Common use of Allgemeine Vorschriften Clause in Contracts

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;

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Samples: Frachtvertrag

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Geltungsbereich der Satzung § 6 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Durch Jeder Besucher hat sich auf den Frachtvertrag wird Friedhöfen der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort Würde des Ortes entsprechend zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefernverhalten. Die Anordnungen der Fried- hofsverwaltung bzw. der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen. (2) Der Absender wird verpflichtetAuf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenom- men sind: Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der zu- gelassenen Gewerbetreibenden; b. das Mitführen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde; c. Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerb- liche Dienste anzubieten, oder diesbezüglich zu werben; d. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattun- gen Arbeiten durchzuführen; e. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Druckschrif- ten die vereinbarte Fracht im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind; f. gewerbsmäßig zu zahlen.fotografieren; g. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula- gern; h. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu ver- unreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und He- cken zu übersteigen und Rasenflächen (3) soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen außer zur Grabpflege zu betreten; und i. sich unziemlich oder in einer der Würde des Ortes verlet- zenden Weise zu betragen, zu lärmen oder zu spielen. Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Be- stimmungen zu beachten. (2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf untersagt werden, wenn der Gewerbe- treibende wiederholt gegen die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und ihm danach schriftlich mit- geteilt worden ist, dass die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.

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Samples: Vereinbarung Über Die Wahrnehmung Archäologischer Aufgaben

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Grundlagen der Vereinbarung (1) Durch 1Der Religionsunterricht ist nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bun- desrepublik Deutschland, nach Artikel 18 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und nach § 96 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in den Frachtvertrag öffentli- chen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach und wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefernReligionsgemeinschaften erteilt. (2) Der Absender 1Der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen wird verpflichtetden evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche zudem durch Ar- tikel 8 Absatz 1 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007, die vereinbarte Fracht zu zahlendurch Artikel 21 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und durch Artikel XI des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden vom 12. Oktober 1932 garantiert. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten1Die Kirchen erbringen hinsichtlich des Religionsunterrichts traditionell Eigenleis- tungen (sogenanntes Badisches Drittel und sogenannte Württembergische Grundstunden, wenn 1.das Gut vergleiche Anlage), deren rechtliche Einordnung unter den Parteien dieser Vereinbarung umstritten ist. (4) 1Die Kosten der Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen sind vom Land, die sächlichen Kosten vom Schulträger zu Landetragen. 2Soweit die Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen nicht im Dienst des Landes, son- dern der Kirchen stehen, ist das Land unbeschadet von Absatz 3 verpflichtet, den Kirchen die Aufwendungen zu ersetzen. 3Artikel 8 Absatz 5 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007 konkretisiert dies dahingehend, dass das Land an die Kirchen pauschaliert abgerechnete Ersatzleistungen für den durch kirchliche Lehr- kräfte an öffentlichen Schulen erteilten Religionsunterricht erbringt. 4Der Kostendeckungsgrad dieser Ersatzleistungen soll im Hinblick auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll die Aufwendungen der Kirchen nach dieser Bestimmung schrittweise erhöht werden, wobei das Nähere durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und 2.die Beförderung dem zuständigen Evangeli- schen Oberkirchenrat zu regeln ist. (5) 1Entsprechend dem Schlussprotokoll zu Artikel 8 Absatz 5 des Evangelischen Kir- chenvertrags Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007 stimmen die Parteien dieser Vereinbarung darin überein, dass sich der Kostendeckungsgrad der Ersatzleistungen auch infolge des Rückgangs der Schülerzahlen erhöhen wird. 2Der von den Parteien dieser Ver- einbarung erwartete Rückgang der Schülerzahlen orientiert sich an den Vorausrechnungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg bis zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350Jahre 2030. (1) Der Frachtführer kann Die Kirchen haben unbeschadet von § 1 Absatz 3 gegen das Land einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 1 Absatz 4, die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die ihnen für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift kirchlichen Religions- lehrkräfte entstehen, die Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen. (2) Soweit die Aufwendungen der Kirchen die entsprechenden Kosten des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung Landes ins- gesamt überschreiten, besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. (3) Soweit die Aufwendungen der Art Kirchen durch andere Leistungen des Gutes und die Art der VerpackungLandes gedeckt sind, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz.

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Samples: Vereinbarung Über Die Ersatzleistungen Des Landes Für Den Durch Kirchliche Lehrkräfte an Öffentlichen Schulen Erteilten Religionsunterricht

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Zweck, Zielsetzung (1) Durch den Frachtvertrag wird Zweck dieser Satzung ist die Regelung von Einzelheiten über die Organisation und das Verfahren der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefernSchlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag. (2) Der Absender wird verpflichtetZiel ist es, die vereinbarte Fracht eine unparteiische, faire, außergerichtliche und zügige gütliche Einigung im Falle von Streitigkeiten im Sinne des § 2 zu zahlenerzielen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist Das Schlichtungsverfahren lässt die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350gesetzlichen Rechte der Nutzer unberührt. (1) Der Frachtführer kann Gegenstand der Schlichtung sind Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern oder von der Beschwerde betroffenen Nutzern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten über Maß- nahmen, die Ausstellung eines Frachtbriefs Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Verfahren nach den §§ 10a und b des Telemediengesetzes, auch in Verbindung mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag § 5b Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, getroffen oder unterlassen haben. (2) Diese Satzung gilt für Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbereich der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift Richtlinie 2010/13/EU, wenn sie nach den Vorschriften des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag Telemediengesetzes in der Übernahme des Gutes sowie Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Im Übrigen gilt diese Satzung für Video-Sharing-Dienste, deren Anbieter außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Ein Video-Sharing-Dienst ist dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn er sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland richtet oder in der Bundesrepublik Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil seiner Refinanzierung erzielt. Im Sinne dieser Satzung ist 1. Video-Sharing-Dienst ein Telemedium im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 22 Medienstaats- vertrag; 2. Anbieter von Video-Sharing-Diensten Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 23 Medienstaatsvertrag. Zuständig für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx Einleitung und Anschrift des Empfängers Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dieser Satzung ist eine durch die Landesmedienanstalten eingerichtete und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes von diesen gemeinsam getragene Schlichtungsstelle. (1) Die Schlichtungsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die Privatsphäre und die Art Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern Beteiligten gewahrt bleiben. Die Mitglieder der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht Schlichtungsstelle und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. (2) Die Verfahrenssprache ist Deutsch. (3) Das Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt, es sei denn, die Schlichtungsstelle hält einen mündlichen Termin zur gütlichen Einigung der Beteiligten für erforderlich. (4) Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Beschwerde und die Zustimmung zur Durch- führung des Verfahrens können bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.

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Samples: Satzung Über Die Schlichtungsstelle

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag (1a) Durch den Frachtvertrag Grundkapital / Ausgestaltung der Aktien Wie bei einer Aktiengesellschaft lautet das Grundkapital einer SE auf Euro (Art. 4 Abs. 1 SE-VO). Das Grundkapital einer SE muss mindestens EUR 120.000 betragen (Art. 4 Abs. 2 SE-VO) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestkapital einer Ak- tiengesellschaft von EUR 50.000 (§ 7 AktG). Das Grundkapital der CompuGroup SE sowie das genehmigte Kapital und das beding- te Kapital werden jeweils dem der CompuGroup AG im Zeitpunkt der Umwandlung entsprechen. Das Grundkapital der CompuGroup AG beträgt zurzeit EUR 53.219.350,00 und überschreitet damit das Mindestkapital von EUR 120.000 bei Weitem. Ebenso wie die Aktien einer Aktiengesellschaft können auch die Aktien einer SE in verschiedener Weise ausgestaltet werden. Art. 5 SE-VO verweist diesbezüglich auf das Aktiengesetz, daher ergeben sich durch die Umwandlung in eine SE keine Ände- rungen. Mit der Umwandlung ändert sich allerdings der Name des Ausstellers der Ak- tienurkunden, daher erfolgt ein Austausch der insoweit unrichtig gewordenen Ur- kunden. Der Vorstand wird unverzüglich nach Wirksamwerden der Frachtführer verpflichtetUmwandlung die bei der Clearstream Banking AG, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefernFrankfurt am Main, hinterlegten Globalurkunden austauschen lassen. (2b) Sitz und Hauptverwaltung Der Absender Satzungssitz einer SE wird verpflichtet– ebenso wie bei einer Aktiengesellschaft – durch die Satzung bestimmt (§ 5 AktG und Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. § 5 AktG). Eine Aktiengesellschaft muss ihren Satzungssitz, nicht aber ihre Hauptverwaltung in Deutschland haben. Der Sitz einer SE muss in der Europäischen Gemeinschaft liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die vereinbarte Fracht zu zahlen. Hauptverwaltung der SE befindet (3) Art. 7 Satz 1 SE-VO). Sitz und Hauptverwaltung einer SE müssen sich daher – anders als bei der Aktiengesellschaft – in ein und demselben Mitgliedstaat befinden. Die Vorschriften dieses Unterabschnitts geltenCompuGroup SE soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Koblenz, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert Deutschland beibehalten. Der Sitz einer Aktiengesellschaft und einer SE kann aufgrund der zwingenden Rege- lung in der Satzung nur durch eine Satzungsänderung verlegt werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört(vgl. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die Ak- tiengesellschaft §§ 348 bis 350179 ff. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung, 45 AktG; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;SE Art. 8 SE-VO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c)

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Samples: Umwandlungsbericht

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Zweck des Staatsvertrages Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. § 2 Geltungsbereich (1) Durch Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Medienstaatsvertrages. Die Vorschriften dieses Staatsvertrages gelten auch für Anbieter, die ihren Sitz nach den Frachtvertrag wird Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind und unter Beachtung der Frachtführer verpflichtetVorgaben der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern S. 1), die durch die Richtlinie 2018/1808/EU (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert wurde, sowie des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und dort des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). Von der Bestimmung zur Nutzung in Deutschland ist auszugehen, wenn sich die Angebote in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an den Empfänger abzuliefernNutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. (2) Der Absender wird verpflichtetDas Telemediengesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Staatsvertrages ist 1. Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Telemedien, 2. Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien, 3. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, 4. Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. § 4 Unzulässige Angebote (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden, 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeich- nete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die vereinbarte Fracht geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu zahlenstören, leugnen oder verharmlosen, oder den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird, 5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechts- widrigen Tat dienen, 7. den Krieg verherrlichen, 8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstel- lung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 10. kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind oder pornografisch sind und Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder 11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind, 2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenom- men sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder 3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb Nach Aufnahme eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen Angebotes in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit nach wesentlichen inhaltlichen Ver- änderungen bis zu einer Entscheidung durch die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht Bundesprüfstelle für die §jugendgefähr- dende Medien. § 348 bis 350.5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (1) Der Frachtführer kann Sofern Anbieter Angebote, die Ausstellung eines Frachtbriefs geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind: 1. ab 6 Jahren, 2. ab 12 Jahren, 3. ab 16 Jahren, 4. ab 18 Jahren. (2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugend- liche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bestätigt auf Antrag die Altersbewer- tungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurden. Für die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 und Tag Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Von der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Übernahme des Gutes sowie die Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Ablieferung vorgesehene StelleFreigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen. (3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er 1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, oder 2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen. Nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote können als „ohne Altersbeschrän- kung“ gekennzeichnet und ohne Einschränkungen verbreitet werden. (4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder unter zwölf Jahren anzunehmen, ist bei der Xxxx der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. (5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 14 Jahren anzunehmen, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist. (6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgesche- hen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht kein berechtigtes Interesse an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung. (7) Bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wieder- geben, gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 erst dann, wenn die KJM gegenüber dem Anbieter festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeinträch- tigend ist. § 5a Video-Sharing-Dienste (1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 treffen Anbieter von Video- Sharing-Diensten angemessene Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen. (2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 kommen insbesondere in Betracht: 1. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation, 2. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können. Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Angebote bewerten können und die von den Systemen nach Satz 1 ausgelesen werden können. § 5b Meldung von Nutzerbeschwerden Rechtswidrig im Sinne des § 10a des Telemediengesetzes sind solche Inhalte, die 1. nach § 4 unzulässig sind oder 2. entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1, 3 bis 5 nachzukommen. § 5c Ankündigungen und Kennzeichnungspflicht (1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte der Ankündigung nicht entwicklungsbeeinträchtigend sein. (2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder in geeigneter Weise durch optische Mittel als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden; 0.Xxxx § 12 bleibt unberührt. § 6 Jugendschutz in der Werbung und Anschrift im Teleshopping (1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Empfängers Angebotes selbst gelten. Gleiches gilt für Werbung für Angebote nach § 4 Abs. 1. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist. (2) Werbung darf Kinder und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen, darüber hinaus darf sie nicht 1. Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, 2. Kinder oder Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der Art des Gutes beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen, 3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Personen haben, oder 4. Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. (3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten. (4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen. (5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der VerpackungDarstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. (6) Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. (7) Die Anbieter treffen geeignete Maßnahmen, um die Einwirkung von im Umfeld von Kindersendungen verbreiteter Werbung für Lebensmittel, die Nährstoffe und Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz, Natrium, Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. § 7 Jugendschutzbeauftragte (1) Wer länderübergreifendes zulassungspflichtiges Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von zulassungsfreien Fernsehangeboten nach § 54 des Medienstaatsvertrages oder allgemein zugänglichen Telemedien, wenn die Angebote entwicklungsbeeinträchti- gende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen. Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. (2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren. (3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgeseheneFragen der Herstellung, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahldes Erwerbs, Zeichen der Planung und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen. (4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen. (5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen Vermerk über die Frachtzahlung;regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.

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Samples: Staatsvertrag Über Den Schutz Der Menschenwürde Und Den Jugendschutz in Rundfunk Und Telemedien

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Durch Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen und den Frachtvertrag wird Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Frachtführer Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. (2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist. (3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt. (4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. (1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der Gasanlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. (2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag in Textform abzuschließen. (3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. (4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Der Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln. (5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen. (1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber. (2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Gas aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn 1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und 2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, das Gut den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen. (3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen. (1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere 1. Angaben zum Bestimmungsort zu befördern Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Xxxxxxx, Geburtstag, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx), 2. Anlagenadresse und dort an den Empfänger abzuliefernBezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers, 3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung. Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen. (2) Der Absender wird Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die vereinbarte Fracht Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich in Textform zur Verfügung zu zahlenstellen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts geltenÄnderungen der ergänzenden Bedingungen, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist denen auch die Firma des Unternehmens auch nicht Technischen Anschlussbedingungen nach § 2 in das Handelsregister eingetragen20 gehören, so sind in Ansehung und Kostenerstattungsregelungen des Frachtgeschäfts auch insoweit Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die §§ 348 bis 350Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;

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Samples: Netzanschlussvertrag

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertraga. Für die Beförderung auf den Fährschiffen gelten ausschließlich die Fahrscheine der Stadtwerke Konstanz GmbH sowie das Bodensee-Ticket und Berechtigungen der VDV für Personen. Es gelten die jeweiligen Vorschriften der vorgenannten Tickets, einzusehen in diesen ABB Fähre, im Flyer „Fahrplan und Preise“ und unter xxxxx://xxx.xxxx.xx. Fahrscheine des Regionalverkehrs Alp-Bodensee (Regionalverkehr Alp-Bodensee) für den Städteschnellbus und den Regio Bus (auch BW-Tarif) gelten nur, wenn die Person als Xxxxxxxx bereits im Bus auf die Fähre fährt und diese im Bus auch wieder verlässt. (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer b. Die Fahrgäste sind verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und Güter sofort nach Befahren oder Betreten des Fährschiffes, spätestens jedoch bis 10 Minuten nach der Abfahrt, Fahrausweise erworben zu befördern und dort an haben. Fahrzeugführer*innen haben den Empfänger abzuliefernFahrpreis vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten. (2) Der Absender c. Bei persönlichen oder übertragbaren Zeitkarten wird verpflichtetbei Inanspruchnah- me einer höheren Preisklasse die Differenz nachgelöst, sofern es sich nicht um ein Nutzfahrzeug im Sinne dieser ABB Fähre handelt. Bei Zahlung mit dem „s´Kärtle“ wird für die vereinbarte Fracht zu zahlenAufzahlung kein Nachlass generiert. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts geltenx. Xxxxxxx*innen von Mehrfahrtenkarten, wenn 1.das Gut Übergangsfahrscheinen, Hin- und Rückfahrkarten, Zeit- oder Sichtkarten sowie elektronischen Fahrscheinen haben diese zur Entwertung und Kontrolle unaufgefordert vorzuzeigen und ggf. entwerten oder scannen zu Landelassen. Persönliche Xxxxxxx-Zeitkarten für Jugendliche ab 15 Jahren gelten nur mit Lichtbild, ggf. eingetragener Stammnummer auf Binnengewässern oder der Wertmarke und sind nicht übertragbar. Ebenso gelten fahrzeugbezogene Zeitkarten nur in Verbindung mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehörtdem in der Karte aufgeführten Fahrzeug bzw. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350Fahrzeugkennzeichen. e. Zeitkarten gelten jeweils für gesamte Kalendermonate. f. Nicht in Anspruch genommene Rückfahrkarten, Mehrfahrten-Punktekar- ten, elektronische Fahrscheine und Zeitkarten (1ausgenommen Abo-Karte) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag sowie Guthaben auf dem „s´Kärtle“ werden nicht zurückerstattet. g. Beim Lösen der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie Fahrausweise sind die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift Berechnung des Empfängers Fahrpreises maßgebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben. Das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Angaben nachzuprüfen und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung Differenz zum bereits gelösten Ticket nachzufordern. h. Die Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fähregeländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. i. Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, nicht bereit oder in der Art des Gutes Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe im Flyer „Fahrplan und Preise der Autofähre Konstanz-Meersburg“ festgelegt ist und auch auf der Webseite unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx- xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxx-xxxxxxxx-xxxxxxxxx/xxxxxx/ einzelfahrten-hin-und-rueckfahrten/ zu finden ist. Dies gilt nicht, wenn der Fahrgast im Einzelfall den Verstoß nicht zu vertreten hat. Dem Fahrgast bleibt unbenommen, der Stadtwerke Konstanz GmbH einen das erhöhte Beförderungsentgelt unterschreitenden Schaden nachzuweisen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. j. Das nachträgliche Vorzeigen einer nicht übertragbaren Zeitkarte wird mit einer Pauschale in Höhe von 5,00 € belegt. Dies gilt nicht, wenn die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie das nachträgliche Vorzeigen auslösende Situation nicht schuldhaft vom Fahrgast herbeigeführt wurde. Der Fahrgast kann einen Vermerk über die Frachtzahlung;geringeren Schaden nachweisen. Übertragbare Zeitkarten können nicht nachträglich vorgezeigt werden.

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Samples: Allgemeine Beförderungsbedingungen

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Begriffsbestimmungen (1) Durch Ein Kleingarten ist ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gar- tenbauerzeugnissen für den Frachtvertrag wird Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und 2. in einer Anlage liegt, in der Frachtführer verpflichtetmehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern Beispiel Wegen, Spielflächen und dort an den Empfänger abzuliefernVereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). (2) Der Absender Kein Kleingarten ist 1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehöri- gen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird verpflichtet(Eigentümergarten); 2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten); 3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergar- ten); 4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen; 5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland). (3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die vereinbarte Fracht zu zahlenim Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist. Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister einge- tragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß 1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, 2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und 3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird. (1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Land- schaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Frei- sitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Aus- stattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll Absätze 1 und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht gelten entsprechend für die §§ 348 bis 350Eigentümergärten. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;

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Samples: Kleingarten Pachtvertrag

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Geltungsbereich (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtetDieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzulieferndie in einem Arbeitsverhältnis zur Charité – Universitätsmedizin Berlin stehen. (2) Der Absender wird verpflichtetDieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die vereinbarte Fracht ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten- pflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten, d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217ff. SGB III gewährt werden, e) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260ff. SGB III verrichten, f) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, g) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an der Charité, soweit andere gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen für diese gelten. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Januar 2007 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse. zu zahlen§ 1 Abs. 2 Buchst. b): Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. zu § 1 Abs. 2 Buchst. g): Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. (1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 39 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden. 4Eine Ablieferungspflicht besteht aber nur, sofern es eine einvernehmliche Dienstvereinbarung mit dem Gesamtpersonalrat über die Höhe der Beträge gibt bzw. verhandelt wurde. (4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 21,49 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1 (Ärztinnen/Ärzte). 1. Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden. 3. In Satz 3 wird bis zum 31. Dezember 2016 Entgeltgruppe II Stufe 1 durch Entgeltgruppe 14 Stufe 3 ersetzt. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts geltenErstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) 1Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, haben Ärztinnen und Ärzte nach Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen sind Ärztinnen und Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Ärztinnen und Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer Beteiligung entspricht; im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackungbisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;so sind sie vorher zu hören.

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Samples: Manteltarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Geltungsbereich (1) Durch 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet30. September 2005 hinaus fortbesteht, das Gut zum Bestimmungsort und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäftigten. Unterbrechungen von bis zu befördern und dort an den Empfänger abzulieferneinem Monat sind unschädlich3. (2) Der Absender wird verpflichtetNur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die vereinbarte Fracht zu zahlenVorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung. (4) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts Bestimmungen des TVöD gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (1) Der Frachtführer kann 1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Bundes die Ausstellung eines Frachtbriefs in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der VerpackungWirkung vom 1. Oktober 2005, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B (Negativliste) enthält - über die Frachtzahlung;Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A hinaus - die Tarifverträge bzw. die 3 Änderung seit 1.1.2008 in Kraft, vgl. § 1 Nr. 1 ÄTV Nr. 1 zum TVÜ-Bund vom 31.3.2008 Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Negativliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.). (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TVöD bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TVöD bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen würden. (3) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.). (4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Des Bundes in Den Tvöd

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1. Diese Bedingungen finden auf alle Versteigerungen und Freihandverkäufe bzw. Verwertungen Anwendung. Bieter-/Ersteigerer erkennen diese Regeln mit deren Kenntnisnahme an, sei es durch Entgegennahme eines Versteigerungskataloges, in dem diese abgedruckt sind, durch gesonderte Übergabe an Bieter / Ersteigerer, Unterzeichnung der Bieterkarte, durch Aushang im Auktionszentrum der ASW GmbH oder durch die Veröffentlichung auf der Homepage der ASW GmbH im Internet. (1) Durch 2. Zu den Frachtvertrag Auktionen sind auf der Bieter-/Ersteigererseite gewerblicher Handel und Privatpersonen zugelassen. Interessierte Ersteigerer werden auf Grund ihrer diesbezüglichen Registrierung bei der ASW GmbH vor dem im Versteigerungskatalog angegebenen Auktionsbeginn zugelassen. An die registrierten Ersteigerer wird eine Bieterkarte ausgegeben. Als Bieterkarte kann die ASW GmbH auch den mit der Frachtführer verpflichtetBieternummer versehenen Auktionskatalog ausgeben. Die ASW GmbH kann ein Gebot einer nicht vor Auktionsbeginn registrierten Person zurückweisen. 3. Die ASW GmbH hat das Recht, das Gut Personen nach eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen den Zutritt zum Bestimmungsort Gelände oder den Einlass zur Versteigerung zu befördern verweigern. 4. Bieter / Ersteigerer nehmen zur Kenntnis, dass alle angebotenen Maschinen, Zubehör und dort sonstige auf einer Auktion angebotenen Gegenstände durch die ASW GmbH im fremden Namen und auf fremde Rechnung versteigert werden. ASW ist berechtigt den Kaufpreis zuzüglich des Versteigerungsentgeltes im eigenen Namen einzuziehen und gegebenenfalls einzuklagen und den Kaufvertrag aufgrund gesetzlicher Vorschriften rückabzuwickeln. 5. Die Teilnehmer der Auktionen werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Handel mit Dritten auf dem Gelände der ASW GmbH bzw. auf dem Versteigerungsgelände nicht zulässig ist. Die ASW GmbH behält sich vor, bei Zuwiderhandlung den betreffenden Personen bzw. Unternehmen die Teilnahmeberechtigung an den Empfänger abzuliefernAuktionen zu entziehen. (2) 6. Der Absender wird verpflichtetGenuss von alkoholischen Getränken auf dem Gelände ist nicht gestattet. 7. Die aktuellen Preise für die Verkäuferkommission, Transport und weitere Konditionen sind den jeweils aktuellen Preislisten, die vereinbarte Fracht den Auktionskatalogen beigefügt sind und im Auktionszentrum ausliegen und aushängen, zu zahlenentnehmen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Versteigerungsbedingungen

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1. Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. (1) Durch den Frachtvertrag 2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem ununterbroche- nem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. 4. Ein Urlaubsanspruch besteht nicht oder nur teilweise, soweit dem Arbeitnehmer für das Urlaubs-(Kalender-)Jahr bereits von einem anderen Arbeitgeber ganz oder teilweise Urlaub gewährt oder abgegolten worden ist. 5. Der Urlaub dient der Frachtführer Erholung durch Freizeit. Er darf nicht abgegolten werden, es sei denn, daß beim Ausscheiden eines Ar- beitnehmers der Urlaub aus zwingenden Gründen während der Kündigungszeit nicht gewährt werden kann. 6. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe im laufenden Jahr Ur- laub gewährt bzw. abgegolten worden ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefernbei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnis- ses dem neuen Arbeitgeber diese Bescheinigung vorzulegen. 7. Hat ein Arbeitnehmer, der im Laufe eines Urlaubsjahres kündigt und weniger als zwei Jahre dem Betrieb angehört, bereits Urlaub über den ihm zustehenden Um- fang hinaus erhalten, so gilt der Urlaub als Vorschussweise gewährt. Der auf die restlichen Monate entfallende Urlaubslohn (2zuzüglich Urlaubsgeld) kann zurückge- fordert werden. 8. Der Absender wird verpflichtetUrlaub ist zusammenhängend zu gewähren, wenn nicht wichtige betriebliche oder persönliche Gründe entgegen stehen. Kann der Urlaub nicht zusammenhän- gend gewährt werden, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwei Wochen (=14 Kalendertage) umfassen. Der Urlaub kann auf das nächste Urlaubsjahr nur übertragen werden, wenn au- ßergewöhnliche betriebliche oder persönliche Gründe dies erfordern. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres gewährt und genommen werden. 9. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keiner dem Urlaubszweck widerspre- chenden Erwerbstätigkeit nachgehen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Urlaubslohn (zuzüglich Urlaubsgeld). In diesem Fall ist der bereits gezahlte Urlaubslohn (zuzüglich Urlaubsgeld) zurückzuzahlen. 10. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sollen die Urlaubswünsche des Arbeit- nehmers berücksichtigt werden, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringen- de betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die vereinbarte Fracht zu zahlenunter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen stehen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;

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Samples: Rahmentarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 (1) Durch 1Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeits- verhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) bei den Frachtvertrag wird Mitgliedern Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Universitätsklini- kum Hamburg-Eppendorf KöR, Universitäres Herzzentrum Hamburg GmbH o- der Frachtführer verpflichtetAsklepios Westklinikum Hamburg GmbH2.1 beschäftigt sind 2. 2Der TVöD-K findet mit der Maßgabe Anwendung, das Gut zum Bestimmungsort dass die unter dem Geltungsbereich des TV-KAH abgeleisteten und die nach § 14 TVÜ-KAH anerkannten Zeiten ange- rechnet werden.2a Hinweis: siehe Niederschriftserklärung zu befördern und dort § 1 Abs. 1, abgedruckt im Anschluss an den Empfänger abzuliefernTarifver- trag. Protokollerklärung zu Absatz 1: 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche An- wendungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übrigen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Gel- tungsbereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B er- fasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Der Absender wird verpflichtetDiese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die vereinbarte Fracht zu zahlen.ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, (3c) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb bis g) [nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;besetzt]

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Geltungsbereich (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtetDieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzulieferndie in einem Arbeitsverhältnis zur Charité – Universitätsmedizin Berlin stehen. (2) Der Absender wird verpflichtetDieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die vereinbarte Fracht ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten- pflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten, d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217ff. SGB III gewährt werden, e) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260ff. SGB III verrichten, f) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, g) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an der Charité, soweit andere gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen für diese gelten. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Januar 2007 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse. zu zahlen§ 1 Abs. 2 Buchst. b): Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. zu § 1 Abs. 2 Buchst. g): Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. (1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 39 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden. 4Eine Ablieferungspflicht besteht aber nur, sofern es eine einvernehmliche Dienstvereinbarung mit dem Gesamtpersonalrat über die Höhe der Beträge gibt bzw. verhandelt wurde. (4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 21,49 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1 (Ärztinnen/Ärzte). 1. Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden. 3. In Satz 3 wird bis zum 31. Dezember 2016 Entgeltgruppe II Stufe 1 durch Entgeltgruppe 14 Stufe 3 ersetzt. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts geltenErstellung von Gutachten, wenn 1.das Gut gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll den den Ärztinnen und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (14) Der Frachtführer 1Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, haben Ärztinnen und Ärzte nach Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen sind Ärztinnen und Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Ärztinnen und Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer Beteiligung entspricht; im Übrigen kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag Übernahme der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. § 5‌

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Samples: Manteltarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag25 Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen (1) Durch Die Architektenkammer Sachsen erhebt zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefernMitgliedern. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. (2) Der Absender wird verpflichtet, Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Das Nähere regelt die vereinbarte Fracht zu zahlenHaushalts- und Kassenordnung. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht Architektenkammer Sachsen Sachsen erhebt für die §§ 348 bis 350Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, für die Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere für das Eintragungs- und Schlichtungsverfahren sowie für Veranstaltungen der Fortbildung, Gebühren und Auslagen. Das Nähere regelt die Gebührenordnung. Für besondere Leistungen, die nicht unter Satz 1 fallen, verlangt die Architektenkammer Sachsen eine angemessene Gegenleistung. (1) Der Frachtführer Die Architektenkammer Sachsen errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder, dort Mitglied zu werden. Mitglieder, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Xxxxxx werden, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen Sachsen berufsunfähig sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 kann die Ausstellung Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, erfüllen. (2) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines Frachtbriefs satzungsgemäßen und durch Bescheid festzusetzenden monatlichen Beitrags verpflichtet. Der Beitrag beträgt mindestens zehn Prozent, höchstens 25 Prozent der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtbeitrag). Er soll mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der angestellten Mitglieder übereinstimmen. Freiberuflich tätige Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens aber 25 Prozent des Pflichtbeitrags. (3) Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx Verwaltungsausschuss. Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Anschrift Verwaltung des Absenders; 0.Xxxx Versorgungswerkes unabhängig und Anschrift getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Sachsen sind. Die Mittel des Frachtführers; 4.Stelle Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und Tag der Übernahme notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden. (4) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag an seine Mitglieder und deren Familien folgende Leistungen: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente, 3. Kindergeld, 4. Hinterbliebenenrente, 5. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Wiederverheiratung. Die Satzung kann Xxxxxxxxx zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Gutes Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. (5) Die Satzung des Versorgungswerkes muss Bestimmungen enthalten über 1. die Berechnung der Beiträge und Versorgungsleistungen, 2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft, 3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht, 4. die Übertragung von unverzinsten Beiträgen auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung), mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, 5. die Beitreibung rückständiger Abgaben, Kosten und Säumniszuschläge, 6. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939, 1940), in der jeweils geltenden Fassung, 7. den Versorgungsausgleich bei Ehesachen, 8. die Xxxx, die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes sowie 9. die Überschussverwendung und Verlustrücklage. Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen. (6) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. Die Satzung, ihre Änderung und der Beschluss nach Absatz 7 Satz 2 müssen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 2 genehmigt werden. (7) Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. (8) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten. (9) Das Versorgungswerk darf zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sowie für die Höhe der Beitragspflicht und des Leistungsanspruchs von den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten die hierfür erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Die Mitglieder und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die angeforderten Nachweise vorzulegen. Sie sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx Beitragspflicht und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Eintragung und die Art Löschung der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht Eintragung eines Architekten oder Stadtplaners mitzuteilen sowie alle sonstigen für die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (10) Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bei Leistungsansprüchen dauert bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk Bestandskraft des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerkes an das Mitglied oder den sonstigen Leistungsberechtigten. Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. 17 (1) Die Aufsicht über die Frachtzahlung;Architektenkammer Sachsen und die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz. (2) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. (4) 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der

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Samples: Sächsisches Architektengesetz

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck (1) Durch den Frachtvertrag wird Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern Ortsgemeinden Puderbach und dort an den Empfänger abzuliefernDürrholz. (2) Der Absender wird verpflichtetEr dient der Bestattung derjenigen Personen, die vereinbarte Fracht die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz und der Ortsteile Bauscheid und Oberähren der Ortsgemeinde Döttesfeld waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu zahlensein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts geltenBestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluß einer Sondervereinbarung, wenn 1.das Gut zu Landedie eine Entgeldsregelung enthalten muß, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll abhängig machen. In der Vereinbarung müssen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350der Friedhofsgebührensatzung anerkannt werden. (1) Der Frachtführer kann Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Xxxx- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Xxxx- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Xxxx- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinden Puderbach und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der VerpackungDürrholz in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Xxxx- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Xxxx- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei gefährlichen Gütern Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von den Ortsgemeinden Puderbach und Dürrholz auf ihre nach Kosten entsprechend den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder die anders angegebene Menge dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;Nutzungsrechts.

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Samples: Friedhofssatzung

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Geltungsbereich (1) Durch 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereini- gung Hamburg e.V. (AVH) über den Frachtvertrag wird 30. September 2005 hinaus fortbe- steht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifver- trages für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäf- tigten. Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 der Frachtführer verpflichtetAVH als Mit- glied bei und unterfällt dem Geltungsbereich des TV-AVH und hat derselbe Arbeitgeber früher der AVH als Mitglied im Geltungsbereich des Mantelta- rifvertrages für Angestellte (MTV Angestellte) bzw. des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTV Arbeiter II) angehört, so ist der Absatz 1 mit der Maßga- be anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das Gut zum Bestimmungsort Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmit- gliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt. Unterbrechungen von bis zu befördern und dort an den Empfänger abzulieferneinem Monat sind unschädlich. (2) Der Absender wird verpflichtetNur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die vereinbarte Fracht Vorschriften die- ses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu zahleneinem Mitglied der AVH nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 30. September 2005 unter den Geltungsbereich des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertragli- chen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses weiterhin Anwendung. (4) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts Bestimmungen des TV-AVH gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Dieser Tarifvertrag gilt jedoch nicht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die §§ 348 bis 350Hamburg Port Authority - An- stalt des öffentlichen Rechts - per Gesetz übergeleitet ist. (1) 1 Der Frachtführer kann TV-AVH ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die Ausstellung eines Frachtbriefs in der An- lage 1 TVÜ-AVH Teil A und Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B aufgeführten Tarif- verträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich et- was anderes bestimmt ist. 2 Die Ersetzung erfolgt mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der VerpackungWirkung vom 1. Oktober 2005, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 1 Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-AVH Teil B (Ne- gativliste) enthält - über die Frachtzahlung;Anlage 1 TVÜ-AVH Teil A hinaus - die Tarifver- träge bzw. die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2 Ist für diese Tarifvorschriften in der Nega- tivliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vo- rübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung die- ser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter / Ange- stellte). (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die - materiell im Widerspruch zu Regelungen des TV-AVH bzw. dieses Ta- rifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragspar- teien durch den TV-AVH bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgeho- ben worden ist oder - zusammen mit dem TV-AVH bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleis- tungen führten. (3) 1 Die in der Anlage 1 TVÜ-AVH Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarif- vertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-AVH, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Anwendungsbereich (1) Durch Dieser Staatsvertrag regelt 1. die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten für den Frachtvertrag wird öffentlich-rechtlichen und den pri- vaten Rundfunk, 2. die Veranstaltung von Rundfunk durch private Veranstalter, 3. die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, 4. offene Kanäle, 5. die Entwicklung und Nutzung der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern durch neue Techniken und dort an den Empfänger abzuliefernneue Nutzungsformen eröffne- ten weiteren Möglichkeiten für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Tele- medien. (2) Der Absender wird verpflichtetDie Vorschriften über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) und für die Länder Berlin und Brandenburg geltende Staatsverträge mit anderen Ländern, welche die vereinbarte Fracht zu zahlenErrichtung oder Zusam- menarbeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten länderübergreifend regeln, bleiben im Üb- rigen unberührt. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten19, wenn 1.das Gut zu Lande§ 24 Abs. 3 Nr. 1, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll 2 und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört4 und Abs. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach 8, § 27 Abs. 1 Nr. 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch Satz 2 sowie § 30 Abs. 2 gelten nicht für Teleshoppingkanäle. Im Rahmen dieses Staatsvertrages ist 1. Länderprogramm ein Rundfunkprogramm, das Brandenburg und Berlin flächendeckend ver- sorgt und neben einem Sender hoher Leistung in Berlin weitere Sender in Brandenburg nutzt, 2. Regionalprogramm ein Rundfunkprogramm das mit einem Sender vom Standort Berlin aus Berlin vollständig und darüber hinaus große Teile der Bevölkerung in Brandenburg erreicht, 3. Stadtprogramm ein Rundfunkprogramm, das im Wesentlichen in Berlin empfangen wird, 4. Lokales Programm ein Rundfunkprogramm im Land Brandenburg, das in einem örtlich be- grenzten Verbreitungsgebiet hergestellt, redaktionell gestaltet und für dieses Verbreitungsge- biet oder einen Teil davon bestimmt ist, 5. Programmart: Hörfunk oder Fernsehen, 6. Übertragungskapazität die §§ 348 bis 350. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag aus der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und Nutzung analoger oder digitaler Signale terrestrisch, über Kabel oder über Satellit resultierende technische Möglichkeit, eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene bestimmte Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;an Infor- mation zu verbreiten,

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Samples: Staatsvertrag Über Die Zusammenarbeit Zwischen Berlin Und Brandenburg Im Bereich Der Medien

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 ( 1 ) Diese Friedhofssatzung gilt für den vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Preetz/Raisdorf/Selent –Friedhofswesen getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe. ( 2 ) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinden sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Verbandsgemeinden im Friedhofswesen hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (1z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren. ( 3 ) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs- verwaltung. ( 1 ) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. ( 2 ) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. ( 3 ) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss beauftragen. ( 4 ) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. ( 1 ) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. ( 2 ) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. ( 3 ) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. ( 4 ) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. ( 5 ) Durch den Frachtvertrag die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Frachtführer verpflichtetVerkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und dort an den Empfänger abzulieferneine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (2( 6 ) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlenDie Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen. (3( 7 ) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts geltenSchließung, wenn 1.das Gut Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu Landemachen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist sofern die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind. (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;

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Samples: Friedhofssatzung

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Geltungsbereich (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an den Empfänger abzuliefernin der Baulast der Stadt stehenden Stra- ßen, Wegen und Plätzen (= Straße). Zu den Straßen gehören: a) Ortsdurchfahrten von Bundes-, Xxxxxx- und Kreisstraßen, einschließlich Gehwegen, Radwegen und Parkplätzen, b) Gemeindestraßen im Sinne des Art. 46 BayStrWG und c) sonstige öfffentliche Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG, mit ihren Bestandteilen im Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG und Art. 2 BayStrWG, ausge- nommen Nebenanlagen (2) Diese Satzung gilt nicht für Märkte im Sinne der Gewerbeordnung (Marktveranstaltun- gen). Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden. (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Zu- lassung durch die Stadt. (2) Der Absender wird verpflichtetDie Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, die vereinbarte Fracht zu zahlenwenn sie bereits zugelassen ist. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern Der Zulassung bedarf auch die Erweiterung oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte. (4) Keiner neuen Zulassung bedarf der Übergang der Sondernutzunsrechte durch Gesamt- rechtsnachfolge sowie im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art Geschäfts- oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350Grundstücksüberganges. (1) Der Frachtführer Keiner Zulassung bedürfen: a) Anlagen, die über Erdbodengleiche nicht mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hin- einragen; b) Werbeanlagen, Markisen und Vordächer im Luftraum über Gehwegen; c) Treppenanlagen, die mit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinra- gen; d) Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bereits durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde; die Erhebung von Sondernutzungs- gebühren bleibt davon unberührt; e) Sondernutzungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt werden. (2) Zulassungsfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Verkehrsbelange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. (3) Für zulassungsfreie Sondernutzungen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend. (1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt. (2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes. (3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet. (1) Die Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht (Sondernut- zungserlaubnis) oder durch Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht zugelassen. (2) Die Zulassung wird auf Zeit oder auf Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen. (3) Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Zulassung wird die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt. (1) Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und Tag Überbauungen. (2) Durch Gestattungsvertrag werden ferner geregelt: a) Sondernutzungen für Zwecke der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag öffentlichen Versorgung; b) Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden; c) Sondernutzungen aus Anlass der Übernahme des Gutes Kirchweihen, für den Faschingsrummel sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;Altstadtfeste.

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Samples: Satzung Über Die Erlaubnisse Für Sondernutzungen an Öffentlichem Verkehrsraum

Allgemeine Vorschriften. 407 Frachtvertrag1 Geltungsbereich (1) Durch den Frachtvertrag wird Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die in einem Arbeitsverhältnis zu einer der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.nachfolgenden Einrichtungen stehen: • Sana-Krankenhaus Rügen GmbH • Sana Kliniken Berlin-Brandenburg GmbH • Sana Rehabilitationsklinik Sommerfeld GmbH • Sana-Herzzentrum Cottbus GmbH • Herzzentrum Dresden GmbH • Sana-Krankenhaus Hürth GmbH • Sana Herzchirurgie Stuttgart GmbH • Neurologisches Rehabilitationszentrum Quellenhof in Bad Wildbad GmbH • Sana Klinik München GmbH • Sana Klinik Pegnitz GmbH • Klinik am Birkenwald GmbH • Sana Klinikum Hof GmbH • Xxxx Xxxxx-Klinikum Wismar GmbH • Klinikum Dahme-Spreewald GmbH (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlenDieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies Dieser Tarifvertrag gilt jedoch ferner nicht für leitende Ärzte (Chefärzte, Klinikleiter, Institutsleiter). (4) Mit Ärzten, die §§ 348 bis 350das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regel- altersrente vollendet haben, können einzelvertraglich vom Tarifvertrag abweichende Ar- beitsbedingungen vereinbart werden, soweit diese nicht gegen das Allgemeine Gleichbe- handlungsgesetz verstoßen. (1) Der Frachtführer Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen- hang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können ge- sondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart oder in diesem Tarifver- trag vorgesehen ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. (1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszu- führen. (2) 1Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschrif- ten vorgesehen ist oder an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen. (3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Ver- günstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zu- stimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen ange- boten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (4) 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbeson- dere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Der Arbeitgeber kann weitere Kriterien bestimmen. 3Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zu- satzversorgungspflichtiges Entgelt. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich ge- schuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1.Ort Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab- ständen ärztlich zu untersuchen. (6) 1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben las- sen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müs- sen über Beschwerden und Tag der Ausstellung; 0.Xxxx und Anschrift des Absenders; 0.Xxxx und Anschrift des Frachtführers; 4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Ablieferung vorgesehene Stelle; 0.Xxxx Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. (7) 1Verursacht der Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, so haftet der Arbeitgeber, es sei denn, der Arzt hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. 2Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (8) 1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Neben- tätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (9) Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von Gutach- ten, gutachtlichen Äußerungen und Anschrift wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden. (10) Auf schriftlichen Antrag des Empfängers Arztes kann eine längere als die gesetzlich durch § 1 Abs. 1b AÜG begrenzte Höchstüberlassungsdauer zu demselben Entleiher erfolgen/ vereinbart werden. (1) Dem Arzt kann eine andere gleichwertige und eine etwaige Meldeadresse; 6.die übliche Bezeichnung zumutbare Tätigkeit im Unternehmen über- tragen werden. (2) 1Werden Aufgaben der Art Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Gutes Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündi- gungsrechte bleiben unberührt. 1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7.Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8.das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9.die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;dem Dritten vertraglich geregelt.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte in Einrichtungen Der Sana Kliniken Ag