Allgemeine Grundsätze. Die Vertragspartner legen ihrem Verwaltungshandeln und ihrer Zusammenarbeit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit, der Rechtmäßigkeit und der Leistungsfähigkeit zugrunde. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Die Vereinbarung wird einmal jährlich durch die Vertragspartner im Hinblick auf Aktualität und Anpassungsbedarf abgestimmt. 1 Schließt auch Mitarbeiter von Institutionen ein, die im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips seitens des Landkreises Neunkirchen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendberufshilfe beauftragt wurden. Anlage 1 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013 Gesetzlicher Auftrag / originäre Aufgaben der Kooperationspartner SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwirklicht das Prinzip des Förderns und Forderns. Das Job- center unterstützt erwerbsfähige junge Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§§ 7 und 14 SGB II). Entsprechend müssen diese aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 SGB II). Erwerbsfähige junge Menschen sollen unverzüglich in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll darauf hingewirkt werden, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 Abs. 2 SGB II). Mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll die Erbringung von Leistungen zur Eingliede- rung in Arbeit (definiert in § 16 SGB II) verbindlich beschlossen werden (§ 15 SGB II). Diese sollen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sein und die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 SGB II). SGB III – Arbeitsförderung Im Rahmen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) werden alle Jugendlichen und jungen Volljähri- gen betreut, die entweder eine Ausbildung machen wollen oder die ohne Ausbildung bisher gearbeitet haben oder arbeiten wollen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Berufsberatung und Berufsorientierung sind originäre Leistungen nach dem SGB III, die allen (auch Ar- beitslosengeld-II-Beziehern) verbindlich zustehen (§§ 29, 30 und 33 SGB III). Das Angebot berufsvorbe- reitender Bildungsmaßnahmen (BvB nach § 51 SGB III) und die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach § 56 SGB III) sind ebenfalls Leistungen nach dem SGB III. Leistungen wie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH nach § 00 XXX XXX), Xxxxxxxxxxxxxxxxxx (XX nach § 44 SGB III) und Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE nach § 76 SGB III) werden für junge Menschen, die sich nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden, von der Agentur für Arbeit erbracht. Bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern werden diese Leistungen vom Xxxxxx der Grundsiche- rung gewährt (§ 16 Abs. 1 SGB II). SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe Gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) soll jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, zu ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verholfen werden (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe hat den Auftrag, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutra- gen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Arbeitsweltbezogene Angebote werden durch die Jugendhilfe schwerpunktmäßig im Rahmen der Jugend- sozialarbeit nach § 13 SGB VIII erbracht. Sie können auch als Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 3 SGB VIII) und als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) erbracht werden. Jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben, sollen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt zur Verfügung gestellt werden (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen können der oben benannten Zielgruppe angeboten werden, wenn das nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Xxxxxx und Organisationen sichergestellt ist (§ 13 Abs. 2 SGB VIII). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 bis 16g SGB II sind gegenüber Leistungen nach § 13 SGB VIII vorrangig. Anlage 2 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Allgemeine Grundsätze. Die Vertragspartner legen ihrem Verwaltungshandeln 2.1. Vorbehaltlich anderer Anfragen des Kunden, wird der Kunde durch Annahme dieser Geschäftsbedingungen als Verbraucher (Privatkunde) eingestuft und ihrer Zusammenarbeit erhält umfassende Informationen hinsichtlich der Eignung und Angemessenheit einer Dienstleis- tung, zu Risiken in Bezug auf den Handel von Finanzinstrumenten, zur Orderausführung und sonstigen Bedingungen in Bezug auf Dienstleistungen, die von XTB erbracht werden. Detaillierte Informationen über die Einstufung von XTB-Kunden als Ver- braucher (Privatkunde) oder als gewerblicher Kunde (Professioneller Kunde) sind auf der Webseite von XTB erhältlich. Der Kun- de kann einen Antrag zur Einstufung als gewerblicher Kunde (Professioneller Kunde) oder berechtigte Gegenpartei gemäß der beschriebenen Vorgehensweise und Anweisungen, verfügbar auf der XTB Webseite, einreichen. Im Falle einer Umstufung bzw. Umklassifizierung des Kunden zum Professionellen Kunden, unterliegt der Kunde weiterhin den Bestimmungen dieser AGBs, un- seren Risikohinweisen, Orderausführungsgrundsätzen und Informationen über allgemeine Grundsätze zum Umgang mit Interes- senkonflikten. Weiterhin können auch weitere, zusätzliche Abschnitte und Teile der WirtschaftlichkeitDaten-Verzeichnisse, insbesondere der Sparsamkeit, Ein- zelaufstellung der Rechtmäßigkeit Finanzinstrumente und der Leistungsfähigkeit zugrunde. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und des Marginverzeichnisses für den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Die Vereinbarung wird einmal jährlich durch die Vertragspartner im Hinblick auf Aktualität und Anpassungsbedarf abgestimmtProfessionellen Kunden gelten.
1 Schließt auch Mitarbeiter von Institutionen ein2.2. XTB mit Sitz in Xxxxxxxx 00, 00-000 Xxxxxxxx, Xxxxx, erbringt Finanzdienstleistungen für Kunden gemäß den Bedingungen, die im Rahmen Vertrag sowie in den folgenden Dokumenten genannt werden:
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen;
x. Xxxxxxxxxxxxxx;
c. Orderausführungsgrundsätze;
d. Daten-Verzeichnisse;
e. Informationen über allgemeine Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten und
f. sonstigen Dokumenten, die von XTB auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips seitens Vertrages genannt werden.
2.3. Bei der Ausführung von Kunden-Order wendet XTB die Orderausführungsgrundsätze in ihrer aktuellen Fassung an. Die Order- ausführungsgrundsätze sind auf der Webseite von XTB abrufbar. XTB wird den Kunden entsprechend den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über jede inhaltliche Änderung der Orderausführungsgrundsätze informieren. Xxxxxxx Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx 0 800 987 23 30 xxxx@xxx.xx
2.4. Die Order kann nur am Handelstag platziert werden. XTB behält sich allerdings vor, bestimmte, in den Daten-Verzeichnissen aufgeführte Stop- oder Limit-Order auf bestimmten Handelsplattformen auch außerhalb des Landkreises Neunkirchen mit Handelstages zu akzeptieren.
2.5. Sofern Zeitangaben innerhalb der Wahrnehmung Handelskontos gemacht werden, beziehen sich diese auf die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) bzw. auf die Mitteleuropäische Sommerzeit, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart.
2.6. Die Eröffnung einer Position impliziert Eigentumsrechte und Verpflichtungen zum Kauf oder Verkauf des Finanzinstruments.
2.7. Zum besseren Verständnis und einer korrekteren Interpretation dieser AGBs ist die Systematik dieses Dokuments von Aufgaben der Jugendberufshilfe beauftragt wurden. Anlage 1 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013 Gesetzlicher Auftrag / originäre Aufgaben der Kooperationspartner SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwirklicht das Prinzip des Förderns und Fordernszentraler Bedeutung.
2.8. Das Job- center unterstützt erwerbsfähige junge Menschenvon XTB angewandte Geschäftsmodell für die Ausführung von Transaktionen mit OTC Finanzinstrumenten, verbindet die das 15. Lebensjahr vollendet Aspekte eines Agentur-Modells (welches Aktien-CFDs, ETF CFDs und das 25. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, umfassend synthetische Aktien betrifft) mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit Modell eines sog. Market Makers (§§ 7 und 14 SGB II). Entsprechend müssen diese aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 SGB II). Erwerbsfähige junge Menschen sollen unverzüglich in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll darauf hingewirkt werden, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 Abs. 2 SGB II). Mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll die Erbringung von Leistungen zur Eingliede- rung in Arbeit (definiert in § 16 SGB II) verbindlich beschlossen werden (§ 15 SGB II). Diese sollen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sein und die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 SGB II). SGB III – Arbeitsförderung Im Rahmen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) werden alle Jugendlichen und jungen Volljähri- gen betreut, die entweder eine Ausbildung machen wollen oder die ohne Ausbildung bisher gearbeitet haben oder arbeiten wollen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Berufsberatung und Berufsorientierung sind originäre Leistungen nach dem SGB III, die allen (auch Ar- beitslosengeld-II-Beziehern) verbindlich zustehen (§§ 29, 30 und 33 SGB III). Das Angebot berufsvorbe- reitender Bildungsmaßnahmen (BvB nach § 51 SGB III) und die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach § 56 SGB III) sind ebenfalls Leistungen nach dem SGB III. Leistungen wie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH nach § 00 XXX XXXbetreffend anderer CFDs), Xxxxxxxxxxxxxxxxxx (XX nach § 44 SGB III) bei denen XTB immer die Gegenseite einer vom Kunden initiierten und Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE nach § 76 SGB III) werden für junge Menschenabgeschlos- senen Transaktion ist. XTB ermittelt den Kurs eines Finanzinstruments auf der Grundlage des Kurses des Basisinstruments, die sich nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden, von der Agentur für Arbeit erbracht. Bei Arbeitslosengeldden das Referenz-II-Beziehern werden diese Leistungen vom Xxxxxx der Grundsiche- rung gewährt (§ 16 Abs. 1 SGB II). SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe Gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) soll jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, zu ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verholfen werden (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe hat den Auftrag, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutra- gen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Arbeitsweltbezogene Angebote werden durch die Jugendhilfe schwerpunktmäßig im Rahmen der Jugend- sozialarbeit nach § 13 SGB VIII erbracht. Sie können auch als Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 3 SGB VIII) und als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) erbracht werden. Jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben, sollen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt zur Verfügung gestellt werden (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen können der oben benannten Zielgruppe angeboten werden, wenn das nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Xxxxxx und Organisationen sichergestellt ist (§ 13 Abs. 2 SGB VIII). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 bis 16g SGB II sind gegenüber Leistungen nach § 13 SGB VIII vorrangig. Anlage 2 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013Institut mitteilt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Finanzdienstleistungen
Allgemeine Grundsätze. Die Vertragspartner legen ihrem Verwaltungshandeln 2.1. Vorbehaltlich anderer Anfragen des Kunden, wird der Kunde durch Annahme dieser Geschäftsbedingungen als Verbraucher (Privatkunde) eingestuft und ihrer Zusammenarbeit erhält umfassende Informationen hinsichtlich der Eignung und Angemessenheit einer Dienstleis- tung, zu Risiken in Bezug auf den Handel von Finanzinstrumenten, zur Orderausführung und sonstigen Bedingungen in Bezug auf Dienstleistungen, die von XTB erbracht werden. Detaillierte Informationen über die Einstufung von XTB-Kunden als Ver- braucher (Privatkunde) oder als gewerblicher Kunde (Professioneller Kunde) sind auf der Webseite von XTB erhältlich. Der Kun- de kann einen Antrag zur Einstufung als gewerblicher Kunde (Professioneller Kunde) oder berechtigte Gegenpartei gemäß der beschriebenen Vorgehensweise und Anweisungen, verfügbar auf der XTB Webseite, einreichen. Im Falle einer Umstufung bzw. Umklassifizierung des Kunden zum Professionellen Kunden, unterliegt der Kunde weiterhin den Bestimmungen dieser AGBs, un- seren Risikohinweisen, Orderausführungsgrundsätzen und Informationen über allgemeine Grundsätze zum Umgang mit Interes- senkonflikten. Weiterhin können auch weitere, zusätzliche Abschnitte und Teile der WirtschaftlichkeitDaten-Verzeichnisse, insbesondere der Sparsamkeit, Ein- zelaufstellung der Rechtmäßigkeit Finanzinstrumente und der Leistungsfähigkeit zugrunde. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und des Marginverzeichnisses für den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Die Vereinbarung wird einmal jährlich durch die Vertragspartner im Hinblick auf Aktualität und Anpassungsbedarf abgestimmtProfessionellen Kunden gelten.
1 Schließt auch Mitarbeiter von Institutionen ein2.2. XTB mit Sitz in Xxxxxxxx 00, 00-000 Xxxxxxxx, Polen, erbringt Finanzdienstleistungen für Kunden gemäß den Bedingungen, die im Rahmen Vertrag sowie in den folgenden Dokumenten genannt werden:
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen;
b. Risikohinweise;
c. Orderausführungsgrundsätze;
d. Daten-Verzeichnisse;
e. Informationen über allgemeine Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten und
f. sonstigen Dokumenten, die von XTB auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips seitens Vertrages genannt werden.
2.3. Bei der Ausführung von Kunden-Order wendet XTB die Orderausführungsgrundsätze in ihrer aktuellen Fassung an. Die Order- ausführungsgrundsätze sind auf der Webseite von XTB abrufbar. XTB wird den Kunden entsprechend den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über jede inhaltliche Änderung der Orderausführungsgrundsätze informieren.
2.4. Die Order kann nur am Handelstag platziert werden. XTB behält sich allerdings vor, bestimmte, in den Daten-Verzeichnissen aufgeführte Stop- oder Limit-Order auf bestimmten Handelsplattformen auch außerhalb des Landkreises Neunkirchen mit Handelstages zu akzeptieren.
2.5. Sofern Zeitangaben innerhalb der Wahrnehmung Handelskontos gemacht werden, beziehen sich diese auf die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) bzw. auf die Mitteleuropäische Sommerzeit, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Xxxxxxx Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx 0 800 987 23 30 xxxx@xxx.xx
2.6. Die Eröffnung einer Position impliziert Eigentumsrechte und Verpflichtungen zum Kauf oder Verkauf des Finanzinstruments.
2.7. Zum besseren Verständnis und einer korrekteren Interpretation dieser AGBs ist die Systematik dieses Dokuments von Aufgaben der Jugendberufshilfe beauftragt wurden. Anlage 1 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013 Gesetzlicher Auftrag / originäre Aufgaben der Kooperationspartner SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwirklicht das Prinzip des Förderns und Fordernszentraler Bedeutung.
2.8. Das Job- center unterstützt erwerbsfähige junge Menschenvon XTB angewandte Geschäftsmodell für die Ausführung von Transaktionen mit OTC Finanzinstrumenten, verbindet die das 15. Lebensjahr vollendet Aspekte eines Agentur-Modells (welches Aktien-CFDs, ETF CFDs und das 25. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, umfassend synthetische Aktien betrifft) mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit Modell eines sog. Market Makers (§§ 7 und 14 SGB II). Entsprechend müssen diese aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 SGB II). Erwerbsfähige junge Menschen sollen unverzüglich in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll darauf hingewirkt werden, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 Abs. 2 SGB II). Mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll die Erbringung von Leistungen zur Eingliede- rung in Arbeit (definiert in § 16 SGB II) verbindlich beschlossen werden (§ 15 SGB II). Diese sollen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sein und die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 SGB II). SGB III – Arbeitsförderung Im Rahmen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) werden alle Jugendlichen und jungen Volljähri- gen betreut, die entweder eine Ausbildung machen wollen oder die ohne Ausbildung bisher gearbeitet haben oder arbeiten wollen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Berufsberatung und Berufsorientierung sind originäre Leistungen nach dem SGB III, die allen (auch Ar- beitslosengeld-II-Beziehern) verbindlich zustehen (§§ 29, 30 und 33 SGB III). Das Angebot berufsvorbe- reitender Bildungsmaßnahmen (BvB nach § 51 SGB III) und die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach § 56 SGB III) sind ebenfalls Leistungen nach dem SGB III. Leistungen wie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH nach § 00 XXX XXXbetreffend anderer CFDs), Xxxxxxxxxxxxxxxxxx (XX nach § 44 SGB III) bei denen XTB immer die Gegenseite einer vom Kunden initiierten und Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE nach § 76 SGB III) werden für junge Menschenabgeschlos- senen Transaktion ist. XTB ermittelt den Kurs eines Finanzinstruments auf der Grundlage des Kurses des Basisinstruments, die sich nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden, von der Agentur für Arbeit erbracht. Bei Arbeitslosengeldden das Referenz-II-Beziehern werden diese Leistungen vom Xxxxxx der Grundsiche- rung gewährt (§ 16 Abs. 1 SGB II). SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe Gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) soll jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, zu ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verholfen werden (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe hat den Auftrag, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutra- gen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Arbeitsweltbezogene Angebote werden durch die Jugendhilfe schwerpunktmäßig im Rahmen der Jugend- sozialarbeit nach § 13 SGB VIII erbracht. Sie können auch als Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 3 SGB VIII) und als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) erbracht werden. Jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben, sollen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt zur Verfügung gestellt werden (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen können der oben benannten Zielgruppe angeboten werden, wenn das nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Xxxxxx und Organisationen sichergestellt ist (§ 13 Abs. 2 SGB VIII). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 bis 16g SGB II sind gegenüber Leistungen nach § 13 SGB VIII vorrangig. Anlage 2 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013Institut mitteilt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Über Die Erbringung Von Finanzdienstleistungen
Allgemeine Grundsätze. Die Vertragspartner legen ihrem Verwaltungshandeln 1. Der Investitionsbetrag ist die Vergütung für das betriebsnotwendige, planmäßig abzuschreibende Sachanlagevermögen. Grundstücksbezogene Aufwendungen sind demnach nicht unter die Anschaffungs- und ihrer Zusammenarbeit Herstellungskosten (AHK) des Sachanlagevermögens zu fassen. Zweck des Investitionsbetrages ist es, die Grundsätze zur Erbringung der WirtschaftlichkeitFachleistung notwendigen Vermögensgegenstände herzustellen, anzuschaffen, zu ersetzen, zu ergänzen und instand zu halten.
2. Der Investitionsbetrag wird als Bestandteil der Sparsamkeit, der Rechtmäßigkeit und der Leistungsfähigkeit zugrundeVergütung für jede Leistungsvereinbarung gesondert vereinbart. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind von den AHK in Abzug zu bringen.
3. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Die Vereinbarung wird einmal jährlich durch die Vertragspartner im Hinblick auf Aktualität und Anpassungsbedarf abgestimmt.
1 Schließt auch Mitarbeiter von Institutionen ein, die im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips seitens des Landkreises Neunkirchen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendberufshilfe beauftragt wurden. Anlage 1 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013 Gesetzlicher Auftrag / originäre Aufgaben der Kooperationspartner SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwirklicht das Prinzip des Förderns und Forderns. Das Job- center unterstützt erwerbsfähige junge Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§§ 7 und 14 SGB II). Entsprechend müssen diese aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 SGB II). Erwerbsfähige junge Menschen sollen unverzüglich in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll darauf hingewirkt werden, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 127 Abs. 2 SGB II)IX braucht der Xxxxxx der Eingliederungshilfe einer verlangten Erhöhung des Investitionsbetrages auf Grund von Investitionsmaßnahmen nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach zugestimmt hat. Der Antrag auf Zustimmung zum Investitions- und Finanzierungsplan ist schriftlich beim Xxxxxx der Eingliederungshilfe zu stellen.
4. Vor der Zustimmung zum Investitions- und Finanzierungsplan hat der Leistungserbringer mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe Einvernehmen über den Standort, die Bauplanung, das Raumprogramm und das Halbjahr der voraussichtlichen Inbetriebnahme herzustellen. Mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll die Erbringung von Leistungen dieser Zustimmung des Trägers der Eingliederungshilfe nach Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Kostenschätzung nach DIN 276 (bis zur Eingliede- rung in Arbeit (definiert in § 16 SGB IIzweiten Ebene) verbindlich beschlossen werden (§ 15 SGB II). Diese sollen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung eine Feststellung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigungsfähigen AHK für die Eingliederung erforderlich sein und die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten berücksichtigen (§ 3 AbsErmittlung des Investitionsbetrages.
5. 1 SGB II). SGB III – Arbeitsförderung Im Rahmen Falle des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) werden alle Jugendlichen und jungen Volljähri- gen betreutEintretens einer nicht vorhersehbaren Erhöhung der Baukosten nach Zustimmung durch den Xxxxxx der Eingliederungshilfe nach Nr. 3 aufgrund genehmigungsrechtlicher Anforderungen, die entweder eine Ausbildung machen wollen baufachlicher Erfordernisse oder die ohne Ausbildung bisher gearbeitet haben oder arbeiten wollen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Berufsberatung und Berufsorientierung sind originäre Leistungen nach mit dem SGB III, die allen (auch Ar- beitslosengeld-II-Beziehern) verbindlich zustehen (§§ 29, 30 und 33 SGB III). Das Angebot berufsvorbe- reitender Bildungsmaßnahmen (BvB nach § 51 SGB III) und die Zahlung Xxxxxx der Eingliederungshilfe zuvor abgestimmten Qualitätsverbesserungen kann von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach § 56 SGB III) sind ebenfalls Leistungen nach dem SGB III. Leistungen wie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH nach § 00 XXX XXX), Xxxxxxxxxxxxxxxxxx (XX nach § 44 SGB III) und Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE nach § 76 SGB III) werden für junge Menschen, die sich nicht der im Leistungsbezug Zustimmungsschreiben nach Nr. 3 mitgeteilten Kostenobergrenze abgewichen werden.
6. Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen AHK legt der Leistungserbringer dem SGB II befinden, von der Agentur für Arbeit erbracht. Bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern werden diese Leistungen vom Xxxxxx der Grundsiche- rung gewährt Eingliederungshilfe einen Investitions- und Finanzierungsplan vor, der folgende Unterlagen enthalten muss:
a) bei eigens zu beauftragenden Baumaßnahmen und Mietereinbauten: die unterzeichnete Kostenschätzung des Architekten nach DIN 276 (§ 16 Absbis zur zweiten Ebene);
b) bei Kauf: ein verbindliches Angebot des Verkäufers über den Kaufpreis;
c) bei Miete: den abgestimmten Entwurf des Mietvertrages und Angaben über die ortsübliche Vergleichsmiete
d) Nachweis über die Beantragung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
e) Nachweis über die Einwerbung von Drittmitteln;
f) bei Darlehensverbindlichkeiten: Kreditangebote (i. d. R. drei Vergleichsangebote) inkl. 1 SGB II)Zins- und Tilgungsplan;
g) Nachweis über die verfügbaren Eigenmittel durch ein rechtsverbindliches Bestätigungsschreiben des Leistungserbringers
7. SGB VIII – Kinder- Eine Zustimmung zum Investitions- und Jugendhilfe Gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) soll jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, zu ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verholfen werden (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe hat Finanzierungsplan wird durch den Auftrag, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutra- gen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Arbeitsweltbezogene Angebote werden durch die Jugendhilfe schwerpunktmäßig im Rahmen Xxxxxx der Jugend- sozialarbeit nach § 13 SGB VIII erbracht. Sie können auch als Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 3 SGB VIII) und als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) erbracht werden. Jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben, sollen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt zur Verfügung gestellt werden (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen können der oben benannten Zielgruppe angeboten werdenEingliederungshilfe nur erteilt, wenn das nicht durch Maßnahmen folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) die geplante Maßnahme hinsichtlich der Kostenfolge den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Programme anderer Xxxxxx und Organisationen Sparsamkeit entspricht,
b) die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist (§ 13 Absund
c) die erforderliche Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers durch einen angemessenen Eigenanteil der berücksichtigungsfähigen AHK nachgewiesen ist.
8. 2 SGB VIII). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 bis 16g SGB II sind gegenüber Leistungen nach § 13 SGB VIII vorrangig. Anlage 2 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013Für die über Darlehen finanzierten Leistungsangebote gilt eine Bindungsfrist von mindestens 25 Jahren.
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Samples: Landesrahmenvertrag Eingliederungshilfe Saarland (Lrvegh Sal)
Allgemeine Grundsätze. Die Vertragspartner legen ihrem Verwaltungshandeln und ihrer Zusammenarbeit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit, der Rechtmäßigkeit und der Leistungsfähigkeit zugrunde1. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Der Investitionsbetrag ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Vergütung für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung. Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Die Vereinbarung wird einmal jährlich durch die Vertragspartner im Hinblick auf Aktualität und Anpassungsbedarf abgestimmt.
1 Schließt auch Mitarbeiter von Institutionen eindes Investitions- betrages ist es, die im Rahmen für den Betrieb der Einrichtung oder des Subsidiaritätsprinzips seitens des Landkreises Neunkirchen am- bulanten Dienstes notwendigen Gebäude und zu den Gebäuden ge- hörende technische Anlagen sowie sonstige abschreibungsfähige An- lagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen und instand zu halten. Dies können sein: • Abschreibungen für die mit Eigenmitteln finanzierten AHK • fiktive Verzinsung der Wahrnehmung von Aufgaben mit Eigenmitteln finanzierten AHK • Finanzierungs- und Tilgungsaufwand für Fremdmittel • Aufwendungen für Instandhaltung • Miete, Leasing, Pacht, Erbbauzins
2. Der Investitionsbetrag wird als Bestandteil der Jugendberufshilfe beauftragt wurdenVergütung für jede Leistungsvereinbarung gesondert vereinbart. Anlage 1 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013 Gesetzlicher Auftrag / originäre Aufgaben der Kooperationspartner SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwirklicht das Prinzip des Förderns und Forderns. Das Job- center unterstützt erwerbsfähige junge Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§§ 7 und 14 SGB II). Entsprechend müssen diese aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken Förderungen aus öffent- lichen Mitteln sind anzurechnen (§ 2 SGB II). Erwerbsfähige junge Menschen sollen unverzüglich in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll darauf hingewirkt werden, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IIXII).
3. Mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll die Erbringung von Leistungen zur Eingliede- rung in Arbeit (definiert in Nach § 16 SGB II) verbindlich beschlossen werden (§ 15 SGB II). Diese sollen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sein und die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten berücksichtigen (§ 3 76 Abs. 1 2 Satz 4 SGB II)XII braucht der Xxxxxx der Sozialhilfe einer verlangten Erhöhung des Investitionsbetrages auf Grund von Investitionsmaßnahmen nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
4. SGB III – Arbeitsförderung Im Rahmen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) werden alle Jugendlichen und jungen Volljähri- gen betreutDer Leistungserbringer kann auch beantragen, die entweder eine Ausbildung machen wollen oder die ohne Ausbildung bisher gearbeitet haben oder arbeiten wollen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Berufsberatung und Berufsorientierung sind originäre Leistungen nach dem SGB III, die allen (auch Ar- beitslosengeld-II-Beziehern) verbindlich zustehen (§§ 29, 30 und 33 SGB III). Das Angebot berufsvorbe- reitender Bildungsmaßnahmen (BvB nach § 51 SGB III) und die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach § 56 SGB III) sind ebenfalls Leistungen nach dem SGB III. Leistungen wie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH nach § 00 XXX XXX), Xxxxxxxxxxxxxxxxxx (XX nach § 44 SGB III) und Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE nach § 76 SGB III) werden für junge Menschendass der Xxxxxx der Sozialhilfe Investitionsmaßnahmen, die sich nicht im Leistungsbezug nach auf die Neuschaffung einer teilstationären oder stationären Einrichtung, eines ambulanten Dienstes oder die Änderung eines Leistungsangebotes (Erweiterung, Erhöhung der Platzzahl usw.) beziehen, vorher zustimmt.
5. Vor der Zustimmung wird zwischen dem SGB II befinden, von der Agentur für Arbeit erbracht. Bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern werden diese Leistungen vom Leistungserbringer und dem Xxxxxx der Grundsiche- rung gewährt (§ 16 Abs. 1 SGB II). SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe Gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) soll jungen MenschenSozialhilfe Einvernehmen über den Standort, die noch nicht 27 Jahre alt sind, zu ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung Bau- planung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verholfen werden (§ 1 Absdas Raumprogramm hergestellt. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe hat den Auftrag, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutra- gen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 AbsMit der Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe nach Nr. 3 SGB VIII)oder 4 erfolgt auf der Grundlage der Kostenschätzung nach DIN 276 eine Feststellung der berück- sichtigungsfähigen Aufwendungen für die Ermittlung des Investitions- betrages.
6. Arbeitsweltbezogene Angebote werden durch die Jugendhilfe schwerpunktmäßig im Rahmen Tritt nach der Jugend- sozialarbeit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe nach § 13 SGB VIII erbracht. Sie können auch als Hilfe zur Erziehung (§ 27 AbsNr. 3 SGB VIIIoder 4 und der Feststellung der berücksichtigungsfähigen Aufwendun- gen für die Ermittlung des Investitionsbetrages eine nicht vorherseh- bare Erhöhung der Baukosten ein (insbesondere aufgrund genehmi- gungsrechtlicher Anforderungen oder baufachlicher Erfordernisse), so kann der Leistungserbringer eine Neufestsetzung beantragen. Der An- trag wird unverzüglich nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände für die Kostenerhöhung und vor einer Auftragsvergabe gestellt; der Xxxxxx der Sozialhilfe wird über den Antrag zeitnah entscheiden.
7. Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach Nr. 5 oder 6 legt der Leistungserbringer dem Xxxxxx der Sozialhilfe einen In- vestitions- und Finanzierungsplan vor sowie insbesondere folgende Unterlagen:
a) bei Bau und als Hilfe Mietereinbauten: die unterzeichnete Kostenschätzung des Architekten nach DIN 276;
b) bei Kauf: ein verbindliches Angebot des Verkäufers über den Kauf- preis;
c) bei Miete: den Entwurf des Mietvertrages und soweit möglich Angaben über die ortsübliche Vergleichsmiete
d) Nachweis über Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
e) Nachweis über Zuwendungen aus Lotterien oder vergleichbaren Fördermaßnahmen;
f) bei Finanzierung mit Fremdkapital: Kreditangebote (i.d.R. drei Ver- gleichsangebote) inkl. Zins- und Tilgungsplan;
g) Nachweis über die verfügbaren Eigenmittel durch ein entsprechen- des Bestätigungsschreiben des Leistungserbringers.
8. Eine Zustimmung nach Nr. 3 oder 4 wird durch den Xxxxxx der Sozial- hilfe nur erteilt, wenn
a) die geplanten Maßnahmen sowie der Umsetzungs- und Finanzie- rungsweg (Bau, Kauf oder Miete/Pacht/Leasing) hinsichtlich der Kostenfolgen für junge Volljährige (§ 41 Abs. 2 SGB VIIIdie Höhe des Investitionsbetrages den Grund- sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,
b) erbracht werden. Jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben, sollen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt zur Verfügung gestellt werden (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen können der oben benannten Zielgruppe angeboten werden, wenn das nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Xxxxxx und Organisationen Gesamtfinanzierung sichergestellt ist (§ 13 Absund
c) die erforderliche Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers gegeben ist. 2 SGB VIII)Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Investitionsmaßnahme soll der Leistungserbringer einen angemessenen Anteil der berücksich- tigungsfähigen Aufwendungen durch verfügbare Eigenmittel finanzieren.
9. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 bis 16g SGB II sind gegenüber Leistungen nach § 13 SGB VIII vorrangig. Anlage 2 der Kooperationsvereinbarung Jugend Für die über Finanzierungs- und Beruf Stand: 04.10.2013Tilgungsaufwand finanzierten Einrichtungen gilt eine Bindungsfrist von 25 Jahren.
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Samples: Landesrahmenvertrag
Allgemeine Grundsätze. Die Vertragspartner legen ihrem Verwaltungshandeln 2.1. Wenn Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen annehmen und ihrer Zusammenarbeit die wir keine anderweitigen Anfragen Ihrerseits erhalten, stufen wir Sie als Verbraucher (Privatkunden) ein. Als Verbraucher (Privatkunde) erhalten Sie umfassende Informationen zu: • Richtigkeit der Dienstleistungen, • Risiken in Bezug auf den Handel von Finanzinstrumenten, • Orderausführung • Sonstige innerhalb von XTB geltende Bedingungen. Weitere detaillierte Informationen dazu, wie wir Verbraucher (Privatkunden) (inklusive gewerblicher Kunden und professioneller Kunden) einstufen und behandeln, sind auf der Webseite von XTB erhältlich. Sie haben das Recht, einen Antrag zur Einstufung als erfahrenen Verbraucher (Privatkunden), professionellen Kunden oder be- rechtigte Gegenpartei zu stellen gemäß der beschriebenen Vorgehensweise und Anweisungen, verfügbar auf der XTB Webseite. Wenn wir Ihren Status ändern und Sie als erfahrenen Verbraucher (Privatkunden) oder professionellen Kunden umstufen bzw. umklassifizieren, gelten weiterhin folgende Bestimmungen: 0 800 987 23 30 xxxx@xxx.xx • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, • Risikohinweisen, • Orderausführungsgrundsätze, • Informationen über allgemeine Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten. Bitte beachten Sie zudem, dass ein professioneller Kunde an verschiedenen Abschnitten und Teilen der WirtschaftlichkeitDaten-Verzeichnisse ge- bunden ist, insbesondere der Sparsamkeit, Einzelaufstellung der Rechtmäßigkeit Finanzinstrumente und der Leistungsfähigkeit zugrunde. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und des Marginverzeichnisses für den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Die Vereinbarung wird einmal jährlich durch die Vertragspartner im Hinblick auf Aktualität und Anpassungsbedarf abgestimmtprofessionellen Kunden.
1 Schließt auch Mitarbeiter von Institutionen ein2.2. XTB erbringt Finanzdienstleistungen für Kunden gemäß den Bedingungen, die im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips seitens des Landkreises Neunkirchen Vertrag sowie in den dazugehörigen Anhän- gen genannt werden:
a. die AGBs,
b. die Risikohinweise,
c. die Orderausführungsgrundsätze,
d. Informationen über die allgemeinen Grundsätze zum Umgang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendberufshilfe beauftragt wurden. Anlage 1 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013 Gesetzlicher Auftrag / originäre Aufgaben der Kooperationspartner SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwirklicht das Prinzip des Förderns und Forderns. Das Job- center unterstützt erwerbsfähige junge MenschenInteressenkonflikten,
e. die Daten-Verzeichnisse,
f. sonstige Dokumente, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben und Anspruch von XTB auf Arbeitslosengeld II haben, umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§§ 7 und 14 SGB II). Entsprechend müssen diese aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 SGB II). Erwerbsfähige junge Menschen sollen unverzüglich in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt Grundlage des Vertrages genannt werden. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll darauf hingewirkt werden, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 Abs. 2 SGB II). Mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll die Erbringung von Leistungen zur Eingliede- rung in Arbeit (definiert in § 16 SGB II) verbindlich beschlossen werden (§ 15 SGB II). Diese sollen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sein und die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 SGB II). SGB III – Arbeitsförderung Im Rahmen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) werden alle Jugendlichen und jungen Volljähri- gen betreut, die entweder eine Ausbildung machen wollen oder die ohne Ausbildung bisher gearbeitet haben oder arbeiten wollen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Berufsberatung und Berufsorientierung sind originäre Leistungen nach dem SGB III, die allen (auch Ar- beitslosengeld-II-Beziehern) verbindlich zustehen (§§ 29, 30 und 33 SGB III). Das Angebot berufsvorbe- reitender Bildungsmaßnahmen (BvB nach § 51 SGB III) und die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach § 56 SGB III) sind ebenfalls Leistungen nach dem SGB III. Leistungen wie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH nach § 00 XXX XXX), Xxxxxxxxxxxxxxxxxx (XX nach § 44 SGB III) und Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE nach § 76 SGB III) werden für junge Menschen, die sich nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden, von der Agentur für Arbeit erbracht.
2.3. Bei Arbeitslosengeldder Ausführung einer Kunden-II-Beziehern Order wenden wir die Orderausführungsgrundsätze in der aktuellen Fassung an. Wir haben diese auf der Webseite von XTB hochgeladen/zum Abruf bereitgestellt. Wir werden diese Leistungen vom Xxxxxx Sie (entsprechend den Bestimmungen der Grundsiche- rung gewährt (§ 16 Abs. 1 SGB II). SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe Gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIIIAllgemeinen Geschäftsbedingungen) soll jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, zu ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verholfen werden (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe hat den Auftrag, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutra- gen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Arbeitsweltbezogene Angebote werden durch die Jugendhilfe schwerpunktmäßig im Rahmen über jede inhaltliche Änderung der Jugend- sozialarbeit nach § 13 SGB VIII erbrachtOrderausführungsgrundsätze informieren.
2.4. Sie können Order nur am Handelstag platzieren. Wir behalten uns allerdings das Recht vor, bestimmte Order auch als Hilfe zur Erziehung (§ 27 Absaußerhalb des Handelstages zu akzeptieren. 3 SGB VIII) und als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 AbsDiese umfassen in den Daten-Verzeichnissen aufgeführte Stop- oder Limit-Order auf be- stimmten Handelsplattformen.
2.5. 2 SGB VIII) erbracht werden. Jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben, sollen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt zur Verfügung gestellt werden (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen können Wo Zeitangaben innerhalb der oben benannten Zielgruppe angeboten Handelskontos gemacht werden, wenn beziehen sich diese auf die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) bzw. auf die Mitteleuropäische Sommerzeit, es sei denn, wir vereinbaren etwas anderes.
2.6. Die Eröffnung einer Position impliziert Eigentumsrechte und Verpflichtungen zum Kauf oder Verkauf des Finanzinstruments.
2.7. Um diese AGBs korrekt zu interpretieren und vollständig zu verstehen, müssen Sie sich mit diesem Dokument gründlich vertraut machen.
2.8. Das von XTB angewandte Geschäftsmodell für die Ausführung von Transaktionen mit OTC Finanzinstrumenten verbindet die Aspekte eines Agentur-Modells sowie eines sog. Market-Markers-Modell. Das Agentur-Modell gilt für Aktien-CFDs, ETF CFDs und Synthetische Aktien (Agentur-Modell, STP, DMA), bei dem XTB eine Kunden-Order erhält und diese an einen relevanten organi- sierten Markt mit denselben Parametern der eingereichten Kunden-Order übermittelt. Das Market-Marker-Modell (auch Prinzi- pal- Modell genannt) gilt für CFDs. Hier ist XTB immer die Gegenseite einer vom Kunden initiierten und abgeschlossenen Trans- aktion ist. Hier ermitteln wir den Kurs eines OTC-Finanzinstruments auf der Grundlage des Kurses des Basisinstruments, den das nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Xxxxxx und Organisationen sichergestellt ist (§ 13 Abs. 2 SGB VIII). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 bis 16g SGB II sind gegenüber Leistungen nach § 13 SGB VIII vorrangig. Anlage 2 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013Referenz-Institut mitteilt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Finanzdienstleistungen
Allgemeine Grundsätze. Die Vertragspartner legen ihrem Verwaltungshandeln und ihrer Zusammenarbeit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit, der Rechtmäßigkeit Um den vorgenannten Zielen und der Leistungsfähigkeit zugrundebesonderen sozialpolitischen Verantwortung eines öf- fentlichen Arbeitgebers Rechnung zu tragen, schließen das Ministerium für Bildung, die Haupt- vertrauenspersonen und die Hauptpersonalräte aller Schularten die Inklusionsvereinbarung nach § 166 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab. Nach Die ressortbezogene Inklusionsvereinbarung ergänzt die Verwaltungsvorschrift zur gleichbe- rechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Men- schen im Berufsleben im Landesdienst Rheinland-Pfalz vom 3. November 20203 (VV Teil- habe), die dazu beitragen soll, dass die zum Schutz der schwerbehinderten Menschen beste- henden Bestimmungen den Belangen dieses Personenkreises entsprechend und am Einzel- fall orientiert angewandt werden. Die VV Teilhabe ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Gegen- stand dieser Vereinbarung. Die Inklusionsvereinbarung ist allen Dienststellenleitungen, dem Grundsatz oder der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck Inklusionsbeauftrag- ten gem. § 181 SGB IX, den Personalvertretungen, den Gleichstellungsbeauftragten und den einzusetzenden Mitteln anzustrebenSchwerbehindertenvertretungen zur Kenntnis und Beachtung zuzuleiten. Die Vereinbarung Den Schulleitungen wird einmal jährlich durch die Vertragspartner im Hinblick auf Aktualität und Anpassungsbedarf abgestimmt.
1 Schließt auch Mitarbeiter von Institutionen ein, die sie im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips seitens des Landkreises Neunkirchen mit der Wahrnehmung nächstmöglichen überregionalen oder landesweiten Schulleiterinnen- und Schulleiterdienstbesprechung vorgestellt und erläutert. Außerdem sind alle Bearbeiterin- nen und Bearbeiter von Aufgaben Personalangelegenheiten über den Inhalt dieser Inklusionsvereinba- rung zu unterrichten. Die schwerbehinderten Menschen sind in geeigneter Weise zu informie- ren; hierbei wirken die jeweiligen Vertrauenspersonen mit. Für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind in erster Linie die Leitungen der Jugendberufshilfe beauftragt wurden. Anlage 1 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013 Gesetzlicher Auftrag / originäre Aufgaben der Kooperationspartner SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwirklicht das Prinzip des Förderns und Forderns. Das Job- center unterstützt erwerbsfähige junge Menschenvorgesetzten Dienstbehörden, die das 15Dienststellenleitungen und die oder der Inklusionsbeauftragte des Arbeit- gebers zuständig. Lebensjahr vollendet Die Dienststellenleitungen haben in ihrem Geltungsbereich zu gewährleis- ten, dass die Mitarbeiter/-innen der Personalsachbearbeitung sich mit den Bestimmungen des SGB IX und das 25den es ergänzenden Vorschriften (u.a. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben insbesondere die vorliegende Inklusions- vereinbarung) vertraut machen und Anspruch auf Arbeitslosengeld II habendiese umsetzen, umfassend den schwerbehinderten Menschen mit Verständnis begegnen und die notwendigen Hilfen gewähren. Die Schwerbehindertenvertretungen (örtliche Vertrauenspersonen, Bezirksvertrauensperso- nen sowie Hauptvertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen) leisten ihren Beitrag zur Umsetzung dieser Vereinbarung und zur Bewältigung schulischer Problemlagen. Hierbei werden sie von den Personalräten (örtliche Personalräte, Bezirkspersonalräte und Hauptper- sonalräte) gemäß § 69 Abs. 1, Nr. 6 und 7 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) un- terstützt. Sofern zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat unterschiedliche Auf- fassungen zu einer Maßnahme bestehen, ist dies nach § 178 Abs. 4 SGB IX und § 35 Abs. 2 LPersVG zwischen den beiden Gremien mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§§ 7 und 14 SGB II). Entsprechend müssen diese aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 SGB II). Erwerbsfähige junge Menschen sollen unverzüglich in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll darauf hingewirkt werden, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 Abs. 2 SGB II). Mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll die Erbringung von Leistungen zur Eingliede- rung in Arbeit (definiert in § 16 SGB II) verbindlich beschlossen werden (§ 15 SGB II). Diese sollen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sein und die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 SGB II). SGB III – Arbeitsförderung Im Rahmen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) werden alle Jugendlichen und jungen Volljähri- gen betreut, die entweder eine Ausbildung machen wollen oder die ohne Ausbildung bisher gearbeitet haben oder arbeiten wollen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Berufsberatung und Berufsorientierung sind originäre Leistungen nach dem SGB III, die allen (auch Ar- beitslosengeld-II-Beziehern) verbindlich zustehen (§§ 29, 30 und 33 SGB III). Das Angebot berufsvorbe- reitender Bildungsmaßnahmen (BvB nach § 51 SGB III) und die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach § 56 SGB III) sind ebenfalls Leistungen nach dem SGB III. Leistungen wie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH nach § 00 XXX XXX), Xxxxxxxxxxxxxxxxxx (XX nach § 44 SGB III) und Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE nach § 76 SGB III) werden für junge Menschen, die sich nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden, von der Agentur für Arbeit erbracht. Bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern werden diese Leistungen vom Xxxxxx der Grundsiche- rung gewährt (§ 16 Abs. 1 SGB II). SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe Gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) soll jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, Einigung zu ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verholfen werden (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe hat den Auftrag, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutra- gen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Arbeitsweltbezogene Angebote werden durch die Jugendhilfe schwerpunktmäßig im Rahmen der Jugend- sozialarbeit nach § 13 SGB VIII erbracht. Sie können auch als Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 3 SGB VIII) und als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) erbracht werden. Jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben, sollen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt zur Verfügung gestellt werden (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen können der oben benannten Zielgruppe angeboten werden, wenn das nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Xxxxxx und Organisationen sichergestellt ist (§ 13 Abs. 2 SGB VIII). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 bis 16g SGB II sind gegenüber Leistungen nach § 13 SGB VIII vorrangig. Anlage 2 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013erörtern.
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Samples: Inklusionsvereinbarung