Abtretung und Aufrechnung Musterklauseln

Abtretung und Aufrechnung. 12.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, kann der Lieferant seine Forderungen gegen den Besteller nicht abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.
Abtretung und Aufrechnung. 2.3.1. Hat der Mandant gegenüber Dritten Anspruch auf Erstattung von Gebühren gegen die Kanzlei, so tritt er diese im Voraus sicherungshalber in Höhe der jeweils gegen ihn bestehenden Forderung der Kanzlei ab.
Abtretung und Aufrechnung a. Ansprüche des Kunden gegen den Makler, die sich aus diesem Ver- tragsverhältnis ergeben, sind nicht abtretbar.
Abtretung und Aufrechnung. 8.1. Der AUFTRAGNEHMER ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AUFTRAGGEBERS berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.
Abtretung und Aufrechnung. Eine Abtretung von Forderungen gegen den AG ist nur zulässig, soweit dieser der Abtretung zu- stimmt. Der NU darf mit Forde- rungen gegen den AG nicht auf- rechnen, außer diese Forderun- gen sind unstrittig oder rechts- kräftig festgestellt. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Ansprüchen aus dem Auftrag des NU ist ausgeschlos- sen.
Abtretung und Aufrechnung. 7. ASSIGNMENT AND SET-OFF
Abtretung und Aufrechnung. 34.1 Der Nutzer ist nicht berechtigt, eine Forderung aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters an Dritte abzutreten.
Abtretung und Aufrechnung. 24.1 Die Abtretung von Honoraransprüchen und sonstigen Ansprü- chen des AN gegenüber dem AG ist nur mit schriftlicher Zu- stimmung des AG zulässig
Abtretung und Aufrechnung. Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, sämtliche ihm im Rahmen der Durchführung des Gesamtbauvorhabens erwachsenden Ansprüche, insbesondere seine Nacherfül- lungsansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abzutreten, ebenso Ansprüche aus Sicherheits- leistungen, die ihm von seinen Nachunternehmern gewährt wurden. Die Verpflichtung zur Abtretung betrifft auch etwaige Garantieansprüche gegenüber von Lieferanten. Die Leistungs- und Gewährleis- tungspflichten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleiben hiervon jedoch unberührt. Der Auftragnehmer darf die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Auftraggebers nur mit unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten eigenen Forderungen erklären.
Abtretung und Aufrechnung. 1. Unser Vertragspartner kann nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Forderungen gegen uns an Dritte abtreten; dies gilt auch für eine Abtretung im Rahmen eines Factoring- Vertrages. Wird eine Abtretung ohne unsere Zustimmung vorgenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn gegen unseren Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird.