Abrechnung und Bezahlung. (1) Der Preis für die Liefermenge zu Ziffer 2 Abs. 1 ergibt sich aus der jeweiligen Zuschlagserklärung.
Abrechnung und Bezahlung. 14.1 Der Kunde schuldet den im Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich vereinbarten Preis. Die Preise werden in Listen angegeben, die durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb an einer für den Xxxx sichtbaren Stelle aus- gehängt/ausgelegt werden, oder in eine Liste aufgenommen, die dem Kunden - notfalls auf dessen Wunsch - ausgehändigt wird oder die für den Kunden über digitale Quellen zugänglich ist. Eine Liste gilt dann als für den Kunden an einer sichtbaren Stelle ausgehängt/ausgelegt, wenn diese in den normal zugänglichen Räumen des Hotel- und Gaststättenbetriebs sichtbar ist.
Abrechnung und Bezahlung. 9. Baukostenzuschuss und Hausanschlusskosten
Abrechnung und Bezahlung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der vorgesehenen Fristen und nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten eine Rechnung auszustellen. Jede Rechnung enthält einen Verweis auf den Vertrag, (Kaufauftrag oder Bauauftrag), auf die beim Institut Poligrafico angeführte Ausschreibungskennung (CIG) und auf die Projektkennung (CUP) sowie auf die Art der Tätigkeit oder der Arbeits-, Dienstleistungs- und/oder Lieferkomponente; außerdem müssen die Beträge in Euro, die Bankkoordinaten eines Bank- oder Postkontos, die Mehrwertsteuernummer und die Steuernummer sowie alle gesetzlich vorgesehenen Angaben gemäß Art. 21 des D.P.R. Nr. 633/1972 (oder Art. 21a bei der vereinfachten Rechnung) eingeführt werden, abgesehen von den Pflichtinformationen gemäß Anhang A des Dekrets Nr. 89757 der Steuerbehörde vom 30. April 2018. Die Rechnung muss an das Institut Poligrafico (Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato S.p.A.) ausgestellt und an die Adresse in Xxx Xxxxxxx Xx. 000, 00000 Xxx gesendet werden. Im Falle eines vertikalen und horizontalen zeitlich befristeten Unternehmenskonsortiums (RTI) oder einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (GEIE) müssen die Rechnungen von den einzelnen mit den jeweiligen Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen beauftragten Unternehmen ausgestellt werden und die vereinbarten Beträge für die Ausführung der Leistungen gemäß den Vertragsbedingungen enthalten. Die entsprechenden Zahlungen werden innerhalb der Frist von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum am Monatsende und nach den vertraglich festgelegten Modalitäten durchgeführt, nachdem die Erfüllung der Gesetze, der durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Leistungen, die Ziele und die technisch-wirtschaftlichen und qualitativen Eigenschaften im Hinblick auf die im Vertrag und in den Anhängen festgelegten Vorschriften vom Direktor der Ausführung oder vom Bauleiter geprüft und vom Verantwortlichen für das Verfahren der Ausführungsphase bestätigt wurden, wobei die Bestimmungen des DM 49/2018 bezüglich der Konformitätsprüfung der Vertragsleistungen angewandt werden.
Abrechnung und Bezahlung. 1. Die abgenommene Wärmeenergie wird auf der Grundlage des vom Wärmezähler erfassten tatsächlichen Verbrauchs in Rechnung gestellt. Die Periodische Rechnung wird dem Kunden zweimonatlich ausgestellt. Die Verrechnung kann jedoch auch in anderen Zeitabschnitten erfolgen, wobei zum 31. Dezember eines jeden Jahres in jedem Fall eine Rechnung ausgestellt wird.
Abrechnung und Bezahlung. 1. Grundlage der Abrechnung für den Wärmepreis ist das Ergebnis der Wärmezählung. Der Wärmezähler wird vom WVU zumindest einmal jährlich abgelesen.
Abrechnung und Bezahlung. Die Verrechnung des effektiven Wärmekonsums erfolgt im Zeitraum April bis September „zweimonatlich“ und im Zeitraum Oktober bis Xxxx „monatlich“. Die Zahlung hat innerhalb von ….20…Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Sollte der effektive Verbrauch, aus welchem Grund auch immer, nicht ermittelt werden können, wird der vom Wärmelieferanten geschätzte Verbrauch in Rechnung gestellt. Zahlungsmöglichgeiten: SEPA; Banküberweisung; Barzahlung Wird eine geschuldete Zahlung zu den vereinbarten Fälligkeiten nicht geleistet, werden Verzugszinsen im Ausmaß des gesetzlichen Zinssatzes berechnet, und zwar vom Tag der Fälligkeit bis zum Tag der effektiven Zahlung. Der Kunde wird über den Zahlungsverzug von Seiten des Wärmelieferanten schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Abrechnung und Bezahlung. 1.1 Die Abrechnung der bezogenen elektrischen Energie wird aufgrund der Daten der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers vorgenommen. Die Messeinrich- tungen werden vom zuständigen Messstellenbetreiber, Lieferanten, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Messstellenbetreibers oder Lieferanten vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann der Lieferant und/oder der Messstellenbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.
Abrechnung und Bezahlung. Die vom Lieferanten gelieferte elektrische Energie und die gelieferten Herkunftsnachweise werden in möglichst gleichen Zeitabständen ab- gerechnet in Form einer Gutschriftsausstellung durch EVN. Die Zeitab- stände werden 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der Lieferpreis, erfolgt eine zeitanteilige Berechnung, wenn keine abgelesenen Mess- ergebnisse vorliegen. Bei der zeitanteiligen Berechnung werden die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes gelieferte elektrische Energie und die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes gelieferten Herkunfts- nachweise entsprechend der Anzahl der Tage vor und nach der Änder- ung des Lieferpreises aufgeteilt und mit den zutreffenden Lieferpreisen bewertet. Eine zeitanteilige Berechnung erfolgt auch, wenn der Lieferant während eines Abrechnungszeitraumes aufhört, Eigentümer (z. B. Verkauf der Anlage) oder Betreiber (z. B. Vermietung der Anlage) der Stromerzeugungsanlage gemäß Punkt 1. des Vertrages zu sein. Die Bezahlung des Gutschriftbetrages durch EVN erfolgt im Zuge der regelmäßigen Abrechnung für die Bezugsanlage. Für den Fall, dass kein Bezug bei EVN vorliegt, bitten wir um Bekanntgabe der Konto- daten zur Überweisung des Gutschriftbetrages. Einsprüche gegen die Gutschriften haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen. Spätere Einwände sind unbeachtlich, es sei denn die Unrichtigkeiten sind für den Kunden nicht oder nur schwer feststellbar. Dies schließt eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Die Abrechnung der gelieferten elektrischen Energie und der Herkunfts- nachweise kann nur erfolgen, wenn EVN der unterfertigte Lieferver- trag für Photovoltaikstrom und Herkunftsnachweise (samt Vollmacht und Anmeldung zur Stromnachweisdatenbank) sowie die Netzzugangs-Vereinbarung vorliegen. EVN ist berechtigt für den Mehraufwand für vom Kunden nachge- fragte, unterjährige Abrechnungen einen angemessenen Pauschal- betrag lt. Preisblatt der Lieferbedingungen der EVN KG zu verrechnen.
Abrechnung und Bezahlung. Die abgenommene Wärmeenergie wird auf der Grundlage des vom Wärmezähler erfassten tatsächlichen Verbrauchs in Rechnung gestellt. Die Periodische Rechnung wird dem Kunden zweimonatlich ausgestellt. Die Abschlussrechnung wird dem Kunden innerhalb von 10 Wochen ab dem Tag der Beendigung der Lieferung zugestellt. Die Zahlung hat innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum mittels SEPA-Lastschrift zu erfolgen.