Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü. 1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien. 2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung. 3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung. (4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft. (1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.). 2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind. (2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind. (3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen. (4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden. (5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West). (6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
1. In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; Monat, bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Vorbemerkungen 5 zu allen Teilen Vergü- tungsgruppen der Entgeltordnung Anlage 1 a zum TVBAT / BAT-L tritt bei Unterbrechungen O darüber hinaus während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer Gesamtdauer der Sommerferien, unschädlich.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober Okto- ber beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die ÜberleitungÜberlei- tung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen Re- gelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte Saison- beschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag Tarif- vertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhältnis- ses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise beziehungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften angeführten Vor- schriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) 1Dieser Dieser Tarifvertrag gilt für Angestelltefindet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12 a Tarifvertragsgesetz und der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
Deutschen Welle durch Dienst- oder Werkverträge begründet werden; abweichende Regelungen im 2. 1Auf BeschäftigteAbschnitt (§§ 7-15) und im 3. Abschnitt (§§ 16-20) bleiben unberührt. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Tarifvertrages sind Mitarbeiter/innen, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §Voraussetzungen der wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, und der sozialen Schutzbedürftigkeit nach § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlicherfüllen.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmtDieser Tarifvertrag gilt nicht für:
1. Personen in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages aufgrund vor Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossener schriftlicher Arbeitsverträge zustande gekommen sind und auf die der Manteltarifvertrag der Deutschen Welle in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist; Protokollnotiz (zum Wechsel freier Mitarbeiter/innen in ein Arbeitsverhältnis):
1. Bei einem Wechsel von einem befristeten Honorar-Rahmenvertrag oder einer Beschäftigung auf Prognosebasis in ein befristetes Arbeitsverhältnis bleibt ein etwaig bestehender Anspruch auf Übergangsgeld nach § 11 TVaP für den Fall erhalten, dass die DW den befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert und dem/der Mitarbeiter/in auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber keine Beschäftigung in freier Mitarbeit nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages anbieten kann. Die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages gilt dabei nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31Tarifvertrags.
2. Oktober 2006 beginnt und Bei einem Wechsel von einem unbefristeten Honorar-Rahmenvertrag in ein befristetes Arbeitsverhältnis wird der unbefristete Honorar- Rahmenvertrag für die unter Zeit der arbeitsvertraglichen Beschäftigung gemäß § 13 ruhend gestellt. Im Falle der Beendigung der arbeitsvertraglichen Beschäftigung würde der unbefristete Honorar-Rahmenvertrag mit den Geltungsbereich des TV-L fallenbisher erworbenen Rechten wieder aufleben.
3. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht mehr, sobald der/die Mitarbeiter/in einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der DW abschließt.
2. Personen, die selbständig, auch ohne Eintragung in das Handelsregister, als Inhaber/in oder Mitinhaber/in einer Firma oder eines Gewerbebetriebes sowie als Gesellschafter/in einer juristischen Person für die Deutsche Welle tätig werden oder Leistungen erbringen; der Tarifvertrag gilt jedoch, soweit jemand eine persönliche Arbeitsleistung für die Deutsche Welle erbringt, die mit einer Firma oder Gesellschaft oder einem Gewerbebetrieb nicht in einem sachlichen Zusammenhang steht;
3. Personen, die als Arbeitnehmer/innen bei Dritten oder als Leiharbeitnehmer/innen oder im Rahmen eines Werkvertrages für einen Dritten oder als freie Mitarbeiter/innen für einen Dritten bei der Deutschen Welle tätig werden;
4. Personen, die bei der Deutschen Welle überwiegend zu ihrer Ausbildung oder zur Aushilfe beschäftigt werden, sowie Studenten, soweit ihre Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist;
5. Personen, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen bei Dritten sind; und
6. Vorruheständler/innen, Versorgungsempfänger/innen, Empfänger/innen von Altersrente.
(3) Für geringfügig Beschäftigte Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten für Mitarbeiter/innen, die im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IVInland für die DW tätig werden und für Mitarbeiter/innen, die am 31auf Veranlassung und im Auftrag der DW vorübergehend im Ausland tätig sind, nachdem sie vorher an einem der beiden Standorte im Inland tätig waren oder ihren ständigen Wohnsitz (räumlicher Lebensmittelpunkt) im Inland hatten. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung gelten nicht für Mitarbeiter/innen mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit ständigem Wohnsitz im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die TarifvertragsregelungenAusland, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West)Ausland tätig werden.
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Für Arbeitnehmerähnliche Personen Der Deutschen Welle, Tarifvertrag Für Arbeitnehmerähnliche Personen Der Deutschen Welle
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für AngestellteÄrztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt), Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte)- die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenver- sorgung wahrnehmen, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft Tarifge- meinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-LÄrzte) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag 2Er gilt ferner auch für Ärztinnen und Ärzte, die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten in ärztlichen Servicebereichen in der Entgeltgruppe 15 Ü.Patienten- versorgung eingesetzt sind.
1. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
2. In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für BeschäftigteÄrzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich Gel- tungsbereich des TV-L Ärzte fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte beschäftigte Ärzte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L Ärzte gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abwei- chenden Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L Ärzte ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Ärzte Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifvertragsregelungen, soweit im TV-LÄrzte, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Ärzte Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise beziehungs- weise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Ärzte Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften Ta- rifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L Ärzte anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung Kündi- gung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passenÄrzte an- zupassen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L Ärzte beziehungsweise dieses die- ses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L Ärzte beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben aufge- hoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L Ärzte beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen Dop- pelleistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Ärzte Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-LÄrzte, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst er- fasst auch Beschäftigte Ärzte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise Ärzte beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken (Tvü Ärzte), Tarifvertrag Zur Überleitung Der Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken (Tvü Ärzte)
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte)Arbeiter, - deren Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mit-gliedverbandes der Tarifgemein- schaft deutscher Länder Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TdLVKA) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 3130. Oktober 2006 Sep- tember 2005 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 Oktober 2005 unter den Geltungsbereich Geltungsbe- reich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-LTVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 Abs. 2 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1sowie für die von § 2 Abs. 6 erfassten Beschäftig- ten hinsichtlich § 21 Abs. 5. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; . Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 einem der Mitgliedverbände der VKA als ordentliches Mitglied bei Lehrkräften im Sinne und hat derselbe Arbeitgeber vor dem 1. Sep- tember 2002 einem Mitgliedverband der Nr. 4 VKA als ordentliches Mitglied angehört, so ist Absatz 1 mit der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Sommerferien.
2. 1Auf BeschäftigteWiederbegründung der Verbandsmit- gliedschaft vorausgeht, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich2005 ersetzt.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages Tarif- vertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 3130. Oktober 2006 September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich Gel- tungsbereich des TV-L TVöD fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 3130. Oktober 2006 September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT/BAT-O / MTArb / MTArb- O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BMT-G/BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen tarifver- traglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L TVöD gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abweichenden Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeit- gebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den - Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ostdeutsche Sparkassen) vom 21. Januar 1991, - Bundesmanteltarifvertrag für den Bereich Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMT-G II – vom 31. Januar 1962, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O) vom 10. De- zember 1990, - Tarifvertrag über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter- Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenVKA, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung Er- setzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, VKA abgeschlossene ergänzende Ta- rifverträge nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart landesbezirklicher Regel-ungen ver- einbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die 1Die von einzelnen Mitgliedern den Mitgliedverbänden der TdL abgeschlossen wurden, VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung Weiter-geltung zu prüfen prü- fen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TV-L TVöD anzupassen; die lan- desbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die hinsichtlich der von der TdL abgeschlossen sindVKA abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart vereinbart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1Sind in Tarifverträgen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages Vereinbarungen zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom Beschäftigungssi- cherung/Sanierung und/oder Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit getroffen, findet ab dem 1. Novem- ber 2006 ersetzt, Oktober 2005 der TVöD unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungs- gleichheit dieser Tarifverträge Anwendung. 2In diesen Fällen ist durch die - materiell landesbe- zirklichen Tarifvertragsparteien baldmöglichst die redaktionelle Anpassung der in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, Satz 1 genannten Tarifverträge vorzunehmen.3 Bis dahin wird auf der nach dem Willen Grundlage der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder bis zum 30. September 2005 gültigen Tarifregelungen weiter gezahlt. 4Die Überlei- tung in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istTVöD erfolgt auf der Grundlage des Rechtsstandes vom 30. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.September
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, zum Arbeitgeber über den 3130. Oktober 2006 April 2010 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 Mai 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder die Technische U- niversität Darmstadt (TV-LTU Darmstadt) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.Vergütungsgruppe I BAT.
1. Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Vorbemerkungen 5 zu allen Teilen der Entgeltordnung Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 a zum TV-L BAT sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig begrenzte regelmä- ßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den standen oder stehen (SaisonbeschäftigteSaisonbe- schäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 3130. Oktober April 2010 beziehungsweise 1. November 2006 Mai 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 April 2010 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages der Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Saisonbeschäftigte Saisonbe- schäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 3130. Oktober 2006 April 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 3130. Oktober bezie- hungsweise April 2010 beziehungsweise 1. November 2006 Mai 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages Tarifvertra- ges auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 Mai 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertrags unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages des 1. bis 5. Ab- schnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber zum Arbeitgeber im Sinne des Absatzes Ab- satzes 1 nach dem 3130. Oktober 2006 April 2010 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L TU Darmstadt fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 3130. Oktober 2006 April 2010 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / oder MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen einschlägi- gen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L TU Darmstadt gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abwei- chenden Regelungen trifft.
(5) (unbesetzt)
(1) 1Der TV-L TU Darmstadt ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) des Arbeitgebers die in Anlage 1 TVÜ-Länder TU Darmstadt Teil A und Teil B aufgeführten auf- geführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifvertragsrege- lungen, soweit im TV-LTU Darmstadt, in diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006Mai 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder TU Darmstadt Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder TU Darmstadt Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 Mai 2010 ohne Nachwirkung Nach- wirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt Zeit- punkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbartverein- bart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich Geltungsbe- reich (Arbeiterinnen und Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West Angestellte usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost landesbezirklicher Re- gelungen vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL vom Land Hessen abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung Weiter- geltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L TU Darmstadt anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.(unbesetzt)
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 Mai 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L TU Darmstadt beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L TU Darmstadt beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L TU Darmstadt beziehungsweise diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu Doppelleis- tungen Doppelleistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder TU Darmstadt Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten an der Technischen Universität Darmstadt jeweils in ihrer am 31. Xxxx 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-LTU Darmstadt, in diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen Vorschriften ver- wiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages TU Darmstadt beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für AngestellteBeschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Arbeiterinnen Ein- richtungen und Arbeiter (Beschäftigte)Betrieben der Länder, - deren Tätigkeiten vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbei- ter unterlagen, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 Dezember 2007 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 Januar 2008 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Forst fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.nicht in den Ländern Bremen und Hamburg.
1. Unterbrechungen 1Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien2Im Übrigen sind auch witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen unschädlich.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 87, 119, 1412, 17, 18, 19 13 Absatz 1, 1 und § 29a 21a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober Dezem- ber 2007 beziehungsweise 1. November 2006 Januar 2008 nicht bestanden hat. 2Für die ÜberleitungÜber- leitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 Dezember 2007 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinnge- mäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte Sai- sonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag Ta- rifvertrag gilt uneingeschränkt für SaisonarbeitnehmerSaisonbeschäftigte, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 Dezember 2007 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhältnis- ses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober Dezember 2007 bezie- hungsweise am 1. November 2006 Januar 2008 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten ange- führten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäfti- gungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 Januar 2008 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 Dezember 2007 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L Forst fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 Dezember 2007 unter den Geltungsbereich des BAT MTW / BATMTW-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.finden
(4) Die Bestimmungen des TV-L Forst gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abwei- chenden Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L Forst ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B dieses Tarifver- trages aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifvertragsregelungen, soweit im TV-LForst, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006Januar 2008, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B A dieses Tarifvertrages (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise bezie- hungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 Januar 2008 ohne Nachwirkung Nach- wirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender ab- weichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende vorüber- gehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge Tarif- verträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L Forst anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung Kündi- gung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passenForst anzupassen.
(4) 1Im Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 Januar 2008 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L Forst beziehungsweise dieses die- ses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L Forst beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben aufge- hoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L Forst beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen Dop- pelleistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C B dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-LForst, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung Fortgel- tung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise Forst beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeiter Arbeitnehmer (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, ) der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlichKUV zusammengeschlossenen berufsgenossenschaftlichen Einrichtungen.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt § 5 Absatz 3 Betriebsver- fassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallenChefärzte.
(3b) Für Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 bzw. Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt.
c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx und Praktikantinnen/ Praktikanten,
d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den § § 217 ff. SGB III gewährt werden,
e) Beschäftigte, die Arbeiten nach den § § 260 ff. SGB III verrichten,
f) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
g) geringfügig Beschäftigte im Sinne des von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV
h) studentische Hilfskräfte. Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 4 v. 02.01.2012 – Inkrafttreten: 01.01.2012 Abs. 2 Buchst. c i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 9 vom 17.02.2017 – Inkrafttreten: 01.01.2017
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die am 31jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendungwenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifftnicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden sowie von Schülern in der Gesundheits- und Krankenpflege im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sindordnungsgemäß auszuführen.
(2) 1TarifverträgeDie Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sindBeendigung des Arbeitsver- hältnisses hinaus.
(3) Unabhängig 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen, Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passenBeschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeit- geber unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetztAuflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die - materiell in Widerspruch Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehenbeeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, - einen Regelungsinhalt habendie beim Arbeitgeber gelten, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würdenzur Auflage gemacht werden.
(5) 1Die 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fortLage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit im TV-Lsich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet, in diesem Tarifvertrag beschäftigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West)gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(6) Soweit 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in nicht ersetzten Tarifverträgen ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wirdBehauptungen tatsächlicher Art, die aufgehoben für sie ungünstig sind oder ersetzt ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5lhre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) 1Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch den Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Gegenüber dem Arbeitgeber haftet der Beschäftigte ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(8) 1Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Beschäftigten einen nicht Zusatz- versorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.
1. Beschäftigte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugun- verträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar bzw. untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
2. 1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Beschäftigten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Xxxxxx des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die Beschäftigten können auf die sonstigen Leistungen verzichten.
3. Der Einsatzzuschlag beträgt
(9) 1Eine Beteiligung der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, gelten soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an de- ren Stelle bis Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (10)1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu einer redaktionellen Anpassung beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechendBetriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte)) mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte an Universi- tätskliniken, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, zum Land über den 31. Oktober 2006 Dezember 2009 hinaus fortbesteht, fortbesteht und - die am 1. November 2006 Januar 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder des Landes Hessen (TV-LH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen 1Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschädlichunschäd- lich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L H sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Ab- satz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbrechungen Unterbre- chungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien. 2Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der nächsten Entgeltrunde die Unter- brechungsregelung erneut überprüfen.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte jahreszeit- lich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den Ar- beitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a 29 auch dann angewandtange- wandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise Dezember 2009 bezie- hungsweise 1. November 2006 Januar 2010 nicht bestanden hat. 2Für die ÜberleitungÜberlei- tung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden fin- den die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt Dezember 2009 beur- laubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages der Vorschrif- ten des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeitneh- merinnen und Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 Dezember 2009 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhält- nisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise Dezember 2009 beziehungsweise 1. November 2006 Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 Januar 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertra- ges unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages des 1. bis 5. Abschnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L H fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / oder MTArb / MTArb- O fallen, finden fin- den die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin AnwendungAnwen- dung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L H gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abwei- chenden Regelungen trifft.
(5) Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt ausschließlich der 6. Ab- schnitt dieses Tarifvertrages.
(6) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg gilt ausschließlich der 7. Abschnitt dieses Tarifvertrages.
(1) 1Der TV-L H ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) des Landes die in Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil A und Teil B aufgeführten aufgeführ- ten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifvertrags- regelungen, soweit im TV-LH, in diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt er- folgt mit Wirkung vom 1. November 2006Januar 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt be- stimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - – über die Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil A hinaus - – die Tarifverträge beziehungsweise die TarifvertragsregelungenTarif- vertragsregelungen, die am 1. November 2006 Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender abweichen- der Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung Fortgel- tung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Ar- beiterinnen und Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL vom Land abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung Wei- tergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L H anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.(unbesetzt)
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 Januar 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Tarifvertragspar- teien durch den TV-L H beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L H beziehungsweise diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu Doppelleis- tungen Doppelleistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen Tarifvertrags- regelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. Xxxx 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-LH, in diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend.
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - – deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - – die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.Ü. Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise beziehungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT/BAT-O / MTArb / MTArb- O/MTArb/MTArb-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abweichenden Regelungen trifft.. Niederschriftserklärung zu § 1: Für den Fall des Wiedereintritts eines Landes in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verpflichtet sich die TdL zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über die Überleitung in den TV-L.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.. Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1:
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - – über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - – die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind. Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 1: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TV-L und der TVÜ-Länder das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2: Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart vereinbart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passenanzupassen.
(4) 1Im Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber November 2006 ersetzt, die - – materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - – einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - – zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen Doppelleistungen führen würden. Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 4: Mit Abschluss der Verhandlungen über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B heben die Tarifvertragsparteien § 2 Absatz 4 auf.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 5: Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag Diese Satzung gilt für AngestellteSondernutzungen an den in der Baulast der Stadt stehenden Straßen, Arbeiterinnen Wegen und Arbeiter Plätzen (= Straße). Zu den Straßen gehören:
a) Ortsdurchfahrten von Bundes-, Xxxxxx- und Kreisstraßen, einschließlich Gehwegen, Radwegen und Parkplätzen,
b) Gemeindestraßen im Sinne des Art. 46 BayStrWG und
c) sonstige öfffentliche Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG, mit ihren Bestandteilen im Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG und Art. 2 BayStrWG, ausgenommen Nebenanlagen
(Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL2) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages Diese Satzung gilt nicht für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften Märkte im Sinne der NrGewerbeordnung (Marktveranstaltungen). 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der SommerferienStraßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.
2. 1Auf Beschäftigte(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden Sondernutzung der Zulassung durch die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlichStadt.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmtDie Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, gelten wenn sie bereits zugelassen ist.
(3) Der Zulassung bedarf auch die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Überlassung an Dritte.
(4) Keiner neuen Zulassung bedarf der Übergang der Sondernutzunsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Sinne Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.
(1) Keiner Zulassung bedürfen:
a) Anlagen, die über Erdbodengleiche nicht mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen;
b) Werbeanlagen, Markisen und Vordächer im Luftraum über Gehwegen;
c) Treppenanlagen, die mit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinragen;
d) Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bereits durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde; die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bleibt davon unberührt;
e) Sondernutzungen, die aufgrund des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallenVersammlungsgesetzes genehmigt werden.
(2) Zulassungsfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Verkehrsbelange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des zulassungsfreie Sondernutzungen gelten die §§ 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft12 und 13 entsprechend.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit Verpflichteter im TV-LSinne dieser Satzung ist, in diesem Tarifvertrag wer eine Sondernutzung ausüben will oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sindbereits unerlaubterweise ausübt.
(2) 1TarifverträgeGeht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an Sondernutzung Ausübenden auch den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen Eigentümer oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sindden dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt gegenüber die ausführende Baufirma und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passender Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.
(41) 1Im Übrigen Die Sondernutzungen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der durch eine Erlaubnis nach dem Willen der Tarifvertragsparteien öffentlichem Recht (Sondernutzungserlaubnis) oder durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würdenGestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht zugelassen.
(52) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge Die Zulassung wird auf Zeit oder auf Widerruf gewährt und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West)kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.
(63) Soweit in Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Zulassung wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wirdberührt.
(1) Sondernutzungen, die aufgehoben oder ersetzt worden sindden Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechendSondernutzungen unter Erdbodengleiche und Überbauungen.
(2) Durch Gestattungsvertrag werden ferner geregelt:
a) Sondernutzungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung;
b) Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden;
c) Sondernutzungen aus Anlass der Kirchweihen, für den Faschingsrummel sowie für Stadtfeste.
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Samples: Sondernutzungssatzung
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 2010 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 2010 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 2010 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 2010 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen Anla- gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 20062010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 August 2008 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 September 2008 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober Au- gust beziehungsweise 1. November 2006 September 2008 nicht bestanden hat. 2Für die ÜberleitungÜber- leitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen Re- gelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 August 2008 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendungsinngemäß An- wendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte Saisonbe- schäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag Tarifver- trag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 August 2008 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand 5Be- stand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise August beziehungsweise 1. November 2006 Septem- ber 2008 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober August oder 1. November 2006 Sep- tember 2008 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages Ta- rifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 August 2008 beginnt und die unter den Geltungsbereich Gel- tungsbereich des TV-L fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.am
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006September 2008, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise beziehungs- weise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 September 2008 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften Tarif- vorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (ArbeiterAr- beiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passenanzupas- sen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- Septem- ber 2006 2008 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen An- lagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich Geltungs- bereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften Vorschrif- ten verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 August 2008 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 September 2008 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober August beziehungsweise 1. November 2006 September 2008 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 August 2008 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 August 2008 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise August beziehungs- weise 1. November 2006 September 2008 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführ- ten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigun- gen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.August oder
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 August 2008 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.am
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006September 2008, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 September 2008 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - − deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - − die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
1. In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; Monat, bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Vorbemerkungen 5 zu allen Teilen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 a zum BAT / BAT-O darüber hinaus wäh- rend der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer Gesamtdauer der Sommerferien, unschädlich.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November No- vember 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des VergleichsentgeltsVergleichsent- gelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten Saisonbeschäf- tigten am 31. Oktober bezie- hungsweise beziehungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführ- ten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich Geltungs- bereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- MTArb-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Rege- lungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abweichenden Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenbezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die TarifvertragsregelungenTarifvertragsrege- lungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (ArbeiterArbei- ter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasster- fasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart vereinbart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passenanzupassen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber November 2006 ersetzt, die - − materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - − einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - − zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen Doppelleistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich Geltungsbereich (zum Beispiel ArbeiterArbei- ter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben aufgeho- ben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-TV- L bezie- hungsweise beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte)) mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte an Universi- tätskliniken, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, zum Land über den 31. Oktober 2006 Dezember 2009 hinaus fortbesteht, fortbesteht und - die am 1. November 2006 Januar 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder des Landes Hessen (TV-LH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.Ü. Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
1. Unterbrechungen 1Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschädlichunschäd- lich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L H sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Ab- satz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbrechungen Unterbre- chungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien. 2Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der nächsten Entgeltrunde die Unter- brechungsregelung erneut überprüfen.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte jahreszeit- lich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den Ar- beitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a 29 auch dann angewandtange- wandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise Dezember 2009 bezie- hungsweise 1. November 2006 Januar 2010 nicht bestanden hat. 2Für die ÜberleitungÜberlei- tung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden fin- den die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt Dezember 2009 beur- laubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages der Vorschrif- ten des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeitneh- merinnen und Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 Dezember 2009 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhält- nisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise Dezember 2009 beziehungsweise 1. November 2006 Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 Januar 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertra- ges unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages des 1. bis 5. Abschnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L H fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / oder MTArb / MTArb- O fallen, finden fin- den die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin AnwendungAnwen- dung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L H gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abwei- chenden Regelungen trifft.
(5) Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt ausschließlich der 6. Ab- schnitt dieses Tarifvertrages.
(6) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg gilt ausschließlich der 7. Abschnitt dieses Tarifvertrages. § 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-H
(1) 1Der TV-L H ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) des Landes die in Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil A und Teil B aufgeführten aufgeführ- ten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifvertrags- regelungen, soweit im TV-LH, in diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt er- folgt mit Wirkung vom 1. November 2006Januar 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt be- stimmt ist.. Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1:
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - – über die Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil A hinaus - – die Tarifverträge beziehungsweise die TarifvertragsregelungenTarif- vertragsregelungen, die am 1. November 2006 Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender abweichen- der Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung Fortgel- tung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Ar- beiterinnen und Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL vom Land abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung Wei- tergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L H anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2: Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher bezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart des Landes vor dem 1. April 2004 vereinbart worden sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.(unbesetzt)
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 Januar 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Tarifvertragspar- teien durch den TV-L H beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L H beziehungsweise diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu Doppelleis- tungen Doppelleistungen führen würden. Protokollerklärung zu Absatz 4: Der TV-Ärzte Hessen bleibt hiervon unberührt.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen Tarifvertrags- regelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. Xxxx 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-LH, in diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 5: Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiterinnen und Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend.
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Allgemeine Vorschriften. 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für AngestellteDieser Tarifvert rag findet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), die zwischen a rbeit - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften nehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12 a Tarifvertragsgesetz und der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
Deut - schen Welle durch Dienst - oder Werkverträge begründet werden; a bweichende Regelungen im 2. 1Auf BeschäftigteAbschnitt (§§ 7 -15) und im 3. Abschnitt (§§ 16 -20) bleiben unbe - rührt. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Tarifve rtrages sind Mitar - beiter, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §Voraussetzungen der wirtschaftlichen Abhä ngigkeit nach § 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, und der sozialen Schutzb edürftigkeit nach § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlicherfüllen.
(2) Nur Dieser Tarifvertrag gilt nicht für:
1. Personen in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen, die au fgrund vor Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossener schriftlicher A rbeitsver - träge zustande gekommen sind und auf die der Manteltarifvertrag der Deut - schen Welle in seiner jeweils gültigen Fassung anz uwenden ist;
2. Personen, die selbständig, auch ohne Eintragung in das Handelsregister, als Inhaber oder Mitinhaber einer Firma oder eines Gewerbebetriebes sowie als Gesellschafter einer juristischen Pers on für die Deutsche Welle tätig werden oder Leistungen erbringen; der Tarifvertrag gilt jedoch, soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmtjemand eine persönliche Arbeitsleistung für die Deutsche Welle erbringt, gelten die Vorschriften mit einer Firma oder Gesellschaft oder einem Gewerbebetrieb nicht in einem s achl ichen Zusammenhang steht;
3. Personen, die als Arbeitnehmer bei Dritten oder als Leiharbeitnehmer oder im Rahmen eines Werkvertrages für einen Dritten oder als freie Mitarbeiter für einen Dritten bei der Deutschen Welle tätig we rden;
4. Personen, die bei der Deutschen Welle überwiegend zu ihrer Ausbildung oder zur Aushilfe beschäftigt werden, sowie Studenten, soweit ihre Beschäft igung sozialversicherungsfrei ist;
5. Personen, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Dritten sind; und
6. Vorruheständler, Versorgung sempfänger, Empfänger von Alter srente.
(3) Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind auch für Beschäftigteauf Beschäftigungsverhäl tnisse (Dienst - oder Werkverträge), deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber die die Deutsche Welle im Ausland durc hführt, an - zuwenden, es sei denn, daß die Beschäftigten ihren stän digen Woh nsitz im Aus - land haben und nicht deutsche Staatsangehörige sind oder nach ausländischem Arbeitsrecht beschäftigt we rden.
6.1 4 -
(1) Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Mitarbeiters ist gegeben, wenn er en twe- der bei der Deutschen Welle oder bei ihr und anderen Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsge meinschaft der öffentlich -rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesre - publik Deutsch land (ARD) gehö ren, mehr als die Hälfte seiner e rwerbsmäßigen Gesamtentgelte (brutto ohne ge sonderte Kostenerstattung) im maßgeblichen Zeitraum bezogen hat. Sofern ein Mit arbeiter künstleri sche, schriftstellerische oder jour nalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung, insbesondere der techni schen Gestaltung solcher Leistungen unmit telbar mitwirkt, genügt statt der Hälfte ein Drittel der genannten En tgelte.
(2) Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31ist das Kalenderjahr vor der Gel - tendmachung des Anspruchs. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz Abweichend von Satz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen sind bei erstmaligem Tätig - werden für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin AnwendungDeutsche Welle die letzten sechs Kalendermonate vor der Gel - tendmachung des Anspruchs maßge blich.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise beziehungs- weise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführ- ten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigun- gen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages Ta- rifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passenanzupas- sen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber November 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich Geltungs- bereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften Vorschrif- ten verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 Xxxx 2010 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-LL HU) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1. Unterbrechungen 1Unterbrechungen von bis zu einem Monat drei Monaten sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne . ²Wechseln übergeleitete Beschäftigte der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum Freien Universität Berlin oder einer Berliner Hochschule, die unter den Geltungsbereich des TV-L tritt bei Unterbrechungen während Berliner Hochschulen fällt, unter Beachtung der Sommerferien unschädlichen Unterbrechungsfrist an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der SommerferienHU, gelten sie auch bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages weiter als übergeleitete Beschäftigte. ³Die Regelungen dieses Tarifvertrages finden auf diese Beschäftigten Anwendung.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober Xxxx beziehungsweise 1. November 2006 April 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 Xxxx 2010 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 Xxxx 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise Xxxx beziehungsweise 1. November 2006 April 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober Xxxx 2010 oder 1. November 2006 April 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 Xxxx 2010 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L HU fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 Xxxx 2010 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb BMT-G / MTArb- BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L HU gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abweichenden Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L HU ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifvertragsregelungen, soweit im TV-LL HU, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006April 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-TVÜ- Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 April 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L HU anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart vereinbart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passenHU anzupassen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 April 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L HU beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L HU beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L HU beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen Doppelleistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-LL HU, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise HU beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L Hu
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Der Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte)die Arbeitnehmer des Universitätsklinikums – Anstalt öf- fentlichen Rechts, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, zum Universitätsklinikum über den 31. Oktober Dezember 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten In der Entgeltgruppe 15 Ü.
1Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für BeschäftigteAuf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die beim Universitätsklinikum unter den Geltungsbereich des TV-L fallender Richtlinien für den Abschluss von Anstellungs- und Arbeits- verträgen fiel findet der HTV ab 01.01.2007 in gleicher Weise wie für neu einzu- stellende Beschäftigte Anwendung, wobei die bereits zurückgelegten und aner- kannten Beschäftigungszeiten weiterhin Berücksichtigung finden.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IVBeschäftigte, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BATHaustarifvertrages (MTV-O / MTArb / MTArb- O fallenUK MD) fallen und deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2006 begründet wurde, finden gelten die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendungdes Abschnitts 4 dieses Tarifvertrages entspre- chend.
(4) Die Bestimmungen des TV-L Haustarifvertrages (Manteltarifvertrag und Entgelttarifver- trag) gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abweichenden Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L Haustarifvertrag (HTV) ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) des Universitätsklinikums die in Anlage 1 TVÜ-Länder UK MD Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarif- vertragsregelungen, soweit im TV-LHTV, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Tarifpartner gehen davon aus, dass der HTV das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsver- tragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. 3Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006Januar 2007, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder UK MD Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungenbeziehungsweise Tarifvertragsre- gelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder UK MD Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 Januar 2007 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese die- se Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.
(4) 1Im Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 Januar 2007 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L HTV beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L HTV beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L HTV beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(53) 1Die Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder UK MD Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-LHTV, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(64) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L HTV bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Haustarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Vorbemerkungen 5 zu allen Teilen der Entgeltordnung Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 a zum TVBAT / BAT-L O tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober Okto- ber beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die ÜberleitungÜberlei- tung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen Re- gelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte Saison- beschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag Tarif- vertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhältnis- ses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise beziehungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften angeführten Vor- schriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen gelten fort, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte)Arbeiter, - deren Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mit-gliedverbandes der Tarifgemein- schaft deutscher Länder Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TdLVKA) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 3130. Oktober 2006 Sep- tember 2005 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 Oktober 2005 unter den Geltungsbereich Geltungsbe- reich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-LTVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 Abs. 2 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.
1sowie für die von § 2 Abs. 6 erfassten Beschäftig- ten hinsichtlich § 21 Abs. 5. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; . Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 einem der Mitgliedverbände der VKA als ordentliches Mitglied bei Lehrkräften im Sinne und hat derselbe Arbeitgeber vor dem 1. Sep- tember 2002 einem Mitgliedverband der Nr. 4 VKA als ordentliches Mitglied angehört, so ist Absatz 1 mit der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer 30. September 2005 das Datum tritt, welches dem Tag der Sommerferien.
2. 1Auf BeschäftigteWiederbegründung der Verbandsmit- gliedschaft vorausgeht, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise 1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt waren, sinn- gemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis am 31. Oktober 2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages unschädlich2005 ersetzt.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages Tarif- vertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 3130. Oktober 2006 September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich Gel- tungsbereich des TV-L TVöD fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 3130. Oktober 2006 September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT/BAT-O / MTArb / MTArb- O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BMT-G/BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen tarifver- traglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L TVöD gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abweichenden Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeit- gebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den - Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ostdeutsche Sparkassen) vom 21. Januar 1991, - Bundesmanteltarifvertrag für den Bereich Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMT-G II – vom 31. Januar 1962, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O) vom 10. De- zember 1990, - Tarifvertrag über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter- Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenVKA, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung Er- setzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, VKA abgeschlossene ergänzende Ta- rifverträge nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart verein- bart sind.
(2) 1Tarifverträge, die 1Die von einzelnen Mitgliedern den Mitgliedverbänden der TdL abgeschlossen wurden, VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TV-L TVöD anzupassen; die landes- bezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die hinsichtlich der von der TdL abgeschlossen sindVKA abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart vereinbart sind.
(3) 1Sind in Tarifverträgen nach Absatz 2 Satz 1 Vereinbarungen zur Beschäftigungssi- cherung/Sanierung und/oder Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit getroffen, findet ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungs- gleichheit dieser Tarifverträge Anwendung. 2In diesen Fällen ist durch die landesbe- zirklichen Tarifvertragsparteien baldmöglichst die redaktionelle Anpassung der in Satz 1 genannten Tarifverträge vorzunehmen.3 Bis dahin wird auf der Grundlage der bis zum 30. September 2005 gültigen Tarifregelungen weiter gezahlt. 4Die Überlei- tung in den TVöD erfolgt auf der Grundlage des Rechtsstandes vom 30. September 2005. 5Familienbezogene Entgeltbestandteile richten sich ab 1. Oktober 2005 nach diesem Tarifvertrag. 1Der Rahmentarifvertrag vom 13. Oktober 1998 zur Erhaltung der Wettbewerbsfä- higkeit der deutschen Verkehrsflughäfen und zur Sicherung der Arbeitsplätze (Fas- sung vom 28. November 2002) wird in seinen Wirkungen nicht verändert. 2Er bleibt mit gleichem materiellen Inhalt und gleichen Laufzeiten als Rechtsgrundlage beste- hen. 3Beschäftigte in Unternehmen, für die Anwendungstarifverträge zum Rahmenta- rifvertrag nach Satz 1 vereinbart worden sind, werden zum 1. Oktober 2005 überge- leitet. 4Die tatsächliche personalwirtschaftliche Überleitung – einschließlich individu- eller Nachberechnungen – erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verständigung über den angepassten Anwendungstarifvertrag erzielt ist.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages Tarifver- trages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würdenTVöD anzupassen.
(5) 1Die Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte in der Anlage Versorgungsbetrieben, Nahverkehrsbetrieben und für Beschäftigte in Wasserwirtschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen, die ge- mäß § 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge Abs. 2 Buchst. d und Tarifver- tragsregelungen gelten forte TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenom- men sind, soweit im es sei denn, Betriebe oder Betriebsteile, die dem fachlichen Geltungsbe- reich des TV-LV, eines TV-N oder des TV-WW/NW entsprechen, werden in begründe- ten Einzelfällen durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TVöD und dieses Tarifvertrages einbezogen. Die Möglichkeit, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich Geltungsbereich eines anderen Spartentarifvertrages (zum Beispiel ArbeiterTV-V, TV-WW/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West)NW) ein- zubeziehen, bleibt unberührt.
(6) Soweit in 1Absatz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2007 nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wirdfür Beschäftigte von Ar- beitgebern, wenn die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen Anwendung des TV-L bezie- hungsweise dieses V, eines TV-N oder des TV-WW/NW auf diese Beschäftigten beabsichtigt ist und vor dem 1. Oktober 2005 Tarifverhandlun- gen zur Einführung eines dieser Tarifverträge aufgenommen worden sind. 2Dies gilt auch dann, wenn die Tarifverhandlungen erst nach dem 1. Oktober 2005, aber spä- testens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 zu der Überleitung in diese Tarifverträge führen. 1Tarifverhandlungen zur – ggf. teilbetrieblichen – Einführung der genannten Sparten- tarifverträge sind auch dann aufgenommen, wenn auf landesbezirklicher Ebene die jeweils andere Tarifvertragspartei zum Abschluss eines Tarifvertrages entsprechendzur Einbezie- hung aufgefordert worden ist. 2Kommt bis zum 31. Dezember 2007 eine Vereinba- rung über die Anwendung eines der genannten Spartentarifverträge nicht zustande, findet ab dem 1. Januar 2008 der TVöD und dieser Tarifvertrag auf Beschäftigte An- wendung, die nicht im Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BMT-G/BMT-G-O verblei- ben. 3Absatz 5 bleibt unberührt.
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter Ar- beiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, zum Arbeitgeber über den 3130. Oktober 2006 April 2010 hinaus fortbesteht, fortbesteht und - die am 1. November 2006 Mai 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder die Technische Universität Darmstadt (TV-LTU Darmstadt) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.Entgelt- gruppe 15Ü.
1. Unterbrechungen 1Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften Lehr- kräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L TU Darmstadt sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der SommerferienSommerferien 2Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der näch- sten Entgeltrunde die Unterbrechungsregelung erneut überprüfen.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a 29 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 3130. Oktober April 2010 beziehungsweise 1. November 2006 Mai 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 April 2010 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages der Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeit- nehmerinnen und Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 3130. Oktober 2006 April 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten Saison- beschäftigten am 3130. Oktober bezie- hungsweise April 2010 beziehungsweise 1. November 2006 Mai 2010 ein ArbeitsverhältnisArbeits- verhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 Mai 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertrags unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages des 1. bis 5. Abschnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber zum Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 3130. Oktober 2006 April 2010 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L TV- TU Darmstadt fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 3130. Oktober 2006 April 2010 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / oder MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L TU Darmstadt gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abweichenden Regelungen trifft.
(5) (unbesetzt)
(1) 1Der TV-L TU Darmstadt ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) des Arbeitgebers die in Anlage 1 TVÜ-Länder TU Darmstadt Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifver- tragsregelungen, soweit im TV-LTU Darmstadt, in diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006Mai 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder TU Darmstadt Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder TU Darmstadt Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die TarifvertragsregelungenTarifvertrags- regelungen, die am 1. November 2006 Mai 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiterinnen und Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West Angestellte usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL vom Land Hessen abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung Weiter- geltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L TU Darmstadt anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.(unbesetzt)
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 Mai 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L TU Darmstadt beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L TU Darmstadt beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L TU Darmstadt beziehungsweise diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu Doppelleis- tungen Doppelleistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder TU Darmstadt Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen Tarif- vertragsregelungen gelten an der Technischen Universität Darmstadt jeweils in ihrer am 31. Xxxx 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-LTU Darmstadt, in diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages TU Darmstadt beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 Xxxx 2010 hinaus fortbesteht, und - die am 101. November 2006 April 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-LL HU) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat drei Monaten sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober Xxxx 2010 beziehungsweise 101. November 2006 April 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere insbe- sondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 Xxxx 2010 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung An- wendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 Xxxx 2010 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise 1Xxxx 2010 beziehungsweise 01. November 2006 April 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbe- schäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober Xxxx 2010r oder 101. November 2006 April 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages Tarif- vertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 Xxxx 2010 beginnt und die unter den Geltungsbereich Gel- tungsbereich des TV-L HU fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 Xxxx 2010 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb BMT-G / MTArb- BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen un- unterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L HU gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen trifft.
(1) 1Der TV-L HU ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifver- tragsregelungen, soweit im TV-LL HU, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 101. November 2006April 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften Tarif- vorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (ArbeiterArbei- ter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L HU anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart vereinbart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages Tarifver- trages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passenHU anzupassen.
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 101. Novem- ber 2006 April 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L HU beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L HU beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L HU beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen Tarifvertrags- regelungen gelten fort, soweit im TV-LL HU, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte Be- schäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich Geltungs- bereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses HU beziehungsweise die- ses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L Hu
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte)) mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, zum Land über den 31. Oktober 2006 Dezember 2009 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 Januar 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder des Landes Hessen (TV-LH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.Vergütungsgruppe I BAT.
1. Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Vorbemerkungen 5 zu allen Teilen der Entgeltordnung Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 a zum TV-L BAT sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte regelmäßig begrenzte regelmä- ßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den standen oder stehen (SaisonbeschäftigteSaisonbe- schäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, § 29a 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober Dezember 2009 beziehungsweise 1. November 2006 Januar 2010 nicht bestanden be- standen hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 Dezember 2009 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages der Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für SaisonarbeitnehmerSaisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeit- nehmer, deren Arbeitsver- hältnis Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 Dezember 2009 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSai- sonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise Dezember 2009 be- ziehungsweise 1. November 2006 Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 an- geführten Vorschriften angeführten Vor- schriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen Voraus- setzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 Januar 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages des 1. bis 5. Ab- schnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L H fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / oder MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen ein- schlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden fortbestehen- den Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L H gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den Regelungen abweichenden Rege- lungen trifft.
(5) Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt ausschließlich der 6. Abschnitt dieses Tarifvertrages.
(1) 1Der TV-L H ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) Be- reich des Landes die in Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich ein- schließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenTarifvertragsregelungen, soweit im TV-LH, in diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes an- deres bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006Januar 2010, soweit kein abweichender ab- weichender Termin bestimmt ist.
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarifvertragsregelungenbeziehungsweise Tarifver- tragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise bezie- hungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiterin- nen und Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost landesbezirklicher Re- gelungen vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL vom Land abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L H anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.(unbesetzt)
(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 ersetztJanuar 2010 er- setzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L H beziehungsweise des 1. bis 5. Ab- schnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-L H beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L H beziehungsweise diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu Doppelleis- tungen Doppelleistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen Tarifvertragsregelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. Xxxx 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-LH, in diesem Tarifvertrag den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen Vorschriften ver- wiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise dieses Tarifvertrages H beziehungsweise des 1. bis 5. Ab- schnitts entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Dieser Tarifvertrag gilt für AngestellteBeschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Arbeiterinnen Einrichtungen und Arbeiter (Beschäftigte)Betrieben des Landes, - deren Tätigkeiten vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Ar- beiter unterlagen, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, zum Land über den 31. Oktober 2006 Dezember 2009 hinaus fortbesteht, fortbesteht und - die am 1. November 2006 Januar 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Forst Hessen fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter Protokollerklärungen zu § 19 1 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü.1 Satz 1:
1. Unterbrechungen 1Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschäd- lich. 2Im Übrigen sind auch witterungsbedingte Arbeitsunterbrechun- gen unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich be- grenzte jahreszeit- lich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis stan- den Ar- beitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 87, 119, 1412, 1713, 18, 19 Absatz 1, § 29a 19a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis Ar- beitsverhältnis am 31. Oktober beziehungsweise Dezember 2009 bzw. 1. November 2006 Januar 2010 nicht bestanden be- standen hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 Dezember 2009 beurlaubt waren, sinn- gemäß sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn die/der Saisonbeschäftigte Saisonbe- schäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für SaisonarbeitnehmerSaisonbeschäftigte, deren Arbeitsver- hältnis Ar- beitsverhältnis am 31. Oktober 2006 Dezember 2009 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsver- hältnissesSaisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bezie- hungsweise Dezember 2009 bzw. am 1. November 2006 Januar 2010 ein ArbeitsverhältnisArbeitsverhält- nis, finden die in Satz 1 an- geführten angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages Tarifvertra- ges auf nachfolgende Saisonbeschäf- tigungen Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen Vorausset- zungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 Januar 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarif- vertrages Tarifvertra- ges unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge- ber zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich Gel- tungsbereich des TV-L Forst Hessen fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O MTW fallen, finden die bisher bis- her jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen un- unterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-L Forst Hessen gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichen- den abweichenden Regelungen trifft.. § 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Forst Hessen
(1) 1Der TV-L Forst Hessen ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarif- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) Be- reich des Landes die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge Ta- rifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Ta- rifvertragsregelungenbzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-LForst Hessen, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich ausdrück- lich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006Ja- nuar 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.. Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1:
1. 1Die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B A dieses Tarifvertrages (Liste der ersetzten Tarifverträge bezie- hungsweise Tarif- verträge bzw. Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. November 2006 Januar 2010 ohne Nachwirkung Nachwir- kung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttre- ten beziehungsweise Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende vorüber- gehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (ArbeiterWaldarbei- terinnen und Waldarbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West Angestellte usw.).
2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirkli- cher landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL vom Land abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung Wei- tergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L Forst Hessen anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2: Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher bezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost verein- bart des Landes vor dem 1. April 2004 vereinbart worden sind.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarif- vertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TV-L anzu- passen.(unbesetzt)
(4) 1Im Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Novem- ber 2006 Januar 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-L beziehungsweise Forst Hessen bzw. dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Tarifvertragspar- teien durch den TV-L beziehungsweise Forst Hessen bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-L beziehungsweise Forst Hessen bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen Doppel- leistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C B dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge und Tarifver- tragsregelungen Tarifvertragsregelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. Xxxx 2004 gel- tenden Fassung fort, soweit im TV-LForst Hessen, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. Protokollerklärung zu § 2 Absatz 5: Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Gel- tungsbereich Geltungsbereich (zum Beispiel ArbeiterWaldarbeiterinnen und Waldarbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet WestAnge- stellte).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vor- schriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an de- ren deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L bezie- hungsweise TV- Forst Hessen bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag