Abtretung, Verpfändung Musterklauseln

Abtretung, Verpfändung. Eine Abtretung oder Verpfändung der Forderungen des Gewinnsparers ist bis zum Zeitpunkt der Kontogutschrift bzw. Auszahlung (Geldgewinne) bzw. des Eigentumsübergangs (Sachgewinne) ausgeschlossen.
Abtretung, Verpfändung. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Abtretung, Verpfändung. Konten können auf Anweisung gesetzlich legitimierter Organe ge- pfändet werden. Die vertragliche Abtretung oder Verpfändung von Guthaben ist ausgeschlossen.
Abtretung, Verpfändung. Eine Abtretung, Verpfändung oder sonstige Weitergabe von Rechten und Pflichten des AN ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.
Abtretung, Verpfändung. (1) Sie können Ihre Ansprüche aus dem Vertrag abtreten oder verpfänden. (2) Uns gegenüber werden Abtretungen/Verpfändungen erst dann wirksam, wenn Sie uns darüber in Textform in Kenntnis gesetzt haben. (3) Nach wirksamer Abtretung und Verpfändung können Sie über Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nur noch mit schrift- licher Zustimmung des jeweiligen Gläubigers verfügen.
Abtretung, Verpfändung. Ansprüche des/der Inhaber(s) von Konten gegen die BMW Bank aus der Geschäftsbeziehung können nur mit Zustimmung der BMW Bank an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
Abtretung, Verpfändung. Ansprüche des Depotinhabers, die nicht auf Geld gerichtet sind, können nicht an Dritte abgetreten werden (Abtretungsausschluss). Der Abtre- tungsausschluss gilt nicht, wenn bei der ING kein schützenswertes Inter- esse an dem Abtretungsausschluss besteht oder die berechtigten Belange des Depotinhabers das schützenswerte Interesse der ING an dem Abtre- tungsausschluss überwiegen. Ansprüche des Depotinhabers aus Komfort- Depots können nicht verpfändet werden.
Abtretung, Verpfändung. Soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind, können Sie Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten oder verpfänden.
Abtretung, Verpfändung. 5.1 Die Abtretung oder Verpfändung aller Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Darlehensvertrag bedarf der Zustimmung des Darlehensnehmers. 5.2 Der Darlehensnehmer ist berechtigt, Ansprüche des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus diesem Vertrag mit eigenen Ansprüchen gegen den Darlehensgeber, insbesondere aus rückständigen Einzahlungen aus dem Geschäftsanteil, aufzurechnen.
Abtretung, Verpfändung. Depots können auf Anweisung gesetzlich legitimierter Organe gepfändet werden. Die vertragliche Abtretung oder Verpfändung oder die sonstige Übertragung von Rechten aus oder an dem Depotvertrag durch den Depotinhaber ist ausgeschlossen.