Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen an- derer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerin- nen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, wel- che dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzu- ordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übri- gen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitneh- merinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberech- tigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzel- arbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden. 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kos- metikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserin- nen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ Schuh- macher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließ- lich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchesterwar- tinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffen- meisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Xx- xxxxxxx, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterin- nen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theaterma- ler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertra- ges tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anla- genmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrie- ben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver- walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis- tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umset- zungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für For- schungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen sol- cher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt].
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW ent- sprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungs- bereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Per- sonalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufga- benbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3 3 Entspricht § 41 BT-V.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interes- sen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärz- tin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) KrankenhäusernHeil-, einschließlich psychiatrischen FachkrankenhäusernPflege- und Entbindungseinrichtungen,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderHeil- und Pflegeeinrichtungen,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen)und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen Ein- richtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, oder in
d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erzie- hung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Für- sorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbe- schränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Perso- nen dienen, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstsind, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwdie Einrichtungen nicht vom Xxxxxxxxxxxxxxx xxx § 0 Xxx. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des 0 XXxX-X erfasst werden.2 Auf Lehrkräfte findet § 51 BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BTV [entspricht Anlage C.7 zum TVöD-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenV] Anwendung.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen an- derer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszu- üben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV- WW/NW zuzuordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übri- gen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitneh- merinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberech- tigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzel- arbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden,
k) (aufgehoben),
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kos- metikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserin- nen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ Schuh- macher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst. einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Or- chesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Xx- xxxxxxx, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterin- nen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theaterma- ler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertra- ges tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anla- genmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrie- ben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver- walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis- tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umset- zungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für For- schungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen sol- cher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt].
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW ent- sprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungs- bereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Per- sonalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufga- benbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 3 Entspricht § 41 BT-V. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeit- geber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interes- sen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärz- tin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte – der Sparkassen, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
aVereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.sind.2
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden,
k) (aufgehoben)
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis r) [nicht besetzt]
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver- walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis- tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeits- verhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungs- frist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungs- einrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Ar- beitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt]
(3) [nicht besetzt]
(4) Mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 können einzelarbeitsvertraglich vom Tarif- vertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen wer- den.3
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteBeschäftigte der Verkehrsflughäfen, die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes Mit- gliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
aVereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.ist.2
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4
(3) [nicht besetzt]
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteBeschäftigte der Entsorgungsbetriebe unabhängig von deren Rechtsform, die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenist2.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten3,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III ge- währt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt]4.
(3) [nicht besetzt]
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-E, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs.2 BT-E nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Abs. 2 redaktionell angepasst.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im Übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Unter- suchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 3.15
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteÄrzte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber Arbeitsverhältnis zur MediClin GmbH & Co. KG Zweigniederlassung Trassenheide (Dünenwald Klinik) stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärzte und sonstige leitende Angestellte.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie inschriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
a(3) KrankenhäusernDie ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
b(1) medizinischen Instituten Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Ärzte dürfen von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-EinrichtungenDritten Belohnungen, Kureinrichtungen)Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen, die den Wert von üblichen Aufmerksamkeiten überschreiten, in denen Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die betreuten Personen allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von der Lage ist. 2Bei dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstbeauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwsich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. einem Krankenhaus desselben Trägers 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6) 1Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch einen Betrieb bil- denhierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen 3Sie können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung Auszüge oder Kopien aus dem Geltungsbereich ausgenommen ihren Personalakten erhalten.
(1) 1Zu den den Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses , im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(2) Diese Regelungen gelten Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht fürvon einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(3) 1Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Ärzte kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 und Absatz 9 abgeleitet werden kann. 2Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind a) Beschäftigte die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Ärzten schriftlich bestätigt.
(4) 1Ärzte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d) - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als leitende Angestellte Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts Anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Arbeitsvertragsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der Ärzte kann in Geld und / oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(8) Für Ärzte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
(9) 1Zur Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen, ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen ist dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Sinne Kalenderjahr unter Fortzahlung des § 5 AbsEntgelts zu gewähren. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein 2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern angerechnet. 3Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]fünf Arbeitstage hinaus erfolgen.
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Samples: Änderungstarifvertrag, Haustarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigtealle Beschäftigten des Bundes, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in unter den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenTarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte Beschäftigte, die als leitende Angestellte im Sinne des Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart 49 (Bund) TVöD BT-V fallen – beschäftigt sind, sowie Chefärztinnen/Chefärztesoweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist,
b) Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr.
(1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltordnung).
(2) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen, handelt es sich um Beschäftigte einer Entgeltgruppe derselben jeweils kleinsten Gliederungseinheit (Unterabschnitt, Abschnitt bzw. Teil) der Entgeltordnung, wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Tätigkeitsmerkmal auf unterstellte Beschäftigte abstellt. 1Es müssen auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein; bei mehrfachen Verweisungen auch die Anforderungen der weiteren Tätigkeitsmerkmale. 2Die Erfüllung der Anforderungen des in Bezug nehmenden Tätigkeitsmerkmals setzt keine vorherige Eingruppierung nach dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal voraus.
(3) Körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sind solche, die bei Weitergeltung des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb erfasst würden.
(1) 1Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. 2Die Tätigkeitsmerkmale des Teils V gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3Die Tätigkeitsmerkmale des Teils VI gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums des Innern. 4Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. 5Im Fall des Satzes 4 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
(2) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils III, wenn ihre/seine Tätigkeit eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
(3) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
(4) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI und handelt es sich nicht um eine körperlich/hand- werklich geprägte Tätigkeit, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. 2Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, wenn die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder - institutionen hat. 3Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I gelten für Beschäftigte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist.
(5) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c1 der Teile I und II gilt auch für Tätigkeiten der Teile III bis VI. Die Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile ist für jeden Arbeitsvorgang (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 [Bund] Abs. 2 TVöD) bis g) [gesondert festzustellen. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht besetzt]die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleichbar: der Entgeltgruppe die Besoldungs- gruppe 3Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteÄrztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärz- te (nachfolgend "Ärzte" genannt), die an dem Sächsischen Krankenhaus Altscherbitz, dem Sächsischen Krankenhaus Arnsdorf, dem Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz oder dem Sächsischen Krankenhaus Rodewisch überwiegend Aufgaben in der Patienten- versorgung wahrnehmen. 2Er gilt auch für Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen über- wiegend in der Patientenversorgung eingesetzt sind. 3Er gilt ebenfalls für Ärzte, die in den von den in Satz 1 genannten Krankenhäusern gegründeten Medizinischen Versorgungs- zentren (MVZ) überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 4Die Ärz- te müssen in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber dem Freistaat Sachsen stehen.
1. Wechselt eine Ärztin/ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA istTV-Ärzte SKH weiterhin Anwen- dung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie inzwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden.
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), 2. Zu den ärztlichen Servicebereichen in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Labor und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenKrankenhaushygiene.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärztinnen und Chefärzte,
b) Beschäftigtegeringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürze- re Zeit vereinbart ist.
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszu- führen. 2Die Ärzte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokrati- schen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vor- schriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Ver- günstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zu- stimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen an- geboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbe- sondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtli- chen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; der Krankenhausträger kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich ge- schuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausge- setzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben las- sen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müs- sen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind o- der ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die Beamten des Freistaates Sachsen gelten, entsprechende Anwendung.
(8) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gut- achten und gutachtlichen Äußerungen sowie die Ausstellung ärztlicher Bescheinigungen.
(9) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließ- lich Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einer Qualifizierungsver- einbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kos- tenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu re- geln. 4Ein Eigenbeitrag der Ärzte kann in Geld und/oder Zeit erfolgen. 5Für eine Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fortbildung) kann eine Rückzahlungspflicht der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in Verbindung mit der Bindung der Ärzte an den Arbeitgeber vereinbart werden. 6Dabei können die Ärzte verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oder Teile davon für eine Qualifizie- rungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Tabellenentgelt Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,Ärzte endet. 7Dies gilt nicht, wenn die Ärzte nicht innerhalb von sechs Monaten entsprechend der durch die Qualifizierungsmaßnahme erworbenen Qualifikation beschäftigt werden, oder wenn die Ärztin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt oder einen Auflösungsver- trag geschlossen hat. 8Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
c(1) bis g) [nicht besetzt]1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet wer- den. 2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Ar- beitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die nachfolgenden Regelungen gelten Verordnung gilt für Beschäftigtealle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenGrubengas.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 BetrVGSatz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sindinsbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, sowie Chefärztinnen/ChefärzteRegistergericht, Registernummer, Familienname, Xxxxxxx, Geburtstag, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx),
b2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) Beschäftigteund
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung. Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die ein über das Tabellenentgelt Änderungen am Tage der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Staatsvertrag gilt für Beschäftigte, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzwIV. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwbis VI. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- denAbschnitt sowie § 20 Abs. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden2.
(2) Diese Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweili- gen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Für Fernsehveranstalter gelten nicht fürdieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn
1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm dort getroffen werden,
2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die Entscheidungen über das Programm in einem an- deren Mitgliedstaat der Europäischen Union ge- troffen werden, jedoch
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne ein wesentlicher Teil des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,mit der Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt wesentlicher Teil des mit der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals so- wohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder
c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals we- der in Deutschland noch dem anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauer- hafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder
3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Programm in einem Drittstaat getroffen werden oder umge- kehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals ist in Deutschland tätig.
(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutsch- lands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäi- schen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie
1. eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine der Bundes- republik Deutschland zugewiesene Übertragungs- kapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines die- ser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsver- trag und die landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis g55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen sind.
(5) [Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht besetzt]für Programme von Fernseh- veranstaltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern be- stimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allge- meinheit mit handelsüblichen Verbraucherendge- räten in einem Staat innerhalb des Geltungsbe- reichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwal- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be- reitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.
(6) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 sind.2* 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,*
c) bis g) [nicht besetzt]
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte – der Sparkassen, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
aVereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.sind.2
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis r) [nicht besetzt]
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver- walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis- tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeits- verhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungs- frist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungs- einrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Ar- beitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt]
(3) [nicht besetzt]
(4) Mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 können einzelarbeitsvertraglich vom Tarif- 2 In Absatz 1 ist § 40 Abs. 1 BT-S redaktionell integriert. vertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen wer- den.3
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) 1Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. 2Der Beschäftigte hat das Bankgeheimnis auch dann zu wahren, wenn dies nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet ist.4
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inter- essen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der 3 Entspricht § 45 BT-S. 4 Absatz 1 entspricht § 46 BT-S. beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärz- tin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die nachfolgenden Regelungen gelten Verordnung gilt für Beschäftigtealle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenGrubengas.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag in Textform abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 BetrVGSatz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sindinsbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, sowie Chefärztinnen/ChefärzteRegistergericht, Registernummer, Familienname, Xxxxxxx, Geburtstag, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx),
b2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) Beschäftigteund
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung. Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich in Textform zur Verfügung zu stellen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die ein über das Tabellenentgelt Änderungen am Tage der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen an- derer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszu- üben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV- WW/NW zuzuordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übri- gen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitneh- merinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberech- tigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzel- arbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kos- metikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserin- nen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ Schuh- macher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst. einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Or- chesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Xx- xxxxxxx, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterin- nen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theaterma- ler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertra- ges tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anla- genmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrie- ben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Ver- walterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assis- tenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umset- zungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für For- schungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen sol- cher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt].
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW ent- sprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungs- bereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Per- sonalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufga- benbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 3 Entspricht § 41 BT-V. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeit- geber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interes- sen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärz- tin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigtedie tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Mitglied eines Mitgliedverbandes Tarifbindung oder der VKA Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist, wenn . Über diese Prüfung führt sie inein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Form.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen,
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäuserndie Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderdie nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden,
c) sonstigen Einrichtungen die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten,
e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde.
f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen.
(z.B. Reha1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-Einrichtungentechnische Assistentin.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehenwenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar.
(3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die Behandlung jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(4) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstanden.
(5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen.
(1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Einrichtungen selbst beschäftigte Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden.
(2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt.
(3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt.
(4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden.
(1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin.
(3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben.
(4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist.
(5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen.
(1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist.
(2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin.
(3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten.
(1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ärzte stattfindetAblichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben.
(2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, beschäftigt sind.2 1Von die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen.
(1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt.
(2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem Geltungsbereich werden festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch Fachabteilungen als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird.
(z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen3) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstDie Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen.
(4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen Landespersonalvertretungsgesetzes aus.
(5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(26) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVGFür die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
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Samples: Tarifvereinbarungen, Tarifvereinbarungen
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Staatsvertrag gilt für Beschäftigte, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, du- alen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzwIV. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzwbis VI. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- denAbschnitt sowie § 20 Abs. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden2.
(2) Diese Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Re- gelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweili- gen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Für Fernsehveranstalter gelten nicht fürdieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein Fernsehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn
1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Pro- gramm dort getroffen werden,
2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die Entscheidungen über das Programm in einem an- deren Mitgliedstaat der Europäischen Union ge- troffen werden, jedoch
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne ein wesentlicher Teil des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,mit der Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt wesentlicher Teil des mit der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem ande- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder
c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstel- lung des Programms betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauerhafte und tatsächliche Ver- bindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder
3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidungen über das Pro- gramm in einem Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms be- trauten Personals ist in Deutschland tätig.
(4) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits auf- grund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn sie
1. eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine der Bundes- republik Deutschland zugewiesene Übertragungs- kapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines die- ser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsver- trag und die landesrechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis g55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen sind.
(5) [Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vor- schriften gelten nicht besetzt]für Programme von Fernsehveran- staltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern be- stimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allge- meinheit mit handelsüblichen Verbraucherendge- räten in einem Staat innerhalb des Geltungsbe- reichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.
(6) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, so- fern dies ausdrücklich bestimmt ist.
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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Dienstnehmerinnen sowie Arbeitnehmer und Dienstnehmer - nachfolgend Beschäftigte ge- nannt, die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA des Verbandes Kirchlicher Krankenhausdienstgeber Hamburg i.G. ist. 2Für Beschäftige, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des VKKH bereits vor dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus des Beitritts des Mitglieds zum Verband bestand und über den Zeit- punkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich über den Zeitpunkt des BTVerbandsbeitritts hinaus ununterbrochen fortbesteht, gilt dieser Tarifver- trag unter der Voraussetzung und nach Maßgabe des für das jeweilige Mitglied geltenden Tarifvertrages zur Überleitung der Dienstnehmer der Mitglieder des Verbands kirchlicher Krankenhausdienstgeber Hamburg (TVÜ-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenVKKH).
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als 1Beschäftigte im Sinne des § 4 MVG-EKD oder entsprechender Mit- bestimmungsgesetze des kirchlichen Arbeitsrechts oder leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen Arbeitsbedin- gungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, soweit nicht für die- se Sonderregelungen nach § 39 dieses Tarifvertrages gelten,
c) bis Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbin- dungspflege und Altenpflege sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
e) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
f) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service- Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag ge- regelt sind,
g) [geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
h) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und stu- dentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akade- mien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht besetzt]in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) 1Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber ange- ordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provi- sionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen ange- boten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeit- geber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäf- tigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzu- weisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tä- tigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen an- deren Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Aus- xxxx oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) 1Die Haftung der Beschäftigten bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder ei- nem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 3Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer ande- ren Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 4Sollen Be- schäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bishe- rigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
(2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Inte- resse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich ver- gütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vorüber- gehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TV-VKKH nicht zur Anwendung kommt. 3Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 4Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 5Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu er- bringen (Personalgestellung). 2Personalgestellung ist - unter Fortset- zung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 3Die Modalitäten der Personalgestel- lung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich ge- regelt. 4§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unbe- rührt.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteÄrztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die an einer Universitätsklinik überwie- gend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 2Er gilt auch für Ärztin- nen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung ein- gesetzt sind. 3Die Ärzte müssen in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes Mit- gliedverbandes der VKA TdL ist.
1. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, wenn sie inLabor und Krankenhaushygiene.
a2. Der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Beschäfti- gungspakt) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzwvom 20. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenOktober 2004 bleibt unberührt.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) BeschäftigteÄrzte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Zulage nach § 16 Absatz 3 bleibt hierbei un- berücksichtigt,
cb) bis ggeringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
(3) [Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht besetzt]für Chefärztinnen und Chefärzte.
(4) Ob und inwieweit Regelungen dieses Tarifvertrages auf andere Ärztinnen und Ärz- te im Landesdienst (zum Beispiel an psychiatrischen Krankenhäusern) übertragen werden, ist auf Landesebene zu verhandeln.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen; dabei sind die Ziele der Hochschule und die spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu beachten. 2Die Ärzte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Ver- günstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzei- gen.
(4) 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflich- ten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der ar- beitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in ge- sundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab- ständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtig- te/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
(8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aus- sprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) 1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustel- len. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zu- gelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärz- tinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(10) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(1) 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeord- net werden. 2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge- ordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken (Tv Ärzte)
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerin- nen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, wel- che dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzu- ordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeit- nehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbe- trieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Be- reich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden. 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlos- serinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ Schuhmacher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler ein- schließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orches- terwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Xx- xxxxxxx, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeiste- rinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theaterma- ler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsver- trages tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbe- trieben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentin- nen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entspre- chende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerun- gen solcher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt].
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzube- ziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müs- sen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grund- ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3 3 Entspricht § 41 BT-V.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag (Collective Agreement)
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für BeschäftigteÄrztinnen und Ärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die an einem Zentrum für Psychiatrie des Landes Baden-Württemberg überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, solange das Zentrum Mitglied des Arbeitgeberverbands des öffentlichen Dienstes des Landes Baden- Württemberg ist. 2Er gilt auch für Ärzte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehenärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Bei- spiel Pathologie, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- Labor und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenKrankenhaushygiene.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) BeschäftigteÄrzte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Zulage nach § 16 Absatz 3 bleibt hierbei un- berücksichtigt,
cb) bis ggeringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
(3) [Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht besetzt]für Chefärztinnen und Chefärzte.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen; dabei sind die Ziele der Zentren für Psychiatrie in der Patientenver- sorgung und ggfs. in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu beachten. 2Die Ärzte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grund- ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Ver- günstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzei- gen.
(4) 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflich- ten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der ar- beitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in ge- sundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab- ständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtig- te/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die Beamtin- nen und Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
(8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aus- sprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) 1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustel- len. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zu- gelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärz- tinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(10) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(1) 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeord- net werden. 2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge- ordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Den Zentren Für Psychiatrie Des Landes Baden Württemberg
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte – der Sparkassen, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
aVereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.sind.2
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prak- tikanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis r) [nicht besetzt]
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentin- nen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entspre- chende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerun- gen solcher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt]
(3) [nicht besetzt]
(4) Mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 können einzelarbeitsvertraglich vom Tarif- vertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen wer-
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. Absatz 3 BetrVGBetriebsverfassungs- gesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 sowie die Fachkräftezulage nach § 18 bleiben hierbei unberücksichtigt,
c) bis (unbesetzt)
d) (unbesetzt)
e) Auszubildende sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
g) [Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
j) (unbesetzt)
k) (unbesetzt)
l) (unbesetzt) m)(unbesetzt)
n) (unbesetzt)
o) Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts-und Industriegebäuden in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung beauftragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Liegenschaftswarte.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht besetzt]für
a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,
c) studentische Hilfskräfte,
d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsein- richtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst-und Musikhochschulen. 1Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Xxxxx- xxxxxx, Oberassistentinnen/Oberassistenten und Oberingenieurinnen/Oberingenieure beziehungsweise die an ihre Stelle getretenen landesrechtlichen Personalkategorien, deren Arbeitsverhältnis am 30. April 2010 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(4) 1Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für nachstehende Beschäftigtengruppen:
a) Beschäftigte der Technischen Universität Darmstadt (§ 40),
b) (unbesetzt)
c) (unbesetzt)
d) (unbesetzt)
e) (unbesetzt)
f) (unbesetzt)
g) (unbesetzt)
h) (unbesetzt)
i) (unbesetzt)
j) (unbesetzt) ZDie Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-TU Darmstadt.
(5) (unbesetzt)
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sach- zusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monaten der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kür- zere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß aus- zuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerin- nen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, wel- che dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzu- ordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeit- nehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbe- trieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Be- reich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlos- serinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst. Xxxxxxxxxxx, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler ein- schließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orches- terwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterin- nen/Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Ankleider, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeiste- rinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theater- maler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsver- trages tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbe- trieben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentin- nen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entspre- chende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerun- gen solcher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt].
(4) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzube- ziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Auf- gabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundord- nung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Be- triebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 3 Entspricht § 41 BT-V.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für BeschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wenn soweit sie innicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen. 1Für Beschäftigte
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusernim Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oderim kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und BetreuungseinrichtungenForschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) im forstlichen Außendienst,
e) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasstHafenbetrieben, soweit diese Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstan- baubetrieben,
g) als Lehrkräfte,
h) als Lehrkräfte an Musikschulen,
i) als Schulhausmeister,
j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
k) an Theatern und Bühnen gilt der TVöD-V mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des BTTVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,erhalten,⃰
c) bis g) [nicht besetzt],
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Gel- tungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit ⃰ Hierzu Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 2 Buchst. b, abgedruckt im Anschluss an den Tarifver- trag. in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerin- nen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, wel- che dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzu- ordnen sind, 1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sonderge- setzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsge- setz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. 2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeit- nehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbe- trieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Be- reich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kannten,2
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be- leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwe- sens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chef- maskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktio- nen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Be- schäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlos- serinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Xxxxxxxxx, Schuhmacherinnen/ Xxxxxxxxxxx, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler ein- 2 Buchstabe h) redaktionell angepasst. schließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orches- terwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Be- leuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/ Xx- xxxxxxx, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin- nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeiste- rinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin- nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungs- techniker.
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theaterma- ler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
o) [nicht besetzt]
p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsver- trages tätig sind,
q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirt- schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststät- ten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbe- trieben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissen- schaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- hochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik.⃰ Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentin- nen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entspre- chende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerun- gen solcher Arbeitsverhältnisse.
t) [nicht besetzt]. ⃰ Hierzu Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 2 Buchst. s, abgedruckt im Anschluss an den Tarifver- trag.
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzube- ziehen. 2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(1.1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Auf- gabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundord- nung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.3
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den 3 Entspricht § 41 BT-V. Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Be- triebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.⃰
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die 1Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis Arbeits- verhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
ain der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) Krankenhäusernbei den Mitgliedern Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. RehaUniversitätsklini- kum Hamburg-EinrichtungenEppendorf KöR, Kureinrichtungen)Universitäres Herz- und Gefäßzentrum UKE Hamburg GmbH oder Asklepios Westklinikum Hamburg GmbH2.1 beschäftigt sind 2. 2Der TVöD-K findet mit der Maßgabe Anwendung, in denen dass die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn unter dem Geltungsbereich des TV-KAH abgeleisteten und die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 nach § 14 TVÜ-KAH aner- kannten Zeiten angerechnet werden.2a 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- denbilden. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung An- wendungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen Übrigen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich Gel- tungsbereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben desselben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen er- fasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
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Samples: Tvöd K
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigtealle Ärzte und Zahnärzte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu Arbeitsverhältnis zum Schön Klinik Hamburg Eilbek stehen. 2Er gilt weiterhin für akademische Mitarbeiter, die in einem Arbeitgeber stehenArbeitsverhältnis zum Schön Klinik Hamburg Eilbek stehen und überwiegend Auf- gaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 3Soweit im Folgenden von Ärzten gespro- chen wird, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem sind sämtliche vom Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdendieses Tarifvertrages erfassten Beschäf- tigten gemeint.
(2) Diese Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt nicht fürfür leitende Ärzte (Chefärzte/ Klinikleiter/ Institutsleiter). 2Für alle Ärzte, deren monatliche Vergütung das Tabellenentgelt der Stufe Ä4 um mindestens 20 Prozent überschreitet, kann abweichend von den §§ 8 und 9 dieses Tarifvertrages eine Pauschalierung der Vergütung für Sonderformen der Arbeit, Rufdienstbereitschaften und Bereitschaftsdienste erfolgen.
a(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 8 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart 1 Nr. 2 SGB IV. 1Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) : • Beschäftigte, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausüben; • Beschäftigte, bei denen die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für die auszu- übende Tätigkeit vorausgesetzt wird. 2Akademische Mitarbeiter sind Beschäftigte mit einem staatlich anerkannten, universitären Hochschulabschluss, die eine einem Arzt vergleichbare Tätigkeit ausüben. 3Hierzu gehö- ren Medizinphysiker und psychologische Psychotherapeuten mit Approbation.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen- hang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können ge- sondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
(1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszu- führen.
(2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vor- schriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Ver- günstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zu- stimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen an- geboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbe- sondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Hierbei wird die Verteilungssystematik offen gelegt, nicht jedoch die ausbezahlten Sum- men im Einzelnen und Ganzen. 3Soweit keine Bestimmungen erlassen sind, soll ein Pool- volumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; das Tabellenentgelt Schön Klinik Hamburg Eilbek kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatz- versorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt arbeitsvertraglich ge- schuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausge- setzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen, angemessenen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsarzt festzulegenden Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben las- sen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten,. 4Die Ärzte müs- sen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
c(7) bis g1In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung.
(8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wis- senschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konflikt- fälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebspar- teien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche An- sprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) [1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Ne- bentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(10) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gut- achten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht besetzt]von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(1) 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet wer- den. 2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Haustarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die nachfolgenden Regelungen gelten Verordnung gilt für Beschäftigtealle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werdenGrubengas.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 BetrVGSatz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sindinsbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, sowie Chefärztinnen/ChefärzteRegistergericht, Registernummer, Familienname, Xxxxxxx, Geburtstag, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx),
b2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) Beschäftigteund
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung. Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach§ 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die ein über das Tabellenentgelt Änderungen am Tage der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
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Samples: Netzanschlussvertrag