Abschließende Bestimmungen. Titolo 5 Disposizioni conclusive Artikel 43 Schuldirektoren/innen, die bei der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes und den Universitäten verwendet werden Articolo 43 Personale dirigenziale utilizzato dall’Amministrazione provinciale, da enti dipendenti dalla Provincia ovvero dalle università 1. Für Schuldirektoren/innen, die im Sinne der geltenden Bestimmungen der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes oder den Universitäten zur Ver- fügung gestellt sind, wird der Auftrag von den zuständigen Organen der entsprechen- den Strukturen aufgrund der folgenden all- gemeinen Kriterien erteilt: a) Gegenstand und Komplexität der zu- gewiesenen Aufgaben, b) Rang im Rahmen der Verwaltungs- struktur, c) durch den Rang übertragene Verant- wortung, d) für die Durchführung der übertragenen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzun- gen. 2. Für alle Arten von Aufträgen gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 zweiter Satz des GvD Nr. 165/2001, sowie, falls anwendbar, die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 13. 3. Die Zeiträume, die von den Schuldi- rektoren/innen in Abordnung, Freistellung, Wartestand zu Gewerkschaftszwecken, Verwendung oder Versetzung außerhalb des Stellenplans verbracht werden, gelten in jeder Hinsicht als Schuldienst; dies gilt auch mit Bezug auf die Gewährung der Zusatzvergütung. Diesem Personal stehen demzufolge alle Gehaltselemente zu, ein- schließlich des Funktions- und Ergebnisge- halts. Bei Abordnungen an die Universität wird das Funktions- und Ergebnisgehalt von der Universität festgelegt, in den anderen Fällen von der Landesregierung. 4. Auch dem Personal laut Absatz 1 kann nur ein einziger Führungsauftrag er- teilt werden. Mit Wirkung ab dem Schul- jahr 2003/04 muss das derzeit verwendete 1. Gli incarichi ai/alle dirigenti scola- stici/che, utilizzati/e in base alle norme vi- xxxxx xxxx’Amministrazione provinciale, da enti dipendenti dalla Provincia ovvero dalle Università, sono conferiti dai com- petenti organi delle relative strutture in base ai seguenti criteri generali: a) oggetto e complessità gestionale delle funzioni affidate; b) posizione nell’ambito dell’organizza- zione dell’Amministrazione; c) responsabilità implicate dalla posi- zione; d) requisiti richiesti per lo svolgimento dell’attività di competenza. 2. Trovano applicazione per i tipi di incarichi di cui al comma 1, l’articolo 19, comma 1, secondo periodo, del D.Lgs. n. 165/2001, nonché, in quanto applicabili, i criteri generali richiamati dall’articolo 13. 3. Il periodo trascorso dal personale in posizione di comando, distacco, esonero, aspettativa sindacale, utilizzazione e collo- camento fuori ruolo, è valido a tutti gli effetti come servizio di istituto nella scuola, anche ai fini dell'accesso al tratta- mento economico accessorio. A detto per- sonale competono, pertanto, tutte le voci retributive, ivi compresa la retribuzione di posizione e di risultato. Per comandi presso l’università la retribuzione di posi- zione e di risultato è fissata dall’università, negli altri casi dalla Giunta provinciale. 4. Anche al personale di cui al comma 1 può essere affidato solo un unico inca- rico dirigenziale. A decorrere dall’anno scolastico 2003/04, al personale attual- Personal zwischen einer Direktionsstelle oder einer Verwendung wählen. 5. Es bleiben alle geltenden Bestim- mungen aufrecht, wonach der Dienst in anderen Aufgabenbereichen, der die Abwesenheit von der Schule notwendig macht, in jeder Hinsicht gilt. mente utilizzato è data facoltà di scelta tra una sede di direzione o l’incarico di utiliz- zazione.
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Samples: Landeskollektivvertrag Für Die Schuldirektoren/Innen
Abschließende Bestimmungen. Titolo 5 Disposizioni conclusive17 Teilnehmende Krankenkassen
Artikel 43 Schuldirektoren/innen(1) Teilnehmende Krankenkassen sind Krankenkassen, die bei ihre Teilnahme schriftlich gegenüber dem BKK Landesverband Süd erklären.
(2) Die Teilnahme am Vertrag kann von jeder Betriebskrankenkasse gemäß den Kündigungsfristen in § 19 gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem BKK Landesverband Süd zu erklären.
(3) Der BKK Landesverband Süd aktualisiert in diesen Fällen die Anlage 9 des Vertrages und informiert die Vertragspartner vor Beginn des auf den Beitritt folgenden Abrechungsquartals über den Beitritt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Landesverwaltungübrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine zu vereinbarende Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Dies gilt sinngemäß für Vertragslücken. Der Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.07.2015 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigung sei- tens der KVH oder des BKK Landesverband Süd – Regionaldirektion Hessen beendet den Vertrag für alle Beteiligten. Bei einer unter Beachtung der vorge- nannten Fristen ausgesprochenen Kündigung der Teilnahme durch eine einzelne Betriebskrankenkasse bleibt das Vertragsverhältnis insgesamt unberührt und wird von den verbliebenen Vertragspartnern und teilnehmenden Krankenkassen fortgeführt. Frankfurt am Main, den Körperschaften 30. Juni 2015 Kassenärztliche Vereinigung Hessen BKK Landesverband Süd Xxxxx Xxxxxxx Vorsitzender Anlage 1 Kriterien Verdachtsdiagnose Anlage 2 Sicherung der Diagnose ADHS/SSV, Differenzialdiagnostik und Erfassung von Komorbiditäten Anlage 3 Indikationsstellung und Durchführung von Behandlungsmodulen Anlage 4 Qualitätszirkel Anlage 5 Dokumentation und Datenaustausch Anlage 6 Individuelle Patienteninformation Anlage 7 Teilnahmeerklärung des Landes Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten Anlage 8 Vergütung Anlage 9 Verzeichnis der teilnehmenden Krankenkassen Die Verdachtsdiagnose ADHS (F90.x) kann leitliniengemäß gestellt werden, wenn Kinder/Jugendliche entweder als • unruhig und den Universitäten verwendet werden Articolo 43 Personale dirigenziale utilizzato dall’Amministrazione provinciale, da enti dipendenti dalla Provincia ovvero dalle università
1impulsiv • oder als unaufmerksam • oder in allen drei Kernsymptomen als auffällig beurteilt werden. Für Schuldirektoren/innen, die Die Problematik muss • sowohl in der Familie als auch im Sinne Kindertagesstätte/in der geltenden Bestimmungen Schule auftreten, • vor der LandesverwaltungEinschulung, den Körperschaften spätestens aber kurz danach begonnen haben, • über mehr als 6 Monate andauern, • als belastend erlebt werden oder die soziale, schulische bzw. berufliche Funktionsfähigkeit beein- trächtigen. Die Verdachtsdiagnose Störungen des Landes Sozialverhaltens (F91.x, F92.x) kann leitliniengemäß gestellt werden, wenn folgende Symptome/Verhaltensweisen vorliegen: • Ungewöhnlich häufige oder den Universitäten zur Ver- fügung gestellt sindschwere Wutausbrüche • provokantes, wird der Auftrag aufsässiges und trotziges Verhalten • deutliches bzw. extremes Maß an Ungehorsam, Streiten oder Tyrannisieren • häufiges Verwickelt sein in körperliche Auseinandersetzungen, • Destruktivität, Grausamkeit gegenüber anderen Menschen oder Tieren • Erhebliche Destruktivität gegenüber Eigentum • Feuerlegen • Stehlen • Häufiges Lügen • Schule schwänzen • Weglaufen von zu Hause Um eine Verdachtsdiagnose zu rechtfertigen, sollte das auffällige Verhalten • länger als sechs Monate auftreten, • erheblich von den zuständigen Organen der entsprechen- den Strukturen aufgrund der folgenden all- gemeinen Kriterien erteilt:
a) Gegenstand und Komplexität der zu- gewiesenen Aufgaben,
b) Rang im Rahmen der Verwaltungs- struktur,
c) durch den Rang übertragene Verant- wortung,
d) für die Durchführung der übertragenen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzun- genaltersentsprechenden sozialen Erwartungen abweichen, • grundlegende Rechte anderer verletzen.
2. Für alle Arten von Aufträgen gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 zweiter Satz des GvD Nr. 165/2001, sowie, falls anwendbar, die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 13.
3. Die Zeiträume, die von den Schuldi- rektoren/innen in Abordnung, Freistellung, Wartestand zu Gewerkschaftszwecken, Verwendung oder Versetzung außerhalb des Stellenplans verbracht werden, gelten in jeder Hinsicht als Schuldienst; dies gilt auch mit Bezug auf die Gewährung der Zusatzvergütung. Diesem Personal stehen demzufolge alle Gehaltselemente zu, ein- schließlich des Funktions- und Ergebnisge- halts. Bei Abordnungen an die Universität wird das Funktions- und Ergebnisgehalt von der Universität festgelegt, in den anderen Fällen von der Landesregierung.
4. Auch dem Personal laut Absatz 1 kann nur ein einziger Führungsauftrag er- teilt werden. Mit Wirkung ab dem Schul- jahr 2003/04 muss das derzeit verwendete
1. Gli incarichi ai/alle dirigenti scola- stici/che, utilizzati/e in base alle norme vi- xxxxx xxxx’Amministrazione provinciale, da enti dipendenti dalla Provincia ovvero dalle Università, sono conferiti dai com- petenti organi delle relative strutture in base ai seguenti criteri generali:
a) oggetto e complessità gestionale delle funzioni affidate;
b) posizione nell’ambito dell’organizza- zione dell’Amministrazione;
c) responsabilità implicate dalla posi- zione;
d) requisiti richiesti per lo svolgimento dell’attività di competenza.
2. Trovano applicazione per i tipi di incarichi di cui al comma 1, l’articolo 19, comma 1, secondo periodo, del D.Lgs. n. 165/2001, nonché, in quanto applicabili, i criteri generali richiamati dall’articolo 13.
3. Il periodo trascorso dal personale in posizione di comando, distacco, esonero, aspettativa sindacale, utilizzazione e collo- camento fuori ruolo, è valido a tutti gli effetti come servizio di istituto nella scuola, anche ai fini dell'accesso al tratta- mento economico accessorio. A detto per- sonale competono, pertanto, tutte le voci retributive, ivi compresa la retribuzione di posizione e di risultato. Per comandi presso l’università la retribuzione di posi- zione e di risultato è fissata dall’università, negli altri casi dalla Giunta provinciale.
4. Anche al personale di cui al comma 1 può essere affidato solo un unico inca- rico dirigenziale. A decorrere dall’anno scolastico 2003/04, al personale attual- Personal zwischen einer Direktionsstelle oder einer Verwendung wählen.
5. Es bleiben alle geltenden Bestim- mungen aufrecht, wonach der Dienst in anderen Aufgabenbereichen, der die Abwesenheit von der Schule notwendig macht, in jeder Hinsicht gilt. mente utilizzato è data facoltà di scelta tra una sede di direzione o l’incarico di utiliz- zazione.
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Samples: Vertrag Zur Qualitätsgesicherten Versorgung Von Kindern Und Jugendlichen Mit Adhs/Ads
Abschließende Bestimmungen. Titolo 5 Disposizioni conclusive
Artikel 43 Schuldirektoren/innen, die bei der Landesverwaltung20 Salvatorische Klausel Hamburg, den Körperschaften § 21 Laufzeit und Kündigung § 22 Schlussbestimmungen
(1) Sollten Inhalte dieser Vereinbarung zur Gänze oder in Teilen durch Gesetz, Verordnung oder Richtlinien des Landes Gemeinsamen Bundesausschusses in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, so werden die entsprechenden Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam. Das gleiche gilt, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine ablehnende Entscheidung zur Übernahme der Leistungen aus diesem Vertrag in den Leistungskatalog der GKV trifft.
(2) Aus wichtigem Grund kann der Vertrag von jedem Vertragspartner fristlos gekündigt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn einer der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten derart verletzt, dass die weitere Durchführung des Vertrags gefährdet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass durch eine gesetzliche Änderung, durch oder aufgrund von Rechtssprechung oder durch behördliche, insbesondere aufsichtsrechtliche Maßnahmen die Erfüllung der Vereinbarung für die BARMER GEK rechtlich unmöglich oder untersagt wird.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie alle vertragsrelevanten und wesentlichen Erklärungen und Mitteilungspflichten bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(4) Gerichtsstand ist Hamburg. Hamburg, den Universitäten verwendet werden Articolo 43 Personale dirigenziale utilizzato dall’Amministrazione provincialeHamburg, da enti dipendenti dalla Provincia ovvero dalle universitàden Kassenärztliche Vereinigung Hamburg BARMER GEK Xxxxxx XxxxxxxxxXxxxxxxxxxxxxxxxx Vorstandsvorsitzender Xxxxxx Xxxxxxxx Landesgeschäftsführer der BARMER GEK, Landesgeschäftsstelle Nord Anlage 1 - Teilnahme- und Einwilligungserklärung für den Arzt Anlage 2 - Teilnahme- und Einwilligungserklärung für die Versicherten und Informationsblatt für den/die Sorgeberechtigten Anlage 3 - Arztbrief HNO-Operateur an Kinder- und Jugendarzt / Hausarzt Anlage 4 - Dokumentationsbogen 2. Nachbehandlung Anlage 5 - Arztbrief HNO-Operateur an nachbehandelnden HNO-Arzt Anlage 6 - Dokumentationsbogen 3. Nachbehandlung Anlage 7 - Dokumentationsbogen HNO-Operateur Anlage 8 - Patientenfragebogen Anlage 9 - Vergütung und Abrechnung Anlage 10 - Evaluation Anlage 11 - Leistungserbringerverzeichnis LANR: und BSNR: (lebenslange Arztnummer) (Betriebsstättennummer) Ich bin in Einzelpraxis / Berufsausübungsgemeinschaft niedergelassener Arzt Ich bin im MVZ Vertragsarzt /Leitender Arzt (nicht Zutreffendes bitte streichen) Praxisanschrift Telefonnummer Name, Vorname des anstellenden Arztes: LANR: und BSNR: (lebenslange Arztnummer) (Betriebsstättennummer) Name, Vorname des angestellten Arztes: LANR: und BSNR: (lebenslange Arztnummer) (Betriebsstättennummer) Ich bin im MVZ angestellter Arzt seit/ab: Ich bin bei dem oben genannten Vertragsarzt angestellt seit/ab:
1. Für Schuldirektoren/innen, die im Sinne der geltenden Bestimmungen der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes oder den Universitäten zur Ver- fügung gestellt sind, wird der Auftrag von den zuständigen Organen der entsprechen- den Strukturen aufgrund der folgenden all- gemeinen Kriterien erteilt:
a(Adresse) Gegenstand und Komplexität der zu- gewiesenen Aufgaben,
b) Rang im Rahmen der Verwaltungs- struktur,
c) durch den Rang übertragene Verant- wortung,
d) für die Durchführung der übertragenen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzun- gen.soweit bereits vergeben: BSNR: (Betriebsstättennummer)
2. Für alle Arten von Aufträgen gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 zweiter Satz des GvD Nr. 165/2001, sowie, falls anwendbar, die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 13.
3. Die Zeiträume, die von den Schuldi- rektoren/innen in Abordnung, Freistellung, Wartestand zu Gewerkschaftszwecken, Verwendung oder Versetzung außerhalb des Stellenplans verbracht werden, gelten in jeder Hinsicht als Schuldienst; dies gilt auch mit Bezug auf die Gewährung der Zusatzvergütung. Diesem Personal stehen demzufolge alle Gehaltselemente zu, ein- schließlich des Funktions- und Ergebnisge- halts. Bei Abordnungen an die Universität wird das Funktions- und Ergebnisgehalt von der Universität festgelegt, in den anderen Fällen von der Landesregierung.
4. Auch dem Personal laut Absatz 1 kann nur ein einziger Führungsauftrag er- teilt werden. Mit Wirkung ab dem Schul- jahr 2003/04 muss das derzeit verwendete
1. Gli incarichi ai/alle dirigenti scola- stici/che, utilizzati/e in base alle norme vi- xxxxx xxxx’Amministrazione provinciale, da enti dipendenti dalla Provincia ovvero dalle Università, sono conferiti dai com- petenti organi delle relative strutture in base ai seguenti criteri generali:
a(Adresse) oggetto e complessità gestionale delle funzioni affidate;
b) posizione nell’ambito dell’organizza- zione dell’Amministrazione;
c) responsabilità implicate dalla posi- zione;
d) requisiti richiesti per lo svolgimento dell’attività di competenza.
2. Trovano applicazione per i tipi di incarichi di cui al comma 1, l’articolo 19, comma 1, secondo periodo, del D.Lgs. n. 165/2001, nonché, in quanto applicabili, i criteri generali richiamati dall’articolo 13.
3. Il periodo trascorso dal personale in posizione di comando, distacco, esonero, aspettativa sindacale, utilizzazione e collo- camento fuori ruolo, è valido a tutti gli effetti come servizio di istituto nella scuola, anche ai fini dell'accesso al tratta- mento economico accessorio. A detto per- sonale competono, pertanto, tutte le voci retributive, ivi compresa la retribuzione di posizione e di risultato. Per comandi presso l’università la retribuzione di posi- zione e di risultato è fissata dall’università, negli altri casi dalla Giunta provinciale.
4. Anche al personale di cui al comma 1 può essere affidato solo un unico inca- rico dirigenziale. A decorrere dall’anno scolastico 2003/04, al personale attual- Personal zwischen einer Direktionsstelle oder einer Verwendung wählen.
5. Es bleiben alle geltenden Bestim- mungen aufrecht, wonach der Dienst in anderen Aufgabenbereichen, der die Abwesenheit von der Schule notwendig macht, in jeder Hinsicht gilt. mente utilizzato è data facoltà di scelta tra una sede di direzione o l’incarico di utiliz- zazione.soweit bereits vergeben: BSNR: (Betriebsstättennummer)
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Abschließende Bestimmungen. Titolo 18 Anpassungsklausel § 19 Laufzeit und Kündigung § 20 Salvatorische Xxxxxxx Xxxxxx 0 Kriterien Verdachtsdiagnose Anlage 2 Sicherung der Diagnose AD(H)S, Differenzialdiagnostik und Berücksich- tigung von Komorbiditäten Anlage 2a Übersicht Fragebögen zu Diagnosesicherung, Differenzialdiagnostik und Dokumentation Anlage 3 Indikationsstellung und Durchführung von Behandlungsmodulen Anlage 4 AD(H)S-Qualitätszirkel Anlage 5 Disposizioni conclusive
Artikel 43 Schuldirektoren/innen, die bei der Landesverwaltung, den Körperschaften Evaluation Anlage 6 Patiententeilnahmeerklärung Anlage 6a Ausscheidende Versicherte Anlage 7 Teilnahmeerklärung des Landes und den Universitäten verwendet werden Articolo 43 Personale dirigenziale utilizzato dall’Amministrazione provinciale, da enti dipendenti dalla Provincia ovvero dalle università
1. Für Schuldirektoren/innen, die Leistungserbringers Anlage 8 Vergütung Präambel Die Aufmerksamkeits-Defizit-(Hyperaktivitäts-)Störung (im Sinne folgenden „AD(H)S“) ist ei- ne der geltenden Bestimmungen häufigsten Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen. Abhängig von Erhebungsmethode und Diagnosekriterien gelten in Deutschland ca. 2 bis 6 % der LandesverwaltungKinder und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren als betroffen. Die Fallzahlen sowie die Behandlungskosten steigen kontinuierlich. AD(H)S ist die weitaus häufigste Ursache für Lern- und Leistungsstörungen und Störungen im Sozialverhalten. Das soziale Umfeld in Familie, den Körperschaften des Landes Kindergarten, Schule und Arbeitsstätte ist entsprechend mitbetroffen. Un- oder den Universitäten zur Ver- fügung gestellt sindfehlbehandelt erreichen viele dieser Kinder und Jugendlichen keine begabungsentsprechenden Schul- und Berufsausbildungsabschlüsse, wird der Auftrag können keine beständigen sozialen Bindungen aufbauen und erhalten. Betroffene weisen ent- sprechend oft Komorbiditäten auf. Darüber hinaus ist AD(H)S mit einem stark erhöh- ten Risiko für Unfälle verbunden. Die regional unterschiedlichen Versorgungsangebote werden von den zuständigen Organen betroffenen Familien oft unkoordiniert in Anspruch genommen. Die Behandlung erfolgt nicht durchgängig auf der entsprechen- den Strukturen aufgrund Basis geltender Standards. Aus diesem Grund wird in diesem Vertrag ein besonderes Gewicht auf einen quali- tätsgesicherten Ablauf der folgenden all- gemeinen Kriterien erteilt:
a) Gegenstand diagnostischen und Komplexität differenzialdiagnostischen Untersu- chung gelegt, vor allem unter Berücksichtigung des sozialen Umfeldes der zu- gewiesenen Aufgaben,
b) Rang Kinder und Jugendlichen, d. h. in Familie, Kindergarten, Schule und Arbeitsstätte. Insgesamt för- dert der Vertrag eine koordinierte Behandlung und stellt im Rahmen der Verwaltungs- struktur,
c) ambulanten Bereich eine flächendeckende qualitätsgesicherte Diagnose und Therapie von Kindern und Ju- gendlichen mit ADHS/ADS-Symptomen durch den Rang übertragene Verant- wortung,
d) für die Durchführung der übertragenen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzun- gen.
2drei Leistungsmodule „AD(H)S spe- zifisches Diagnostik- und Explorationsmodul“, „AD(H)S- Zusatzpauschale Steuerungs- und Koordinationsmodul“ und „AD(H)S-Zusatzpauschale Schulungsmodul“ sicher. Für alle Arten von Aufträgen gemäß Absatz 1 gelten Zu- sätzlich werden im psychotherapeutischen Bereich einmal monatlich Sprechstunden an einem Samstag angeboten, um so das Angebot an psychotherapeutischen Leis- tungen zu erweitern und die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 zweiter Satz des GvD NrWartezeiten zu verkürzen. 165/2001, sowie, falls anwendbar, die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 13.
3. Die Zeiträume, die von den Schuldi- rektoren/innen in Abordnung, Freistellung, Wartestand zu Gewerkschaftszwecken, Verwendung oder Versetzung außerhalb des Stellenplans verbracht werden, gelten in jeder Hinsicht als Schuldienst; dies gilt auch mit Bezug auf die Gewährung der Zusatzvergütung. Diesem Personal stehen demzufolge alle Gehaltselemente zu, ein- schließlich des Funktions- und Ergebnisge- halts. Bei Abordnungen Der Vertrag knüpft an die Universität wird das Funktions- Eckpunkte der vom Bundesministerium für Gesundheit und Ergebnisgehalt Soziale Sicherung im Oktober 2002 durchgeführten interdisziplinären Konsensuskon- ferenz zur Verbesserung der Versorgung von der Universität festgelegtKindern, in den anderen Fällen von der LandesregierungJugendlichen und Erwachse- nen mit AD(H)S an und füllt diese mit Inhalt.
4. Auch dem Personal laut Absatz 1 kann nur ein einziger Führungsauftrag er- teilt werden. Mit Wirkung ab dem Schul- jahr 2003/04 muss das derzeit verwendete
1. Gli incarichi ai/alle dirigenti scola- stici/che, utilizzati/e in base alle norme vi- xxxxx xxxx’Amministrazione provinciale, da enti dipendenti dalla Provincia ovvero dalle Università, sono conferiti dai com- petenti organi delle relative strutture in base ai seguenti criteri generali:
a) oggetto e complessità gestionale delle funzioni affidate;
b) posizione nell’ambito dell’organizza- zione dell’Amministrazione;
c) responsabilità implicate dalla posi- zione;
d) requisiti richiesti per lo svolgimento dell’attività di competenza.
2. Trovano applicazione per i tipi di incarichi di cui al comma 1, l’articolo 19, comma 1, secondo periodo, del D.Lgs. n. 165/2001, nonché, in quanto applicabili, i criteri generali richiamati dall’articolo 13.
3. Il periodo trascorso dal personale in posizione di comando, distacco, esonero, aspettativa sindacale, utilizzazione e collo- camento fuori ruolo, è valido a tutti gli effetti come servizio di istituto nella scuola, anche ai fini dell'accesso al tratta- mento economico accessorio. A detto per- sonale competono, pertanto, tutte le voci retributive, ivi compresa la retribuzione di posizione e di risultato. Per comandi presso l’università la retribuzione di posi- zione e di risultato è fissata dall’università, negli altri casi dalla Giunta provinciale.
4. Anche al personale di cui al comma 1 può essere affidato solo un unico inca- rico dirigenziale. A decorrere dall’anno scolastico 2003/04, al personale attual- Personal zwischen einer Direktionsstelle oder einer Verwendung wählen.
5. Es bleiben alle geltenden Bestim- mungen aufrecht, wonach der Dienst in anderen Aufgabenbereichen, der die Abwesenheit von der Schule notwendig macht, in jeder Hinsicht gilt. mente utilizzato è data facoltà di scelta tra una sede di direzione o l’incarico di utiliz- zazione.
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