dienstleistungen eingezogen werden können. Die Ankündigung des Einzugs (Vorabinformation / „Prenotification“) erfolgt spätestens 5 Werktage vor Geltendmachung der Lastschrift, in der Regel mit der Rechnungs- stellung. Der Einzug erfolgt frühestens 5 Werktage nach Rechnungszugang. Bei Ratenzahlungen wird der Kunde vor dem ersten Einzug über die Zeitpunkte der weiteren Einzüge informiert.
8.2.2. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Vorabinformation einer Einzelabrechnung mitgeteilten Betrag abweichen, wenn a.) das SEPA-Man- dat für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt wurde, b.) für jedes Vertragsverhältnis eine gesonderte Abrechnung/ Rechnung sowie eine gesonderte Vorabinformation erfolgt und c.) jeweils das gleiche Fälligkeitsdatum der einzelnen Rechnungsbeträ- ge, das heißt für die Summe der Einzelabrechnungen (Gesamtsumme), gilt.
8.3. Der Kunde hat für ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto zu sorgen, damit die fälligen Beträge eingezogen werden können. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet 1&1 eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste pro Rücklastschrift. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
Abrechnung und Zahlungsbedingungen. 8.1. Der Kunde kann online über den Ladedienst-Kundenbereich auf der Ladedienst- Webseite seine monatlichen Rechnungen abrufen. In der Rechnung sind die Aufstellung aller monatlichen Kosten ersichtlich sowie eine Einzelaufstellung der Ladevorgänge im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit Datum, Ort und Dauer ersichtlich. Der Kunde wird per E-Mail benachrichtigt, wenn eine neue Rechnung abrufbar ist.
8.2. Die pro Kalendermonat angefallenen Kosten werden am vierten Werktag des folgenden Kalendermonats vom Zahlungsmittel abgebucht, das der Kunde im Ladedienst-Kundenbereich hinterlegt hat. Geschäftskunden, die auf Rechnung zahlen (vgl. Ziffer 2.4), haben den Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Die DCS ist bestrebt, Ladevorgänge jeweils im Folgemonat abzurechnen, kann dies allerdings (z.B. aufgrund verspäteter Abrechnung von Ladedienst-Partnern gegenüber der DCS) nicht garantieren.
8.3. Gegen die Ansprüche der DCS kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist, auf einem Widerruf des Kunden beruht oder wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
8.4. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden, ist DCS berechtigt, dem Kunden die Nutzung vom Ladedienst zu sperren. Das gilt nicht, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der vom Kunden geschuldeten Gegenleistung offensteht.
Abrechnung und Zahlungsbedingungen. 10.1 Sämtliche Forderungen werden frühestens nach Ablauf von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Rechnung bei erteilter Einzugsermächtigung auf SEPA-Basis vom Bankkonto des Kunden abgebucht. Die Ankündigung des Einzugs (Preno- tifikation) erfolgt mit der Rechnungsstellung, d. h. fünf (5) Werktage vor der Gel- tendmachung der Lastschrift. Der Kunde hat für eine entsprechende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto Sorge zu tragen.
10.2 Sofern der Kunde weitere Dienstleistungen vom Unternehmen beauftragt hat, ist das Unternehmen berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu er- stellen, wenn er für die Dienstleistungen dieselbe Rechnungsanschrift sowie die Einziehung der Rechnungsbeträge von demselben Konto angegeben hat.
10.3 Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet das Unterneh- men eine Bearbeitungsgebühr gemäß den entstandenen Rücklastschriftgebüh- ren der kontoführenden Bank des Unternehmens pro Lastschrift. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Im Falle der Kontounterdeckung stellt das Un- ternehmen dem Kunden die Kosten der Rücklastschrift in Rechnung, es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nachweislich die im Rechtsverkehr gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Das Unternehmen ist zudem berechtigt, den Bankeinzug einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
10.4 Die gesetzmäßig zur Ermittlung und Abrechnung der Vergütung gespeicher- ten Verkehrsdaten werden vom Unternehmen nach Rechnungsversand stan- dardmäßig vollständig gespeichert und spätestens nach den gesetzlichen Auf- bewahrungsfristen gelöscht. Im Fall der Erhebung von Einwendungen werden die Daten bis zur Klärung der Einwendungen auch über die Speicherfrist hinaus ge- speichert. Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten gespeichert, oder gespeicherte Verkehrsdaten auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft das Un- ternehmen keine Nachweis- oder Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen.
10.5 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzah- lungen, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden unver- zinst gutgeschrieben.
10.6 Beide Seiten können nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit ihre ...
Abrechnung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die jeweiligen Rechnungsbeträge gemäß diesen Vertragsbedingungen sind durch Sie entweder auf unser in der jeweiligen Rechnung angegebenes Bankkonto zu zahlen oder im Rahmen des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens zu begleichen. Bei einem von Ihnen erteilten SEPA- Lastschriftmandat buchen wir den fälligen Rechnungsbetrag zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vom vereinbarten Konto ab.
5.2 Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. <Gemäß § 312a Abs. 4 BGB muss dem Verbrau- cher zumindest eine Zahlungsart kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.>
5.3 Sie können die gewählte Zahlungsart jederzeit durch Mitteilung uns gegenüber in Textform än- dern.
Abrechnung und Zahlungsbedingungen. 7.1. GEN-I übermittelt dem Kunden monatliche Rechnungen auf Basis der vom VNB übermittelten Messdaten.
7.2. Bei Zählpunkten mit Lastprofilmessung erfolgt die Abrechnung idR monatlich. Werden bis zum 10. Werktag des Folgemonats keine Messdaten seitens des VNB übermittelt, erfolgt die Verrechnung auf Basis des durch- schnittlichen monatlichen Verbrauchs der letzten 12 Monate. Der tatsächliche Verbrauch gemäß den gemessenen Verbrauchsdaten sämtlicher relevanter Zählpunkte sowie die bezughabenden Strompreise werden in der Monatsrech- nung ausgewiesen. Differenzen werden bei der folgenden Monatsrechnung berücksichtigt.
7.3. Bei Zählpunkten ohne Lastprofilmessung erfolgt die Abrechnung idR jährlich, nach Verbrauchsermitt- lung durch den Netzbetreiber und Erhalt dieser Ablesungsdaten durch GEN-I. Vorab werden zumindest 10 monatliche Teilzahlungsbeträge (Akonti) in Rechnung gestellt, die auf die jeweilige Jahresabrechnung angerechnet werden. Die Höhe der Teilzahlungsbeträge richtet sich nach der Abnahme im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder – sofer- ne keine Ablesungsdaten vorliegen – nach Schätzungen, die sich an dem durchschnittlichen Lieferumfang vergleichba- rer Kundenanlagen orientieren. Ergibt die Jahresabrechnung, dass zu hohe oder zu niedrige Teilzahlungsbeträge ver- rechnet wurden, so wird dies ab der nächsten Teilzahlung berücksichtigt.
7.4. GEN-I übermittelt die monatlichen Rechnungen innerhalb von 20 Tagen nach Ende des jeweiligen Verrech- nungsmonats.
7.5. Die Messdaten werden gesondert in einer Anlage zur Rechnung ausgewiesen, die einen integrierenden Be- standteil der Rechnung darstellt.
7.6. Rechnungen sind jeweils innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum fällig. Als Datum der Zahlung gilt das Datum des Einlangens des Zahlungsbetrages am Konto von GEN-I. Der Rechnungsbetrag hat abzugsfrei und rechtzei- tig bei GEN-I einzulangen. Allfällige Spesen des Geldverkehrs sind vom Kunden zu tragen. Im Falle verspäteter Zah- lung (Verzug), ist GEN-I berechtigt, dem Kunden gesetzliche Verzugszinsen sowie notwendige und zweckentsprechen- de Kosten für Mahnungen oder Inkassoversuche, sowie für das Einschreiten eines Rechtsanwalts, zu verrechnen, so- weit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
7.7. Die Reihenfolge der Anrechnung bezahlter Beträge auf Zinsen, Kosten etc. und Kapital obliegt alleine GEN-I, wobei im Zweifel eine Anrechnung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital erfolgt. Jedwede Aufr...
Abrechnung und Zahlungsbedingungen. 10.1. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die Fälligkeit erst nach Eingang einer prüfbaren und korrekten Rechnung ein, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer leistet. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit ist der Auftraggeber berechtigt, ein Skonto von 3% vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung, so ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Konto des Auftraggebers belastet wird.
10.2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers aufgrund noch nicht erfüllter Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, welche sich nicht auf das vorliegende Vertragsverhältnis beziehen, besteht, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt sind, nicht.
10.3. Die Zahlung erfolgt in der Zahlungsart nach Xxxx des Auftraggebers.
10.4. Lieferungen sind, soweit dies notwendig ist, vom Auftragnehmer verzollt und versteuert einzuführen.
Abrechnung und Zahlungsbedingungen. (8) Die Zahlung der Lizenzgebühren erfolgt rein netto, ohne irgendwelche Abzüge wie Steuern, andere Ab- gaben oder Transferspesen. Sollte am Sitz des Lizenznehmers die Zahlung einer Quellensteuer anfallen, so verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Erhöhung der Zahlung in dem Mass, als die Quellensteuer nicht durch die Lizenzgeberin rückforderbar oder anrechenbar ist. Sofern auf den Lizenzgebühren MWSt geschuldet sind, sind diese vom Lizenznehmer zusätzlich zu vergüten.
(9) Der Verzugszins für verspätete Zahlungen beträgt 5 % p.a.
Abrechnung und Zahlungsbedingungen. Basis für die Berechnung der Preise für Begutachtungen ist das jeweils aktuelle Angebot. Dort ausgewiesene, jedoch nicht bezifferte Leistungen werden nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung der Preisliste der mdc berechnet. Unangekündigte Audits, die Überprüfung der hergestellten Produkte und Besondere Serviceleistungen werden nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung der Preisliste der mdc berechnet. mdc kann Anzahlungen bis in voller Höhe für zu erbringende Leistungen und Reisekosten berechnen. Die Abrechnung kann nach dem Erbringen von Teilleistungen erfolgen. Antrags- gebühren können direkt nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt werden. Jahrespauschalen sind zum ersten des Kalendermonats der Ausstellung der Bescheinigung fällig, können jedoch auch mit dem jeweils zugehörigen Überwachungsaudit in Rechnung gestellt werden. Die Rechnungsstellung kann auch durch ausländische Niederlassungen oder steuerliche Auslandsvertretungen erfolgen. Sofern nicht anders angegeben, werden alle Zahlungen unmittelbar nach Erhalt der Rechnung oder einer Zahlungs- anforderung fällig. Zahlungen sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer und spesenfrei auf das jeweils angegebene Konto zu leisten. Nach Ablauf einer auf der Rechnung angegeben Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug und mdc ist berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu erheben. Wird eine Zahlung von Leistungen auch nach einer Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, ist mdc zur Durchführung von entsprechenden Maßnahmen berechtigt. Diese können neben der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens auch die Aussetzung und Entzug der Bescheinigung oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses sein. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses ist mdc zur Berechnung aller erbrachten Leistungen sowie einer Entschädigungspauschale von bis zu 10 % des verbleibenden Angebotsvolumens bezogen auf die angestrebte bzw. vorhandene Laufzeit der Bescheinigung berechtigt. Sollten im Rahmen des betreffenden Vertragsverhältnisses Bescheinigungen erteilt sein, werden diese widerrufen und die zugehörigen Bescheinigungen entzogen. Einwendungen zu Rechnungen sind mdc innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen, anderenfalls gelten die Rechnungen als angenommen. Eine Aufrechnung gegen die Forderung der mdc ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestr...
Abrechnung und Zahlungsbedingungen. Zahlungen erfolgen mittels der in der App angebotenen und jeweils vom Kunden gewählten Zahlungsmethode.
Abrechnung und Zahlungsbedingungen. Der Rechnungsbetrag ist vom Kunden 14 Tage nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens 15 Tage nach Rechnungsstellung bei WEMACOM gutgeschrieben sein. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht WEMACOM den Rechnungs- betrag nicht vor dem 14. Tag nach Rechnungsstellung und der SEPA-Voraban- kündigung vom vereinbarten Konto ab. Der Kunde trägt die Gebühren für die von ihm zu vertretenden Rücklastschriften. Zahlungsverzug tritt automatisch am Tag nach der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. WEMACOM ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstehenden Mahnkosten pauschal mit 2,50 EUR zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, ob ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe ent- standen sei.