Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen an- derer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerin- nen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, wel- che dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzu- ordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übri- gen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitneh- merinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberech- tigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzel- arbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden. 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kos- metikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserin- nen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ Schuh- macher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließ- lich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchesterwar- tinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffen- meisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Xx- xxxxxxx, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterin- nen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theaterma- ler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertra- ges tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anla- genmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrie- ben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver- walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis- tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umset- zungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für For- schungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen sol- cher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt].
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW ent- sprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungs- bereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Per- sonalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufga- benbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3 3 Entspricht § 41 BT-V.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interes- sen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärz- tin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) KrankenhäusernHeil-, einschließlich psychiatrischen FachkrankenhäusernPflege- und Entbindungseinrichtungen,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderHeil- und Pflegeeinrichtungen,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen)und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen Ein- richtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, oder in
d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erzie- hung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Für- sorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbe- schränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Perso- nen dienen, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstsind, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwdie Einrichtungen nicht vom Xxxxxxxxxxxxxxx xxx § 0 Xxx. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des 0 XXxX-X erfasst werden.2 Auf Lehrkräfte findet § 51 BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BTV [entspricht Anlage C.7 zum TVöD-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenV] Anwendung.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen an- derer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszu- üben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV- WW/NW zuzuordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übri- gen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitneh- merinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberech- tigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzel- arbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden,
k) (aufgehoben),
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kos- metikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserin- nen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ Schuh- macher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst. einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Or- chesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Xx- xxxxxxx, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterin- nen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theaterma- ler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertra- ges tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anla- genmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrie- ben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver- walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis- tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umset- zungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für For- schungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen sol- cher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt].
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW ent- sprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungs- bereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Per- sonalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufga- benbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 3 Entspricht § 41 BT-V. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeit- geber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interes- sen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärz- tin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte – der Sparkassen, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
aVereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.sind.2
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden,
k) (aufgehoben)
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis r) [nicht besetzt]
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver- walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis- tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeits- verhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungs- frist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungs- einrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Ar- beitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt]
(3) [nicht besetzt]
(4) Mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 können einzelarbeitsvertraglich vom Tarif- vertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen wer- den.3
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Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die nachfolgenden Regelungen gelten Verordnung gilt für Beschäftigtealle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenGrubengas.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag in Textform abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 BetrVGSatz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sindinsbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, sowie Chefärztinnen/ChefärzteRegistergericht, Registernummer, Familienname, Xxxxxxx, Geburtstag, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx),
b2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) Beschäftigteund
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung. Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich in Textform zur Verfügung zu stellen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die ein über das Tabellenentgelt Änderungen am Tage der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigtealle Beschäftigten des Bundes, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in unter den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenTarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte Beschäftigte, die als leitende Angestellte im Sinne des Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart 49 (Bund) TVöD BT-V fallen – beschäftigt sind, sowie Chefärztinnen/Chefärztesoweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist,
b) Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr.
(1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltordnung).
(2) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen, handelt es sich um Beschäftigte einer Entgeltgruppe derselben jeweils kleinsten Gliederungseinheit (Unterabschnitt, Abschnitt bzw. Teil) der Entgeltordnung, wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Tätigkeitsmerkmal auf unterstellte Beschäftigte abstellt. 1Es müssen auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein; bei mehrfachen Verweisungen auch die Anforderungen der weiteren Tätigkeitsmerkmale. 2Die Erfüllung der Anforderungen des in Bezug nehmenden Tätigkeitsmerkmals setzt keine vorherige Eingruppierung nach dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal voraus.
(3) Körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sind solche, die bei Weitergeltung des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb erfasst würden.
(1) 1Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. 2Die Tätigkeitsmerkmale des Teils V gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3Die Tätigkeitsmerkmale des Teils VI gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums des Innern. 4Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. 5Im Fall des Satzes 4 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
(2) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils III, wenn ihre/seine Tätigkeit eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
(3) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
(4) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI und handelt es sich nicht um eine körperlich/hand- werklich geprägte Tätigkeit, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. 2Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, wenn die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder - institutionen hat. 3Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I gelten für Beschäftigte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist.
(5) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c1 der Teile I und II gilt auch für Tätigkeiten der Teile III bis VI. Die Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile ist für jeden Arbeitsvorgang (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 [Bund] Abs. 2 TVöD) bis g) [gesondert festzustellen. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht besetzt]die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleichbar: der Entgeltgruppe die Besoldungs- gruppe 3Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteÄrztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärz- te (nachfolgend "Ärzte" genannt), die an dem Sächsischen Krankenhaus Altscherbitz, dem Sächsischen Krankenhaus Arnsdorf, dem Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz oder dem Sächsischen Krankenhaus Rodewisch überwiegend Aufgaben in der Patienten- versorgung wahrnehmen. 2Er gilt auch für Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen über- wiegend in der Patientenversorgung eingesetzt sind. 3Er gilt ebenfalls für Ärzte, die in den von den in Satz 1 genannten Krankenhäusern gegründeten Medizinischen Versorgungs- zentren (MVZ) überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 4Die Ärz- te müssen in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber dem Freistaat Sachsen stehen.
1. Wechselt eine Ärztin/ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA istTV-Ärzte SKH weiterhin Anwen- dung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie inzwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden.
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), 2. Zu den ärztlichen Servicebereichen in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Labor und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenKrankenhaushygiene.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärztinnen und Chefärzte,
b) Beschäftigtegeringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürze- re Zeit vereinbart ist.
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszu- führen. 2Die Ärzte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokrati- schen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vor- schriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Ver- günstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zu- stimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen an- geboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbe- sondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtli- chen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; der Krankenhausträger kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich ge- schuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausge- setzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben las- sen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müs- sen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind o- der ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die Beamten des Freistaates Sachsen gelten, entsprechende Anwendung.
(8) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gut- achten und gutachtlichen Äußerungen sowie die Ausstellung ärztlicher Bescheinigungen.
(9) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließ- lich Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einer Qualifizierungsver- einbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kos- tenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu re- geln. 4Ein Eigenbeitrag der Ärzte kann in Geld und/oder Zeit erfolgen. 5Für eine Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fortbildung) kann eine Rückzahlungspflicht der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in Verbindung mit der Bindung der Ärzte an den Arbeitgeber vereinbart werden. 6Dabei können die Ärzte verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oder Teile davon für eine Qualifizie- rungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Tabellenentgelt Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,Ärzte endet. 7Dies gilt nicht, wenn die Ärzte nicht innerhalb von sechs Monaten entsprechend der durch die Qualifizierungsmaßnahme erworbenen Qualifikation beschäftigt werden, oder wenn die Ärztin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt oder einen Auflösungsver- trag geschlossen hat. 8Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
c(1) bis g) [nicht besetzt]1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet wer- den. 2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Ar- beitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 sind.2* 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,*
c) bis g) [nicht besetzt]
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Staatsvertrag gilt für Beschäftigte, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzwIV. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwbis VI. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- denAbschnitt sowie § 20 Abs. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden2.
(2) Diese Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweili- gen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Für Fernsehveranstalter gelten nicht fürdieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn
1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen werden,
2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die Entscheidungen über das Programm in einem an- deren Mitgliedstaat der Europäischen Union ge- troffen werden, jedoch
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne ein wesentlicher Teil des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,mit der Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt wesentlicher Teil des mit der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals so- wohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder
c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals we- der in Deutschland noch dem anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauer- hafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder
3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem Drittstaat getroffen werden oder umge- kehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals ist in Deutschland tätig.
(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutsch- lands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäi- schen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie
1. eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine der Bundes- republik Deutschland zugewiesene Übertragungs- kapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines die- ser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsver- trag und die landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis g55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen sind.
(5) [Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht besetzt]für Programme von Fernseh- veranstaltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern be- stimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allge- meinheit mit handelsüblichen Verbraucherendge- räten in einem Staat innerhalb des Geltungsbe- reichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwal- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be- reitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.
(6) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteÄrzte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber Arbeitsverhältnis zur MediClin GmbH & Co. KG Zweigniederlassung Trassenheide (Dünenwald Klinik) stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärzte und sonstige leitende Angestellte.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie inschriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
a(3) KrankenhäusernDie ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
b(1) medizinischen Instituten Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Ärzte dürfen von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-EinrichtungenDritten Belohnungen, Kureinrichtungen)Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen, die den Wert von üblichen Aufmerksamkeiten überschreiten, in denen Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die betreuten Personen allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von der Lage ist. 2Bei dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstbeauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwsich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. einem Krankenhaus desselben Trägers 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6) 1Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch einen Betrieb bil- denhierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen 3Sie können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung Auszüge oder Kopien aus dem Geltungsbereich ausgenommen ihren Personalakten erhalten.
(1) 1Zu den den Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses , im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(2) Diese Regelungen gelten Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht fürvon einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(3) 1Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Ärzte kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 und Absatz 9 abgeleitet werden kann. 2Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind a) Beschäftigte die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Ärzten schriftlich bestätigt.
(4) 1Ärzte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d) - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als leitende Angestellte Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts Anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Arbeitsvertragsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der Ärzte kann in Geld und / oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(8) Für Ärzte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
(9) 1Zur Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen, ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen ist dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Sinne Kalenderjahr unter Fortzahlung des § 5 AbsEntgelts zu gewähren. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein 2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern angerechnet. 3Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]fünf Arbeitstage hinaus erfolgen.
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Samples: Änderungstarifvertrag, Haustarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die nachfolgenden Regelungen gelten Verordnung gilt für Beschäftigtealle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenGrubengas.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 BetrVGSatz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sindinsbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, sowie Chefärztinnen/ChefärzteRegistergericht, Registernummer, Familienname, Xxxxxxx, Geburtstag, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx),
b2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) Beschäftigteund
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung. Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die ein über das Tabellenentgelt Änderungen am Tage der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte – der Sparkassen, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
aVereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.sind.2
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis r) [nicht besetzt]
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver- walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis- tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeits- verhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungs- frist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungs- einrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Ar- beitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt]
(3) [nicht besetzt]
(4) Mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 können einzelarbeitsvertraglich vom Tarif- 2 In Absatz 1 ist § 40 Abs. 1 BT-S redaktionell integriert. vertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen wer- den.3
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) 1Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. 2Der Beschäftigte hat das Bankgeheimnis auch dann zu wahren, wenn dies nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet ist.4
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inter- essen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der 3 Entspricht § 45 BT-S. 4 Absatz 1 entspricht § 46 BT-S. beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärz- tin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Staatsvertrag gilt für Beschäftigte, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, du- alen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzwIV. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwbis VI. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- denAbschnitt sowie § 20 Abs. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden2.
(2) Diese Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Re- gelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweili- gen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Für Fernsehveranstalter gelten nicht fürdieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn
1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Pro- gramm dort getroffen werden,
2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die Entscheidungen über das Programm in einem an- deren Mitgliedstaat der Europäischen Union ge- troffen werden, jedoch
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne ein wesentlicher Teil des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,mit der Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt wesentlicher Teil des mit der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem ande- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder
c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauerhafte und tatsächliche Ver- bindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder
3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Pro- gramm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms be- trauten Personals ist in Deutschland tätig.
(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits auf- grund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie
1. eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine der Bundes- republik Deutschland zugewiesene Übertragungs- kapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines die- ser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsver- trag und die landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis g55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen sind.
(5) [Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vor- schriften gelten nicht besetzt]für Programme von Fernsehveran- staltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern be- stimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allge- meinheit mit handelsüblichen Verbraucherendge- räten in einem Staat innerhalb des Geltungsbe- reichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.
(6) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, so- fern dies ausdrücklich bestimmt ist.
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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen an- derer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszu- üben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV- WW/NW zuzuordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übri- gen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitneh- merinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberech- tigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzel- arbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kos- metikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserin- nen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ Schuh- macher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst. einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Or- chesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Xx- xxxxxxx, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterin- nen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theaterma- ler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertra- ges tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anla- genmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrie- ben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver- walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis- tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umset- zungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für For- schungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen sol- cher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt].
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW ent- sprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungs- bereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Per- sonalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufga- benbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 3 Entspricht § 41 BT-V. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeit- geber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interes- sen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärz- tin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber Arbeitsverhältnis zur Charité – Universitätsmedizin Berlin stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten- pflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217ff. SGB III gewährt werden,
e) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260ff. SGB III verrichten,
f) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
g) [Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an der Charité, soweit andere gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen für diese gelten. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Januar 2007 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse. zu § 1 Abs. 2 Buchst. b): Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Zulagen und Zuschläge nicht besetzt]berücksichtigt. zu § 1 Abs. 2 Buchst. g): Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 39 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden. 4Eine Ablieferungspflicht besteht aber nur, sofern es eine einvernehmliche Dienstvereinbarung mit dem Gesamtpersonalrat über die Höhe der Beträge gibt bzw. verhandelt wurde.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 21,49 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1 (Ärztinnen/Ärzte).
1. Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
3. In Satz 3 wird bis zum 31. Dezember 2016 Entgeltgruppe II Stufe 1 durch Entgeltgruppe 14 Stufe 3 ersetzt.
(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(4) 1Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, haben Ärztinnen und Ärzte nach Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen sind Ärztinnen und Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Ärztinnen und Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer Beteiligung entspricht; im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. § 5
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Samples: Manteltarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Dienstnehmerinnen sowie Arbeitnehmer und Dienstnehmer - nachfolgend Beschäftigte ge- nannt, die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA des Verbandes Kirchlicher Krankenhausdienstgeber Hamburg i.G. ist. 2Für Beschäftige, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des VKKH bereits vor dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus des Beitritts des Mitglieds zum Verband bestand und über den Zeit- punkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich über den Zeitpunkt des BTVerbandsbeitritts hinaus ununterbrochen fortbesteht, gilt dieser Tarifver- trag unter der Voraussetzung und nach Maßgabe des für das jeweilige Mitglied geltenden Tarifvertrages zur Überleitung der Dienstnehmer der Mitglieder des Verbands kirchlicher Krankenhausdienstgeber Hamburg (TVÜ-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenVKKH).
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als 1Beschäftigte im Sinne des § 4 MVG-EKD oder entsprechender Mit- bestimmungsgesetze des kirchlichen Arbeitsrechts oder leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen Arbeitsbedin- gungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, soweit nicht für die- se Sonderregelungen nach § 39 dieses Tarifvertrages gelten,
c) bis Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbin- dungspflege und Altenpflege sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
e) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
f) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service- Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag ge- regelt sind,
g) [geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
h) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und stu- dentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akade- mien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht besetzt]in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) 1Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber ange- ordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provi- sionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen ange- boten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeit- geber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäf- tigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzu- weisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tä- tigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen an- deren Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Aus- xxxx oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) 1Die Haftung der Beschäftigten bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder ei- nem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 3Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer ande- ren Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 4Sollen Be- schäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bishe- rigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
(2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Inte- resse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich ver- gütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vorüber- gehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TV-VKKH nicht zur Anwendung kommt. 3Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 4Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 5Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu er- bringen (Personalgestellung). 2Personalgestellung ist - unter Fortset- zung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 3Die Modalitäten der Personalgestel- lung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich ge- regelt. 4§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unbe- rührt.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber Arbeitsverhältnis zur Charité – Universitätsmedizin Berlin stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten- pflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217ff. SGB III gewährt werden,
e) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260ff. SGB III verrichten,
f) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
g) [Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an der Charité, soweit andere gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen für diese gelten. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Januar 2007 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse. zu § 1 Abs. 2 Buchst. b): Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Zulagen und Zuschläge nicht besetzt]berücksichtigt. zu § 1 Abs. 2 Buchst. g): Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 39 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden. 4Eine Ablieferungspflicht besteht aber nur, sofern es eine einvernehmliche Dienstvereinbarung mit dem Gesamtpersonalrat über die Höhe der Beträge gibt bzw. verhandelt wurde.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 21,49 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1 (Ärztinnen/Ärzte).
1. Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
3. In Satz 3 wird bis zum 31. Dezember 2016 Entgeltgruppe II Stufe 1 durch Entgeltgruppe 14 Stufe 3 ersetzt.
(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(4) 1Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, haben Ärztinnen und Ärzte nach Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen sind Ärztinnen und Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Ärztinnen und Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer Beteiligung entspricht; im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Manteltarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteÄrztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die an einer Universitätsklinik überwie- gend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 2Er gilt auch für Ärztin- nen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung ein- gesetzt sind. 3Die Ärzte müssen in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes Mit- gliedverbandes der VKA TdL ist.
1. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, wenn sie inLabor und Krankenhaushygiene.
a2. Der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Beschäfti- gungspakt) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzwvom 20. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenOktober 2004 bleibt unberührt.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) BeschäftigteÄrzte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Zulage nach § 16 Absatz 3 bleibt hierbei un- berücksichtigt,
cb) bis ggeringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
(3) [Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht besetzt]für Chefärztinnen und Chefärzte.
(4) Ob und inwieweit Regelungen dieses Tarifvertrages auf andere Ärztinnen und Ärz- te im Landesdienst (zum Beispiel an psychiatrischen Krankenhäusern) übertragen werden, ist auf Landesebene zu verhandeln.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen; dabei sind die Ziele der Hochschule und die spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu beachten. 2Die Ärzte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Ver- günstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzei- gen.
(4) 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflich- ten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der ar- beitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in ge- sundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab- ständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtig- te/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
(8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aus- sprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) 1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustel- len. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zu- gelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärz- tinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(10) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(1) 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeord- net werden. 2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge- ordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken (Tv Ärzte)
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die 1Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeits- verhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
ain der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) Krankenhäusernbei den Mitgliedern Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. RehaUniversitätsklini- kum Hamburg-EinrichtungenEppendorf KöR, Kureinrichtungen)Universitäres Herz- und Gefäßzentrum UKE Hamburg GmbH oder Asklepios Westklinikum Hamburg GmbH2.1 beschäftigt sind 2. 2Der TVöD-K findet mit der Maßgabe Anwendung, in denen dass die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn unter dem Geltungsbereich des TV-KAH abgeleisteten und die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 nach § 14 TVÜ-KAH aner- kannten Zeiten angerechnet werden.2a 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- denbilden. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung An- wendungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen Übrigen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich Gel- tungsbereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben desselben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen er- fasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
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Samples: Tvöd K
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerin- nen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, wel- che dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzu- ordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeit- nehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbe- trieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Be- reich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlos- serinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst. Xxxxxxxxxxx, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler ein- schließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orches- terwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterin- nen/Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Ankleider, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeiste- rinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theater- maler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsver- trages tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbe- trieben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentin- nen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entspre- chende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerun- gen solcher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt].
(4) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzube- ziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Auf- gabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundord- nung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Be- triebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 3 Entspricht § 41 BT-V.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteÄrztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einer der nachfolgenden Einrichtungen stehen: • Sana-Krankenhaus Rügen GmbH • Sana Kliniken Berlin-Brandenburg GmbH • Sana Rehabilitationsklinik Sommerfeld GmbH • Sana-Herzzentrum Cottbus GmbH • Herzzentrum Dresden GmbH • Sana-Krankenhaus Hürth GmbH • Sana Herzchirurgie Stuttgart GmbH • Neurologisches Rehabilitationszentrum Quellenhof in Bad Wildbad GmbH • Sana Klinik München GmbH • Sana Klinik Pegnitz GmbH • Klinik am Birkenwald GmbH • Sana Klinikum Hof GmbH • Xxxx Xxxxx-Klinikum Wismar GmbH • Klinikum Dahme-Spreewald GmbH
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für leitende Ärzte (Chefärzte, Klinikleiter, Institutsleiter).
(4) Mit Ärzten, die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regel- altersrente vollendet haben, können einzelvertraglich vom Tarifvertrag abweichende Ar- beitsbedingungen vereinbart werden, soweit diese nicht gegen das Allgemeine Gleichbe- handlungsgesetz verstoßen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem Arbeitgeber unmittelbaren Sachzusammen- hang stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzwschriftlich vereinbart werden. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst2Sie können ge- sondert gekündigt werden, soweit diese dies einzelvertraglich vereinbart oder in diesem Tarifver- trag vorgesehen ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
(1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszu- führen.
(2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschrif- ten vorgesehen ist oder an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Ver- günstigungen mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwBezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. einem Krankenhaus desselben Trägers 2Ausnahmen sind nur mit Zu- stimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen ange- boten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbeson- dere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Der Arbeitgeber kann weitere Kriterien bestimmen. 3Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zu- satzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich ge- schuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betrieb bil- denAmtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab- ständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben las- sen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus dem Geltungsbereich ausgenommen ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müs- sen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) 1Verursacht der Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, so haftet der Arbeitgeber, es sei denn, der Arzt hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. 2Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.
(8) 1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Neben- tätigkeit von dem Geltungs- bereich leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(9) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gutach- ten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(10) Auf schriftlichen Antrag des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bildenArztes kann eine längere als die gesetzlich durch § 1 Abs. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen 1b AÜG begrenzte Höchstüberlassungsdauer zu demselben Entleiher erfolgen/ vereinbart werden.
(1) Dem Arzt kann eine andere gleichwertige und zumutbare Tätigkeit im Unternehmen über- tragen werden.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne 1Werden Aufgaben der Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des § 5 AbsArbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, 2§ 613a BGB sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, gesetzliche Kündi- gungsrechte bleiben unberührt. 1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die ein über das Tabellenentgelt auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte in Einrichtungen Der Sana Kliniken Ag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte – der Sparkassen, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
aVereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.sind.2
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prak- tikanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis r) [nicht besetzt]
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentin- nen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entspre- chende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerun- gen solcher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt]
(3) [nicht besetzt]
(4) Mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 können einzelarbeitsvertraglich vom Tarif- vertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen wer-
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichGeltungsbereich der Satzung § 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, Anordnungen der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren Fried- hofsverwaltung bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese der mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdender Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen.
(2) Diese Regelungen gelten Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht fürgestattet:
a) Beschäftigte als leitende Angestellte a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenom- men sind: Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der zu- gelassenen Gewerbetreibenden;
b. das Mitführen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;
c. Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerb- liche Dienste anzubieten, oder diesbezüglich zu werben;
d. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattun- gen Arbeiten durchzuführen;
e. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Druckschrif- ten die im Sinne Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind;
f. gewerbsmäßig zu fotografieren;
g. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula- gern;
h. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu ver- unreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und He- cken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen außer zur Grabpflege zu betreten; und
i. sich unziemlich oder in einer der Würde des § 5 AbsOrtes verlet- zenden Weise zu betragen, zu lärmen oder zu spielen. 3 BetrVGDie Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Be- stimmungen zu beachten.
(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf untersagt werden, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sindder Gewerbe- treibende wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mit- geteilt worden ist, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, dass die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.
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Samples: Vereinbarung Über Die Wahrnehmung Archäologischer Aufgaben
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerin- nen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, wel- che dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzu- ordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeit- nehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbe- trieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Be- reich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden. 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlos- serinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ Schuhmacher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler ein- schließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orches- terwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Xx- xxxxxxx, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeiste- rinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theaterma- ler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsver- trages tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbe- trieben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentin- nen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entspre- chende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerun- gen solcher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt].
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzube- ziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müs- sen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grund- ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3 3 Entspricht § 41 BT-V.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag (Collective Agreement)
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,erhalten,⃰
c) bis g) [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit ⃰ Hierzu Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 2 Buchst. b, abgedruckt im Anschluss an den Tarifver- trag. in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerin- nen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, wel- che dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzu- ordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeit- nehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbe- trieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Be- reich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlos- serinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ Xxxxxxxxxxx, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler ein- 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst. schließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orches- terwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Xx- xxxxxxx, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeiste- rinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theaterma- ler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsver- trages tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbe- trieben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik.⃰ Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentin- nen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entspre- chende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerun- gen solcher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt]. ⃰ Hierzu Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 2 Buchst. s, abgedruckt im Anschluss an den Tarifver- trag.
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzube- ziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Auf- gabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundord- nung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den 3 Entspricht § 41 BT-V. Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Be- triebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.⃰
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Staatsvertrag gilt für Beschäftigte, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzwIV. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwbis VI. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- denAbschnitt sowie § 20 Abs. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden2.
(2) Diese Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbrei- tung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Für Fernsehveranstalter gelten nicht fürdieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn
1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Pro- gramm dort getroffen werden,
2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die Entscheidungen über das Programm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden, jedoch
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne ein wesentlicher Teil des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt wesentlicher Teil des mit der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,Bereitstellung des Programms betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder
c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fern- sehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauerhafte und tat- sächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder
3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Pro- gramm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals ist in Deutschland tätig.
(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie
1. eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Übertra- gungskapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis g55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen sind.
(5) [Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht besetzt]für Programme von Fernsehveranstaltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgerä- ten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Par- laments und des Rates vom 10. Xxxx 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs- vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.
(6) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanä- le nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
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Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichVertragsgegenstand
(1) Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen und die Durchführung des Messstellenbetriebs und/oder der Messung in den Bereichen Strom und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister – nachfolgend gemeinsam auch „Drit- te“ genannt – im Netzgebiet des Netzbetreibers.
(2) Der Netzbetreiber gestattet dem Messstellenbetreiber den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen und dem Messdienstleister die Durchführung der Messung in seinem Netzgebiet auf der Grundlage dieses Vertrages und erbringt im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
(3) Der Netzbetreiber führt für jeden Messstellenbetreiber und Messdienstleister eine Bestandsliste „Messstellen“ (Anlage 1), in der alle Messstellen aufgeführt sind, für die der Messstellenbetrei- ber bzw. Messdienstleister den Messstellenbetrieb und/oder die Messung durchführt. Dieser Vertrag gilt als Rahmenvertrag für alle vom Netzbetreiber bestätigten Messstellen. Die bestätig- ten Messstellen werden vom Netzbetreiber in die als Anlage 1 beigefügte Bestandsliste „Mess- stellen“ aufgenommen.
(4) Die Regelungen in Abschnitt II (Messstellenbetrieb) gelten ausschließlich im Verhältnis Netz- betreiber zum Messstellenbetreiber; die des Abschnitts III (Messung) im Verhältnis Netzbetrei- ber zu dem Dritten, der die Messung durchführt (Messstellenbetreiber oder Messdienstleister).
(5) Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind ▪ die Abrechnung der Netznutzung durch den Netzbetreiber i.S.d. Anlage 2 zur Strom- NEV (Ziffer 11)/GasNEV (Ziffer 6) (kaufmännische Bearbeitung der Zählerdaten, Bei- bringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung), ▪ das Anschlussnutzungsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer, ▪ das Netzanschlussverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer sowie ▪ das Verhältnis zwischen dem Anschlussnutzer und dem von ihm beauftragten Mess- stellenbetreiber und/oder Messdienstleister.
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteMessstelle umfasst gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a MessZV die Messeinrichtung selbst, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehenWand- ler, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen vorhandene Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Rehaohne TAE-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren Dosen bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstohne SIM-Karten) und bei der Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen. Bestandteil der Messeinrichtung sind gem. MeteringCode weiterhin Zusatz-, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenTarif- und Steuereinrichtungen.
(2) Diese Regelungen gelten nicht fürMessstellenbetreiber ist gem. § 3 Nr. 26a EnWG ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Auf- gabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt.
a(3) Beschäftigte als leitende Angestellte Messstellenbetrieb bedeutet gem. § 3 Nr. 26b EnWG Einbau, Betrieb und Wartung von Mess- einrichtungen.
(4) Messdienstleister ist gem. § 9 Abs. 2 MessZV ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Mes- sung durchführt, ohne Messstellenbetreiber zu sein.
(5) Die Messung umfasst gem. § 3 Nr. 26c EnWG die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten.
(6) Werktage nach diesem Vertrag sind Werktage im Sinne der Festlegung einheitlicher Geschäfts- prozesse und Datenformate zur Kundenbelieferung mit Elektrizität der BNetzA vom 11.07.2006, BK6-06-009 (GPKE) bzw. der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas der BNetzA vom 20.08.2007, Az.: BK7-07-067 (GeLi Gas).
(1) Der Messstellenbetrieb und/oder die Messung durch Dritte erfolgt auf Wunsch des Anschluss- nutzers. Der Anschlussnutzer hat in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 21b EnWG einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb und/oder der Messung zu beauftragen (§ 5 MessZV). Die Erklärung des Anschlussnutzers kann von diesem selbst oder vom Messstellen- betreiber bzw. Messdienstleister in Vollmacht für den Anschlussnutzer gegenüber dem Netz- betreiber abgegeben werden (§ 174 BGB bleibt unberührt). Die Erklärung kann gem. § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVGund 4 MessZV stattdessen vom Anschlussnutzer auch gegenüber dem Dritten abgegeben werden, in diesem Fall genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber.
(2) Der vorherige Abschluss dieses Vertrages ist gem. § 21b EnWG Voraussetzung zur Durchfüh- rung des Messstellenbetriebs und/oder der Messung durch Dritte.
(3) Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister müssen über eine Identifikationsnummer (ILN/BDEW-Codenummer), mit der sie in ihrer Marktrolle eindeutig identifiziert werden können, verfügen.
(4) Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister müssen einen einwandfreien und den eich- rechtlichen Vorschriften entsprechenden Messstellenbetrieb bzw. eine entsprechende Messung gewährleisten, insbesondere sind störende Rückwirkungen der Messeinrichtung auf den Netz- betrieb zu verhindern. Die jeweiligen Mess- und Steuereinrichtungen müssen eine Messung nach den §§ 10 und 11 MessZV ermöglichen.
(5) Der Netzbetreiber hat einheitlich für sein Netzgebiet die als Anlage 2 beigefügten Technischen Mindestanforderungen und die als Anlage 3 beigefügten Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität aufgestellt. Die Einhaltung dieser Vorgaben während der ge- samten Vertragslaufzeit ist Voraussetzung zur Durchführung des Messstellenbetriebs und/oder der Messung durch Dritte.
(6) Sofern die Messeinrichtung elektronisch ausgelesen wird (elektronische Übermittlung der Messdaten per Funk oder über ein Telekommunikations- oder ein Stromnetz oder elektronische Auslesung vor Ort), hat der Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MessZV auch die Messung durchzuführen. Gleiches gilt bei nicht elektronisch ausgelesenen Messeinrichtungen, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart auf- grund der Art der Messeinrichtung mit der Messung eine Handlung an der Messeinrichtung er- forderlich ist (z. B. das Rückstellen eines Maximumzählers). In allen anderen Fällen kann der Anschlussnutzer die Durchführung der Messung auch einem anderen als dem Messstellen- betreiber übertragen.
(1) Nach § 12 MessZV ist der Netzbetreiber berechtigt, für den elektronischen Datenaustausch ein einheitliches Format vorzugeben, das in Bezug auf Mess- oder Stammdaten die vollautomati- sche Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Betei- ligten ermöglicht, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Der Datenaustausch er- folgt vorbehaltlich abweichender Festlegungen der Bundesnetzagentur ausschließlich in den vom Netzbetreiber vorgegebenen Formaten.
(2) Die Datenformate nach Abs. 1 werden dem Messstellenbetreiber und Messdienstleister recht- zeitig vor deren Einführung vom Netzbetreiber mitgeteilt. Die Vertragsparteien werden diese Da- tenformate nach Abschluss einer gemeinsamen Testphase, die einen Monat nicht überschreiten soll, verbindlich anwenden.
(1) Die Parteien werden sich über alle Umstände, die für den Netzbetrieb, den Messstellenbetrieb und die Messung relevant sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,gegenseitig informieren.
b(2) BeschäftigteDie Parteien werden sich insbesondere Verlust, Beschädigungen und Störungen an Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform gegenseitig mitteilen.
(3) Erhalten der Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister Kenntnis über den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen, werden sie den Netzbetreiber unverzüglich informieren.
(4) Führt der Netzbetreiber Maßnahmen durch, die ein über das Tabellenentgelt zu Eingriffen in die Wirkungsweise der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,Messein- richtungen (Veränderungen der Messwerte) führen, ist der Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister unverzüglich zu informieren.
c(5) bis gNetzbetreiber und Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister teilen sich gegenseitig die zu- ständigen Ansprechpartner getrennt nach ihrer Zuständigkeit für die Datenübertragung, Technik und Störungsbeseitigung mit (siehe Liste der Ansprechpartner Anlage 5) [Ändern sich Stammdaten der Mess- oder Entnahmestelle, des Netzbetreibers, des Messstellenbetrei- bers, des Messdienstleisters oder des Anschlussnutzers, findet der Geschäftprozess „Stammdatenän- derung“ der GPKE bzw. Geli Gas entsprechend Anwendung.
(1) Die Aufbereitung der Messdaten erfolgt durch den Netzbetreiber und umfasst sowohl deren Plausibilisierung als auch die Ersatzwertbildung. Der Messstellenbetreiber und der Mess- dienstleister unterstützen den Netzbetreiber bei dieser Aufbereitung der Messdaten. Insbeson- dere übermittelt der Messstellenbetreiber bzw. der Messdienstleister in Fällen einer Wandler- messung die Produktivdaten (Rohdaten x Wandlerfaktor) und auch den jeweiligen Wandlerfak- tor.
(2) Der Netzbetreiber übermittelt die durch ihn aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messdaten an die Netznutzer.
(3) Die übermittelten Daten werden vom Netzbetreiber für den im Rahmen des Netzzugangs erfor- derlichen Zeitraum archiviert. Der Messstellenbetreiber, sofern dieser die Messung durchführt, oder der Messdienstleister führen die Rohdatenarchivierung der Messdaten für die im Rahmen des Netzzugangs erforderlichen Zeiträume durch und stellen diese dem Netzbetreiber auf An- forderung im Format nach Fehler! Verweisquelle konnte nicht besetzt]gefunden werden. zur Verfü- gung. Endet die Messung durch den Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister an einer Messstelle, übergibt dieser die archivierten Daten an den Netzbetreiber. Die Parteien werden sich bei der Ausübung aller Zutrittsrechte gegenüber Anschlussnutzer und An- schlussnehmer, die für den Netzbetrieb, den Messstellenbetrieb und die Messung relevant oder zur Wahrung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich sind, gegenseitig unterstüt- zen. Sind Messstellenbetreiber und Messdienstleister nicht identisch, gilt in ihrem Verhältnis Satz 1 entsprechend. Der Netzbetreiber haftet dem Messstellenbetreiber bei Störungen des Messstellenbetriebs und dem Messdienstleister bei Störungen der Messung entsprechend § 18 NAV bzw. NDAV.
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Samples: Messstellen Und Messrahmenvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichBegriffsbestimmungen
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gar- tenbauerzeugnissen für Beschäftigteden Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehöri- gen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergar- ten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist. Eine Kleingärtnerorganisation wird von der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA istzuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie inim Vereinsregister einge- tragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
b2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
(1) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-EinrichtungenEin Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- des Naturschutzes und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich der Land- schaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Diese Regelungen Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Frei- sitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Aus- stattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]entsprechend für Eigentümergärten.
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Samples: Kleingarten Pachtvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die nachfolgenden Regelungen gelten Verordnung gilt für Beschäftigtealle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenGrubengas.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 BetrVGSatz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sindinsbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, sowie Chefärztinnen/ChefärzteRegistergericht, Registernummer, Familienname, Xxxxxxx, Geburtstag, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx),
b2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) Beschäftigteund
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung. Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach§ 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die ein über das Tabellenentgelt Änderungen am Tage der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. Absatz 3 BetrVGBetriebsverfassungs- gesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 sowie die Fachkräftezulage nach § 18 bleiben hierbei unberücksichtigt,
c) bis (unbesetzt)
d) (unbesetzt)
e) Auszubildende sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
g) [Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
j) (unbesetzt)
k) (unbesetzt)
l) (unbesetzt) m)(unbesetzt)
n) (unbesetzt)
o) Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts-und Industriegebäuden in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung beauftragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Liegenschaftswarte.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht besetzt]für
a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,
c) studentische Hilfskräfte,
d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsein- richtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst-und Musikhochschulen. 1Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Xxxxx- xxxxxx, Oberassistentinnen/Oberassistenten und Oberingenieurinnen/Oberingenieure beziehungsweise die an ihre Stelle getretenen landesrechtlichen Personalkategorien, deren Arbeitsverhältnis am 30. April 2010 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(4) 1Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für nachstehende Beschäftigtengruppen:
a) Beschäftigte der Technischen Universität Darmstadt (§ 40),
b) (unbesetzt)
c) (unbesetzt)
d) (unbesetzt)
e) (unbesetzt)
f) (unbesetzt)
g) (unbesetzt)
h) (unbesetzt)
i) (unbesetzt)
j) (unbesetzt) ZDie Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-TU Darmstadt.
(5) (unbesetzt)
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sach- zusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monaten der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kür- zere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß aus- zuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Staatsvertrag gilt für Beschäftigte, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzwIV. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwbis VI. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- denAbschnitt sowie § 20 Abs. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden2.
(2) Diese Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Für Fernsehveranstalter gelten nicht fürdieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn
1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen werden,
2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die Entscheidungen über das Programm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden, jedoch
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne ein wesentlicher Teil des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt wesentlicher Teil des mit der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,Bereitstellung des Programms betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder
c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder
3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals ist in Deutschland tätig.
(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie
1. eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Satelliten- Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die landes- rechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis g55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen sind.
(5) [Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht besetzt]für Programme von Fernsehveranstaltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.
(6) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
2. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,
3. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
4. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
5. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bun- desweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Haupt- programm),
6. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkpro- gramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptpro- gramms,
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigtealle Ärzte und Zahnärzte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu Arbeitsverhältnis zum Schön Klinik Hamburg Eilbek stehen. 2Er gilt weiterhin für akademische Mitarbeiter, die in einem Arbeitgeber stehenArbeitsverhältnis zum Schön Klinik Hamburg Eilbek stehen und überwiegend Auf- gaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 3Soweit im Folgenden von Ärzten gespro- chen wird, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem sind sämtliche vom Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdendieses Tarifvertrages erfassten Beschäf- tigten gemeint.
(2) Diese Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt nicht fürfür leitende Ärzte (Chefärzte/ Klinikleiter/ Institutsleiter). 2Für alle Ärzte, deren monatliche Vergütung das Tabellenentgelt der Stufe Ä4 um mindestens 20 Prozent überschreitet, kann abweichend von den §§ 8 und 9 dieses Tarifvertrages eine Pauschalierung der Vergütung für Sonderformen der Arbeit, Rufdienstbereitschaften und Bereitschaftsdienste erfolgen.
a(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 8 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart 1 Nr. 2 SGB IV. 1Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) : • Beschäftigte, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausüben; • Beschäftigte, bei denen die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für die auszu- übende Tätigkeit vorausgesetzt wird. 2Akademische Mitarbeiter sind Beschäftigte mit einem staatlich anerkannten, universitären Hochschulabschluss, die eine einem Arzt vergleichbare Tätigkeit ausüben. 3Hierzu gehö- ren Medizinphysiker und psychologische Psychotherapeuten mit Approbation.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen- hang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können ge- sondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
(1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszu- führen.
(2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vor- schriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Ver- günstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zu- stimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen an- geboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbe- sondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Hierbei wird die Verteilungssystematik offen gelegt, nicht jedoch die ausbezahlten Sum- men im Einzelnen und Ganzen. 3Soweit keine Bestimmungen erlassen sind, soll ein Pool- volumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; das Tabellenentgelt Schön Klinik Hamburg Eilbek kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatz- versorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt arbeitsvertraglich ge- schuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausge- setzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen, angemessenen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsarzt festzulegenden Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben las- sen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten,. 4Die Ärzte müs- sen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
c(7) bis g1In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung.
(8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wis- senschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konflikt- fälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebspar- teien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche An- sprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) [1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Ne- bentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(10) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gut- achten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht besetzt]von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(1) 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet wer- den. 2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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