Abrechnung und Bezahlung Musterklauseln

Abrechnung und Bezahlung. 1. Grundlage der Abrechnung für den Wärmepreis ist das Ergebnis der Wärmezählung. Der Wärmezähler wird vom WVU zumindest einmal jährlich abgelesen. 2. Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich und umfasst das Vorjahr vom 1.1. des Vorjahres bis zum 31.12. 3. Das WVU ist berechtigt, in dem der Jahresrechnung vorausgehenden Zeitraum gleichmäßige monatliche Teilzahlungen vorzuschreiben; die Höhe der monatlichen Teilzahlungen orientiert sich im ersten Lieferjahr an den von den Vertragspartnern gemeinsam erstellten Schätzungen des zukünftigen Wärmebedarfes und in den darauf folgenden Jahren an der Wärmeabnahme des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Entgelte. 4. Der Kunde ist verpflichtet, einer inländischen Bank einen Abbuchungsauftrag mit Einzugsermächtigung zu erteilen, aufgrund dessen das WVU ermächtigt wird, die berechneten Abschlagszahlungen sowie etwaige Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung von dessen Konto einzuziehen. Sollten Forderungen, die das WVU mit Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden einzieht, jedoch von der Bank des Kunden nicht eingelöst werden, ist das WVU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu berechnen und der Kunde verpflichtet, diese Verzugszinsen zu bezahlen. 5. Ergibt sich bei der Abrechnung am Ende eines Lieferjahres zwischen der Jahresabschlussrechnung und den bis dahin vom Kunden geleisteten Teilzahlungen eine Differenz zugunsten des Kunden über EUR 180,00, so wird diese auf Verlangen des Kunden binnen 14 Tagen zurückbezahlt, Beträge unter EUR 180,00 werden als Guthaben mit der (den) nächsten Teilrechnung(en) verrechnet. 6. Fehler in der Anzeige des Wärmezählers lassen die Gültigkeit der Ergebnisse grundsätzlich unberührt, wenn die Ungenauigkeit des Zählers den Betrag der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in der behördlichen Zulassung festgelegten Eichfehlergrenze nicht übersteigt. Ergibt die Prüfung des Zählers eine Abweichung von mehr als dem Betrag der Eichfehlergrenze, so wird die Rechnung des WVU über den Verbrauch für denjenigen Zeitraum, auf den sich die Auswirkung der Abweichung erstreckt, höchstens bis zum Zeitpunkt der vorletzten Jahresabrechnung korrigiert. 7. Ist die Größe der Abweichung nicht einwandfrei feststellbar, so ermittelt das WVU den Verbrauch aus dem Durchschnitt des vorangegangenen und des nachfolgenden Rechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 8. Anspr...
Abrechnung und Bezahlung. 14.1 Der Kunde schuldet den im Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich vereinbarten Preis. Die Preise werden in Listen angegeben, die durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb an einer für den Xxxx sichtbaren Stelle aus- gehängt/ausgelegt werden, oder in eine Liste aufgenommen, die dem Kunden - notfalls auf dessen Wunsch - ausgehändigt wird oder die für den Kunden über digitale Quellen zugänglich ist. Eine Liste gilt dann als für den Kunden an einer sichtbaren Stelle ausgehängt/ausgelegt, wenn diese in den normal zugänglichen Räumen des Hotel- und Gaststättenbetriebs sichtbar ist. 14.2 Für besondere Dienstleistungen, wie etwa die Inanspruchnahme von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei oder Reinigung, Telefon, Internet, WiFi, Zimmerservice, TV-Vermietung und dergleichen, kann der Hotel- und Xxxx- stättenbetrieb eine zusätzliche Vergütung in Rechnung stellen. 14.3 Alle Rechnungen, darunter solche für Stornierung oder Nichtantritt, hat der Kunde zu begleichen, sobald sie an ihn übermittelt werden. Wenn nicht anders vereinbart, muss der Kunde in bar oder per Überweisung bezahlen. 14.4 Der Xxxx und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von beiden dem Hotel- und Gaststättenbetrieb aus irgendeinem Grund schuldet. Es wird unterstellt, dass Verträge im Hotel- und Gaststät- tenbereiche, sofern nicht abweichend geregelt, auch im Namen jedes Gastes geschlossen werden. Durch sein Erscheinen gibt der Xxxx zu erkennen, dass der Kunde befugt war, ihn beim Abschluss des betreffenden Ver- trags im Hotel- und Gaststättenbereich zu vertreten. 14.5 Solange der Kunde nicht alle Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb obliegen, vollumfänglich erfüllt hat, ist der Hotel- und Gaststättenbetrieb berechtigt, alle Sachen, die der Kunde zum Ho- tel- und Gaststättenbetrieb mitgebracht hat, an sich zu nehmen und zu verwahren, bis der Kunde alle Verpflicht- ungen, die ihm gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb obliegen, vollumfänglich zur Zufriedenheit des Hotel- und Gaststättenbetriebs erfüllt hat. Neben dem Zurückbehaltungsrecht steht dem Hotel- und Gaststät- tenbetrieb im konkreten Fall ein Pfandrecht an den betreffenden Sachen zu. 14.6 Wenn eine andere Zahlungsmethode als Barzahlung vereinbart wurde, muss der Kunde alle Rechnungen una- bhängig vom Rechnungsbetrag innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rechnungsdatum an den Hotel- und Gaststättenbetrieb bezahlen. Wenn eine Rechnung verschickt wird, ist der Hotel- und Gaststätte...
Abrechnung und Bezahlung. (1) Der Preis für die Liefermenge zu Ziffer 2 Abs. 1 ergibt sich aus der jeweiligen Zuschlagserklärung. (2) Die Lieferungen werden vom DSO monatlich in Rechnung gestellt. Die jeweilige Summe ergibt sich dabei durch Multiplikation des Preises mit der monatlichen Liefermenge entsprechend des Beschaffungsfahrplans. (3) Der DSO übermittelt dem Käufer bis zum fünften Arbeitstag des der jeweiligen Lieferung folgenden Kalendermonats eine Abrechnung entsprechend der Berechnungen nach Abs. 2. Der festgestellte Saldo erhöht sich um die im Leistungszeitpunkt entstehende gesetzliche Umsatzsteuer. (4) Zahlungen sind am ersten Werktag des zweiten Folgemonats nach der Belieferung mit Verlustenergieeines Monats fällig. (5) Der Käufer zahlt auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers den fälligen Betrag per Banküberweisung. DSO wird dem Käufer die Bankverbindung mitteilen.
Abrechnung und Bezahlung. Baukostenzuschuss und Hausanschlusskosten
Abrechnung und Bezahlung. 1. Die abgenommene Wärmeenergie wird auf der Grundlage des vom Wärmezähler erfassten tatsächlichen Verbrauchs in Rechnung gestellt. Die Periodische Rechnung wird dem Kunden zweimonatlich ausgestellt. Die Verrechnung kann jedoch auch in anderen Zeitabschnitten erfolgen, wobei zum 31. Dezember eines jeden Jahres in jedem Fall eine Rechnung ausgestellt wird. 2. Die Abschlussrechnung wird dem Kunden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Beendigung der Lieferung zugestellt. 3. Die Zahlung hat innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum mittels folgender Modalitäten zu erfolgen: SEPA-Lastschrift ober Banküberweisung.
Abrechnung und Bezahlung. 8.1. Die Abrechnung der von EVN abgenommenen elektrischen Energie und Herkunftsnachweise erfolgt in möglichst gleichen Zeitabständen. Die Zeitab- stände werden 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Für Zwecke der gemeinsamen Abrechnung der abgenommenen elektrischen Energie und Herkunftsnachweise und allfälliger Netzentgelte wird der Partner EVN bevoll- mächtigen, die Netzrechnungen vom Netzbetreiber zu erhalten. 8.2. Liegt ein Strombezug des Partners bei EVN vor, erfolgt die Abrechnung der von EVN abgenommenen elektrischen Energie und Herkunftsnachweise sowie allfälliger Netzentgelte gemeinsam mit der Abrechnung für den Strom- bezug. Es gelten die für den Strombezug bekannt gegebene Bankverbindung sowie ein allfälliger abweichender Rechnungsempfänger. 8.3. Liegt kein Strombezug des Partners bei EVN vor, gibt der Partner EVN seine Bankverbindung sowie einen allfälligen abweichenden Rechnungsemp- fänger für die Zwecke der Abrechnung bekannt. 8.4. Für die Form der Übermittlung der Abrechnungsdokumente gilt die vom Partner beim Strombezug von EVN getroffene Xxxx (in Papierform oder elektronischer Form per E-Mail). Liegt kein Strombezug des Partners bei EVN vor, werden die Abrechnungsdokumente in elektronischer Form an die EVN vom Partner bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt, andernfalls erfolgt die Übermittlung in Papierform. 8.5. Gutschriften bzw. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang gutzubringen bzw. zur Zahlung fällig. 8.6. Einsprüche gegen die Abrechnung haben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt zu erfolgen, spätere Einwände sind unbeachtlich, es sei denn die Unrichtigkeiten sind für den Partner nicht oder nur schwer feststellbar. Dies schließt eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. 8.7. Der Partner erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; EVN ist berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag laut Preisblatt für Nebenleistungen Strom in Rechnung zu stellen. 8.8. EVN ist berechtigt, für Zwecke der gemeinsamen Abrechnung gemäß Punkt 8.1. periodische Teilbetragszahlungen (Ausbezahlungen für die abge- nommene elektrische Energie und Herkunftsnachweise bzw. Vorschreibungen für allfällige Netzdienstleistungen) basierend auf der letztjährigen Netzeinspei- sung aus der Photovoltaikanlage des Partners zu vergüten bzw. zu verrechnen. Liegt keine letztjährige Netzeinspeisung aus der Photovoltaikanlage des Part- ners vor, so bemessen sich die Teilbeträge nach der durchschnittlichen Netz- einspeisung aus vergleichbaren P...
Abrechnung und Bezahlung. Die Verrechnung des effektiven Wärmekonsums erfolgt im Zeitraum April bis September „zweimonatlich“ und im Zeitraum Oktober bis Xxxx „monatlich“. Die Zahlung hat innerhalb von ….20…Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Sollte der effektive Verbrauch, aus welchem Grund auch immer, nicht ermittelt werden können, wird der vom Wärmelieferanten geschätzte Verbrauch in Rechnung gestellt. Zahlungsmöglichgeiten: SEPA; Banküberweisung; Barzahlung Wird eine geschuldete Zahlung zu den vereinbarten Fälligkeiten nicht geleistet, werden Verzugszinsen im Ausmaß des gesetzlichen Zinssatzes berechnet, und zwar vom Tag der Fälligkeit bis zum Tag der effektiven Zahlung. Der Kunde wird über den Zahlungsverzug von Seiten des Wärmelieferanten schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Abrechnung und Bezahlung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der vorgesehenen Fristen und nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten eine Rechnung auszustellen. Jede Rechnung enthält einen Verweis auf den Vertrag, (Kaufauftrag oder Bauauftrag), auf die beim Institut Poligrafico angeführte Ausschreibungskennung (CIG) und auf die Projektkennung (CUP) sowie auf die Art der Tätigkeit oder der Arbeits-, Dienstleistungs- und/oder Lieferkomponente; außerdem müssen die Beträge in Euro, die Bankkoordinaten eines Bank- oder Postkontos, die Mehrwertsteuernummer und die Steuernummer sowie alle gesetzlich vorgesehenen Angaben gemäß Art. 21 des D.P.R. Nr. 633/1972 (oder Art. 21a bei der vereinfachten Rechnung) eingeführt werden, abgesehen von den Pflichtinformationen gemäß Anhang A des Dekrets Nr. 89757 der Steuerbehörde vom 30. April 2018. Die Rechnung muss an das Institut Poligrafico (Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato S.p.A.) ausgestellt und an die Adresse in Xxx Xxxxxxx Xx. 000, 00000 Xxx gesendet werden. Im Falle eines vertikalen und horizontalen zeitlich befristeten Unternehmenskonsortiums (RTI) oder einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (GEIE) müssen die Rechnungen von den einzelnen mit den jeweiligen Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen beauftragten Unternehmen ausgestellt werden und die vereinbarten Beträge für die Ausführung der Leistungen gemäß den Vertragsbedingungen enthalten. Die entsprechenden Zahlungen werden innerhalb der Frist von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum am Monatsende und nach den vertraglich festgelegten Modalitäten durchgeführt, nachdem die Erfüllung der Gesetze, der durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Leistungen, die Ziele und die technisch-wirtschaftlichen und qualitativen Eigenschaften im Hinblick auf die im Vertrag und in den Anhängen festgelegten Vorschriften vom Direktor der Ausführung oder vom Bauleiter geprüft und vom Verantwortlichen für das Verfahren der Ausführungsphase bestätigt wurden, wobei die Bestimmungen des DM 49/2018 bezüglich der Konformitätsprüfung der Vertragsleistungen angewandt werden.
Abrechnung und Bezahlung. Die Stromlieferung wird je kundeneigener Anlage gesondert erfasst und abgerechnet. Der Ab- rechnungszeitraum läuft von Ablesung zu Ablesung und beträgt bei den nicht-leistungsgemes- senen Anlagen in der Regel ein Jahr. Für die nicht-leistungsgemessenen Anlagen setzt der Energieversorger angemessene monatliche Abschlagszahlungen fest. Die vom Kunden ge- leisteten Abschlagszahlungen werden mit der Forderung aus der entsprechenden Jahresrech- nung verrechnet. Leistungsgemessene Anlagen werden grundsätzlich monatlich abgerechnet. Die bezogene elektrische Energie wird auf Grundlage der abzuschließenden Netznutzungs- verträge durch Messeinrichtungen erfasst. Die Rechnungsstellung erfolgt standortbezogen auf Basis von Messwerten. Sofern Messwerte einzelner Standorte fehlen oder fehlerhaft sind, wird der Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung bzw. des Verbrauchs vergleichbarer Anlagen geschätzt; die tatsächlichen Verhält- nisse werden angemessen berücksichtigt. Der Rechnungsbetrag ist jeweils 14 Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig. Dies gilt auch für eine eventuelle Gutschrift aus der Jahresrechnung für nicht-leistungsgemessene An- lagen. Gegen Ansprüche des Energieversorgers kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Abrechnung und Bezahlung. Die Rechnungsbeträge sind ohne Abzug auf das Konto Nr. 000 000 000 der Kahl- grund-Verkehrs-Gesellschaft mbH Schöllkrippen (BLZ 795 500 00) zu überweisen. Bei nicht fristgemäßer Bezahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz fällig.