Abrechnungsverfahren. (1) Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, die der Versicherte für die Durchführung der Pflege ausgewählt hat. Sofern die Pflegeeinrichtung Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über die zugelassene Pflegeeinrichtung abgerechnet werden. Die Abrechnung der Leistungen nach dem SGB V bleibt davon unberührt.
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Samples: Rahmenvertrag Gemäß § 75 Abs. 1 Und 2 SGB Xi Zur Vollstationären Pflege Im Land Berlin, Rahmenvertrag Gemäß § 75 Abs. 1 Und 2 SGB Xi Zur Vollstationären Pflege Im Land Berlin
Abrechnungsverfahren. (1) Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist die Pflegeeinrichtung berechtigtbe- rechtigt, die der Versicherte für die mit der Durchführung der Pflege ausgewählt hat. Sofern die Pflegeeinrichtung Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über die zugelassene Pflegeeinrichtung abgerechnet werden. Die Abrechnung der Leistungen nach dem SGB V bleibt davon unberührt.
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Abrechnungsverfahren. (1) Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist die diejenige Pflegeeinrichtung berechtigt, die der Versicherte für die Durchführung der Pflege ausgewählt hat. Sofern die Pflegeeinrichtung Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über die zugelassene Pflegeeinrichtung abgerechnet werden. Die Abrechnung der Leistungen nach dem SGB V bleibt davon unberührt.
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Samples: www.bagfw.de
Abrechnungsverfahren. (1) Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, die der Versicherte für die Durchführung der Pflege ausgewählt hat. Sofern die Pflegeeinrichtung Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über die beauftragte, zugelassene Pflegeeinrichtung abgerechnet werden. Die Abrechnung der Leistungen nach dem SGB V bleibt davon unberührt.
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Samples: Rahmenvertrag Gemäß
Abrechnungsverfahren. (1) Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist die Pflegeeinrichtung Pflegeeinrich- tung berechtigt, die der Versicherte für die Durchführung der Pflege ausgewählt hat. Sofern die Pflegeeinrichtung Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über die zugelassene Pflegeeinrichtung abgerechnet werden. Die monatliche Abrechnung erfolgt mit dem Faktor 30,42 der Leistungen nach dem SGB V bleibt davon unberührtTagesbeträge.
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Samples: Rahmenvertrag