Common use of Abtretung Clause in Contracts

Abtretung. 21.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO sind Lohn- und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsver- hältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleis- tungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater Rentenversicherungen. 21.2 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank jeden Wechsel des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigen. 21.3 Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Si- cherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen* und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind. 21.4 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Siche- rungsgebers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freizugeben.

Appears in 7 contracts

Samples: Darlehensvertrag, Kredit Und Darlehensbedingungen, Kreditbedingungen

Abtretung. 21.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO sind Lohn- Lohn­ und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit hier­ mit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere insbe­ sondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleis- tungsansprüche Sozialleistungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld Kranken­ geld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke Versor­ gungswerke und privater Rentenversicherungen. 21.2 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank jeden Wechsel des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigen.Arbeitge­ 21.3 Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Si- cherungsgeber Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen* Um­ fang anzuzeigen1 und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind. 21.4 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Siche- rungsgebers Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freizugeben.

Appears in 2 contracts

Samples: Kreditbedingungen, Kreditbedingungen

Abtretung. 21.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO sind Lohn- und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere insbe- sondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleis- tungsansprüche Sozialleistungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld Kranken- geld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke Versor- gungswerke und privater Rentenversicherungen. 21.2 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank jeden Wechsel des ArbeitgebersArbeitge- bers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigen. 21.3 Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Si- cherungsgeber Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen* Um- fang anzuzeigen1 und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind. 21.4 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Siche- rungsgebers Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freizugeben.

Appears in 2 contracts

Samples: Kredit Und Darlehensbedingungen, Kreditbedingungen

Abtretung. 21.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen 1. Der Kunde tritt hiermit alle gegenwärtigen und zukünfti- gen Forderungen gegen die gesetzlichen Kostenträger an die Severins ab. Xxxxxxxx nimmt die Abtretung an. Ausgenom- men von der Abtretung sind solche Forderungen, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehen. 2. Der Kunde tritt bei Xxxx der Privatabrechnung alle gegen- wärtigen und zukünftigen Forderungen im Sinne Voraus gegen- über seinen Debitoren unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass die jeweilige Forderung von § 850 ZPO Xxxxxxxx angekauft wird. Xxxxxxxx nimmt die Abtretung an. Sofern für die Abtre- tung eine Einwilligung des Debitors erforderlich ist, erfolgt die Abtretung unter der weiteren Bedingung des Vorliegens der Einwilligung. Ausgenommen von der Abtretung sind Lohn- zu- dem solche Forderungen, die unter verlängertem Eigen- tumsvorbehalt stehen. Der Kunde gewährleistet, sofern der Rechnungsempfänger eine Privatperson ist, dass diese oder deren gesetzlicher Ver- treter in die Weitergabe der abrechnungsrelevanten Da- ten/Informationen an Severins (nebst Abtretung) und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsver- hältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleis- tungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater RentenversicherungenWeiterabtretung der Forderungen an eine refinanzierende Bank schriftlich zugestimmt hat. 21.2 3. Bei Xxxx der Abrechnung der gesetzlichen Zuzahlungen gegenüber den Versicherten erfolgt die Abtretung der For- derungen anhand von Rechnungslisten ohne Weitergabe von persönlichen Daten. 4. Der Kreditnehmer Kunde verpflichtet sich, vor und ab Vertragsabschluss Xxxxxxxx mitzuteilen, ob Forderungen abgetreten sind oder werden. Ansonsten versichert der Kunde Xxxxxxxx ausdrück- lich, dass keine Vorabtretung, etwa bei einem anderen Re- chenzentrum oder einer Bank jeden Wechsel besteht. Besteht ein Abtretungsverbot für eine Forderung des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigenKun- den, so geht diese mit Aufhebung des Verbots, die beide Par- teien veranlassen können, auf die Severins über. 21.3 5. Die Bank wird Severins nach Xxxxxx XXX erklärte Abtretung dient neben dem Ankauf der Forderungen auch zur Sicherung aller ge- genwärtigen und künftigen Ansprüche, die Abtretung der Severins aus dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigengesamten Vertragsverhältnis zum Kunden erwachsen. Ist Die Sicherungsabtretung wirkt unabhängig von der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung Beendi- gung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Si- cherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen* und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nichtAbrechnungsverhältnisses fort, wenn noch offene Forderungen der Schuldner sich Severins bestehen. Die Xxxxxxxx verpflich- tet sich, nach einer ordentlichen Kündigung seitens Beendigung des Abrechnungsverhältnisses alle Ansprüche und Rechte an den Kunden rückabzutreten, so- bald ihre Zahlungsansprüche gegenüber diesem in der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen noch bestehenden Höhe erfüllt sind. 21.4 Falls 6. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten drittschuldende Kostenträger oder der Patient bezüglich bestimmter Belege eine Konkretisierung der Ab- tretung verlangen sollte, wird der Kunde diese Severins un- verzüglich mitteilen. 7. Das sich aus der Abtretung ergebende Auskunftsrecht von Xxxxxxxx nach § 402 BGB wird abbedungen. Xxxxxxxx erhält in Zusammenhang mit der Abtretung keine persönlichen Da- ten, sie erhält hier allein Rechnungslisten, in denen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigtab- getretene Forderung anhand der Rechnungsnummer be- stimmt ist. Die Weitergabe von persönlichen Daten ist allein zweckgebunden auf die für die Abrechnung und den Einzug der Forderungen (Inkasso) nach § 302 SGB V, hat § 300 SGB V, § 301 SGB V sowie § 105 SGB XI erforderlichen, relevanten Da- ten und Urkunden eingeschränkt. Ein darüber hinausgehen- des Auskunftsrecht von Xxxxxxxx gegenüber dem Kunden so- wie eine weitergehende Pflicht des Kunden zur weitergehen- den Urkundenauslieferung, bestehen nicht. 8. Xxxxxxxx ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt, die Bank auf Verlangen an sie abgetretenen Forderungen zur Sicherheit ganz oder teilweise weiter an die sie refinan- zierenden Hausbanken abzutreten. Gleichsam ist Xxxxxxxx berechtigt, die Forderungen unter Einschränkung der Aus- kunftsrechte nach § 402 BGB zu Refinanzierungs-zwecken im Rahmen eines Factorings weiterzuverkaufen und im Rahmen dieses Verkaufs an den Käufer abzutreten. 9. Die Abtretung von Ansprüchen/Forderungen des Siche- rungsgebers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freizugebenKunden aus dem Vertragsverhältnis zur Severins an Dritte ist ohne Zustimmung durch die Severins ausgeschlossen (§ 399 Hs. 2 BGB). Dies betrifft insbesondere die Abtretung von Auszah- lungsansprüchen.

Appears in 1 contract

Samples: Dienstleistungsvereinbarung

Abtretung. 21.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen 1. Der Kunde tritt hiermit alle gegenwärtigen und zukünfti- gen Forderungen gegen die gesetzlichen Kostenträger an die Severins ab. Xxxxxxxx nimmt die Abtretung an. Ausgenom- men von der Abtretung sind solche Forderungen, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehen. 2. Der Kunde tritt bei Xxxx der Privatabrechnung alle gegen- wärtigen und zukünftigen Forderungen im Sinne Voraus gegen- über seinen Debitoren unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass die jeweilige Forderung von § 850 ZPO Xxxxxxxx angekauft wird. Xxxxxxxx nimmt die Abtretung an. Sofern für die Abtre- tung eine Einwilligung des Debitors erforderlich ist, erfolgt die Abtretung unter der weiteren Bedingung des Vorliegens der Einwilligung. Ausgenommen von der Abtretung sind Lohn- zu- dem solche Forderungen, die unter verlängertem Eigen- tumsvorbehalt stehen. Der Kunde gewährleistet, sofern der Rechnungsempfänger eine Privatperson ist, dass diese oder deren gesetzlicher Ver- treter in die Weitergabe der abrechnungsrelevanten Da- ten/Informationen an Severins (nebst Abtretung) und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsver- hältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleis- tungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater RentenversicherungenWeiterabtretung der Forderungen an eine refinanzierende Bank schriftlich zugestimmt hat. 21.2 3. Bei Xxxx der Abrechnung der gesetzlichen Zuzahlungen gegenüber den Versicherten erfolgt die Abtretung der For- derungen anhand von Rechnungslisten ohne Weitergabe von persönlichen Daten. 4. Der Kreditnehmer Kunde verpflichtet sich, vor und ab Vertragsabschluss Xxxxxxxx mitzuteilen, ob Forderungen abgetreten sind oder werden. Ansonsten versichert der Kunde Xxxxxxxx ausdrück- lich, dass keine Vorabtretung, etwa bei einem anderen Re- chenzentrum oder einer Bank jeden Wechsel besteht. Besteht ein Abtretungsverbot für eine Forderung des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigenKun- den, so geht diese mit Aufhebung des Verbots, die beide Par- teien veranlassen können, auf die Severins über. 21.3 5. Die Bank wird Severins nach Xxxxxx XXX erklärte Abtretung dient neben dem Ankauf der Forderungen auch zur Sicherung aller ge- genwärtigen und künftigen Ansprüche, die Abtretung der Severins aus dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigengesamten Vertragsverhältnis zum Kunden erwachsen. Ist Die Sicherungsabtretung wirkt unabhängig von der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung Beendi- gung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Si- cherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen* und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nichtAbrechnungsverhältnisses fort, wenn noch offene Forderungen der Schuldner sich Severins bestehen. Die Xxxxxxxx verpflich- tet sich, nach einer ordentlichen Kündigung seitens Beendigung des Abrechnungsverhältnisses alle Ansprüche und Rechte an den Kunden rückabzutreten, so- bald ihre Zahlungsansprüche gegenüber diesem in der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen noch bestehenden Höhe erfüllt sind. 21.4 Falls 6. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten drittschuldende Kostenträger oder der Patient bezüglich bestimmter Belege eine Konkretisierung der Ab- tretung verlangen sollte, wird der Kunde diese Severins un- verzüglich mitteilen. 7. Das sich aus der Abtretung ergebende Auskunftsrecht von Xxxxxxxx nach § 402 BGB wird abbedungen. Xxxxxxxx erhält in Zusammenhang mit der Abtretung keine persönlichen Da- ten, sie erhält hier allein Rechnungslisten, in denen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigtab- getretene Forderung anhand der Rechnungsnummer be- stimmt ist. Die Weitergabe von persönlichen Daten ist allein zweckgebunden auf die für die Abrechnung und den Einzug der Forderungen (Inkasso) nach § 302 SGB V, hat § 300 SGB V, § 301 SGB V sowie § 105 SGB XI erforderlichen, relevanten Da- ten und Urkunden eingeschränkt. Ein darüberhinausgehen- des Auskunftsrecht von Xxxxxxxx gegenüber dem Kunden so- wie eine weitergehende Pflicht des Kunden zur weitergehen- den Urkundenauslieferung, bestehen nicht. 8. Xxxxxxxx ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt, die Bank auf Verlangen an sie abgetretenen Forderungen zur Sicherheit ganz oder teilweise weiter an die sie refinan- zierenden Hausbanken abzutreten. Gleichsam ist Xxxxxxxx berechtigt, die Forderungen unter Einschränkung der Aus- kunftsrechte nach § 402 BGB zu Refinanzierungs-zwecken im Rahmen eines Factorings weiterzuverkaufen und im Rahmen dieses Verkaufs an den Käufer abzutreten. 9. Die Abtretung von Ansprüchen/Forderungen des Siche- rungsgebers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freizugebenKunden aus dem Vertragsverhältnis zur Severins an Dritte ist ohne Zustimmung durch die Severins ausgeschlossen (§ 399 Hs. 2 BGB). Dies betrifft insbesondere die Abtretung von Auszah- lungsansprüchen.

Appears in 1 contract

Samples: Dienstleistungsvereinbarung

Abtretung. 21.1 Zur Erfüllung der Einlageverpflichtung im Zusammenhang mit den HV-Beschlüssen, tritt Con- vergenta hiermit an die dies annehmende CECONOMY die C/M-Beteiligung mit allen am 30. September 2020 (Abgrenzungstag) bestehenden Gewinn- und Gewinnbezugsrechten und dem Recht auf alle am Abgrenzungstag noch nicht ausgeschütteten Gewinne sowie alle ab dem Abgrenzungstag im Hinblick auf die C/M-Beteiligung bestehenden Bezugs- und sonstigen Rechte ab, mit der Maßgabe, dass Convergenta die C/M-Beteiligung in die CECONOMY für wirtschaftliche Allokationszwecke mit Blick auf die Sachkapitalerhöhung einerseits sowie die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und die Zahlung der Barkomponente anderer- seits einbringt (Sacheinlagen), wobei (i) einerseits auf die Sachkapitalerhöhung derjenige An- teil der C/M-Beteiligung eingebracht wird, der dem Verhältnis des vereinbarten Xxxxx der Ak- tienkomponente (d.h. EUR 525.000.000) zu der Summe der vereinbarten Werte der Barkom- ponente (d.h. EUR 130.000.000), der Wandelschuldverschreibungen (d.h. EUR 160.000.000) und der Aktienkomponente (d.h. EUR 525.000.000) entspricht (Sachkapitaleinlage) und (ii) andererseits auf die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und die Zahlung der Bar- komponente der verbleibende Anteil der C/M-Beteiligung (WSV Einlage) eingebracht wird. § 101 BGB findet keine Anwendung. Zudem tritt Xxxxxxxxxxx rein vorsorglich an die dies annehmende CECONOMY darüber hinaus alle gegenwärtigen und zukünftigen auf die C/M-Beteiligung entfallenden Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne Aus- zahlung von § 850 ZPO sind Lohn- Gewinn, die bis zum Vollzug dieses Einbringungsvertrages entstehen, ab, ohne dass dafür eine weitere Kompensation erfolgt, da diese Abtretung bereits mit den Gegenleis- tungen nach nachstehender Ziffer 2.1 und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsver- hältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl4.1 abgegolten ist. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleis- tungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater Rentenversicherungen. 21.2 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank jeden Wechsel des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigen. 21.3 Die Bank CECONOMY wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, C/M- Beteiligung handelsrechtlich zu Anschaffungskosten und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Si- cherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen* und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sindsteuerlich zum gemeinen Wert anset- zen. 21.4 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Siche- rungsgebers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freizugeben.

Appears in 1 contract

Samples: Anteilserwerbs , Einbringungs Und Übertragungsvertrag

Abtretung. 21.1 23.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO sind Lohn- und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleis- tungsansprüche Sozial- leistungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater Rentenversicherungen. 21.2 23.2 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank jeden Wechsel des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigen. 21.3 23.3 Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Si- cherungsgeber Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen* und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind. 21.4 23.4 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Siche- rungsgebers Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freizugeben.

Appears in 1 contract

Samples: Kredit Und Darlehensbedingungen

Abtretung. 21.1 22.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO sind Lohn- und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsver- hältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleis- tungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater Rentenversicherungen. 21.2 22.2 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank jeden Wechsel des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigen. 21.3 22.3 Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Si- cherungsgeber Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen* und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind. 21.4 22.4 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Siche- rungsgebers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freizugeben.

Appears in 1 contract

Samples: Kreditverträge

Abtretung. 21.1 (1) Der Zedent hat alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aus den oben genannten Verträgen gegenüber seinem Vertragspartner (Versicherungsgesellschaft/Bausparkasse), im Folgenden: „Schuldner“, zustehen oder noch zustehen werden, in voller Höhe an die ProLife® GmbH abgetreten, soweit diese gesetzlich abtretbar und ohne Zustimmung des Schuldners übertragbar sind, insbesondere: • das Recht, die Versicherung/den Bausparvertrag im Ganzen oder einzelne der mit der Kapitalversicherung verbundenen Versicherungen/ Zusatz- versicherungen zu kündigen, • das Recht, Leistungen aus der Versicherung/dem Bausparvertrag zu empfangen, insbesondere sämtliche Ansprüche auf Arbeitseinkommen die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, Boni, Gewinnanteile, Rückkaufswerte, Prämienrückzahlungen usw., die bisher angefallen sind und in Zukunft anfallen werden, • das Recht, die Versicherung/den Bausparvertrag beitragsfrei stellen zu lassen, • das Recht, über Bezugsrechte zu verfügen, • das Recht auf Ausstellung des Versicherungsscheins und auf Ausstellung eines Ersatz-Versicherungsscheins, • das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung, insbesondere auf Mitteilung des jeweiligen Rückkaufwertes der Versicherung, des Vertragsguthabens des Bausparvertrages sowie der Ablaufleistungen, • das Recht auf Anfechtung, Widerruf und Widerspruch, dessen Ausübung der Zedent zustimmt . Der Zedent räumt der ProLife® GmbH hiermit unwiderruflich das alleinige Bezugsrecht sowohl für Todesfall- als auch für Erlebensfallleistungen aus der Versicherung/demBausparvertrag ein. (2) Der Zedent erteilt ferner die unwiderrufliche Zustimmung zum Eintritt der ProLife® GmbH in das Versicherungsverhältnis gemäß § 170 VVG für den Fall, dass über das Vermögen des Zedenten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Insoweit beauftragt der Zedent die ProLife® GmbH zudem unwiderruflich, gegenüber der Versicherungsgesellschaft den Eintritt in das Versicherungsverhältnis nach § 170 Abs. 3 VVG anzuzeigen. Außerdem bevollmächtigt der Zedent die ProLife® GmbH, dem Schuldner die Abtretung/Verpfändung/Einräumung von Bezugsrechten im Sinne von Namen und Auftrag des Zedenten anzuzeigen (§ 850 ZPO sind Lohn- und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsver- hältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl13 Abs. solcher auf einmalige Vergütungen4 ABL des GDV), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleis- tungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater Rentenversicherungen. 21.2 (3) Der Kreditnehmer verpflichtet sichZedent hat darüber hinaus alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus einem ggf. für die Vermögensanlage/Kapitalversicherung unterhaltenen Beitragskonto oder Beitragsdepot an die ProLife®GmbH abgetreten, auch sofern der Bank jeden Wechsel Vertragspartner des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigenZedenten nicht selbst kontoführende Stelle ist. 21.3 (4) Die Bank wird die Abtretung ProLife® GmbH hat sich im Gegenzug verpflichtet, gegenüber dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist Zedenten, alle fällig werdenden Beiträge aus der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Si- cherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen* und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sindVermögensanlage/ Versicherung für den Zedenten an dessen bisherigen Vertragspartner (Bausparkasse/Versicherung) jeweils bei Fälligkeit zu bezahlen. 21.4 Falls (5) Der Zedent erteilt seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer etwaigen Kündigung der realisierbare Wert aller Sicherheiten Vermögensanlage/Kapitalversicherung im Ganzen und/oder ein- zelner der von der Kapitalversicherung umfassten Zusatzversicherungen durch die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Siche- rungsgebers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freizugeben.ProLife® GmbH.

Appears in 1 contract

Samples: Kauf Und Abtretungsvertrag