Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte der Verkehrsflughäfen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2 (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt] h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3 i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, n) bis t) [nicht besetzt] 4 (3) [nicht besetzt] (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst. (4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. (1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden. (4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber. (5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 3 contracts
Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte der VerkehrsflughäfenEntsorgungsbetriebe unabhängig von deren Rechtsform, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber Ar- beitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2VKA ist2.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3kanten3,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt ge- währt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4besetzt]4.
(3) [nicht besetzt]
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-FE, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Abs.2 BT-F E nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell Abs. 2 redaktionell angepasst.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses Arbeitsverhält- nisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen Übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztinBetriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung Unter- suchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.§ 3.15
Appears in 3 contracts
Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der VerkehrsflughäfenMitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenstan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL anzu- passen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 3 contracts
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt), - die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der VerkehrsflughäfenPatientenver- sorgung wahrnehmen, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifge- meinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Er gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patienten- versorgung eingesetzt sind.
1. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
2. In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Gel- tungsbereich des TV-Ärzte fallen.
(23) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte Für geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-Ärzte gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abwei- chenden Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-Ärzte ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-Ärzte, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungs- weise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Ta- rifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-Ärzte anzupassen. 2Das Recht zur Kündi- gung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstÄrzte an- zupassen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-Ärzte beziehungsweise die- ses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-Ärzte beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufge- hoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-Ärzte beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDop- pelleistungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Ärzte Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-Ärzte, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung er- fasst auch Ärzte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Tarifgebiet Ost/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-Ärzte beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 2 contracts
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken (Tvü Ärzte), Tarifvertrag Zur Überleitung Der Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken (Tvü Ärzte)
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der VerkehrsflughäfenMitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
1. In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat, bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergü- tungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O darüber hinaus während der Gesamtdauer der Sommerferien, unschädlich.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenstan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Okto- ber beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überlei- tung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Re- gelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Saison- beschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarif- vertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnis- ses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vor- schriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL anzu- passen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 2 contracts
Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Xxxx 2010 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L HU) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. 1Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unschädlich. ²Wechseln übergeleitete Beschäftigte der VerkehrsflughäfenFreien Universität Berlin oder einer Berliner Hochschule, die unter den Geltungsbereich des TV-L Berliner Hochschulen fällt, unter Beachtung der unschädlichen Unterbrechungsfrist an die HU, gelten sie auch bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages weiter als übergeleitete Beschäftigte. ³Die Regelungen dieses Tarifvertrages finden auf diese Beschäftigten Anwendung.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Xxxx beziehungsweise 1. April 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Xxxx 2010 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Xxxx 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Xxxx beziehungsweise 1. April 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Xxxx 2010 oder 1. April 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Xxxx 2010 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L HU fallen.
(23) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Xxxx 2010 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BMT-G / BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L HU gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L HU ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L HU, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. April 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ- Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. April 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L HU anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL HU anzupassen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. April 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L HU beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L HU beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-L HU beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleistungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L HU, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L HU beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L Hu
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der VerkehrsflughäfenAngestellte, die in einem Arbeitsverhältnis Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehentarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mit- Mit-gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2ist, über den 30. Sep- tember 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbe- reich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden sowie für die von § 2 Abs. 6 erfassten Beschäftig- ten hinsichtlich § 21 Abs. 5. Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 einem der Mitgliedverbände der VKA als ordentliches Mitglied bei und hat derselbe Arbeitgeber vor dem 1. Sep- tember 2002 einem Mitgliedverband der VKA als ordentliches Mitglied angehört, so ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmit- gliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte die Vorschriften dieses Tarif- vertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des § 5 AbsAbsatzes 1 nach dem 30. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,September 2005 beginnt und die unter den Gel- tungsbereich des TVöD fallen.
b(3) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne von des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4
(3) [nicht besetzt]
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BMT-G/BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepassteinschlägigen tarifver- traglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeits- verhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als ProbezeitDie Bestimmungen des TVöD gelten, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeitdieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeit- gebern, deren Geheimhaltung durch gesetzliche die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den - Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften vorgesehen oder – (BAT-O) vom Arbeitgeber angeordnet ist10. Dezember 1990, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ostdeutsche Sparkassen) vom 21. Januar 1991, - Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMT-G II – vom 31. Januar 1962, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O) vom 10. De- zember 1990, - Tarifvertrag über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinausAnwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter- Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Er- setzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. Von der ersetzenden Wirkung werden von der VKA abgeschlossene ergänzende Ta- rifverträge nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regel-ungen ver- einbart sind.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungenden Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weiter-geltung zu prü- fen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen; die lan- desbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigensoweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben 1Sind in Tarifverträgen nach Absatz 2 Satz 1 Vereinbarungen zur Beschäftigungssi- cherung/Sanierung und/oder Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit getroffen, findet ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungs- gleichheit dieser Tarifverträge Anwendung. 2In diesen Fällen ist durch die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigenlandesbe- zirklichen Tarifvertragsparteien baldmöglichst die redaktionelle Anpassung der in Satz 1 genannten Tarifverträge vorzunehmen.3 Bis dahin wird auf der Grundlage der bis zum 30. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung September 2005 gültigen Tarifregelungen weiter gezahlt. 4Die Überlei- tung in den TVöD erfolgt auf der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen Grundlage des Arbeitgebers zu beeinträchtigenRechtsstandes vom 30. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.September
Appears in 1 contract
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber über den 30. April 2010 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Mai 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Technische U- niversität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der VerkehrsflughäfenVergütungsgruppe I BAT.
1. Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 a zum BAT sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmä- ßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenstanden oder stehen (Saisonbe- schäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 30. April 2010 beziehungsweise 1. Mai 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im April 2010 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Vereinigung Saisonbe- schäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. April 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 30. April 2010 beziehungsweise 1. Mai 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertra- ges auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Mai 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrags unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften des 1. bis 5. Ab- schnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber im Sinne des Ab- satzes 1 nach dem 30. April 2010 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-TU Darmstadt fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 30. April 2010 unter den Geltungsbereich des BAT oder MTArb fallen, finden die bisher jeweils einschlägi- gen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-TU Darmstadt gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abwei- chenden Regelungen trifft.
(5) (unbesetzt)
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-TU Darmstadt ersetzt in Verbindung mit den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich des Arbeitgebers die in Anlage 1 TVÜ-TU Darmstadt Teil A und Teil B auf- geführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsrege- lungen, soweit im TV-TU Darmstadt, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Mai 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-TU Darmstadt Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-TU Darmstadt Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Mai 2010 ohne Nach- wirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeit- punkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung verein- bart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbe- reich (Arbeiterinnen und Arbeiter/Angestellte usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Re- gelungen vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die vom Land Hessen abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Weiter- geltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht prüfen und bei Bedarf an den TV-TU Darmstadt anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisSatz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst.(unbesetzt)
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Mai 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-TU Darmstadt beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-TU Darmstadt beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-TU Darmstadt beziehungsweise den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleistungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktender Anlage 1 TVÜ-TU Darmstadt Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten an der Technischen Universität Darmstadt jeweils in ihrer am 31. 2Sie können das Recht auf Einsicht Xxxx 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-TU Darmstadt, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenBeschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften ver- wiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-TU Darmstadt beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der VerkehrsflughäfenMitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. August 2008 hinaus fortbesteht, und - die am 1. September 2008 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Au- gust beziehungsweise 1. September 2008 nicht bestanden hat. 2Für die Über- leitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Re- gelungen für Beschäftigte, die im August 2008 beurlaubt waren, sinngemäß An- wendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbe- schäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifver- trag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. August 2008 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5Be- stand mit den Saisonbeschäftigten am 31. August beziehungsweise 1. Septem- ber 2008 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Vo- raussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. August oder 1. Sep- tember 2008 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Ta- rifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. August 2008 beginnt und die unter den Gel- tungsbereich des TV-L fallen.
(23) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. September 2008, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungs- weise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. September 2008 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarif- vorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Ar- beiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL anzupas- sen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Septem- ber 2008 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den An- lagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Geltungs- bereich (zum Beispiel Arbeiter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschrif- ten verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich10 Steuern
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte in diesem Rahmenvertrag und der Verkehrsflughäfenzugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Rechnung gestellt wird.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVGDer Lieferant zahlt alle Gebühren, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) BeschäftigteEntgelte, Steuern und sonstige Kosten, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4zur Übergabe des Gases anfallen.
(3) [nicht besetzt]Unbeschadet Ziffer (2) ist NGT nach § 38 Abs. 3 EnergieStG als Lieferer von Erdgas angemeldet und dementsprechend für die Zahlung der Erdgassteuer zuständig.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossenVG-VERKÄUFER stellt NGT monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 9 für die angeforderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 10 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xx.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zehnten (10.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisder Rechnung anzugebendes Konto des VG- VERKÄUFERS.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksamIn dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt diese zum 1. Dezember 2021 mittels einer Vorabrechnung, wenn sie schriftlich vereinbart werdendie der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit NGT abzustimmender Mengen stellt. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlichen Mengen und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstPreisen für den Monat Dezember.
(4) 1Die ersten sechs Monate Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.
(1) Erfüllt der Beschäftigung gelten als ProbezeitVG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht und hat er dies zu vertreten, soweit ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt.
(2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt;
b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht eine kürzere Zeit vereinbart innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen sowie die Zulassung gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform.
(1) Die Beschäftigten Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben über Angelegenheitenoder deren Abwendung für sie, deren Geheimhaltung gemessen an der Gegenleistung, auch durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Kommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinausUnmöglichkeit der Zahlung von Geld.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen Der von Dritten Belohnungenhöherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, Geschenkemit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, Provisionen dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ wiederhergestellt werden.
(2) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag entbunden, soweit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder sonstige Vergünstigungen Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden der Lage ist, die Verpflichtungen aus den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigenabgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt.
(1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet istParteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die Erfül- lung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der arbeitsvertraglichen Pflichten Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen.
(2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitgebers zu beeinträchtigenVertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). 3Für Nebentätigkeiten Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung von NGT für Maßnahmen nach § 34 16 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDie Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenEine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(6) Die Schadenshaftung Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und grobe Fahrlässigkeit beschränkt(4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER.
(1) 1Beschäftigte können Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ zu verwenden.
(2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen
a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist,
b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder
c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Behörden (z.B. DEHSt sowie für die Prüfung des Emissionsberichts zuständige Prüfstelle) offengelegt werden müssen.
(3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages.
(4) NGT ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ erforderlich ist. Der VG-VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch NGT oder ein von NGT beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze.
(1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dienstlichen diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ bietet oder betrieblichen Gründen versetzt ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt.
(2) Wenn NGT die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf ein Unternehmen überträgt, das mit NGT
(3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass NGT den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt.
(4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der NGT. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden.
(1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ unwirksam oder undurchführbar sind sie vorher oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu hörenersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag und die zugehörige „Einzelvereinbarung Erdgas“ ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden.
(2) Auf diesen Rahmenvertrag und die zugehörige „Einzelvereinbarung Erdgas“ findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft.
(2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ laufen vom 01. April 2021, 6:00 Uhr, bis zum 01. April 2022, 6:00 Uhr.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(1) Die Ausschreibungsbedingungen und die Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ sind wesentliche Bestandteile dieses Rahmenvertrages. Im Falle der Kollision von Regelungen der soeben genannten wesentlichen Bestandteile dieses Rahmenvertrags mit diesem Rahmenvertrag, gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrags.
(2) Dieser Rahmenvertrag einschließlich der Einzelvereinbarung wird in der Deutschen und Englischen Sprache veröffentlicht. Die deutschsprachige Fassung des Rahmenvertrages hat Vorrang im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den beiden Fassungen oder unterschiedlichen Auslegungen.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Diese Satzung gilt für Beschäftigte Sondernutzungen an den in der VerkehrsflughäfenBaulast der Stadt stehenden Stra- ßen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenWegen und Plätzen (= Straße). Zu den Straßen gehören:
a) Ortsdurchfahrten von Bundes-, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKAXxxxxx- und Kreisstraßen, einschließlich Gehwegen, Radwegen und Parkplätzen,
b) ist.2Gemeindestraßen im Sinne des Art. 46 BayStrWG und
c) sonstige öfffentliche Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG, mit ihren Bestandteilen im Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG und Art. 2 BayStrWG, ausge- nommen Nebenanlagen
(2) Diese Regelungen gelten Satzung gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte für Märkte im Sinne des § 5 Absder Gewerbeordnung (Marktveranstaltun- gen). 3 BetrVGEine Sondernutzung liegt vor, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein Straßen über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt Gemeingebrauch hinaus benutzt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4
(3) [nicht besetzt].
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossenSoweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Zu- lassung durch die Stadt.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisbereits zugelassen ist.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstDer Zulassung bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.
(4) 1Die ersten sechs Monate Keiner neuen Zulassung bedarf der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden Übergang der Sondernutzunsrechte durch Gesamt- rechtsnachfolge sowie im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.
(1) Keiner Zulassung bedürfen:
a) Anlagen, die über Erdbodengleiche nicht mehr als 15 cm in ein Arbeitsverhältnis entfällt den Verkehrsraum hin- einragen;
b) Werbeanlagen, Markisen und Vordächer im Luftraum über Gehwegen;
c) Treppenanlagen, die Probezeitmit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinra- gen;
d) Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bereits durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde; die Erhebung von Sondernutzungs- gebühren bleibt davon unberührt;
e) Sondernutzungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt werden.
(2) Zulassungsfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Verkehrsbelange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(3) Für zulassungsfreie Sondernutzungen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt.
(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.
(3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung Sondernutzungen werden durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht (Sondernut- zungserlaubnis) oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinausdurch Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht zugelassen.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen Die Zulassung wird auf Zeit oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigenVorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Zulassung wird die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen Erlaubnis- oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktberührt.
(1) 1Beschäftigte können Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und Überbauungen.
(2) Durch Gestattungsvertrag werden ferner geregelt:
a) Sondernutzungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung;
b) Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden;
c) Sondernutzungen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werdenAnlass der Kirchweihen, so sind sie vorher zu hörenfür den Faschingsrummel sowie für Altstadtfeste.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung Über Die Erlaubnisse Für Sondernutzungen an Öffentlichem Verkehrsraum
Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die nachfolgenden Regelungen gelten Verordnung gilt für Beschäftigte der Verkehrsflughäfenalle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 5 18 Abs. 3 BetrVG1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist.
b(3) BeschäftigteAnschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, die ein über der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt.
c(4) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte Netzbetreiber im Sinne von dieser Verordnung ist der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 8 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der Gasanlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag in Textform abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Der Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 SGB IV,oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
n(1) bis tInhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) [nicht besetzt] 4Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Gas aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.
(3) [nicht besetzt]Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossenNetzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Xxxxxxx, Geburtstag, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung. Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich in Textform zur Verfügung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenstellen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Sofern ein Neukunde dies verlangt, wenn sind ihm die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht Allgemeinen Bedingungen in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisPapierform auszuhändigen.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksamÄnderungen der ergänzenden Bedingungen, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werdenzu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im unmit- telbaren Anschluss Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmenRegulierungsbehörde wirksam. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet istDer Netzbetreiber ist verpflichtet, die Erfül- lung Änderungen am Tage der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werdenveröffentlichen.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der VerkehrsflughäfenMitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober beziehungs- weise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführ- ten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigun- gen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Ta- rifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(23) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL anzupas- sen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. November 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Geltungs- bereich (zum Beispiel Arbeiter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschrif- ten verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) mit Ausnahme der VerkehrsflughäfenÄrztinnen und Ärzte an Universi- tätskliniken, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht und - die am 1. Januar 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü. Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
1. 1Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschäd- lich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-H sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Ab- satz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbre- chungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien. 2Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der nächsten Entgeltrunde die Unter- brechungsregelung erneut überprüfen.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeit- lich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Ar- beitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29 auch dann ange- wandt, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenam 31. Dezember 2009 bezie- hungsweise 1. Januar 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überlei- tung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, fin- den die Regelungen für Beschäftigte, die im Dezember 2009 beur- laubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Vorschrif- ten des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Vereinigung Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeitneh- merinnen und Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhält- nisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2009 beziehungsweise 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Januar 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertra- ges unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-H fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des BAT oder MTArb fallen, fin- den die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwen- dung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-H gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abwei- chenden Regelungen trifft.
(5) Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt ausschließlich der 6. Ab- schnitt dieses Tarifvertrages.
(6) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg gilt ausschließlich der 7. Abschnitt dieses Tarifvertrages. § 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-H
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-H ersetzt in Verbindung mit den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich des Landes die in Anlage 1 TVÜ-H Teil A und Teil B aufgeführ- ten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertrags- regelungen, soweit im TV-H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung er- folgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010, soweit kein abweichender Termin be- stimmt ist. Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1:
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-H Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält – über die Anlage 1 TVÜ-H Teil A hinaus – die Tarifverträge beziehungsweise die Tarif- vertragsregelungen, die am 1. Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichen- der Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgel- tung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Ar- beiterinnen und Arbeiter/Angestellte; usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die vom Land abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Wei- tergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-H anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2: Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenvon der TdL anstelle bezirklicher Regelungen des Landes vor dem 1. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisApril 2004 vereinbart worden sind.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst.(unbesetzt)
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-H beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-H beziehungsweise den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmenDoppelleistungen führen würden. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers Protokollerklärung zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und Absatz 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber: Der TV-Ärzte Hessen bleibt hiervon unberührt.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertrags- regelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. Xxxx 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 5: Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiterinnen und Arbeiter/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenAngestellte).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der VerkehrsflughäfenMitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. August 2008 hinaus fortbesteht, und - die am 1. September 2008 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenstan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. August beziehungsweise 1. September 2008 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im August 2008 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. August 2008 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. August beziehungs- weise 1. September 2008 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführ- ten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigun- gen unter den Voraussetzungen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. August oder
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. August 2008 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. September 2008, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. September 2008 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL anzu- passen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der Verkehrsflughäfen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2im KUV zusammengeschlossenen berufsgenossenschaftlichen Einrichtungen.
(2) Diese Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. Absatz 3 BetrVGBetriebsver- fassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte.
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes bzw. Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt.
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie VolontärinnenSchülerinnen/Volontäre Xxxxxxx und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3Praktikantinnen/ Praktikanten,
id) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ § 217 ff. SGB III gewährt werden,
ke) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ § 260 ff. SGB III verrichten,
lf) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
mg) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
nh) bis t) [studentische Hilfskräfte. Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht besetzt] 4
(3) [nicht besetzt]berücksichtigt. Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 4 v. 02.01.2012 – Inkrafttreten: 01.01.2012 Abs. 2 Buchst. c i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 9 vom 17.02.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2017
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden sowie von Schülern in der Gesundheits- und Krankenpflege im unmit- telbaren unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(23) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen , Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber Arbeit- geber unverzüglich anzuzeigen.
(34) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.
(45) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage istsind. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet, beschäftigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(56) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5lhre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(67) Die Schadenshaftung 1Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch den Beschäftigten ist bei dienstlich vorsätzlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Gegenüber dem Arbeitgeber haftet der Beschäftigte ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktFahrlässigkeit.
(8) 1Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Beschäftigten einen nicht Zusatz- versorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.
1. Beschäftigte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugun- verträglichkeit) 1Beschäftigte oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar bzw. untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
2. 1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Beschäftigten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Xxxxxx des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die Beschäftigten können aus dienstlichen auf die sonstigen Leistungen verzichten.
3. Der Einsatzzuschlag beträgt
(9) 1Eine Beteiligung der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (10)1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werdeneine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), − deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der VerkehrsflughäfenMitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und − die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
1. In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat, bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 a zum BAT / BAT-O darüber hinaus wäh- rend der Gesamtdauer der Sommerferien, unschädlich.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. No- vember 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsent- gelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäf- tigten am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführ- ten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(23) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungs- bereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Rege- lungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsrege- lungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbei- ter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht er- fasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL anzupassen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. November 2006 ersetzt, die − materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, − einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder − zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleistungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbei- ter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgeho- ben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV- L beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Der Tarifvertrag gilt für Beschäftigte die Arbeitnehmer des Universitätsklinikums – Anstalt öf- fentlichen Rechts, - deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbesteht, und für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. In der Verkehrsflughäfen, die in einem Arbeitsverhältnis Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4
(3) [nicht besetzt]
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossenMonat unschädlich.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenAuf Arbeitnehmer, wenn deren Arbeitsverhältnis beim Universitätsklinikum unter den Geltungsbereich der Richtlinien für den Abschluss von Anstellungs- und Arbeits- verträgen fiel findet der HTV ab 01.01.2007 in gleicher Weise wie für neu einzu- stellende Beschäftigte Anwendung, wobei die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisbereits zurückgelegten und aner- kannten Beschäftigungszeiten weiterhin Berücksichtigung finden.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksamFür Beschäftigte, wenn sie schriftlich vereinbart werdendie unter den Geltungsbereich des Haustarifvertrages (MTV-UK MD) fallen und deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. 2Sie können gesondert gekündigt werdenDezember 2006 begründet wurde, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. gelten die Regelungen des Abschnitts 4 Redaktionell angepasstdieses Tarifvertrages entspre- chend.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als ProbezeitDie Bestimmungen des Haustarifvertrages (Manteltarifvertrag und Entgelttarifver- trag) gelten, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeitdieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten1Der Haustarifvertrag (HTV) ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Universitätsklinikums die in Anlage 1 TVÜ-UK MD Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarif- vertragsregelungen, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen soweit im HTV, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Tarifpartner gehen davon aus, dass der HTV das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsver- tragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. 3Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom Arbeitgeber angeordnet 1. Januar 2007, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch . 1Die Anlage 1 TVÜ-UK MD Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsre- gelungen) enthält - über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinausAnlage 1 TVÜ-UK MD Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2007 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für die- se Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten BelohnungenIm Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ersetzt, Geschenkedie - materiell in Widerspruch zu Regelungen des HTV beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, Provisionen - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den HTV beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigenHTV beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehenDie in der Anlage 1 TVÜ-UK MD Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder soweit im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werdenHTV, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigtSoweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die/den Beschäf- tigte/n die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich einer redaktionellen Anpassung die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberRegelungen des HTV bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Haustarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) mit Ausnahme der VerkehrsflughäfenÄrztinnen und Ärzte an Universi- tätskliniken, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht und - die am 1. Januar 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. 1Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschäd- lich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-H sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Ab- satz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbre- chungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien. 2Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der nächsten Entgeltrunde die Unter- brechungsregelung erneut überprüfen.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeit- lich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Ar- beitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29 auch dann ange- wandt, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenam 31. Dezember 2009 bezie- hungsweise 1. Januar 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überlei- tung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, fin- den die Regelungen für Beschäftigte, die im Dezember 2009 beur- laubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Vorschrif- ten des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Vereinigung Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeitneh- merinnen und Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhält- nisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2009 beziehungsweise 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Januar 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertra- ges unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-H fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des BAT oder MTArb fallen, fin- den die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwen- dung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-H gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abwei- chenden Regelungen trifft.
(5) Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt ausschließlich der 6. Ab- schnitt dieses Tarifvertrages.
(6) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg gilt ausschließlich der 7. Abschnitt dieses Tarifvertrages.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-H ersetzt in Verbindung mit den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich des Landes die in Anlage 1 TVÜ-H Teil A und Teil B aufgeführ- ten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertrags- regelungen, soweit im TV-H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung er- folgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010, soweit kein abweichender Termin be- stimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-H Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält – über die Anlage 1 TVÜ-H Teil A hinaus – die Tarifverträge beziehungsweise die Tarif- vertragsregelungen, die am 1. Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichen- der Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgel- tung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Ar- beiterinnen und Arbeiter/Angestellte; usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die vom Land abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Wei- tergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht prüfen und bei Bedarf an den TV-H anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisSatz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst.(unbesetzt)
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-H beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-H beziehungsweise den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleistungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktender Anlage 1 TVÜ-H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertrags- regelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. 2Sie können das Recht auf Einsicht Xxxx 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenBeschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), – deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der VerkehrsflughäfenMitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und – die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü. Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(23) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. Niederschriftserklärung zu § 1: Für den Fall des Wiedereintritts eines Landes in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verpflichtet sich die TdL zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über die Überleitung in den TV-L.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1:
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält – über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus – die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind. Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 1: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TV-L und der TVÜ-Länder das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2: Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL anzupassen.
(4) 1Die ersten sechs Monate Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. November 2006 ersetzt, die – materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, – einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder – zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch Doppelleistungen führen würden. Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 4: Mit Abschluss der Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B heben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (Tarifvertragsparteien § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber2 Absatz 4 auf.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 5: Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der VerkehrsflughäfenAngestellte, die in einem Arbeitsverhältnis Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehentarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mit- Mit-gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2ist, über den 30. Sep- tember 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbe- reich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden sowie für die von § 2 Abs. 6 erfassten Beschäftig- ten hinsichtlich § 21 Abs. 5. Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 einem der Mitgliedverbände der VKA als ordentliches Mitglied bei und hat derselbe Arbeitgeber vor dem 1. Sep- tember 2002 einem Mitgliedverband der VKA als ordentliches Mitglied angehört, so ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmit- gliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte die Vorschriften dieses Tarif- vertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des § 5 AbsAbsatzes 1 nach dem 30. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,September 2005 beginnt und die unter den Gel- tungsbereich des TVöD fallen.
b(3) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne von des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4
(3) [nicht besetzt]
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BMT-G/BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepassteinschlägigen tarifver- traglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeits- verhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als ProbezeitDie Bestimmungen des TVöD gelten, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeitdieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeit- gebern, deren Geheimhaltung durch gesetzliche die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den - Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften vorgesehen oder – (BAT-O) vom Arbeitgeber angeordnet ist10. Dezember 1990, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ostdeutsche Sparkassen) vom 21. Januar 1991, - Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMT-G II – vom 31. Januar 1962, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O) vom 10. De- zember 1990, - Tarifvertrag über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinausAnwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter- Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Er- setzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. Von der ersetzenden Wirkung werden von der VKA abgeschlossene ergänzende Ta- rifverträge nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen verein- bart sind.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungenden Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen; die landes- bezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigensoweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben 1Sind in Tarifverträgen nach Absatz 2 Satz 1 Vereinbarungen zur Beschäftigungssi- cherung/Sanierung und/oder Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit getroffen, findet ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungs- gleichheit dieser Tarifverträge Anwendung. 2In diesen Fällen ist durch die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigenlandesbe- zirklichen Tarifvertragsparteien baldmöglichst die redaktionelle Anpassung der in Satz 1 genannten Tarifverträge vorzunehmen.3 Bis dahin wird auf der Grundlage der bis zum 30. 2Der Arbeitgeber kann September 2005 gültigen Tarifregelungen weiter gezahlt. 4Die Überlei- tung in den TVöD erfolgt auf der Grundlage des Rechtsstandes vom 30. September 2005. 5Familienbezogene Entgeltbestandteile richten sich ab 1. Oktober 2005 nach diesem Tarifvertrag. 1Der Rahmentarifvertrag vom 13. Oktober 1998 zur Erhaltung der Wettbewerbsfä- higkeit der deutschen Verkehrsflughäfen und zur Sicherung der Arbeitsplätze (Fas- sung vom 28. November 2002) wird in seinen Wirkungen nicht verändert. 2Er bleibt mit gleichem materiellen Inhalt und gleichen Laufzeiten als Rechtsgrundlage beste- hen. 3Beschäftigte in Unternehmen, für die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehenAnwendungstarifverträge zum Rahmenta- rifvertrag nach Satz 1 vereinbart worden sind, wenn diese geeignet werden zum 1. Oktober 2005 überge- leitet. 4Die tatsächliche personalwirtschaftliche Überleitung – einschließlich individu- eller Nachberechnungen – erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verständigung über den angepassten Anwendungstarifvertrag erzielt ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifver- trages zur sozialen Absicherung fort und sind bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/Bedarf an den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberTVöD anzupassen.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte in ihre vollständigen Personal- aktenVersorgungsbetrieben, Nahverkehrsbetrieben und für Beschäftigte in Wasserwirtschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen, die ge- mäß § 1 Abs. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch 2 Buchst. d und e TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenom- men sind, es sei denn, Betriebe oder Betriebsteile, die dem fachlichen Geltungsbe- reich des TV-V, eines TV-N oder des TV-WW/NW entsprechen, werden in begründe- ten Einzelfällen durch einelandesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TVöD und dieses Tarifvertrages einbezogen. Die Möglichkeit, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich eines anderen Spartentarifvertrages (TV-V, TV-WW/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenNW) ein- zubeziehen, bleibt unberührt.
(6) Die Schadenshaftung 1Absatz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2007 nicht für Beschäftigte von Ar- beitgebern, wenn die Anwendung des TV-V, eines TV-N oder des TV-WW/NW auf diese Beschäftigten beabsichtigt ist und vor dem 1. Oktober 2005 Tarifverhandlun- gen zur Einführung eines dieser Tarifverträge aufgenommen worden sind. 2Dies gilt auch dann, wenn die Tarifverhandlungen erst nach dem 1. Oktober 2005, aber spä- testens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 zu der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten Überleitung in diese Tarifverträge führen. 1Tarifverhandlungen zur – ggf. teilbetrieblichen – Einführung der genannten Sparten- tarifverträge sind auch dann aufgenommen, wenn auf Vorsatz landesbezirklicher Ebene die jeweils andere Tarifvertragspartei zum Abschluss eines Tarifvertrages zur Einbezie- hung aufgefordert worden ist. 2Kommt bis zum 31. Dezember 2007 eine Vereinba- rung über die Anwendung eines der genannten Spartentarifverträge nicht zustande, findet ab dem 1. Januar 2008 der TVöD und grobe Fahrlässigkeit beschränktdieser Tarifvertrag auf Beschäftigte An- wendung, die nicht im Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BMT-G/BMT-G-O verblei- ben. 3Absatz 5 bleibt unberührt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der VerkehrsflughäfenMitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Xxxx 2010 hinaus fortbesteht, und - die am 01. April 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L HU) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
1. Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unschädlich.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Xxxx 2010 beziehungsweise 01. April 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbe- sondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Xxxx 2010 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die An- wendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Xxxx 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Xxxx 2010 beziehungsweise 01. April 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbe- schäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Xxxx 2010r oder 01. April 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarif- vertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Xxxx 2010 beginnt und die unter den Gel- tungsbereich des TV-L HU fallen.
(23) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Xxxx 2010 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BMT-G / BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres un- unterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L HU gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L HU ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifver- tragsregelungen, soweit im TV-L HU, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 01. April 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarif- vorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbei- ter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L HU anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifver- trages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL HU anzupassen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 01. April 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L HU beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L HU beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-L HU beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertrags- regelungen gelten fort, soweit im TV-L HU, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Be- schäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Geltungs- bereich (zum Beispiel Arbeiter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L HU beziehungsweise die- ses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L Hu
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der VerkehrsflughäfenMitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 a zum BAT / BAT-O tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenstan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Okto- ber beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überlei- tung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Re- gelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Saison- beschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarif- vertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnis- ses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vor- schriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL anzu- passen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der VerkehrsflughäfenAngestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die in einem Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäftigten. Unterbrechungen von bis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Monat sind unschädlich3.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund nach dem 30. September 2005 beginnt und die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
c(3) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne von des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TVöD gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B (Negativliste) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A hinaus - die Tarifverträge bzw. die 3 Änderung seit 1.1.2008 in Kraft, vgl. § 1 Nr. 1 ÄTV Nr. 1 zum TVÜ-Bund vom 31.3.2008 Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Negativliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenRegelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages stehen, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen- einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TVöD bzw. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisdiesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TVöD bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen würden.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden1Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit dies einzelvertraglich vereinbart im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Absatz 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs2. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstDie Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit Soweit in nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet istverwiesen wird, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten aufgehoben oder berechtigte Inte- ressen ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des Arbeitgebers zu beeinträchtigenTVöD bzw. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werdendieses Tarifvertrages entsprechend.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Des Bundes in Den Tvöd
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) mit Ausnahme der VerkehrsflughäfenÄrztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT.
1. Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 a zum BAT sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmä- ßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenstanden oder stehen (Saisonbe- schäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 beziehungsweise 1. Januar 2010 nicht be- standen hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Dezember 2009 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Vereinigung Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeit- nehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 besteht, bis zum Ende dieses Sai- sonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2009 be- ziehungsweise 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vor- schriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraus- setzungen der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Januar 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften des 1. bis 5. Ab- schnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-H fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des BAT oder MTArb fallen, finden die bisher jeweils ein- schlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehen- den Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-H gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Rege- lungen trifft.
(5) Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt ausschließlich der 6. Abschnitt dieses Tarifvertrages.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-H ersetzt in Verbindung mit den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Be- reich des Landes die in Anlage 1 TVÜ-H Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (ein- schließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas an- deres bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010, soweit kein ab- weichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-H Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifver- tragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-H Teil A hinaus - die Tarifverträge bezie- hungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiterin- nen und Arbeiter/Angestellte; usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Re- gelungen vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die vom Land abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht prüfen und bei Bedarf an den TV-H anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisSatz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst.(unbesetzt)
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 er- setzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-H beziehungsweise des 1. bis 5. Ab- schnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-H beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-H beziehungsweise den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleistungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktender Anlage 1 TVÜ-H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. 2Sie können das Recht auf Einsicht Xxxx 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenBeschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften ver- wiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-H beziehungsweise des 1. bis 5. Ab- schnitts entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der VerkehrsflughäfenAngestellte, die in einem Arbeitsverhältnis Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Ar- beitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehentarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2ist, über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden sowie für die von § 2 Abs. 6 erfassten Beschäftigten hinsichtlich § 21 Abs. 5. In der Zeit bis zum 30. September 2007 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich. Xxxxx ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 einem der Mitgliedverbände der VKA als ordentliches Mitglied bei und hat derselbe Arbeitgeber vor dem 1. September 2002 einem Mitgliedverband der VKA als ordentliches Mitglied angehört, so ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmitgliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des § 5 AbsAbsatzes 1 nach dem 30. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,September 2005 beginnt und die un- ter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
b(3) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne von des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4
(3) [nicht besetzt]
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT- Ostdeutsche Sparkassen / BMT-G / BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepassteinschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als ProbezeitDie Bestimmungen des TVöD gelten, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeitdieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, deren Geheimhaltung durch gesetzliche die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den - Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften vorgesehen oder - (BAT-O) vom Arbeitgeber angeordnet ist10. Dezember 1990, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ostdeutsche Sparkassen) vom 21. Januar 1991, - Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betrie- be – BMT-G II – vom 31. Januar 1962, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O) vom 10. De- zember 1990, - Tarifvertrag über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinausAnwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter- Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in die- sem Tarifvertrag oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abwei- chender Termin bestimmt ist. Von der ersetzenden Wirkung werden von der VKA abgeschlossene ergänzende Tarif- verträge nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungenden Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen; die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigensoweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben 1Sind in Tarifverträgen nach Absatz 2 Satz 1 Vereinbarungen zur Beschäfti- gungssicherung/Sanierung und/oder Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit getrof- fen, findet ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD unter Berücksichtigung der mate- riellen Wirkungsgleichheit dieser Tarifverträge Anwendung. 2In diesen Fällen ist durch die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigenlandesbezirklichen Tarifvertragsparteien baldmöglichst die redaktionelle Anpassung der in Satz 1 genannten Tarifverträge vorzunehmen.3 Bis dahin wird auf der Grundlage der bis zum 30. 2Der Arbeitgeber kann September 2005 gültigen Tarifregelungen wei- ter gezahlt. 4Die Überleitung in den TVöD erfolgt auf der Grundlage des Rechts- standes vom 30. September 2005. 5Familienbezogene Entgeltbestandteile rich- ten sich ab 1. Oktober 2005 nach diesem Tarifvertrag. 1Der Rahmentarifvertrag vom 13. Oktober 1998 zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Verkehrsflughäfen und zur Sicherung der Arbeitsplätze (Fassung vom 28. November 2002) wird in seinen Wirkungen nicht verändert. 2Er bleibt mit gleichem materiellen Inhalt und gleichen Laufzeiten als Rechtsgrundlage bestehen. 3Beschäftigte in Unternehmen, für die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehenAnwendungstarifverträge zum Rahmentarifvertrag nach Satz 1 vereinbart worden sind, wenn diese geeignet werden zum 1. Oktober 2005 übergeleitet. 4Die tatsächliche personalwirtschaftliche Überleitung – einschließlich individueller Nachberechnungen – erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verständigung über den angepassten Anwen- dungstarifvertrag erzielt ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/Bedarf an den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberTVöD anzu- passen.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte in ihre vollständigen Personal- aktenVersorgungsbetrieben, Nahverkehrsbetrie- ben und für Beschäftigte in Wasserwirtschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen, die gemäß § 1 Abs. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch 2 Buchst. d und e TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, es sei denn, Betriebe oder Betriebsteile, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V, eines TV-N oder des TV-WW/NW entsprechen, wer- den in begründeten Einzelfällen durch einelandesbezirklichen Tarifvertrag in den Gel- tungsbereich des TVöD und dieses Tarifvertrages einbezogen. Die Möglichkeit, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich eines anderen Spartentarifvertrages (TV-V, TV-WW/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenNW) einzubezie- hen, bleibt unberührt.
(6) Die Schadenshaftung 1Absatz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2007 nicht für Beschäftigte von Arbeitgebern, wenn die Anwendung des TV-V, eines TV-N oder des TV-WW/NW auf diese Beschäftigten beabsichtigt ist und vor dem 1. Oktober 2005 Tarifver- handlungen zur Einführung eines dieser Tarifverträge aufgenommen worden sind. 2Dies gilt auch dann, wenn die Tarifverhandlungen erst nach dem 1. Oktober 2005, aber spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 zu der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten Überleitung in diese Tarifverträge führen. 1Tarifverhandlungen zur - ggf. teilbetrieblichen - Einführung der genannten Spartentarif- verträge sind auch dann aufgenommen, wenn auf Vorsatz landesbezirklicher Ebene die jeweils andere Tarifvertragspartei zum Abschluss eines Tarifvertrages zur Einbeziehung aufge- fordert worden ist. 2Kommt bis zum 31. Dezember 2007 eine Vereinbarung über die An- wendung eines der genannten Spartentarifverträge nicht zustande, findet ab dem 1. Januar 2008 der TVöD und grobe Fahrlässigkeit beschränktdieser Tarifvertrag auf Beschäftigte Anwendung, die nicht im Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BMT-G / BMT-G-O verbleiben. 3Absatz 5 bleibt unberührt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd
Allgemeine Vorschriften. 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte der VerkehrsflughäfenDieser Tarifvert rag findet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte zwischen a rbeit - nehmerähnlichen Personen im Sinne von § 8 Abs12 a Tarifvertragsgesetz und der Deut - schen Welle durch Dienst - oder Werkverträge begründet werden; a bweichende Regelungen im 2. 1 NrAbschnitt (§§ 7 -15) und im 3. Abschnitt (§§ 16 -20) bleiben unbe - rührt. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Tarifve rtrages sind Mitar - beiter, die die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Abhä ngigkeit nach § 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4
(3) [nicht besetzt]
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossenund der sozialen Schutzb edürftigkeit nach § 3 erfüllen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenDieser Tarifvertrag gilt nicht für:
1. Personen in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen, wenn die au fgrund vor Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossener schriftlicher A rbeitsver - träge zustande gekommen sind und auf die der Manteltarifvertrag der Deut - schen Welle in seiner jeweils übertragenen Tätigkeiten gültigen Fassung anz uwenden ist;
2. Personen, die selbständig, auch ohne Eintragung in das Handelsregister, als Inhaber oder Mitinhaber einer Firma oder eines Gewerbebetriebes sowie als Gesellschafter einer juristischen Pers on für die Deutsche Welle tätig werden oder Leistungen erbringen; der Tarifvertrag gilt jedoch, soweit jemand eine persönliche Arbeitsleistung für die Deutsche Welle erbringt, die mit einer Firma oder Gesellschaft oder einem Gewerbebetrieb nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehens achl ichen Zusammenhang steht;
3. 2Andernfalls gelten sie Personen, die als ein ArbeitsverhältnisArbeitnehmer bei Dritten oder als Leiharbeitnehmer oder im Rahmen eines Werkvertrages für einen Dritten oder als freie Mitarbeiter für einen Dritten bei der Deutschen Welle tätig we rden;
4. Personen, die bei der Deutschen Welle überwiegend zu ihrer Ausbildung oder zur Aushilfe beschäftigt werden, sowie Studenten, soweit ihre Beschäft igung sozialversicherungsfrei ist;
5. Personen, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Dritten sind; und
6. Vorruheständler, Versorgung sempfänger, Empfänger von Alter srente.
(3) 1Nebenabreden Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind nur wirksamauch auf Beschäftigungsverhäl tnisse (Dienst - oder Werkverträge), wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werdendie die Deutsche Welle im Ausland durc hführt, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-Fan - zuwenden, § 40 Abs. 1 Satz 2 es sei denn, daß die Beschäftigten ihren stän digen Woh nsitz im Aus - land haben und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstdeutsche Staatsangehörige sind oder nach ausländischem Arbeitsrecht beschäftigt we rden.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.6.1 4 -
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheitenwirtschaftliche Abhängigkeit eines Mitarbeiters ist gegeben, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen wenn er en twe- der bei der Deutschen Welle oder vom Arbeitgeber angeordnet istbei ihr und anderen Rundfunkanstalten, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinauszur Arbeitsge meinschaft der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesre - publik Deutsch land (ARD) gehö ren, mehr als die Hälfte seiner e rwerbsmäßigen Gesamtentgelte (brutto ohne ge sonderte Kostenerstattung) im maßgeblichen Zeitraum bezogen hat. Sofern ein Mit arbeiter künstleri sche, schriftstellerische oder jour nalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung, insbesondere der techni schen Gestaltung solcher Leistungen unmit telbar mitwirkt, genügt statt der Hälfte ein Drittel der genannten En tgelte.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder Maßgeblicher Zeitraum im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 AbsSinne des Absatzes 1 ist das Kalenderjahr vor der Gel - tendmachung des Anspruchs. 3 Abweichend von Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden1 sind bei erstmaligem Tätig - werden für die Deutsche Welle die letzten sechs Kalendermonate vor der Gel - tendmachung des Anspruchs maßge blich.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes, - deren Tätigkeiten vor dem 1. Januar 2005 der VerkehrsflughäfenRentenversicherung der Ar- beiter unterlagen, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht und - die am 1. Januar 2010 unter den Geltungsbereich des TV-Forst Hessen fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
1. 1Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschäd- lich. 2Im Übrigen sind auch witterungsbedingte Arbeitsunterbrechun- gen unschädlich.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeit- lich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Ar- beitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 7, 9, 12, 13, 19a auch dann angewandt, wenn das Ar- beitsverhältnis am 31. Dezember 2009 bzw. 1. Januar 2010 nicht be- standen hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Dezember 2009 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn die/der Saisonbe- schäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonbeschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis am 31. Dezember 2009 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2009 bzw. am 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhält- nis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertra- ges auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Vorausset- zungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehennur wegen des Feiertages am 1. Januar 2010 nicht bestanden, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertra- ges unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Gel- tungsbereich des TV-Forst Hessen fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des MTW fallen, finden die bis- her jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres un- unterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-Forst Hessen gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. § 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Forst Hessen
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-Forst Hessen ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Be- reich des Landes die in Anlage 1 Teil A dieses Tarifvertrages aufgeführten Ta- rifverträge (einschließlich deren Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-Forst Hessen, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrück- lich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Ja- nuar 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1:
1. 1Die Anlage 1 Teil A dieses Tarifvertrages (Liste der ersetzten Tarif- verträge bzw. Tarifvertragsregelungen) enthält die Tarifverträge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2010 ohne Nachwir- kung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vorüber- gehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Waldarbei- terinnen und Waldarbeiter/Angestellte usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die vom Land abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Wei- tergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-Forst Hessen anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2: Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenvon der TdL anstelle bezirklicher Regelungen des Landes vor dem 1. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisApril 2004 vereinbart worden sind.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst.(unbesetzt)
(4) 1Die ersten sechs Monate Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-Forst Hessen bzw. dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart istnach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-Forst Hessen bzw. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-Forst Hessen bzw. diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppel- leistungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 Teil B dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. Xxxx 2004 gel- tenden Fassung fort, soweit im TV-Forst Hessen, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 5: Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenAnge- stellte).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV- Forst Hessen bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Ar- beiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber über den 30. April 2010 hinaus fortbesteht und - die am 1. Mai 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der VerkehrsflughäfenEntgelt- gruppe 15Ü.
1. 1Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschädlich; bei Lehr- kräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-TU Darmstadt sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien 2Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der näch- sten Entgeltrunde die Unterbrechungsregelung erneut überprüfen.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenstanden oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 30. April 2010 beziehungsweise 1. Mai 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im April 2010 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Vereinigung Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeit- nehmerinnen und Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. April 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saison- beschäftigten am 30. April 2010 beziehungsweise 1. Mai 2010 ein Arbeits- verhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Mai 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrags unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 30. April 2010 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV- TU Darmstadt fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 30. April 2010 unter den Geltungsbereich des BAT oder MTArb fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-TU Darmstadt gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) (unbesetzt)
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-TU Darmstadt ersetzt in Verbindung mit den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich des Arbeitgebers die in Anlage 1 TVÜ-TU Darmstadt Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifver- tragsregelungen, soweit im TV-TU Darmstadt, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Mai 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-TU Darmstadt Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-TU Darmstadt Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertrags- regelungen, die am 1. Mai 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiterinnen und Arbeiter/Angestellte usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die vom Land Hessen abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Weiter- geltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht prüfen und bei Bedarf an den TV-TU Darmstadt anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisSatz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst.(unbesetzt)
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Mai 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-TU Darmstadt beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-TU Darmstadt beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-TU Darmstadt beziehungsweise den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleistungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- aktender Anlage 1 TVÜ-TU Darmstadt Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten an der Technischen Universität Darmstadt jeweils in ihrer am 31. 2Sie können das Recht auf Einsicht Xxxx 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-TU Darmstadt, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenBeschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-TU Darmstadt beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Ein- richtungen und Betrieben der VerkehrsflughäfenLänder, - deren Tätigkeiten vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbei- ter unterlagen, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2008 unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg.
1. 1Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. 2Im Übrigen sind auch witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen unschädlich.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenstan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 7, 9, 12, 13 Absatz 1 und § 21a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezem- ber 2007 beziehungsweise 1. Januar 2008 nicht bestanden hat. 2Für die Über- leitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Dezember 2007 beurlaubt waren, sinnge- mäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Sai- sonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Ta- rifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2007 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnis- ses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2007 bezie- hungsweise am 1. Januar 2008 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 ange- führten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäfti- gungen unter den Voraussetzungen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Januar 2008 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Dezember 2007 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Dezember 2007 unter den Geltungsbereich des MTW / MTW-O fallen, finden
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-Forst gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abwei- chenden Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-Forst ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 Teil A dieses Tarifver- trages aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-Forst, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2008, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 Teil A dieses Tarifvertrages (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält die Tarifverträge bezie- hungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2008 ohne Nach- wirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein ab- weichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorüber- gehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarif- verträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-Forst anzupassen. 2Das Recht zur Kündi- gung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstForst anzupassen.
(4) 1Die ersten sechs Monate Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-Forst beziehungsweise die- ses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-Forst beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufge- hoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-Forst beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDop- pelleistungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 Teil B dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-Forst, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgel- tung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Tarifgebiet Ost/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-Forst beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der VerkehrsflughäfenMitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2010 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenstan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2010 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Mitglied eines Mit- gliedverbandes Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Diese Regelungen Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten nicht fürdie Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2010 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
a(3) Für geringfügig Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4, die am 31. Oktober 2010 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(34) [nicht besetzt]Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anla- gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werdenprüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisvon der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) 1Nebenabreden Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BTbei Bedarf an den TV-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstL anzu- passen.
(4) 1Die ersten sechs Monate 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder vom Arbeitgeber angeordnet aufgehoben worden ist, Ver- schwiegenheit oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDoppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eineden bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/n hierzu schriftlich BevollmächtigteAngestellte; Tarifgebiet Ost/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenTarifgebiet West).
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Appears in 1 contract
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten Diese Satzung gilt für Beschäftigte Sondernutzungen an den in der VerkehrsflughäfenBaulast der Stadt stehenden Straßen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehenWegen und Plätzen (= Straße). Zu den Straßen gehören:
a) Ortsdurchfahrten von Bundes-, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKAXxxxxx- und Kreisstraßen, einschließlich Gehwegen, Radwegen und Parkplätzen,
b) ist.2Gemeindestraßen im Sinne des Art. 46 BayStrWG und
c) sonstige öfffentliche Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG, mit ihren Bestandteilen im Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG und Art. 2 BayStrWG, ausgenommen Nebenanlagen
(2) Diese Regelungen gelten Satzung gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte für Märkte im Sinne des § 5 Absder Gewerbeordnung (Marktveranstaltungen). 3 BetrVGEine Sondernutzung liegt vor, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein Straßen über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt Gemeingebrauch hinaus benutzt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4
(3) [nicht besetzt].
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossenSoweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Zulassung durch die Stadt.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisbereits zugelassen ist.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstDer Zulassung bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.
(4) 1Die ersten sechs Monate Keiner neuen Zulassung bedarf der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden Übergang der Sondernutzunsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.
(1) Keiner Zulassung bedürfen:
a) Anlagen, die über Erdbodengleiche nicht mehr als 15 cm in ein Arbeitsverhältnis entfällt den Verkehrsraum hineinragen;
b) Werbeanlagen, Markisen und Vordächer im Luftraum über Gehwegen;
c) Treppenanlagen, die Probezeitmit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinragen;
d) Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bereits durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde; die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bleibt davon unberührt;
e) Sondernutzungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt werden.
(2) Zulassungsfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Verkehrsbelange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(3) Für zulassungsfreie Sondernutzungen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt.
(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.
(3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung Sondernutzungen werden durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht (Sondernutzungserlaubnis) oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinausdurch Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht zugelassen.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen Die Zulassung wird auf Zeit oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigenVorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Zulassung wird die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen Erlaubnis- oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktberührt.
(1) 1Beschäftigte können Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und Überbauungen.
(2) Durch Gestattungsvertrag werden ferner geregelt:
a) Sondernutzungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung;
b) Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden;
c) Sondernutzungen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werdenAnlass der Kirchweihen, so sind sie vorher zu hörenfür den Faschingsrummel sowie für Stadtfeste.
Appears in 1 contract
Samples: Sondernutzungssatzung
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich10 Steuern
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte in diesem Rahmenvertrag und der Verkehrsflughäfenzugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mit- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2Rechnung gestellt wird.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVGDer Lieferant zahlt alle Gebühren, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) BeschäftigteEntgelte, Steuern und sonstige Kosten, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) bis t) [nicht besetzt] 4zur Übergabe des Gases anfallen.
(3) [nicht besetzt]Unbeschadet Ziffer (2) ist GASCADE nach § 38 Abs. 3 EnergieStG als Lieferer von Erdgas angemeldet und dementsprechend für die Zahlung der Erdgassteuer zuständig.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossenVG-VERKÄUFER stellt GASCADE monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 9 für die angeforderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 10 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse GASCADE hat den Rechnungsbetrag bis zum zehnten (10.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisder Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERS.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksamIn dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt diese zum 1. Dezember 2021 mittels einer Vorabrechnung, wenn sie schriftlich vereinbart werdendie der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit GASCADE abzustimmender Mengen stellt. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlichen Mengen und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasstPreisen für den Monat Dezember.
(4) 1Die ersten sechs Monate Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.
(1) Erfüllt der Beschäftigung gelten als ProbezeitVG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch GASCADE seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht und hat er dies zu vertreten, soweit ist GASCADE für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. GASCADE ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch GASCADE bleibt unberührt.
(2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt;
b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht eine kürzere Zeit vereinbart innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen sowie die Zulassung gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform.
(1) Die Beschäftigten Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben über Angelegenheitenoder deren Abwendung für sie, deren Geheimhaltung gemessen an der Gegenleistung, auch durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Kommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses hinausUnmöglichkeit der Zahlung von Geld.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen Der von Dritten Belohnungenhöherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, Geschenkemit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, Provisionen dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ wiederhergestellt werden.
(2) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag entbunden, soweit XXXXXXX aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder sonstige Vergünstigungen Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden der Lage ist, die Verpflichtungen aus den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar- beitgeber unverzüglich anzuzeigenabgeschlossenen Netzzugangs- verträgen zu erfüllen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt.
(1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet istParteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die Erfül- lung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der arbeitsvertraglichen Pflichten Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen.
(2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitgebers zu beeinträchtigenVertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). 3Für Nebentätigkeiten Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung von GASCADE für Maßnahmen nach § 34 16 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs- ärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Un- tersuchung trägt der ArbeitgeberDie Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhaltenEine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(6) Die Schadenshaftung Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von GASCADE. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und grobe Fahrlässigkeit beschränkt(4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER.
(1) 1Beschäftigte können Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ zu verwenden.
(2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen
a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist,
b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder
c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Behörden (z.B. DEHSt sowie für die Prüfung des Emissionsberichts zuständige Prüfstelle) offengelegt werden müssen.
(3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages.
(4) GASCADE ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ erforderlich ist. Der VG- VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch GASCADE oder ein von GASCADE beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze.
(1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dienstlichen diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ bietet oder betrieblichen Gründen versetzt ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt.
(2) Wenn GASCADE die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf ein Unternehmen überträgt, das mit GASCADE i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des VG- VERKÄUFERS.
(3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass GASCADE den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt.
(4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der GASCADE. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen Be- trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden.
(1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ unwirksam oder undurchführbar sind sie vorher oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu hörenersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag und die zugehörige „Einzelvereinbarung Erdgas“ ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden.
(2) Auf diesen Rahmenvertrag und die zugehörige „Einzelvereinbarung Erdgas“ findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft.
(2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ laufen vom 01. April 2021, 6:00 Uhr, bis zum 01. April 2022, 6:00 Uhr.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(1) Die Ausschreibungsbedingungen und die Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ sind wesentliche Bestandteile dieses Rahmenvertrages. Im Falle der Kollision von Regelungen der soeben genannten wesentlichen Bestandteile dieses Rahmenvertrags mit diesem Rahmenvertrag, gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrags.
(2) Dieser Rahmenvertrag einschließlich der Einzelvereinbarung wird in der Deutschen und Englischen Sprache veröffentlicht. Die deutschsprachige Fassung des Rahmenvertrages hat Vorrang im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den beiden Fassungen oder unterschiedlichen Auslegungen.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen