Abrechnungsstichtag Musterklauseln

Abrechnungsstichtag. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen Bankarbeitstages, der dem Bankarbeitstag folgt, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, zuzüglich des Ausgabeaufschlages. Hiervon ausgenommen sind abgeschlossene Fondsspar-Verträge ab der zweiten Einzahlung; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag) nach dem Abrechnungsstichtag.
Abrechnungsstichtag. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des nächsten Bankarbeitstages, zuzüglich des Ausgabeaufschlages, vorausgesetzt der Auftrag zur Ausgabe von Anteilen geht bis 15:00 Uhr (Uhrzeit am Sitz der Depotbank) bei der Depotbank ein. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt einen Bankarbeitstag nach dem Abrechnungsstichtag. Die Annahmeschlusszeiten für Anteilscheingeschäfte beziehen sich auf den Eingang der Geschäftsinforma- tion in der Depotbank. Abhängig von ihrer tatsächlichen Orderannahmestelle sind Weiterleitungszeiten ein- zurechnen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei ihrem Kundenbetreuer.
Abrechnungsstichtag. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des Bankarbeitstages (gleichzeitig Börsentag), der dem Ordereingang (unter Beachtung der Order-Annahmeschlusszeiten) bei der Depotbank folgt („Schlusstag“), zuzüglich eines allfälligen Ausgabeaufschlages. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt einen Bankarbeitstag nach Schlusstag.
Abrechnungsstichtag. Der zur Abrechnung kommende gültige Anteilswert ist der ermittelte Rechenwert jenes Bankarbeitstages (ausgenommen Karfreitag und Silvester), welcher der übernächste Bankarbeitstag jenes Bankarbeitstages ist, an dem die Order bei der Depotbank bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, abzüglich eines allfälligen Rücknahmeabschlags. Hiervon ausgenommen sind Auszahlungen gemäß einer allenfalls vereinbarten Auszahlungsphase bei Fondsspar-Verträgen; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Gutschrift des Verkaufspreises erfolgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag und Silvester) nach dem Abrechnungsstichtag.
Abrechnungsstichtag. Bei Auftragserteilung bis 14.30 Uhr MEZ ist der zur Abrechnung kommende Preis der Ausgabepreis des nächsten österreichischen Börsetages mit Ausnahme von Bankfeiertagen (= Berechnungstag). Die Kapitalanlagegesellschaft wird zudem im Vorhinein auf ihrer Homepage (xxx.xxxxxxxxx-xxxx.xx) im Doku- ment „Liste weiterer handelsfreier Tage“ (siehe „Downloads“, Punkt „Fonds allgemein“) bekannt geben, an wel- chen Tagen eine Preisberechnung sowie eine Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen infolge ausländischer Börsefeiertage nicht erfolgt. Sollte ein solcher Tag auf den letzten Berechnungstag eines Monats fallen, so wird für statistische Zwecke ein indikativer Kurs über die Kursprovider veröffentlicht, eine Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen erfolgt zu diesem indikativen Kurs jedoch nicht. Die Wertstellung der Belastung des Abrechnungsbetrages erfolgt drei Bankarbeitstage nach dem Abrechnungs- tag. Sollte die Abrechnungswährung an diesem Tag nicht gehandelt werden (Valutafeiertag), erfolgt die Wertstel- lung der Belastung an dem nächstfolgenden Bankarbeitstag, an dem die Abrechnungswährung gehandelt wird.
Abrechnungsstichtag. Bei Auftragserteilung bis 15.00 Uhr MEZ ist der zur Abrechnung kommende Preis der ermittelte Rücknahmepreis des übernächsten österreichischen Börsentages mit Ausnahme von Bankfeiertagen. Die Wertstellung der Gutschrift des Erlöses erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem Abrechnungstag.
Abrechnungsstichtag. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist, bei Einlangen der Order bei der Depotbank vor Ablauf der Cutoff-Zeit (Orderannahmeschluss), der veröffentlichte Rechenwert des nächsten Bankarbeitstages (exklusive Karfreitag und Silvester) zuzüglich des Ausgabeaufschlages (Abrechnungsstichtag). Später einlangende Orders werden mit dem Ausgabepreis des übernächsten österreichischen Bankarbeitstages abgerechnet. Die Wertstellung für die Belastung des Kaufpreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach Abrechnungsstichtag. Die Orderannahmeschlusszeit ist 15:00 MEZ.
Abrechnungsstichtag. Die Kontoabrechnung erfolgt einmal monatlich. Der Abrechnungsstichtag wird im Begrüßungsschreiben mitgeteilt.
Abrechnungsstichtag. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der Rechenwert des übernächsten Bankarbeitstages zuzüglich eines allfälligen Ausgabeaufschlages, vorausgesetzt der Auftrag zur Ausgabe von Anteilen geht bis 14:00 Uhr (Uhrzeit am Sitz der Verwahrstelle) in der Verwahrstelle ein. Bei neuen Anlegern muss zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Zustimmung der bereits investierten Anleger gemäß Punkt 5.1.10. vorliegen. Liegt die Zustimmung der bereits investierten Anleger gemäß Punkt 5.1.10. erst nach dem Eingang des Auftrages zur Ausgabe von Anteilen vor, so bestimmt der Zeitpunkt des Eingehens der Zustimmung der bereits investierten Anleger gemäß Punkt 5.1.10. (entsprechend der vorstehenden Regelungen) den zur Abrechnung kommenden Ausgabepreis, sofern die Verwaltungsgesellschaft ebenfalls ihre Zustimmung erteilt. Bei Ablehnung der Annahme des Auftrages zur Ausgabe von Anteilen durch die bereits investierten Anleger gemäß Punkt 5.1.10. oder durch die Verwaltungsgesellschaft wird der Auftrag zur Ausgabe von Anteilen durch die Verwahrstelle ohne Angabe von Gründen storniert. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem Abrechnungsstichtag. Die Annahmeschlusszeiten für Anteilscheingeschäfte beziehen sich auf den Eingang der Geschäftsinformation in der Verwahrstelle. Abhängig von ihrer tatsächlichen Orderannahmestelle sind Weiterleitungszeiten einzurechnen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrem Kundenbetreuer.
Abrechnungsstichtag. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des nächsten Bankarbeitstages, zuzüglich des Ausgabeaufschlages, vorausgesetzt der Auftrag zur Ausgabe von Anteilen geht bis 15:00 Uhr (Uhrzeit am Sitz der Depotbank) bei der Depotbank ein. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem Abrechnungsstichtag. Die Annahmeschlusszeiten für Anteilscheingeschäfte beziehen sich auf den Eingang der Geschäftsinforma- tion in der Depotbank. Abhängig von ihrer tatsächlichen Orderannahmestelle sind Weiterleitungszeiten ein- zurechnen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei ihrem Kundenbetreuer.