Allgemeine Regelungen. 15 Vergütung, Zahlungen 15.1 Die Überlassungsvergütung wird nach er- folgter Lieferung und Rechnungsstellung fällig. 15.2 Die pauschale Pflegevergütung ist gemäß § 10.2 jährlich im Voraus zu zahlen. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELL. 15.3 Alle übrigen Leistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der Preisliste von X-CELL. 15.4 Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. 15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen. 15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 15.7 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 15.8 X-CELL kann die der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksam. 15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen. 15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. 15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet. 15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt. 16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. 16.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren. 16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern. 16.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- den, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart. 17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen. 18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. 18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart. 18.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen. 18.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen. 18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. 18.6 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat. 18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben. 18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19. 18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 9 oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf. 19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. 19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. 19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften. 19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 20.1 X-CELL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. 20.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Techniken, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso, a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist, b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind. 20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben Umfang. 20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen. 21.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. 21.2 Soweit sich aus dem Vertrag nichts ande- res ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. 21.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts. 21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt werden. 21.5 X-CELL behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service Providing
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Samples: Vertragsbedingungen Für Die Überlassung Und Pflege Von Anwendungsprogrammen, Vertragsbedingungen Für Die Überlassung Und Pflege Von Anwendungsprogrammen
Allgemeine Regelungen. 15 VergütungVorbehaltlich der besonderen Regelungen in Teil B gelten für sämtliche Geschäfte die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 1 Regelungsgegenstand
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, Zahlungen
15.1 Die Überlassungsvergütung auch zukünftigen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von XXXXXX.XXXXXXX abgeändert oder ausgeschlossen werden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn XXXXXX.XXXXXXX ihnen nicht nochmals nach er- folgter Lieferung und Rechnungsstellung fälligEingang ausdrücklich widerspricht. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen AGB. Diese werden dem Kunden zum Download in der jeweils aktuellen Fassung bereitgestellt.
15.2 1.2 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
1.3 XXXXXX.XXXXXXX ist berechtigt, diese Bedingungen mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen für künftige Leistungen zu ändern und zu ergänzen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, so werden die geänderten Bedingungen als Vertragsgrundlage für zukünftige Geschäfte wirksam.
1.4 Die pauschale Pflegevergütung jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen, auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt.
1.5 Angebote von XXXXXX.XXXXXXX sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von XXXXXX.XXXXXXX schriftlich per E-Mail, Fax oder Post bestätigt sind. Diese Auftragsbestätigung ist gemäß Grundlage für den Leistungsumfang.
1.6 Ausführungsveränderungen der Vertragsleistung während der Erstellungs- oder Lieferzeit sind vorbehalten. Dies gilt, sofern die Änderungen standardmäßig erfolgen und für den Kunden zumutbar sind. Technische Angaben verstehen sich unter den branchenüblichen Toleranzen. § 10.2 jährlich im Voraus zu zahlen2 Zahlungsbedingungen
2.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart istSoweit laufende Leistungen geschuldet sind, nach ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELLder jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
15.3 Alle übrigen Leistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung) 2.2 Bei Zu- oder Rücksendung von Materialien werden je nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach Vereinbarung Versandpauschalen berechnet.
2.3 Fälligkeit tritt zu den im Vertrag jeweils vereinbarten Sätzen Fälligkeitsdaten bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der Preisliste von X-CELL.
15.4 bei Lieferung ein. Alle Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. Sofern keine anderen Zahlungstermine vereinbart sind, gilt die Drittel-Regelung. Je ein Drittel der Gesamtsumme wird fällig bei Auftragserteilung, Zwischenabnahme und Abschlussabnahme.
15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz 2.4 Bei Zahlungsverzug oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführenStundung werden die gesetzlichen Zinsen berechnet – derzeit 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen 2.5 Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührttragen.
15.7 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL kann die der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksam.
15.9 X-CELL 2.6 XXXXXX.XXXXXXX ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an die Entwicklung den Kunden unter Einhaltung einer 3-Monats-Frist zu erhöhen. Der Kunde ist im Falle einer mehr als 10%igen Gebührenerhöhung zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kosten anzupassenKündigungsfristen berechtigt. Zwischen 2 Erhöhungen müssen mindestens 6 Monate liegen.
2.7 Der Kunde kann gegen Forderungen der XXXXXX.XXXXXXX nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste rechtskräftig festgestellt oder nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt bestritten sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- 2.8 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, aus welchem der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fälligsein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Weitere Lieferungen während § 3 Eigentumsvorbehalt Vertragsgegenständliche Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.
16.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- den, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen vereinbarten Preises im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen Eigentum von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen.
18.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
18.6 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 9 oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.1 X-CELL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
20.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Techniken, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben Umfang.
20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen der SchriftformXXXXXX.XXXXXXX. Dies gilt auch für dieses SchriftformerfordernisLeistungen, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend. § 4 Lieferungen und Leistungen
4.1 XXXXXX.XXXXXXX erbringt selbst oder durch Dritte Leistungen nach Maßgabe in den Auftragsbestätigungen oder sonstigen Verträgen. Leistungen, die nicht im Standardangebot enthalten sind, werden nach Zeitaufwand mit festen Stundensätzen gemäß Konditionsliste/Angebot berechnet. Für Leistungen, die XXXXXX.XXXXXXX durch Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz erbringt, können Fahrtpauschalen und Spesen berechnet werden.
21.2 4.2 Sobald XXXXXX.XXXXXXX Internet-Anwendungen bereitstellt, zahlt XXXXXX.XXXXXXX hierfür Lizenzen bzw. Mieten. XXXXXX.XXXXXXX ist daher berechtigt, diese Leistungen einzuschränken bzw. einzustellen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch teilweise – nicht nachkommt.
4.3 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistungen und Lieferungen verpflichtet. Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.
4.4 Die von XXXXXX.XXXXXXX genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefer- und Leistungstermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von XXXXXX.XXXXXXX. Sie beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung durch XXXXXX.XXXXXXX und verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden können eine angemessene Verlängerung zur Folge haben.
4.5 Alle Ereignisse höherer oder übergeordneter technischer Gewalt (globale Internet- Störung) und dessen Folge befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Leistungspflicht. Dies gilt ebenfalls für solche Umstände bei Lieferanten von XXXXXX.XXXXXXX.
4.6 XXXXXX.XXXXXXX gerät erst dann in Verzug, wenn der Kunde ihm schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 %. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, jedoch unter Beachtung der näheren Haftungsregelung von Paragraph 8.
4.7 XXXXXX.XXXXXXX verpflichtet sich, bei den Internet-Anwendungen allgemein gültige oder industriell übliche Standards einzusetzen. Die Leistung gilt als erbracht, wenn mit einer standardmäßigen Applikation (beispielsweise Browser, Internet-Explorer) die Darstellung korrekt und mit einem angemessenen Zeitverhalten erfolgt. Als angemessen ist die Darstellung und Anwendungsgeschwindigkeit dann anzusehen, wenn andere Anwendungen im Internet vergleichbar reagieren. XXXXXX.XXXXXXX ist bemüht bei den Standard- Browsern neben der aktuellen Version auch kompatibel zur Vorgängerversion zu bleiben. Für Browser sind folgende Hersteller als Standard akzeptiert: Microsoft Internet Explorer, Mozilla Firefox, Apple Safari und Opera. § 5 Mitwirkung des Kunden
5.1 Bei Internet-Auftritten, die individuelle und kundenspezifische Elemente enthalten, hat der Kunde eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht insbesondere in der Anlieferung von geeigneten Unterlagen in digitaler oder gedruckter Form. Ist eine Aufbereitung unter Gestaltungsgesichtspunkten notwendig, so kann entweder der Kunde oder XXXXXX.XXXXXXX Dritte hiermit beauftragen. Die Kosten werden vom Kunden übernommen, wenn vereinbart erhält der Kunde hierfür das Urheberrecht.
5.2 Die Mitwirkungspflicht des Kunden umfasst auch die termingerechte Bereitstellung der Unterlagen. Verzögerungen bei Bereitstellung können zu Terminabänderungen durch XXXXXX.XXXXXXX führen. Soweit XXXXXX.XXXXXXX bereits Leistungen erbracht hat, sind diese als Teilleistungen zur Berechnung anzunehmen.
5.3 Der Kunde verpflichtet sich aus außerdem, regelmäßig die individuellen Informationen innerhalb der Internet-Anwendungen zu überprüfen und Änderungen, wie beispielsweise solche bei Adressen, Telefonnummern, Mitarbeitern usw., zeitnah in schriftlicher Form mitzuteilen (beispielsweise E-Mail). Dies gilt auch für regionale und andere vom Kunden gewünschte Links.
5.4 Soweit der Kunden selbständig Inhalte innerhalb seiner Internet-Anwendungen veröffentlicht, verpflichtet er sich zur Einhaltung aller rechtlichen Bedingungen, die insbesondere für Internet-Veröffentlichungen gelten.
5.5 XXXXXX.XXXXXXX behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigen Grundsätzen von XXXXXX.XXXXXXX abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für XXXXXX.XXXXXXX unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Vertrag nichts ande- res ergibtAuftraggeber unverzüglich mitgeteilt. § 6 Urheber- und Eigentumsrechte
6.1 Urheber- und Eigentumsrechte an den bereitgestellten Internet-Anwendungen verbleiben auch nach erfolgter Bezahlung durch den Kunden uneingeschränkt bei XXXXXX.XXXXXXX. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Texte, Bilder, Grafiken und Sounds in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen oder durch Kopien ist ohne ausdrückliche Zustimmung von XXXXXX.XXXXXXX nicht gestattet. Alle Informationen über die Anwendungen und sonstigen Unterlagen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln. Diese Informationen sind nur im Rahmen des jeweiligen Vertrags zu nutzen und die Geheimhaltung ist auch gegenüber Dritten und eigenen Mitarbeitern sicherzustellen.
6.2 Für Webprogrammierungen von XXXXXX.XXXXXXX gilt, dass die im Quell-Code stehenden Copyright-Vermerke seitens des Kunden nicht entfernt werden dürfen. Der Kunde hat diese Verpflichtung auch an sämtliche Dritte weiterzugeben.
6.3 Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die vereinbarte Internet-Adresse.
6.4 Für Unterlagen (Texte, Bilder, grafische Darstellungen), die vom Kunden geliefert werden, verbleiben die Urheberrechte bei diesen. Werden durch Unterlagen, die vom Kunden geliefert wurden, Urheberrechte Dritter verletzt und wird XXXXXX.XXXXXXX deswegen rechtlich in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für die Rechtsfolgen.
6.5 XXXXXX.XXXXXXX übernimmt keine Gewähr bei der Beantragung von Domain- Adressen, dies gilt im Besonderen für bestehende Markenschutzrechte an Firmen oder Produktnamen, die mit dem Domain-Namen identisch oder ähnlich sind. Eine Domain wird grundsätzlich auf den Namen des Kunden beantragt. XXXXXX.XXXXXXX tritt gegenüber der DENIC oder INTERNIC nur als Vermittler auf, sollte ein Kunde von einer dritten Person aufgefordert werden, eine Domain freizugeben, ist Erfüllungs- der Provider unverzüglich davon zu unterrichten. Ist XXXXXX.XXXXXXX Provider, ist XXXXXX.XXXXXXX umgehend zu informieren. Von Ersatzansprüchen dritter Personen aufgrund einer unzulässigen Verwendung eines Domainnamens stellt der Nutzer die Firma XXXXXX.XXXXXXX frei. Für die Einhaltung dieser Rechte, die nicht durch die Denic geregelt werden, ist allein der Nutzer verantwortlich. XXXXXX.XXXXXXX übernimmt keine Haftung für Schäden und Zahlungsort unser GeschäftssitzFolgeschäden aus der Beantragung und Bereitstellung einer Internet-Domain. § 7 Gewährleistung
7.1 Es gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des BGB und des HGB.
21.3 Es gilt ausschließlich 7.2 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt. § 8 Haftung
8.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet XXXXXX.XXXXXXX – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die XXXXXX.XXXXXXX arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit XXXXXX.XXXXXXX garantiert hat.
8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet XXXXXX.XXXXXXX auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.
8.3 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. § 9 Nutzungsvorschriften
9.1 Pflichten des Nutzers: Pornographische, sittenwidrige oder rechtsradikale politische Seiten sowie die Darstellung von Gewalt sind nicht gestattet und werden auf unseren Servern gesperrt. Sollten Seiten gegen geltendes Recht verstoßen, erfolgt eine Anzeige bei den zuständigen Landeskriminalämtern.
9.2 Der Nutzer ist für den Inhalt der über den Server verbreiteten Angebote verantwortlich und er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Angebot weder gegen Copyrightregelungen noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt sowie die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen. Sollten XXXXXX.XXXXXXX Verstöße hiergegen bekannt werden, behält sich XXXXXX.XXXXXXX das Recht vor, das betreffende Angebot zu sperren.
9.3 Der Nutzer ist verpflichtet, seine Internet-Seite so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung des Servers, z.B. durch CGI-Skripte, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. XXXXXX.XXXXXXX ist berechtigt, Seiten, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Kunden oder durch Dritte auszuschließen. XXXXXX.XXXXXXX wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme informieren.
9.4 Der Nutzer hat ihm übermittelte Passwörter geheim zu halten und ist bei Verdacht des Missbrauchs durch nicht berechtigte Dritte verpflichtet, XXXXXX.XXXXXXX von diesem Verdacht in Kenntnis zu setzen. § 10 Datensicherheit Der Kunde stellt XXXXXX.XXXXXXX von sämtlichen Ansprüchen hinsichtlich überlassener Daten frei. Soweit die Daten, in gleich welcher Form, an XXXXXX.XXXXXXX übermittelt werden, verpflichtet sich der Kunde zur Sicherung der Daten. Für den Fall des Datenverlustes verpflichtet sich der Kunde, die betreffenden Datenbestände unentgeltlich zu übermitteln. § 11 Datenschutz Werden im Rahmen der Arbeiten von XXXXXX.XXXXXXX personenbezogene Daten verarbeitet, so wird XXXXXX.XXXXXXX geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten. § 12 Allgemeine Vertragsbedingungen – Gerichtsstand
12.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Xxxxx herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Xxxxx eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Xxxxx bedacht.
12.2 Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen und Gerichtsstand ist – wenn Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist der Sitz von XXXXXX.XXXXXXX. XXXXXX.XXXXXXX kann den Kunden jedoch auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
12.3 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt werden.
21.5 X-CELL behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service Providing
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Regelungen. 15 Vergütung1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Zahlungen
15.1 Die Überlassungsvergütung wird nach er- folgter Lieferung und Rechnungsstellung fälligdie mit dem B&O Park- hotel (nachfolgend: Hotel genannt) abgeschlossen werden. Andere AGB als die des Hotels werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn das Hotel diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
15.2 Die pauschale Pflegevergütung 2. Preise können nach Vertragsschluss dann modifiziert werden, wenn der Zeitraum zwischen Ver- tragsschluss und der Erbringung der Leistung mehr als vier Monate beträgt. In diesem Fall ist gemäß § 10.2 jährlich eine entsprechende Preiserhöhung zulässig, wenn die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht wird oder im Voraus zu zahlen. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELL.
15.3 Alle übrigen Leistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation Hotel- und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der Preisliste von X-CELL.
15.4 Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
15.7 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL kann die der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksam.
15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich Gaststättenbereich Kostensteigerungen eingetreten sind. X-CELL wird den Kunden Beträgt die Preiserhöhung über die betreffenden Änderungen in 5 % des vereinbarten Preises, ist der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist3. Reservierungen sind für beide Vertragspartner verbindlich. Der Kunde Vertrag kann grundsätzlich nicht einseitig gelöst werden. Ein Rücktritt kann grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Hotel und unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer I.10. dieser AGB erfolgen. Reservierte Zimmer ste- hen dem Vertragspartner ab 15 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Hotel das Recht vor, bestellte Zimmer nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreisetag sind die Zimmer, wenn nicht ausdrücklich etwas ande- res vereinbart wurde, bis 11 Uhr zu räumen. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
4. Eine ausdrücklich als solche bezeichnete unverbindliche Option ist bis spätestens 42 Kalendertage vor dem Ankunftstag verbindlich auszuüben oder zurückzugeben. Ausgeübte Optionen werden wie feste Reservierungen behandelt. Das Hotel ist ohne rechtzeitige verbindliche Ausübung der Option berechtigt, die freigehaltene Leistung anderweitig zu vergeben.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
6. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räum- lichkeiten. Sollten vereinbarte Räumlichkeiten nicht verfügbar sein, wird dafür sich das Hotel bemühen, gleichwertigen Ersatz in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden anderen Objekten zur Verfügung zu stellen.
7. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
8. Ist der Besteller nicht gleichzeitig Veranstalter oder bestellt er zu Lasten eines anderen, so dass haften beide als Gesamtschuldner.
9. Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt und ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Zahlungs- verzug ist das Hotel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem am Fälligkeitstage geltenden Basiszinssatz zu berechnen, wenn nicht ein Verzugsschaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Der Vertragspartner kann mit Gegenforderungen gegen das Hotel nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Zahlungsverzug auch nur einer Rechnung berechtigt das Hotel alle weiteren und zukünftigen Leistungen für den Kunden einzu- stellen bzw. von einer Vorauszahlung in Höhe von 100 % abhängig zu machen. Das Hotel entscheidet darüber ohne Ankündigung. Bei einer Gesamtreservierung über mehr als 10 Übernachtungen behält sich das Hotel vor, eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der bestellten Leistungen, wenn der Kunde seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat, in Höhe von 100 % der bestellten Leistungen zu for- dern. Dieser Betrag ist 14 Kalendertage vor Anreise fällig.
10. Nimmt ein Kunde vertragliche Leistungen, die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt er im Voraus bestellt oder reserviert hat, nicht ab, so bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Preises in folgender Höhe verpflichtet: * bei Stornierung im Zeitraum vom 42. bis 31. Kalendertag vor dem vereinbarte Leistungszeitraum werden 10 % der bestellten Leistungen, * bei Stornierung im Zeitraum vom 30. und 9. Kalendertag vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 50 % der bestellten Leistungen, * bei Stornierung im Zeitraum vom 8. Kalendertag bis zum vereinbarten Leistungspunkt werden 80% der bestellten Leistungen, bezogen auf den vereinbarten Brutto-Preis der bestellten Leistungen, fällig. Stornierungsgebühren werden um den Betrag der Logis vermindert, die durch die Weitervermietung der stornierten Zimmer zum bestellten Termin erzielt werden können. Ist die bestellte Leistung teil- bar und nur ein Teil der Leistung nicht abgenommen, so werden die Stornokosten nach Maßgabe der Abstufung des vorstehenden Absatzes auf der Basis des auf diesen Leistungsteil entfallenden Betrages der bestellten Leistung fällig. Der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen durch den Vertrags- partner bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
16.2 Das Anmelden 11. Gegenstände oder Materialien, die in allgemein zugänglichen Räumen des Hotels, in den techni- schen Einrichtungen und in den Konferenzsälen des Hotels hinterlassen werden, gelten nicht als eingebracht, wenn sie nicht ausdrücklich von einer dazu berechtigten Person in Obhut genommen wurden. Wertgegenstände wie Schmuck, Pelzmäntel und Geld sind an der Rezeption zu hinterle- gen. Zu diesem Zweck ist ein besonderer Aufbewahrungsvertrag mit einer dazu berechtigten Person abzuschließen. Für nicht hinterlegte Wertgegenstände ist die Haftung ausgeschlossen. In Zimmern erstreckt sich eine Haftung darüber hinaus nur auf diejenigen Gegenstände und Materialien, die von dem System aus dem Beherbergungsvertrag Berechtigten eingebracht wurden. Die Haftung des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informierenHotels für eingebrachte Gegenstände und Materialien ist außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf maximal 3.000,– € begrenzt.
16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL 12. In den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten öffentlich zugänglichen Bereichen des Hotels ist das Verzehren von mitgebrachten Speisen und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. FehlernGetränken untersagt.
16.4 Wenn Daten zum Zwecke 13. Wird durch einen Vertragspartner der Fehlersuche Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit des Hotels oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- denGäste gefährdet, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen so kann sich das Hotel vom Vertrag lösen. Dies gilt auch im eigenen Bereich einhaltenFalle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wenn dadurch die Leistung des Hotels unmöglich oder unzumutbar ist.
14. Die vertragliche Haftung des Hotels für bei Abschluss des Vertrages vorhandene Mängel, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursachenicht infolge eines Umstandes eingetreten sind, die X-CELL nicht welchen das Hotel zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangenist ausgeschlossen.
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf15. Das Hotel ist zum Ersatz von Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur verpflichtet, wird soweit * der Kunde diese Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels oder dem Fehlen zugesicherter Eigen- schaften beruht; oder * das Hotel eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in nachvollziehba- rer Form unter Angabe einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt; oder * der Schaden auf einen von dem Hotel zu vertretenden Fall von Verzug oder Unmöglichkeit zurück- zuführen ist; oder * der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt werden kann, welche das Hotel abgeschlossen hat oder zumutbar hätten abschließen können; oder * sich in dem Schaden eine typische Gefahr für Leben oder Gesundheit realisiert. Für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen meldenVerletzung vertragswesentlicher Pflichten, Verzug oder Unmöglichkeit haftet das Hotel, soweit ihm kein Vorsatz und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlichkeine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur für vorhersehbare und unmittelbare Schäden. Voraussetzung für alle Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausge- schlossen oder beschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss oder die Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kannMitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Hotels. Unberührt von vorstehenden Regelungen bleibt die Haftung für eingebrachte Sachen. Näheres hier- zu regelt Ziff. I.11 dieser AGB.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL16. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. ProspekteSoweit dem Vertragspartner ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz, Kataloge Anschreibenauch gegen Entgelt, Preislistenzur Ver- fügung gestellt wird, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen.
18.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplantkommt dadurch kein Verwahrungsauftrag zustande. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
18.6 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt deren Inhalt haftet das Hotel nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 9 das Hotel nicht Vorsatz oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.1 X-CELL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
20.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Techniken, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben Umfang.
20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen der Schriftformvertreten hat. Dies gilt auch für dieses SchriftformerfordernisErfüllungsgehilfen des Hotels.
21.2 Soweit 17. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise im Hotel anzuzeigen. Ansprüche des Vertragspartners sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vor- gesehenen Beendigung der Leistungserbringung gegenüber dem Hotel schriftlich geltend zu machen. Ansprüche des Vertragspartners verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Kalen- dertage, an dem die Leistungserbringung nach dem Vertrage beendet werden sollte.
18. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertrag nichts ande- res ergibt, Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
21.3 Bad Aibling. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-KaufrechtsDeutschland.
21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis 19. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen be- dürfen zu Kaufleuten ist ihrer Rechtswirksamkeit der Sitz von X-CELLSchriftform. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt werdenDas gleiche gilt für den Verzicht auf die Schrift- formerfordernis.
21.5 X-CELL behält sich das Recht vor20. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründenübrigen Vertragsinhalte. Die Änderungen dieser AGB werden beiden Vertragsparteien verpflich- ten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine Rechtswirksame, die dem Kunden einen (1) Monat vor wirtschaftlichen Zweck und dem vorgeschlagenen Zeitpunkt sinngemäßen Inhalt der Wirksamkeit in Textform angebotenungültigen am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf Im Übrigen gelten die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service Providinggesetzlichen Vorschriften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Regelungen. 15 Vergütung1.1.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zahlungen
15.1 Die Überlassungsvergütung wird nach er- folgter Lieferung und Rechnungsstellung fälligdem Auftragnehmer alle für den zu zertifizierenden Standard erforderlichen Informationen zuzustellen. Dies kann durch das ausgefüllte Formular "Fragebogen zur Angebotserstellung" erfolgen.
15.2 Die pauschale Pflegevergütung ist gemäß § 10.2 jährlich im Voraus zu zahlen1.1.2 Der Auftraggeber stellt vor dem Audit der Zertifizierungsstelle alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach Dies können insbesondere sein: - Managementsystemdokumentation - Zuordnungsmatrix (Normkapitel zur Management System Dokumentation des Unternehmens) - Organisationsplan / Organigramm - Darstellung der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart istProzesse und Prozessbeziehungen - Liste der gelenkten Vorgabedokumente - Liste der behördlichen und gesetzlichen Anforderungen - Sonstige Dokumente, nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELLdie durch den Auftragnehmer angefordert werden.
15.3 Alle übrigen Leistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der Preisliste von X-CELL.
15.4 Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
15.7 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL kann die der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksam.
15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten 1.1.3 Der Auftraggeber und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in VerzugAuftragnehmer können ein Voraudit vereinbaren, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.
16.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- den, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt dessen Umfang einvernehmlich abgestimmt werden kann.
18.2 1.1.4 Beim Audit im Unternehmen wird die Wirksamkeit des eingeführten Managementsystems überprüft. Das Unternehmen weist beim Audit die praktische Anwendung seiner dokumentierten Verfahren nach. Nicht erfüllte Standards oder nicht erfüllte Normenforderungen werden in Abweichungsberichten dokumentiert, für die das Unternehmen Korrekturmaßnahmen vorsehen muss.
1.1.5 Am Ende des Audits wird der Auftraggeber in einem Abschlussgespräch über das Auditergebnis unterrichtet. Das Ergebnis wird später in einem Auditbericht dokumentiert. Abweichungen werden dokumentiert und können, soweit dies aufgrund der Ergebnisse notwendig ist, zu einem Nachaudit (d.h. eine erneute Überprüfung vor Ort) oder zur Einreichung neuer Unterlagen führen. Über den Umfang des Nachaudits entscheidet der Auditleiter. Beim Nachaudit werden ausschließlich die von der Abweichung betroffenen Standard- oder Normenforderungen auditiert. Wenn nach Abschluss des Audits bis zum Zeitpunkt der Zertifizierungsentscheidung keine Normkonformität nachgewiesen werden kann, wird die Zertifizierung verweigert.
1.1.6 Unter Zertifikaten sind nachfolgend sämtliche Konformitätsbestätigungen wie z. B. Urkunden, Gültigkeitserklärungen, Zertifikate im engeren Sinn zu verstehen. Unter Zertifizierung werden nachfolgend sämtliche Begutachtungs-, Prüfungs-, Validierungs- und Zertifizierungsverfahren verstanden. Aufgrund dieser Prüfungen wird die Entscheidung über die Erteilung, Verweigerung, Aufrechterhaltung, Erweiterung oder Einschränkung des Geltungsbereichs, Erneuerung, Aussetzung oder Wiederherstellung nach einer Aussetzung, oder Zurückziehung der Zertifizierung getroffen. Das/die Zertifikate wird/werden vom Auftragnehmer nach positiver Prüfung der Dokumentation des Zertifizierungsverfahrens erteilt. Die Beschaffenheit Zertifikate werden dem Auftraggeber zugestellt. Das Zertifikat wird nur erteilt, wenn die Bearbeitung aller Nichtkonformitäten vom Auftragnehmer freigegeben wurde. Das Zertifikat wird für den festgelegten Zeitraum ausgestellt.
1.1.7 Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Produkts ergibt Zertifikates sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Standard bzw. der jeweiligen Norm ggf. Überwachungsaudits vor Ort durchzuführen. Wenn das Überwachungsverfahren nicht inkl. einer positiven Entscheidung zum Fortbestand durch die Zertifizierungsstelle abgeschlossen ist, verliert das Zertifikat seine Gültigkeit. Alle ausgestellten Zertifikatsexemplare müssen in diesem Fall an die Zertifizierungsstelle zurückgeschickt werden.
1.1.8 Beim Überwachungsaudit werden mindestens die wesentlichen Standard- bzw. Normforderungen geprüft. Außerdem werden die ordnungsgemäße Nutzung des Zertifikates (und ggf. des Zertifizierungszeichens) und Beanstandungen bezüglich des Managementsystems sowie die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen zu den Abweichungen aus den vorherigen Audits bewertet. Nach jedem Überwachungsaudit erhält der Auftraggeber einen Bericht.
1.1.9 Bei Überwachungs- und Re-Zertifizierungsaudits oder zu einem eigens angesetzten Termin sind Erweiterungen/ Einschränkungen des geografischen (z. B. zusätzliche Niederlassungen) und fachlichen (z. B. zusätzliche Produkte) Geltungsbereiches sowie Ergänzungen von Normnachweisen möglich. Der Aufwand richtet sich ausschließlich aus nach dem Erweiterungsumfang, der Auftragsbestätigung vor dem Audit vom Unternehmen eindeutig zu definieren und vertraglich zu regeln ist.
1.1.10 Sollten sich im Laufe der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen Vertragslaufzeit Änderungen bei den Verfahrensvoraussetzungen (z.B. ProspekteUnternehmensdaten, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnlichesAkkreditierungsanforderungen) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen.
18.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellenergeben, so dass sich sind diese Änderungen entsprechend in den Verfahren zu berücksichtigen und der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst Vertragspartner ist umgehend zu dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
18.6 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 9 oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.1 X-CELL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
20.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Techniken, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben Umfang.
20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen der Schriftforminformieren. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernisdaraus ggf. resultierende notwendige Änderungen des Zertifizierungsaufwands.
21.2 Soweit sich 1.1.11 Integrierte Managementsysteme verschiedener Standards und Nachweisforderungen können in einem Kombiverfahren zertifiziert werden. Entsprechend der beteiligten Nachweisforderungen werden diese individuell angeboten.
1.1.12 Kosten, die durch Mehraufwand aufgrund eines außerplanmäßigen Audits oder Nachaudits sowie der Verifizierung von Korrekturmaßnahmen zur Behebung von Abweichungen aus dem Vertrag nichts ande- res ergibtvorangegangenen Audit entstehen, ist Erfüllungs- sind vom Auftraggeber zu tragen und Zahlungsort unser Geschäftssitzwerden diesem nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Kosten, die durch ein kurzfristig angekündigtes außerordentliches Audit gemäß Ziffer 2.5 entstehen.
21.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt werden.
21.5 X-CELL behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service Providing
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Samples: Zertifizierungsbedingungen
Allgemeine Regelungen. 15 Vergütung, Zahlungen1 – Welche Leistungen erbringen wir?
15.1 Die Überlassungsvergütung wird nach er- folgter Lieferung und Rechnungsstellung fällig(1) Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.
15.2 Die pauschale Pflegevergütung ist gemäß § 10.2 jährlich (2) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Leistungen:
a) Wir befreien Sie von der Pflicht, Beiträge zu zahlen.
b) Wir zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente monatlich im Voraus zu zahlen. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELLVoraus.
15.3 Alle übrigen Leistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung3) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der Preisliste von X-CELL.
15.4 Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Sie haben erstmals Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
15.7 Alle Preise verstehen sich die in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL kann die der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksam.
15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Absatz 2 genannten Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu nach dem Zeitpunkt kündigenAblauf des Monats, in dem die Änderungen wirksam Berufsunfähigkeit eingetreten ist, auch wenn Sie uns diese erst später melden.
(4) Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn • der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt. • bei Berufsunfähigkeit als Folge von Pflegebedürftigkeit die Pflegebe- dürftigkeit nach § 2 Absatz 2 nicht mehr vorliegt. • bei Berufsunfähigkeit als Folge eines Tätigkeitsverbots das Tätigkeits- verbot nach § 2 Absatz 3 nicht mehr vorliegt. • bei Berufsunfähigkeit als Folge von Erwerbsminderung die Vorausset- zungen nach § 2 Absatz 4 nicht mehr vorliegen. • die versicherte Person stirbt. • das Ende der vereinbarten Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsver- sicherung erreicht wird.
(5) Bis wir über unsere Leistungspflicht entscheiden, müssen Sie die Bei- träge in voller Höhe weiter zahlen. Wir werden sollendiese bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Wenn gewünscht, stunden wir Ihnen die Beiträge unverzinst bis zur endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht. Lehnen wir es ab zu leisten, müssen Sie uns die ge- stundeten Beiträge nachzahlen. Sie haben dafür die folgenden Möglich- keiten: • Sie zahlen die gestundeten Beiträge in einem Betrag nach. • Sie vereinbaren mit uns die Rückzahlung der gestundeten Beiträge in Raten innerhalb eines Zeitraums von maximal 24 Monaten. Die Kündigung bedarf Ratenzahlung kann dabei monatlich, vierteljährlich, oder halbjährlich erfolgen. Wenn Sie die gestundeten Beiträge nicht nachzahlen, entnehmen wir sie Ihrem Vertrag. Dadurch reduziert sich die Leistung Ihres Vertrags, während die Beiträge unverändert bleiben. Die Leistung wird zum nächsten Termin der TextformBeitragsfälligkeit neu ermittelt. Kündigt Liegt der Kunde Jahresbe- trag der Berufsunfähigkeitsrente nach der Reduzierung unter 300 Euro, endet die Versicherung.
(6) Ansprüche, die durch den Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Dauer dieser Versicherung entstanden sind, können auch nach deren Ablauf geltend gemacht werden. Lesen Sie dazu Absatz 3.
(7) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf sei- ne Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit ver- bundene Gefahr.
(8) Bei Vereinbarung einer garantierten Rentensteigerung erhöht sich die Rente im Leistungsbezug jährlich. Die erste Erhöhung führen wir zu Beginn des Versicherungsjahres durch, das Vertragsverhältnis nichtauf den Beginn der Renten- zahlung folgt. Werden wir mehrfach leistungspflichtig, erhalten Sie zum jeweiligen Beginn des Leistungsbezugs die zu Beginn vereinbarte Rente. Davon ausgehend beginnt die garantierte Rentensteigerung im darauf folgen- den Versicherungsjahr von Neuem.
(9) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leis- tungen beteiligen wir Sie an Überschüssen. Dadurch entstehen zusätz- liche Leistungen. Weitere Informationen dazu finden Sie in § 3. Hilfe zur Umorganisation
(10) Sind Sie Selbständiger, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets gilt: Wir zahlen eine einmalige Hilfe zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen Umorganisation in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.
16.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- den, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund Höhe einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen.
18.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
18.6 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührthalben Jahresrente. Dies gilt nichtnur, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung wenn die versicherte Person ihren Betrieb nach § 2 Absatz 9 oder der Modifikation bzwumorganisieren könnte und wir deswegen keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit zahlen. Erweiterung nach § 11 SoftwareDiese Hilfe zur Umorganisation zahlen wir nur unter folgender Voraus- setzung: Zum Zeitpunkt zu dem Sie den Antrag auf Leistungen stellen, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, beträgt die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es verbleibende vertraglich vereinbarte Leistungsdauer für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie Rente noch mindestens zwölf Monate. Wenn Sie innerhalb von sechs Monaten erneut einen Antrag auf Leistung aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von LebenBerufsunfähigkeit wegen derselben medizinischen Ursache stellen, Körper und Gesundheit des Kundengilt: Wenn wir unsere Leis- tungspflicht anerkennen, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx verrechnen wir die sich Zahlung aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB)Hilfe zur Umorganisation mit den ausstehenden Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit. Insoweit haften wir Diese Hilfe können Sie für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch Antrag auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenztLeistungen erneut erhalten.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.1 X-CELL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
20.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Techniken, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben Umfang.
20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
21.2 Soweit sich aus dem Vertrag nichts ande- res ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
21.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt werden.
21.5 X-CELL behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service Providing
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Samples: Berufsunfähigkeitsversicherung
Allgemeine Regelungen. 15 Vergütung, Zahlungen
15.1 Die Überlassungsvergütung Vergütung für die Bereitstellung und Pflege der Anwendungen, wird als monatliche Pauschale (Grundvergütung) im Vertrag vereinbart. Alle übrigen Leistungen von X-CELL werden gesondert nach er- folgter Lieferung und Rechnungsstellung fälligAufwand vergütet.
15.2 Die pauschale Pflegevergütung ist gemäß § 10.2 jährlich im Voraus zu zahlen. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELL.
15.3 Alle übrigen Leistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung) werden Soweit nach Aufwand abgerechnet und vergütetvergütet wird, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der jeweils gültigen Preisliste von X-CELL.
15.3 Die Zahlungspflicht für die monatliche Grundvergütung beginnt ab Bereitstellung der Anwendungen. Beginnt oder endet die Zahlungspflicht im Laufe der ersten Hälfte eines Kalendermonats, wird nur die zweite Hälfte der monatlichen Vergütung berechnet.
15.4 Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
15.7 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen ge- setzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 15.6 Das Recht des Kunden zur Nutzung der Anwendungen ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
15.7 X-CELL kann die der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen monatliche Grundvergütung einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr erhöhen und diejenige Vergütung zu verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksam.
15.9 16.1 X-CELL ist berechtigtgewährleistet, dass die Verfahren den Vereinbarungen gemäß § 1.2 entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sindihre Tauglichkeit dem- gegenüber aufheben oder mindern. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden könnenEine unerhebli- che Minderung bleibt außer Betracht.
16.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- den, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel Fehler auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Fehlererkennung zweckdien- lichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell maschi- nell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 16.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützenFehlern unter- stützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielenübersenden.
18.4 16.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung die Fehler in ange- messener angemessener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung)beseitigen.
16.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn die Fehler auf Weisungen des Kunden im Einzelfall beruhen. Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. Falls X-CELL Bedenken gegen eine Weisung hat, wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dies dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühenKunden mitteilen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
18.6 16.6 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangenver- langen, soweit X-CELL auf Grund aufgrund einer Mängelmeldung Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel Fehler nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden 17.1 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen X-CELL (einschl. de- ren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesent- liche Vertragspflicht verletzt worden ist, die den Vertragszweck gefährden würde (Kardinalpflicht). Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit das gesetzliche Vertragsrecht den Ersatz von Vermögensschäden unabhängig von Verschulden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478vorsieht, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nichtbesteht dieser Anspruch nur, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19.
18.9 Überlässt wenn X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 9 oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden VerjährungsablaufVerschulden trifft.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung 17.2 Ansprüche wegen Körperschäden sowie aus Delikt ist Ansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit der Grundlage des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenztProdukthaftungs- gesetzes bleiben unberührt.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.1 18.1 X-CELL verpflichtet sichist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die X-CELL im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnAuftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden erfolgen.
20.2 18.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Techniken, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 18.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben UmfangVertraulichkeit.
20.4 18.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 18.5 X-CELL verpflichtet sich, die Verarbeitung von Daten, insb. von personenbezogenen Daten, nur im Rahmen der Weisungen des Kunden durch- zuführen. X-CELL beachtet bei Durchführung des Vertrags die einschlägigen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und überwacht ihre Einhaltung. Technische und organisatorische Einzelheiten werden gemäß Art. 32 Abs. 1 S. 2 a- d DSGVO im Vertrag oder in einer gesonderten Datenschutzvereinbarung vereinbart.
19.1 Die Nutzungsvereinbarung läuft auf unbe- stimmte Zeit. Erstmalig kann der Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, in schriftlicher Form, gekündigt werden.
19.2 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
19.3 X-CELL stellt dem Kunden gegen Vergütung nach Aufwand, die bei X-CELL gespeicherten Daten und die für den Kunden aufgrund ggf. gesonderter Aufträge erstellen E-Learning-Einheiten (WBTs) in di- gitaler Form zur Verfügung.
19.4 Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat X-CELL an den X-CELL überlas- senen Unterlagen und gespeicherten Daten ein Zurückbehaltungsrecht. Dessen Ausübung ist treuwidrig und damit ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung dem Kunden einen unverhältnismä- ßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zu¬fügen würde.
19.5 Die Pflicht von X-CELL zur Aufbewahrung der Unterlagen und Daten erlischt sechs (6) Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen ein (1) Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. X-CELL ist gegen geson- derte Vergütung bereit, die Daten weiterhin zu spei- chern und zum Abruf bereitzuhalten, solange der Kunde das wünscht und die technischen Mittel dafür bereitstehen.
20.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
21.2 Soweit sich aus dem Vertrag nichts ande- res ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
21.3 20.2 Es gilt ausschließlich das deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher . Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann Version: 2018-05-16 AGB Vertragsbedingungen für die Erstellung von Anwendungsprogrammen
1.1 X-CELL wird die Programme nach Xxxx dem Stand der Technik gemäß den Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt werden.entspre- chend der schriftlichen Aufgabenstellung erstellen. Maßgeblich ist die Aufgabenstellung mit dem Inhalt, den die Vertragspartner letztlich abgestimmt haben (§ 2.3 und § 4.2)
21.5 1.2 Standardbausteine, die X-CELL behält sich das Recht vorin die Programme einbringt, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassenliefert X-CELL als Objekt- programme ohne systemtechnische Dokumentation. X-CELL übernimmt auf Verlangen des Kunden deren Pflege. Einzelheiten werden gesondert vereinbart.
2.1 Jede Seite benennt einen Projektleiter. Jeder Projektleiter kann Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter von X-CELL soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Projektleiter des Kunden steht X-CELL für notwendige Informationen zur Verfügung. X-CELL ist verpflichtet, diesen einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
2.2 Auf der Grundlage der vereinbarten Termine wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden X-CELL in Abstimmung mit dem Kunden zu Beginn der Arbeiten einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hatschriftlichen Zeit- und Arbeitsplan auf- stellen und ihn – zunehmend detailliert – fortschreiben. X-CELL wird den Kunden anhand dieses Plans regelmä- ßig über den Stand der Arbeiten unterrichten. Darüber hinaus kann der Kunde Einsicht in die Projektunterlagen und Auszüge hieraus (auf Kosten des Kunden) verlangen.
2.3 Soweit es erforderlich ist, die Anforderungen des Kunden im Vertrag oder zusätzliche Anforderungen (§ 4.1) zu detaillieren, tut X-CELL das mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird dazu innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Das genehmigte Detailkonzept ist ver- bindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Bei Bedarf wird X-CELL es im Laufe von dessen Umsetzung in Abstimmung mit dem Angebot gesondert Kunden verfeinern.
3.1 X-CELL räumt dem Kunden das Recht ein, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke beliebig zu nutzen.
3.2 X-CELL kann die Arbeitsergebnisse und das erworbene Know-how anderweitig verwerten, soweit nicht § 10 entgegensteht.
4.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist X-CELL verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für X-CELL zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, kann X-CELL eine angemes- sene Anpassung des Vertrages, insb. die Erklärungsfiktion hinweisenErhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung von Terminen, verlangen.
4.2 Vereinbarungen über Änderungen der Aufgabenstellung und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. AGB Vertragsbedingungen Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann X-CELL verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich for- muliert, oder diesen selbst schriftlich bestätigen. Die Formulierung von X-CELL ist verbindlich, wenn der Kunde dieser Formulierung nicht unverzüglich widerspricht.
4.3 X-CELL wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.
5.1 Auf Wunsch des Kunden wird X-CELL die Programme gegen Vergütung nach Aufwand installie- ren. Der Kunde wird die erfolgte Installation in diesem Fall schriftlich bestätigen.
5.2 Der Kunde wird die Vertragsgemäßheit der Programme samt Dokumentation überprüfen und bei Vertragsgemäßheit schriftlich deren Abnahme er- klären. Er wird insb. auch die zum Monatsende, zum Jahresende oder sonst nur gelegentlich einzusetzen- den Programme überprüfen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Prüffrist drei (3) Wochen.
5.3 X-CELL ist bereit, den Kunden im Zusammenhang mit der Installation auch bei einer Abnahmeprüfung gegen Vergütung nach Aufwand zu unterstützen. Der Kunde kann und soll Testfälle da- für Application Service Providingunter Einhaltung einer Frist von einer (1) Woche stellen.
5.4 Die Programme gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ablauf der Prüffrist Mängel gemeldet hat, die die Nutzbarkeit der Programme erheblich einschränken.
5.5 Soweit Teillieferungen vereinbart wer- den, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung überprüft.
6.1 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von X-CELL, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.2 Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
6.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der ge- setzlichen Mehrwertsteuer.
6.4 Das Recht, die Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
7.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu ver- treten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung ihres Mehraufwands verlangen.
8.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch ma- schinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Kunde hat X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von X-CELL das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu über- senden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einzuspielen.
8.2 X-CELL erbringt die Nacherfüllung nach ei- gener Xxxx durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen, so dass der Mangel sich nicht mehr schwerwiegend auswirkt.
8.3 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung (Nach- erfüllung) erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
8.4 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- standenen Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
9.1 Kommt X-CELL mit der Erfüllung (durch Lieferung) bzw. Nacherfüllung (durch Mängel- beseitigung oder Ersatzlieferung) in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Frist für die Erfüllung/ Nacherfüllung setzen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung/Nacherfüllung sonst wie endgültig fehl, kann der Kunde seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen, Schadensersatz im Rahmen von § 9.2. X-CELL kann dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglo- sem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen.
9.2 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen X-CELL (einschl. de- ren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentli- che Vertragspflicht, die den Vertragszweck gefähr- den würde (Kardinalpflicht), verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln (Gewährleistungsfrist) beträgt 12 Monate.
9.4 Ansprüche wegen Körperschäden bleiben unberührt.
10.1 X-CELL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
10.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behand- lung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf IT-Leistungen beziehen, sowie nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
10.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
10.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
11.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
11.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL.
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Samples: Vertragsbedingungen Für Die Überlassung Und Pflege Von Anwendungsprogrammen
Allgemeine Regelungen. 15 Vergütung, Zahlungen
15.1 Die Überlassungsvergütung wird nach er- folgter Lieferung und Rechnungsstellung fälligdem Vertrag liegen folgende allgemeine Regelungen zugrunde.
15.2 Die pauschale Pflegevergütung 7.1. freibleibende Angebote/ Vertragsschluss: Sämtliche Angebote von uns sind frei- bleibend und unverbindlich. Unsere Angebote stellen ein Angebot an den Kunden dar aufgrund dessen er uns anträgt mit ihm über den Inhalt des Angebots einen Vertrag abzuschließen. Erst wenn wir dem Vertrag in Textform zugestimmt haben, oder den Vertrag unterschrieben haben, ist gemäß § 10.2 jährlich im Voraus zu zahlender Vertrag geschlossen.
7.2. Die pauschale Pflegevergütung richtet Recht auf Preisanpassungen: Verändert sich nach Vertragsabschluss der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart istPreis ei- nes einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, nach eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke) um mehr als 5% und würde sich somit auch der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste Preis des Endproduktes sich verändern, hat jede Partei das Recht, von X-CELL.
15.3 Alle übrigen Leistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der Preisliste von X-CELL.
15.4 Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
15.7 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL kann die anderen Partei den Eintritt in ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen. Ziel soll sein, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht vertraglich ver- einbarten Preise für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für durch die nächste Laufzeit wirksam.
15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste Preisänderung betroffenen Leistungspositionen an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sindaktuellen Lieferpreise herbeizuführen. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so Das gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zuauch dann, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen zwischen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.
16.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch Parteien ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- den, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen.
18.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich Pauschalpreis vereinbart worden ist.
18.6 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw7.3. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 9 oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch Kostenelementeklausel: Aufgrund unklaren Situation im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer AngestelltenLieferung von bestimmten Gütern oder Leistungen, Arbeitnehmerdie zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, Mitarbeitergilt für vorgenannten Vertrag in Einklang mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG (Preisklau- selgesetz) folgende Kostenelementeklausel: Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, Vertreter eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisän- derung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt. Das gilt jedoch erst dann, wenn die Preisänderung nach 4 Monaten seit Abschluss des Vertrages eingetreten ist (§ 309 Nr. 1 BGB). Das bedeutet, dass unserem Angebot eine Kalkulation zugrunde liegt, in der wir mit voraussichtlichen Kosten für das Baumaterial und ErfüllungsgehilfenLeistungen aus anderen Gewerken kalkuliert haben. Sollten sich diese Kalkulationsansätze verän- dern, wird sich auch der Endpreis für unsere Leistung entweder verbilligen oder ver- teuern. Das gilt auch für Pauschalpreisvereinbarungen.
20.1 X-CELL verpflichtet sich7.4. Haftung für Schäden: Wir haften für durch von uns verursachte Schäden nur dann, alle wenn der Schaden von uns entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das gilt nicht bei der Verletzung von Leib und Leben. Wir haften nur für den üblicher Weise vorhersehbar eingetretenen Schaden, aber maximal nur bis zu einer Höhe von 3.000.000 EUR. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
7.5. keine Gewährleistung für Fördermittel: Auch wenn der AN für den AG die Meldung von Daten zur Förderstelle übernimmt oder gar den Förderantrag ausstellen sollte, übernimmt er keine Gewähr für Bestand und Umfang des Förderprogramms. Die Überprüfung der Förderanträge des AG auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist nicht von dem Auftrag umfasst.
7.6. Salvatorische Klausel: Sofern Vereinbarungen dieses Vertrages, egal aus welchen Gründen unwirksam sind oder unwirksam werden, so berührt dies den Bestand des Vertrages als solches nicht. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt schon, dass sie an- stelle der unwirksamen Vereinbarung eine Vereinbarung treffen werden, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnSinn der ursprünglich gewollten Vereinbarung inhaltlich am nahesten kommt.
20.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen7.7. Textform: Änderungen des Vertrages müssen, Konzeptionendamit sie wirksam vereinbart werden können, Know- how und Technikenin Textform (E-Mail, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt Fax) abgefasst werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung Parteien können dieses Text- formerfordernis nur durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,Vereinbarung aufheben.
b) soweit 7.8. VOB: Sollte die Informationen durch Publikation oder VOB/B vereinbart sein, so gilt diese im Ganzen. Soweit in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich unseren AGB Punkte geregelt sind, die vom Regelungsgehalt der VOB/B nicht umfasst sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sindRegelungen der VOB/B detaillierter regeln, gelten unsere Regelungen zusätzlich zu den Regelungen der VOB/B. Soweit die VOB/B das Schriftformerfordernis vorsieht, wird dieses durch die Textform ersetzt.
20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung 7.9. Schlichtung: Bei Streitigkeiten müssen die Parteien, bevor ein Gericht angerufen wird ein Schlichtungsverfahren nach der Vertraulichkeit in selben Umfang.
20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden Schlichtungs- und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmenSchiedsordnung für Baustrei- tigkeiten „sobau“ durchführen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
21.2 Soweit sich aus dem Vertrag nichts ande- res ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
21.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand Die Schlichtungsordnung kann im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt Internet unter xxxxx://xxxxx.xx/xx-xxxxxxx/xxxxxxx/0000/00/XXXXX-XxxxxxxxXXX-0000-00-00.xxx kostenlos heruntergeladen werden.
21.5 X-CELL behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen7.10. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service ProvidingZusätzliches: …
Appears in 1 contract
Allgemeine Regelungen. 15 Vergütung(insb. Laufzeit, ZahlungenKündigung, Zahlweise, Haftung)
15.1 Die Überlassungsvergütung wird nach er- folgter Lieferung 1. Das Vertragsverhältnis beginnt am XX.XX.XXXX („Vertragsbeginn“) und Rechnungsstellung fälliges endet zum XX.XX.XXXX, ohne dass es einer Kündigung bedarf („Vertragslaufzeit“).
15.2 Die pauschale Pflegevergütung 2. Während der in § 20 Ziff. 1 genannten Vertragslaufzeit ist gemäß die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
3. Kommt es nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem in § 10.2 jährlich 20 Ziff. 1 vereinbarten Vertragsbeginn zu einer Übergabe der Mietsache an den Mieter, steht dem Vermieter ein vertragliches Rücktrittsrecht zu; das vorbenannte vertragliche Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Übergabe an Umständen scheitert, die der Vermieter zu vertreten hat.
4. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter – vorbehaltlich der Regelungen in § 23 – Schadensersatz nur fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleibt unberührt.
5. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgt keine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs des Apartments (§ 545 BGB findet insoweit keine Anwendung).
6. Abweichend von § 20 Ziff. 1 hat der Mieter mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende das Recht, dieses Vertragsverhältnis zu beenden, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter benennt, der bereit ist, mit dem Vermieter bzw. dem Anbieter einen Miet-, Service- und Internetnutzungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten zum 30.09. eines Jahres endend zu schließen, welcher sich nahtlos an dieses Vertragsverhältnis anschließt. Geeignet im Voraus vorbenannten Sinne ist der Nachmieter, wenn er eingeschriebener Student an einer staatlich anerkannten Hochschule, solvent und dem Vermieter sowie dem Anbieter der Vertragsschluss objektiv zumutbar ist. Unzumutbar im vorbenannten Sinne ist der Vertragsschluss mit dem vom Mieter genannten Nachmieter insbesondere dann, wenn der Vermieter den Mietvertrag mit dem vom Mieter genannten Nachmieter aufgrund bereits erfolgter schuldrechtlicher Neuvermietung der Mietsache an einen Dritten nicht erfüllen kann. Die Beendigung dieses Vertrags wird in einem entsprechenden Aufhebungsvertrag festgehalten. Beendet der Mieter dieses Vertragsverhältnis aufgrund der vorgenannten Regelung, ist der Mieter – als Ausgleich des den Vermieter treffenden erhöhten Bearbeitungsaufwands – zur Zahlung von EUR 150,00 an den Vermieter (Nachmietergebühr) verpflichtet. Die Nachmietergebühr wird mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter fällig. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass dem Vermieter im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Nachmietergebühr entstanden sind.
7. Der Vermieter vermietet das Apartment nach dem unter xxx.xxx-xxxx.xxx einsehbaren Belegungskonzept und Rotationskonzept. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter, vertreten durch die International Campus GmbH, jedes Semester unaufgefordert eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen, welche an die E-Mail-Adresse: xxxxxxx@xxx-xxxx.xxx zu versenden ist. Der Mieter ist ferner verpflichtet, den Vermieter von seiner Exmatrikulation unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter bzw. Anbieter ist im Rahmen seines Sonderkündigungsrechtes berechtigt, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen - Bewohnern, die bei der Bewerbung falsche Angaben gemacht haben; - Bei Wegfall der Immatrikulation; - Bei Absolvieren des Examens ohne direkten Anschluss eines Zweistudiums.
8. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses bedarf der Schriftform und muss im Fall einer mieterseitigen Kündigung der International Xxxxxx XxxX, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, postalisch zugehen, die vom Vermieter zum Empfang der Kündigung bevollmächtigt ist.
1. Die Miete für das Apartment und die Betriebskostenpauschale sowie die Möbelmiete und die Medienpauschale für den ersten Monat sind spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn an den Vermieter bzw. Anbieter auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach Zahlung der THE FIZZ Servicepauschale ist sofort fällig. Im Übrigen sind die Miete für das Apartment, die Möbelmiete, die Betriebskostenpauschale sowie die Medienpauschale für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung Voraus am ersten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem jeweiligen Konto entscheidend. Bei unbarer Zahlung genügt der Mieter seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung, wenn er nach dem normalen Verlauf mit rechtzeitiger Gutschrift auf dem vom Vermieter bzw. wenn dort nichts vereinbart istAnbieter bestimmten Konto rechnen konnte.
2. Der Mieter ist verpflichtet, nach dem Vermieter sowie dem Anbieter die jeweils anliegenden SEPA-Basis-Lastschriftmandate unverzüglich zu erteilen. Bei Änderung des Xxxxxx ist dies dem Vermieter sowie dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen und ein neues SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Die SEPA-Daten sind jeweils per E-Mail an hierfür mitgeteilte E- Mail-Adresse zu senden (derzeit: xxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xxxx.xxx). Die dem Vermieter sowie ggf. dem Anbieter durch eine Nichteinlösung der jeweiligen Lastschriften entstehenden Kosten hat der Mieter zu ersetzen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, für den Anbieter auch die Möbelmiete und die Medienpauschale einzuziehen, sofern der Anbieter die Möbelmiete und die Medienpauschale nicht selbst einzieht.
1. Der Mieter haftet auch für das Verschulden von Familienangehörigen, Besuchern, Untermietern und allen Personen, die sich mit seiner Einwilligung im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELLGebäude oder im Apartment aufhalten.
15.3 Alle übrigen Leistungen 2. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
3. Der Mieter verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter und dem Anbieter, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen, die auch die Haftpflicht für gemietete Gegenstände umfasst. Der Nachweis muss spätestens 14 Tage nach Vertragsbeginn an folgende E-Mail-Adresse übersandt werden: xxxxxxx@xxx-xxxx.xxx.
1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und des Anbieters auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel (insbGarantiehaftung) der Mietsache wird ausgeschlossen; § 536a Abs. Einsatz- vorbereitung1, Installation 1. Alt. BGB findet insofern keine Anwendung.
2. Der Vermieter, der Anbieter sowie deren Erfüllungsgehilfen haften für Vorsatz und Demonstration grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung diesen Vertrag prägt und auf deren Erfüllung der BetriebsbereitschaftMieter vertrauen darf. Eine Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Der Haftungsausschluss nach diesem § 23 findet keine Anwendung bei der Verletzung des Körpers, Umstellung Lebens, der AltdatenGesundheit, Schu- lungFreiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters bzw. des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung, wenn dort nichts vereinbart ist, nach der Preisliste von X-CELLVermieter bzw. der Anbieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache bzw. der Leistung zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
15.4 Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten3. Der Haftungsausschluss gilt außerdem nicht bei Schäden, für deren Absicherung der Vermieter bzw. der Anbieter eine Versicherungsleistung erhalten hat.
15.5 X-CELL 4. Der Mieter ist berechtigt zur Minderung der Möbelmiete nur berechtigt, wenn Grund und Höhe der Mietminderung vom Anbieter anerkannt, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ansprüche des Mieters auf (teilweise) Rückforderung von Xxxxxx sowie auf Mängelbeseitigung bleiben hiervon unberührt.
5. Der Mieter kann gegen die Miete, die Betriebskostenpauschale sowie die Medienpauschale mit Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und dem Anbieter stets eine zustellfähige Anschrift bekannt zu geben.
2. Sind in diesem Vertrag mehrere Personen als Mieter genannt, haften alle Mieter für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Vermieters sowie des Anbieters. Die Vollmacht kann durch die Mieter nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
3. Der Vermieter und der Anbieter speichern zur Vertragsabwicklung die Daten des Mieters und geben diese an Dritte weiter, wenn dies für die Vertragsabwicklung notwendig ist bzw. ein berechtigtes Interesse besteht. Auf die Datenschutzerklärung (xxxxx://xxx.xx-xxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx) wird verwiesen.
4. Gestaltungsrechte betreffend diesen Vertrag können durch den Mieter nur einheitlich für den gesamten Vertrag und nicht nur für einzelne Teile ausgeübt werden; dies gilt auch für einen etwaigen Widerruf. § 16 bleibt unberührt. Die Unwirksamkeit eines ganzen Vertragsteils (Abschnitt I, II und/oder III) führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in Fall von § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
15.7 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL kann die der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksam.
15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.
16.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- den, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen.
18.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
18.6 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 9 oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 355 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbarenSollten hingegen nur einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist so berührt dies die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit Wirksamkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenztübrigen Bestimmungen nicht.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw5. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.1 X-CELL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
20.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Techniken, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben Umfang.
20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
21.2 Soweit sich aus dem Vertrag nichts ande- res ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
21.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts Deutschland. Ort und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt werden.
21.5 X-CELL behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren Datum Ort und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service ProvidingDatum Mieter Vermieter Ort und Datum Anbieter
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Allgemeine Regelungen. 15 14 Vergütung, Zahlungen
15.1 14.1 Die Überlassungsvergütung wird nach er- folgter Lieferung und Rechnungsstellung fällig.
15.2 Die pauschale Pflegevergütung ist gemäß § 10.2 jährlich im Voraus zu zahlen. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELL.
15.3 14.2 Alle übrigen Leistungen Unterstützungsleistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit so- weit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der jeweils gültigen Preisliste von X-CELL.
15.4 14.3 Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
15.7 14.4 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen ge- setzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL kann die 14.5 Das Recht des Kunden zur Nutzung der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangenPro- gramme ruht, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt wenn der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksamKunde in Zahlungsverzug ist.
15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 15.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.
16.2 15.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 15.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 15.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- denwerden, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO seinerseitsgemäߧ 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert gesondert vereinbart.
17.1 16.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 17.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell ma- schinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 17.2 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen.
18.4 17.3 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen endgültigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigenbeseitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
18.5 17.4 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
18.6 17.5 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von 18.1 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen X-CELL nicht abgegeben(einschl. de- ren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesent- liche Vertragspflicht verletzt worden ist, die den Vertragszweck gefährden würde (Kardinalpflicht). Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. 18.2 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19für Ansprüche wegen Mängeln (Gewährleistungsfrist) beträgt 12 Monate.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen 18.3 Ansprüche wegen Körperschäden so- wie Ansprüche auf der Weiterentwicklung nach § 9 oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden VerjährungsablaufGrundlage des Produkt- haftungsgesetzes bleiben unberührt.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.1 X-CELL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
20.2 19.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung Behand- lung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- Know-how und Techniken, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt bekannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 19.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben UmfangVertraulichkeit.
20.4 19.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 20.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
21.2 Soweit sich aus dem Vertrag nichts ande- res ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
21.3 20.2 Es gilt ausschließlich das deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher . Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann nach Xxxx von XVersion: 2017-CELL auch an seinem Sitz verklagt werden.
21.5 X02-CELL behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. 23 AGB Vertragsbedingungen für Application Service Providing
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Samples: Vertragsbedingungen Für Die Überlassung Und Pflege Von Anwendungsprogrammen
Allgemeine Regelungen. 15 Vergütunga) Bei jeglicher Beendigung des Einzelleasingvertrages hat der Kunde das Leasingfahrzeug mit allem Zubehör, Zahlungen
15.1 Die Überlassungsvergütung wird nach er- folgter Lieferung allen Schlüsseln, Fernbedienungen z.B. für die Standheizung und Rechnungsstellung fälligallen ihm überlassenen Unterlagen, Inspektionszettel bzw. elektronische Inspektionsnachweise auf seine Kosten und Gefahr in vertragsgemäßem, der normalen Abnutzung entsprechendem und (innen sowie außen) sauberem Zustand an ARVAL zurückzugeben.
15.2 Die pauschale Pflegevergütung b) Das Fahrzeug ist gemäß § 10.2 jährlich grundsätzlich mit Sommerreifen (inkl. Felgen) der einzelvertraglich vereinbarten Kategorie und Qualität zurückzugeben, die (inkl. Reserverad/Notrad/Tire-Fit) hinsichtlich Qualität, Größe, Format und Geschwindigkeitsindex dem Stand der Auslieferung entsprechen. Gleiches gilt für Reserverad, Notrad oder Tire-Fit. Sollte die Rückgabe saisonbedingt mit Winterreifen erfolgen, sind die vorbezeichneten Sommerreifen im Voraus zu zahlen. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach Fahrzeug mitzuliefern; in diesem Fall gehen die Winterräder entschädigungslos in das Eigentum der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung ARVAL über, sofern sie nicht schon Bestandteil des zugrundeliegenden Einzelvertrages sind.
c) Nach Beendigung entsprechender Service-Module hat der Kunde die ihm hierzu überlassenen Gegenstände, Unterlagen und Ausweise (insbesondere gepflegtes Serviceheft bzw. wenn dort nichts elektronische Inspektionsnachweise, Prüfgutachten nach §57a KFG, sämtliche Schlüssel, Codekarten samt Code, ARVAL-Servicekarte sowie Winterreifen und Felgen, sofern hierfür eine geschlossene Pauschale vereinbart istwurde) umgehend, spätestens aber binnen 5 Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeuges an ARVAL zurückzugeben; anderenfalls hat er ARVAL die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie die des bei ARVAL entstandenen Aufwandes entsprechend der jeweils aktuellen Fehlteilpreisliste zu erstatten. Der Kunde hat den Rückgabeort bzw. das Rückgabeprocedere mit dem zuständigen Kundenbetreuer von ARVAL telefonisch oder schriftlich abzustimmen. Liegt der Jahrestag für die vorgeschriebene § 57a KFG Überprüfung vor oder innerhalb von 30 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges und wurde die § 57a KFG Überprüfung im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELL.
15.3 Alle übrigen Leistungen (insb. Einsatz- vorbereitungRückgabe noch nicht durchgeführt, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der Preisliste von X-CELL.
15.4 Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt so trägt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
15.7 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL kann die der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksam.
15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar istdafür anfallenden Kosten. Der Kunde wird dafür in Abstimmung ist für einen etwaigen Missbrauch mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden könnenden genannten Ausweisen durch Dritte verantwortlich.
16.2 Das Anmelden auf d) Grundsätzlich sind Fahrzeuge zu dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- den, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen im eigenen Bereich einhaltenjeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Vertragsende zurückzugeben. Eine stillschweigende Verlängerung von Einzelverträgen ist ausgeschlossen, sofern die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache Parteien im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung Einzelfall nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen.
18.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
18.6 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 9 oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen etwas anderes schriftlich vereinbart haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.1 X-CELL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
20.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Techniken, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben Umfang.
20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
21.2 Soweit sich aus dem Vertrag nichts ande- res ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
21.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt werden.
21.5 X-CELL behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service Providing
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Samples: Leasing Agreement
Allgemeine Regelungen. 15 9 Vergütung, Zahlungen
15.1 9.1 Die Überlassungsvergütung wird nach er- folgter erfolgter Lieferung und Rechnungsstellung fällig.
15.2 Die pauschale Pflegevergütung ist gemäß § 10.2 jährlich im Voraus zu zahlen. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELL.
15.3 9.2 Alle übrigen Leistungen Unterstützungsleistungen (insb. Einsatz- vorbereitungEinsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lungEinweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der jeweils gültigen Preisliste von X-CELLport. port kann monatlich abrechnen.
15.4 9.3 Zahlungen sind innerhalb von sieben zwanzig (720) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
15.7 9.4 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL 9.5 Das Recht des Kunden zur Nutzung der Programme ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
10.1 Soweit eine Ursache, die port nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Ter- mineinhaltung beeinträchtigt, kann port eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann port auch die Vergütung des port entstehenden Mehraufwands verlangen.
10.2 Kommt port mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangtnicht zweck- dienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes. Preisanpassungen gelten nicht für Bei Verzug mit der Lie- ferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege (§ 7) wird die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksamdann geschuldete jähr- liche Pflegepauschale als Auftragswert angesetzt.
15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 11.1 Der Kunde wird X-CELL port auf Wunsch Fernbe- treuung Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung Abstim- mung mit X-CELL port einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung Verfü- gung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde die anfallenden Leitungskosten.
16.2 11.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL port erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL port wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 11.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL port den dadurch verursachten Mehr- aufwandMehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 11.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL port übertragen wer- denwerden, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert gesondert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 12.1 Treten bei vertragsmäßiger vertragsgemäßer Benutzung der Programme Mängel auf, wird hat der Kunde diese in nachvollziehba- rer nachvoll- ziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen meldenzu mel- den, und zwar auf Verlangen von X-CELL port schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL port ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 Der Kunde wird X-CELL hat port im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützenzu unterstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder auf Wunsch von port das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu über- senden und Maschinenzeit zur Verfügung stellen, zu stellen sowie KorrekturmaßnahmenKorrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferun- gen, die X-CELL port bereitstellt, einspieleneinzuspielen.
18.4 X-CELL 12.2 port hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen beheben (im Folgenden insgesamt ,,Nacherfüllung" genannt). Das Recht von X-CELL, port erbringt die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührtin angemesse- ner Frist. X-CELL wird bei Mängelnport braucht Mängel, die den vertragsgemäßen Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigenbeein- trächtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel in jedem Fall erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigenbeseitigen, zu dem X-CELL port das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. port wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für port zumutbar ist. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL und braucht port der Pflicht zur Nacherfüllung und/oder zur Bereitstellung von Umgehungslösungen gemäß den vorhergehenden Absätzen nur insoweit nachkommen, als dies für port möglich und zumutbar ist. port wird sich nur in dem Fall, dass die Nacherfüllung und/oder die Bereitstellung von Umgehungslösungen für port nicht möglich und/oder nicht zumutbar ist, beim Vorlieferanten um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen Mängelbeseitigung und/oder Bereitstellung von Umgehungslösungen bemühen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen 12.3 Die Pflicht zur Nacherfüllung erlischt für solche Leistungen von X-CELLProgramme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ursäch- lich ist.
18.6 X-CELL 12.4 port kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangenAufwands, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden port über die telefonische Unterstützung im Rahmen der Weiterentwicklung Pflege gemäß § 5.1 hinaus entsteht, gemäß der Preisliste für Unterstützungsleistungen von port ver- langen, wenn port auf Grund der Meldung eines Mangels durch den Kunden auf Wunsch des Kunden über die telefonische Unterstützung nach § 9 oder 5.1 hinaus tätig geworden ist und wenn der Modifikation Kunde das Vorliegen eines Mangels nicht hat nachweisen können.
13.1 Kommt port mit der Erfüllung (durch Lieferung) bzw. Erweiterung nach § 11 SoftwareNacherfüllung (durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) in Verzug, so hat kann der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es eine angemessene Frist für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktErfüllung/Nacherfüllung setzen. Dies gilt nicht bei Verletzung von LebenVerstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung/Nacherfüllung endgültig fehl, Körper und Gesundheit des Kundenkann der Kunde seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.1 X-CELL verpflichtet sich, alle Schadensersatz im Rahmen von § 13.3. port kann dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfül- lung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnKunden auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen.
20.2 13.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln (,,Gewährleistungsfrist") beträgt 24 Monate. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs (§ 2.2) führt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Technikenzu einer neuen Verjährungsfrist.
13.3 Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen port (einschl. deren Erfüllungsge- hilfen), die sich auf Softwareleistungen beziehenleichte Fahrlässigkeit voraussetzen, und auch nicht für Datenbestehen nur, die X-CELL bereits bekannt wenn eine wesentliche Vertrags- pflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben Umfang.
20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise diesem Fall auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 Der Vertrag höheren der folgenden Werte (ohne Mehrwert- steuer) beschränkt: • EUR 100.000,00, • Auftragswert, oder • auf den typischen und seine Änderungen be- dürfen vorhersehbaren Schaden. Bei Verletzungen von Pflichten aus der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
21.2 Soweit sich aus Pflegevereinbarung wird an Stelle des Auftragswerts die Pfle- gepauschale in demjenigen Jahr angesetzt, in dem Vertrag nichts ande- res ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
21.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELLSchadensfall entsteht. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt werden.
21.5 X-CELL behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründeneine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von port gedeckt sind, vorausgesetzt der Wirksamkeit in Textform angebotenVersicherer hat an port gezahlt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteiltport verpflichtet sich, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hatdie bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service ProvidingAnsprüche wegen Körperschäden sowie Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Software Maintenance Agreement
Allgemeine Regelungen. 15 Vergütung, Zahlungen1 – Welche Leistungen erbringen wir?
15.1 Die Überlassungsvergütung wird nach er- folgter Lieferung und Rechnungsstellung fällig(1) Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.
15.2 Die pauschale Pflegevergütung ist gemäß § 10.2 jährlich im Voraus (2) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Versicherung zu zahlen. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir fol- gende Leistungen:
a) Wir befreien Sie von der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart istPflicht, nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELL.
15.3 Alle übrigen Leistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vergütung nach Aufwand richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der Preisliste von X-CELL.
15.4 Zahlungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug Beiträge zu leisten.
15.5 Xb) Wir zahlen eine Berufsunfähigkeits-CELL ist berechtigt auch Rente monatlich im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführenVoraus.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf c) Wir zahlen ein einmaliges Sofortkapital, wenn dies mitversichert ist. Es ist begrenzt auf die sechsfache Monatsrente. Es wird fällig, wenn wir erstmals unsere Leistungspflicht anerkennen. Diese Leistung zahlen wir maximal einmal während der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während Dauer des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührtVertrages.
15.7 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL kann die der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksam.
15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (63) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu Nach dem Zeitpunkt kündigenAblauf des Monats, in dem die Änderungen wirksam werden sollenBerufsunfähigkeit eingetreten ist, haben Sie erstmals Anspruch auf die in Absatz 2 genannten Leistun- gen. Teilen Sie uns die Berufsunfähigkeit mehr als sechs Monate nach dem Monat mit, in dem sie eingetreten ist, gilt: Wir leisten rückwirkend für maximal sechs Monate. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste Beschränkung auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den Kunden zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.
16.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- den, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen.
18.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
18.6 X-CELL kann die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des Kunden. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 9 oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist sechs Monate gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von LebenSie uns nachweisen, Körper und Gesundheit haftendass Sie die verspätete Meldung nicht zu vertreten haben.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick (4) Der Anspruch auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer AngestelltenLeistungen erlischt, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfenwenn • der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt. • die versicherte Person stirbt. • das Ende der vereinbarten Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsver- sicherung erreicht wird.
20.1 X-CELL verpflichtet sich(5) Bis wir über unsere Leistungspflicht entscheiden, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse müssen Sie die Bei- träge in voller Höhe weiter zahlen. Wir werden diese bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Wenn gewünscht, stunden wir Ihnen die Beiträge unverzinst bis zur endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht. Lehnen wir es ab zu leisten, müssen Sie uns die ge- stundeten Beiträge nachzahlen. Sie haben dafür die folgenden Möglich- keiten: • Sie zahlen die gestundeten Beiträge in einem Betrag nach. • Sie vereinbaren mit uns die Rückzahlung der gestundeten Beiträge in Raten innerhalb eines Zeitraums von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandelnmaximal 24 Monaten. Die Ratenzahlung kann dabei monatlich, vierteljährlich, oder halbjährlich erfolgen.
20.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Techniken(6) Ansprüche, die sich auf Softwareleistungen beziehendurch den Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, und können auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben Umfang.
20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
21.2 Soweit sich aus dem Vertrag nichts ande- res ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
21.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt deren Ablauf geltend gemacht werden.
21.5 X-CELL behält (7) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf sei- ne Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit ver- bundene Gefahr.
(8) Bei Vereinbarung einer garantierten Rentensteigerung erhöht sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründendie Rente im Leistungsbezug jährlich. Die Änderungen erste Erhöhung führen wir zu Beginn des Versicherungsjahres durch, das auf den Beginn der Renten- zahlung folgt.
(9) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leis- tungen beteiligen wir Sie an Überschüssen. Dadurch entstehen zusätz- liche Leistungen. Weitere Informationen dazu finden Sie in § 3. § 2 – Was ist Berufsunfähigkeit und was ist der versicherte Beruf im Sinne dieser AGB werden dem Kunden einen Bedingungen?
(1) Monat Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn folgende Voraussetzun- gen erfüllt sind: • Die versicherte Person ist voraussichtlich für mindestens drei Jah- re ununterbrochen außerstande, ihren Beruf auszuüben. Wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer sechs Monate ununterbrochen außerstande war, ihren Beruf auszuüben und dieser Zustand fortdauert, gilt diese Voraussetzung zum Ende dieses Sechs- Monats-Zeitraums auch als erfüllt. SDU 2017.1 • Die Ursache für die Berufsunfähigkeit ist eine Krankheit, eine Körper- verletzung oder ein mehr als altersentsprechender Kräfteverfall. Die Ursache ist ärztlich nachgewiesen. • Die versicherte Person übt keinen Verweisungsberuf aus. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die oben genannten Voraus- setzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind. Die Mindestzeit- räume (sechs Monate beziehungsweise drei Jahre) gelten auch für die teilweise Berufsunfähigkeit.
(2) Als versicherter Beruf im Sinne von Absatz 1 gilt der zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung ausgestaltet war. Bei Hausfrauen oder Hausmän- nern ist deren hauswirtschaftliche Tätigkeit versichert.
(3) Ein Verweisungsberuf ist eine vom bisherigen Beruf abweichende Tätig- keit, • die die versicherte Person auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann und • die der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person hinsichtlich Einkommen und sozialer Wertschätzung entspricht. Die für die versicherte Person im Verweisungsberuf zumutbare Ein- kommensreduzierung bewerten wir bezogen auf den Einzelfall. Wir vergleichen das im Verweisungsberuf erzielte Einkommen mit dem Ein- kommen im zuletzt ausgeübten Beruf. Dabei orientieren wir uns an den Grundsätzen der Rechtsprechung.
(4) Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. Das heißt, wir verweigern die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit nicht mit der Begründung, dass die versicherte Person im Stande wäre, einen Verweisungsberuf auszuüben.
(5) Bei Selbstständigen berücksichtigen wir bei der Beurteilung der Berufs- unfähigkeit • die konkrete Gestaltung des Betriebs und • die zumutbaren Möglichkeiten einer Umorganisation. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn Folgendes gilt: • Sie ist betrieblich sinnvoll. • Eine Einkommensreduzierung liegt in einem zumutbaren Rahmen. Dies bewerten wir bezogen auf den Einzelfall. Dabei orientieren wir uns an den Grundsätzen der Rechtsprechung. • Die Stellung der versicherten Person bezogen auf die Weisungs- und Direktionsbefugnis bleibt gleich.
(6) Nach einem Berufswechsel der versicherten Person, können wir auch den vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt Wechsel ausgeübten Beruf bei der Wirksamkeit in Textform angebotenPrüfung der Berufsun- fähigkeit heranziehen. Die Zustimmung Voraussetzungen dafür sind: • Der Beruf wurde innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gewechselt. • Die Gesundheitsstörungen, die den Eintritt der Berufsunfähigkeit ver- ursacht haben, waren der versicherten Person bereits bei der Aufgabe des Kunden früheren Berufs bekannt. • Der Berufswechsel erfolgte nicht auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligen Wegfalls der früheren Tätigkeit. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absicht- lich durch einen Wechsel des Berufs herbeigeführt wurde. Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, gilt als erteiltbei der Prüfung auf Berufsunfähigkeit nach Absatz 1 Folgendes: • Es ist nicht der zuletzt ausgeübte Beruf maßgebend. • Es kommt darauf an, sofern ob die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, zu der Kunde seine Ablehnung sie auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Fähigkeiten in der Lage ist. • Diese Tätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person beim Ausscheiden aus dem Berufsleben entsprechen. Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn die versi- cherte Person • längstens bis zu drei Jahre Ihre Berufsausübung unterbricht oder • ihre Berufsausübung unterbricht, weil sie die gesetzliche Elternzeit in Anspruch nimmt und vorsieht, nach deren Ende ihren Beruf wieder auszuüben. In diesen Fällen sind der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf und die damit verbundene Lebensstellung maßgebend.
(7) Solange der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, müssen Sie uns ei- nen Wechsel oder ein Ende der beruflichen Tätigkeit nicht mitteilen. § 3 – Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
(1) Wir beteiligen Sie nach § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und den Bewertungsreserven. Dies nennen wir Überschussbeteiligung. Die Überschüsse und die zum Bilanzstichtag vorhandenen Bewertungs- reserven des Unternehmens ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Wir veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Nachfolgend beantworten wir Ihnen diese Fragen: • Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung für die Gesamtheit der Versicherungsnehmer? Lesen Sie dazu die Absätze 2 bis 4. • Wie führen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags durch? Lesen Sie dazu die Absätze 5 bis 7. • Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garan- tieren? Lesen Sie dazu Absatz 8. Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung für die Gesamtheit der Versicherungsnehmer?
(2) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: • aus Kapitalerträgen, • aus dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens Risikoergebnis und • aus dem übrigen Ergebnis. Wir beteiligen die Versicherungsnehmer grundsätzlich an diesen Über- schüssen. Dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitrags- rückerstattung in der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service ProvidingLebensversicherung (Mindestzuführungsver- ordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
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Samples: Berufsunfähigkeitsversicherung
Allgemeine Regelungen. 15 Vergütung10 Erfüllungsort, ZahlungenVersand, Gefahrtragung
15.1 (1) Die Überlassungsvergütung wird Rücksendung erfolgt unfrei, in der Regel ab Sitz der Gruppe. Alle Sendungen sind mit üblicher Verpackung versehen. Die Xxxx der Versandart bleibt der Gruppe nach er- folgter Lieferung und Rechnungsstellung fälligbilligem Ermessen überlassen, sofern besondere Vereinbarungen nicht getroffen werden.
15.2 (2) Erfüllungsort für alle Service- und Repairleistungen ist der Sitz der Gruppe. Die pauschale Pflegevergütung ist gemäß § 10.2 jährlich Versendung durch den Kunden an die Gruppe und die Versendung von der Gruppe an den Kunden erfolgt auf Gefahr des Kunden, soweit im Voraus zu zahlen. Die pauschale Pflegevergütung richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten Pflegevergütung bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der im Zeitpunkt der Fälligkeit gül- tigen Preisliste von X-CELL.
15.3 Alle übrigen Leistungen (insb. Einsatz- vorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Schu- lung, Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet und vergütet, soweit Einzel- fall nichts anderes vereinbart istwurde.
(3) Die Gefahr des Verlustes von Daten und Datenträgern durch den Transport trägt der Kunde. Auf dessen Wunsch kann eine gesonderte Transportversi- cherung (z.B. Einschreiben, Paketsendung, Wertsendung) laut aktueller Preisliste abgeschlossen werden.
(4) Bei Vergütung nach Aufwand richten sich StundensätzeVerlust des Datenträgers (auch wenn postversichert) haften wir nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet für einen sicheren Transport seines Daten- trägers zu sorgen. Haben wir eine Sendung erhalten, Reisekosten und Nebenkosten nach der Datenträger ist nicht mehr enthalten, ist die Gruppe dafür nicht haftbar zu machen. Bitte schicken Sie keine neuen Speicherkarten, USB Sticks oder andere Datenträ- ger zwecks Datensicherung mit. Hier kann es leicht zu Verwechslungen kommen.
(1) Im Fall des SEPA-Lastschriftverfahrens muss der Kreditor den Debitor vor dem Versand der Lastschrift an dessen Kreditinstitut anhand einer Pre- Notification über die Belastung informieren. Die Pre-Notification muss durch die Gruppe mindestens 1 Tag vor Fälligkeitsdatum versandt werden.
(2) Ein im Vertrag vereinbarten Sätzen bzwVerzug befindlicher Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils aktuel- len Basiszinssatz zu verzinsen. wenn dort nichts vereinbart istDie Gruppe behält sich vor, nach der Preisliste von X-CELLeinen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
15.4 Zahlungen sind innerhalb von sieben (73) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
15.5 X-CELL ist berechtigt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
15.6 Nach fruchtlosem Ablauf der in § 15.4 ge- nannten Frist kommt der Kunde automatisch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
15.7 Alle Preise verstehen Befindet sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15.8 X-CELL kann die der Pflegevergütung zugrun- de liegende Preisliste gemäß § 15.9 dieser AGB anpas- sen und diejenige Vergütung verlangen, die X-CELL bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von X-CELL verlangt. Preisanpassungen gelten nicht für die ak- tuelle Laufzeit zum Zeitpunkt der Preisanpassungen. Anpassungen werden erst für die nächste Laufzeit wirksam.
15.9 X-CELL ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preisliste an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. X-CELL wird den Kunden über die betreffenden Änderungen in der Preisliste spätestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung Bezahlung einer Rechnung wegen allgemei- ner Liquiditätsschwierigkeiten in Verzug oder haben sich seine Vermögens- verhältnisse nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert, werden sei- ne sämtlichen Verbindlichkeiten der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Änderungen wirksam werden sollenGruppe gegenüber sofort fällig. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nichtGruppe ist dann berechtigt, so gilt ausstehende Reparatur- und Serviceleistungen, die Preisänderung als Erstellung von ihm genehmigt. X-CELL wird den Kunden mit der Mitteilung über die Anpassung der Preisliste auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisenKostenvoranschlägen und Lieferungen nur gegen Sicher- heitsleistung oder Vorauskasse auszuführen oder vom Vertrag zurück zu tre- ten.
15.10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
15.11 Zahlungen (einschließlich Teil- und Ab- schlagszahlungen1) werden stets zur Begleichung Die Gruppe steht wegen der jeweils ältesten Schuldposten und der darauf aufge- laufenen Zinsen verwendet.
15.12 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungs- verpflichtungen in Verzug, werden alle unsere auftragsgemäß erbrachten Leistungen sowie wegen sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse. Im übrigen ste- hen X-CELL sämtliche gesetzliche Ansprüche gegen den zwischen der Gruppe und dem Kunden ein Pfandrecht an Geräten zu, insbesondere ist X-CELL zum Rücktritt berechtigt.
16.1 Der Kunde wird X-CELL auf Wunsch Fernbe- treuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit X-CELL einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.
16.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens X-CELL erfolgt durch ein vom Kunden kon- trolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. X-CELL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
16.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er X-CELL den dadurch verursachten Mehr- aufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
16.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an X-CELL übertragen wer- den, wird X-CELL alle technischen und organisatori- schen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß DSGVO zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden geson- dert vereinbart.
17.1 Soweit eine Ursache, die X-CELL nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann X-CELL eine angemessene Verschiebung der Termine ver- langen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann X-CELL auch die Vergütung des X-CELL entstehenden Mehraufwands verlangen.
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, wird der Kunde diese in nachvollziehba- rer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von X-CELL schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen X-CELL ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.2 Die Beschaffenheit des Produkts ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von X-CELL. Für sonstige Äußerungen Dritter wird eine Haftung nicht übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge Anschreiben, Preislisten, tech- nische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrück- lich in Textform vereinbart.
18.3 Der Kunde wird X-CELL im Rahmen des Zumutbaren Auftrags in den Besitz der Gruppe gelangt sind. Löst der Kunde das ihm per Nachnahme übersandte Gerät nicht ein, nimmt dieses nicht ab oder kann dieses ihm nicht zugestellt werden, so wird die Gruppe den Kunden schrift- lich auffordern, das Gerät innerhalb eines Monats bei ihr abzuholen oder nach Xxxx des Kunden nochmals kostenpflichtig an ihn zu übersenden. Xxxx der Kunde nach dieser Aufforderung das Gerät nicht binnen eines Monats ab oder führt auch der zweite Zustellungsversuch nicht zu einem Erfolg, so wird die Gruppe den Verkauf des Xxxxxx dem Kunden ankündigen und dabei den Geldbetrag bezeichnen, wegen dem der Verkauf stattfinden soll.
(2) Nach Ablauf eines Monats ab der Ankündigung ist die Gruppe zu einer Verwertung berechtigt. Die Gruppe ist auch berechtigt, das Gerät im Wege des freihändigen Verkaufs zu veräußern.
(3) Das Recht zum freihändigen Verkauf besteht auch dann, wenn die gemäß Absatz 1 von der Gruppe zu machende Mitteilung dem Kunden an die im Auf- trag enthaltene Adresse nicht zugestellt werden kann oder der Kunde die Gruppe über eine Veränderung seiner Adresse nicht informiert hat.
(1) Weist eine Reparaturleistung der Gruppe einen Mangel auf, so kann der Kunde binnen angemessener Frist Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx der Gruppe durch Mangelbeseiti- gung oder Herstellung eines neuen Werkes. Ausgetauschte Teile ge- hen entschädigungslos in das Eigentum der Gruppe über.
(2) Bedienungsfehler, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, Lage- rung oder durch Eingriffe Dritter unterliegen nicht der Gewährleis- tung.
(3) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge- obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewähr- leistungsfrist beträgt 1 Jahr. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung, bei Vorsatz und der Gruppe zure- chenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Le- bens, bei der Beseitigung von Mängeln un- terstützenNichterfüllung selbständiger Garantien, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an X-CELL übersenden und/oder Maschinenzeit zur Verfügung stellen, sowie Korrekturmaßnahmen, die X-CELL bereitstellt, einspielen.
18.4 X-CELL hat Mängel nach eigener Xxxx durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in ange- messener Frist zu beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht von X-CELL, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. X-CELL wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor und wenn der endgül- tigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. X-CELL braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu be- seitigen, zu dem X-CELL das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann X-CELL sich nur um Korrekturmaßnahmen des Vorlieferanten und – soweit angemessen – um Umgehungsmaßnahmen bemühen.
18.5 Alle Ansprüche gegen X-CELL erlöschen für solche Leistungen von X-CELL, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich Gruppe Arglist vorwerfbar ist.
18.6 X-CELL kann (4) Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome an die Vergütung des X-CELL ent- stehenden Aufwands verlangen, soweit X-CELL auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
18.7 Garantien im Rechtssinne werden von X-CELL nicht abgegeben.
18.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Annahmeverzug des KundenGruppe zu übermitteln. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Für diese gilt nachfolgend § 19Schilderung hat schriftlich zu erfolgen.
18.9 Überlässt X-CELL dem Kunden im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 9 oder der Modifikation bzw. Erweiterung nach § 11 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 18 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungsablauf.
19.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflicht- verletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung im Falle einfa- cher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
19.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
19.3 Soweit eine Haftung für Schäden nicht aus- geschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche inner- halb eines (1) Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
19.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.1 X-CELL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schrift- lich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
20.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know- how und Techniken, die sich auf Softwareleistungen beziehen, und auch nicht für Daten, die X-CELL bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages be- kannt waren oder bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt ebenso,
a) soweit diese Verpflichtung durch eine aus- drückliche und schriftliche Einwilligung des ande- ren aufgehoben ist,
b) soweit die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zu- gänglich sind oder werden
c) auf Grund einer behördlichen oder gericht- lichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszuge- ben sind.
20.3 X-CELL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit in selben Umfang.
20.4 X-CELL darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
21.1 Der Vertrag und seine Änderungen be- dürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
21.2 Soweit sich aus dem Vertrag nichts ande- res ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
21.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von X-CELL. Der Kunde kann nach Xxxx von X-CELL auch an seinem Sitz verklagt werden.
21.5 X-CELL behält sich das Recht vor, diese AGB nach billigem Ermessen, in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. X-CELL wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durch- führen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund techni- scher Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Kunden einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an- gezeigt hat. X-CELL wird den Kunden mit dem Angebot gesondert auf die Erklärungsfiktion hinweisen. AGB Vertragsbedingungen für Application Service Providing
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