Allgemeine Leistungen. 2.1 Alle Leistungen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Besondere örtlich bedingte Einflüsse sind zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beach- ten. Nur bei Ingenieurverträgen: Wird eine statische Berechnung ganz oder in Teilen mittels Vergleichsrech- nung geprüft, gilt diese als Bestandteil der Prüfung und ist dem Prüfbericht beizufügen.
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