Common use of Allgemeine Vorschriften Clause in Contracts

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Form. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstanden. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Tarifvereinbarungen, Tarifvereinbarungen

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich26 Haftung (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen. Den Vertragspartnern obliegt es, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit Außenverhältnis zu prüfenTransportkunden in jedem Fall die Haftungsregelung gemäß § 54 der Anlage 3 zu vereinbaren. Soweit ein Vertragspartner, ob seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Ver- richtungsgehilfen einen Schaden (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) bei einem Transportkunden schuldhaft verursacht haben, stellt dieser Tarifvertrag Ver- tragspartner den anderen Vertragspartner von Ansprüchen des Transportkun- den im Wege Umfang dessen gesetzlicher oder vertraglicher Haftung gegenüber dem Transportkunden insoweit frei. Soweit die Vertragspartner für den Scha- den eines Dritten als Gesamtschuldner haften, bemisst sich der Tarifbindung oder Ausgleichsan- spruch im Innenverhältnis nach dem Grad der Bezugnahme auf nach Verursachung des Schadens durch die Vertragspartner. Für den Fall, dass ein Vertragspartner die Haftungsregelung gemäß § 54 der Anlage 3 mit seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt Transportkunden nicht vereinbart hat, bestehen im In- nenverhältnis der Vertragspartner keine über die Bestimmungen des § 54 der Anlage 3 hinausgehenden Ausgleichsansprüche. 2. Soweit ein Transportkunde gegen einen Vertragspartner einen Schadenser- satzanspruch geltend macht, arbeiten die Vertragspartner kooperativ zusam- men. Sie werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch sich gegenseitig über alle mit der TarifvertragsparteiSchadensverursachung durch einen oder beide Vertragspartner zusammenhängenden Tatsachen in- formieren. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch Sobald ein Transportkunde gegen einen Vertragspartner Ansprüche geltend macht, informiert er rechtzeitig den anderen Vertragspartner und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Für den Fall der Verletzung dieser Informationspflicht, bestehen im Innenver- hältnis der Vertragspartner keine über die männliche FormHaftungsregelung des § 54 der An- lage 3 hinausgehenden Ausgleichsansprüche. 3. Soweit ein Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Ver- richtungsgehilfen einen Schaden (2Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen,bei dem anderen Vertragspartner schuldhaft verursacht hat, gelten die folgen- den Haftungsregelungen: a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation Die Vertragspartner haften einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) Die ersten sechs Monate gelten als ProbezeitGesundheit, es sei denn, dass der Ver- tragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Ver- richtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. b) Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner im Arbeitsvertrag Fall leicht fahrlässig verursachter Sachschäden ist je Schadensfall auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wirdEUR 2,5 Mio. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit begrenzt. Die Haftung der Vertragspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19Fall leicht fahrlässig verursachter Vermögensschäden ist je Schadensfall auf EUR 1,0 Mio. November 2004) verstandenbegrenzt. (5c) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigenEine Haftung des Netzbetreibers für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die Erfüllung zur Sicherstel- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet 53 a EnWG ergriffen werden. (1d) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführenDie Ziff. 2Sie ist verpflichtet3 lit. a) - c) gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, den Anordnungen Ar- beitnehmer sowie der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigenErfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Netz- betreibers. (2e) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtetEine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Die Vertragspartner werden diese Kooperationsvereinbarung ändern, sich auf Verlangen sofern dies erforderlich ist, um insbesondere einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Arbeitgeberin Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. BDEW, VKU und GEODE prüfen und entscheiden über die nach Maßgabe des Ab- satzes 1 erforderlichen Änderungen. Sie leiten die Änderungen den Vertragspartnern regelmäßig zwei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zu. Wenn ein Vertragspartner nicht spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten In- krafttreten der Änderung die Kooperationsvereinbarung gekündigt hat, gilt dies als Zustimmung zur Änderung. § 33 Ziff. 1 und 4 gilt entsprechend. Die Vertragspartner nehmen unverzüglich Verhandlungen zur Anpassung der Rege- lungen zur Biogas-Kostenwälzung auf, sofern im Falle einer Kosten/Anreiz- regulierung die zu wälzenden Biogaskosten nicht durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt Bundesnetzagentur an- erkannt werden. 5Die Kosten Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Un- ternehmen bedarf nicht der Untersuchung trägt Zustimmung der anderen Vertragspartner, soweit dieses Unternehmen die ArbeitgeberinNetzbetreiberaufgaben gemäß § 3 Nr. 5 oder 7 EnWG übernimmt. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten1. Die Vertragspartner werden sich nach besten Kräften bemühen, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin jede Streitig- keit zwischen den Vertragspartnern im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnissediesem Vertrag gütlich im Verhandlungsweg beizulegen. 2. Gelingt es den Vertragspartnern nicht, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ihre Meinungsverschie- denheiten gütlich beizulegen, werden die Vertragspartner ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren durchführen. Dasselbe gilt, wenn Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Aufforderungen aufgenommen werden. 3. Die Vertragspartner werden einvernehmlich einen Mediator bestellen. Sollte eine Einigung nicht binnen 30 Tagen zustande kommen, so werden BDEW, VKU und GEODE einen Mediator bestellen. 4. Gelangen die Vertragspartner nicht innerhalb von 30 Tagen seit Bestellung eines Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung, ist jeder Vertragspartner berechtigt, ein Schiedsgericht über die Meinungsverschiedenheit, die bei Ärztinnen Gegen- stand der Mediation war oder hätte sein sollen, entscheiden zu lassen. 5. Für die Einleitung eines Schiedsverfahrens, die Anzahl und ärztlichen Hilfspersonen Auswahl der Schweigepflicht unterliegenSchiedsrichter sowie die Durchführung des Verfahrens gelten die folgenden Vorschriften: Die Streitigkeiten sind unter Ausschluss des Rechtsweges vor einem Schiedsgericht zu entscheiden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schieds- richtern. Jeder Vertragspartner benennt jeweils einen Schiedsrichter. Der Vor- sitzende wird durch die beiden benannten Schiedsrichter gewählt. Der betreibende Vertragspartner hat dem anderen Vertragspartner den Schiedsrichter schriftlich mit Aufforderung zu bezeichnen, bekanntinnerhalb von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief Gleiches zu tun. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Ernennung des zweiten Schiedsrichters oder zur Xxxx des Vorsitzenden wird der zweite Schiedsrichter auf Antrag des betreibenden Vertragspartners oder der Vorsitzende auf Antrag der Schieds- richter von dem Präsidenten des für den Sitz des betreibenden Vertragspart- ners zuständigen Oberlandesgerichts ernannt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Briefes. Beide Teile unterwerfen sich dem Schiedsgericht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren. 6. Die Fortsetzung bzw. Durchführung dieses Vertrages darf durch Verhandlun- gen, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtetMediation oder das schiedsrichterliche Verfahren nicht aufgehalten wer- den. 7. 2Dies gilt auch dann31 EnWG bleibt unberührt. 1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder seiner Anlagen unwirk- sam oder undurchführbar sein oder werden, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) istÜbrigen davon unberührt. (5) 2. Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmeneinem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaft- lichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken. 1. Die Vertragspartner haben alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge er- halten haben (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werdenim Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt), vorbehalt- lich der Bestimmungen in Ziff. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden2, bedarf vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es ihrer Zustimmung nur dannsei denn, wenn der Wechsel nicht zumutbar istbetroffene Ver- tragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. 3Zumutbar ist ein WechselDie Vertragspartner ver- pflichten sich, wenn die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt istDurchführung dieser Vereinbarung zu verwenden. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin Jeder Vertragspartner hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Artvertrauliche Informationen, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden könnener von anderen Vertragspartnern erhalten hat, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist ohne deren schriftliche Genehmigung offen zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sindlegen a) die Fortentwicklung der fachlichengegenüber einem verbundenen Unternehmen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung)sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsge- sellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemä- ße Erfüllung der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und Weiterbildung),diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs we- gen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhal- ten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Ver- tragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestim- mung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulierungsbehörde offen gelegt werden müs- sen; in diesem Fall hat der offen legende Vertragspartner den be- troffenen Vertragspartner unverzüglich hierüber zu informieren. 3. Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet 4 Jahre nach dem Ende des jeweiligen Vertrages. 4. 9 EnWG bleibt unberührt. 1. Dieser Vertrag wird wirksam, wenn ihn mindestens zwei Betreiber von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen unterzeichnet haben und dem VKU oder BDEW den Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben. Weitere Netzbetreiber können diesem Vertrag durch schriftliche Beitrittserklärung bei- treten, die Qualifizierung an den VKU oder BDEW übersandt wird. Der Beitritt wird wirksam mit Zugang der Beitrittserklärung beim VKU oder BDEW. Für die weiteren Ver- tragspartner gilt dieser Vertrag ab dem jeweiligen Beitrittszeitpunkt. 2. Solange im Einzelfall ein für die Durchführung des Ein- und Ausspeisevertrags erforderlicher Netzbetreiber noch nicht beigetreten ist, sind die Verpflichtun- gen der betroffenen Vertragspartner nach diesem Vertrag in diesem Einzelfall ausgesetzt, bis der Beitritt dieses noch für die Abwicklung erforderlichen Netzbetreibers erfolgt ist. 3. Alle Vertragspartner werden ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts auf der Internet- seite des BDEW und VKU mit Name und Anschrift veröffentlicht. 4. Die Netzbetreiber verpflichten sich, bestehende Netzzugangsverträge an die in dieser Kooperationsvereinbarung enthaltenen Vertragsbedingungen anzu- passen, falls der Transportkunde dies verlangt. Die Vertragspartner werden Transportkunden auf ihren Internetseiten über ihre Bereitschaft zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung Anpas- sung bestehender Netzzugangsverträge informieren. 1. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragspartner hat das Recht der Kündigung. Die Kündigungserklärung ist gegenüber dem BDEW oder VKU mit eingeschriebenem Brief abzugeben. 2. Die ordentliche Kündigung kann mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Gaswirtschaftsjahres erfolgen, soweit § 27 nichts anderes be- stimmt. 3. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlöschen die vertraglichen Rechte und Pflichten des kündigenden Vertragspartners. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten für den kündigenden Vertragspartner für die Durch- führung von zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bestehender netzübergreifender Ausspeiseverträge bis zu deren Beendigung fort. Die Vertragspartner teilen sich die für die Durchführung von Transporten erforderli- chen Informationen rechtzeitig mit. Soweit es in dieser Kooperationsvereinbarung nicht anderweitig geregelt ist oder die jeweiligen vor- und nachgelagerten Netzbetrei- ber sich nicht auf eine andere TätigkeitÜbertragungsform einigen, Umschulungerfolgt die Übermittlung der Informationen in maschinenlesbarer Form. § 23 GasNZV bleibt unberührt. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Kooperationsvereinbarung: 1. Auflistung der Marktgebiete (Anlage 1) 2. Berechnung der Kapazität gemäß § 8 (Anlage 2) 3. Netzzugangsbedingungen des XY (Anlage 3) 4. Regelungen Biogas zwischen Netzbetreibern - Leitfaden zur Kosten- wälzung Xxxxxx (Xxxxxx 0) und d) Folgende Marktgebiete werden durch die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung)genannten marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber gebildet: • Bayernets GmbH und E.ON Gastransport AG & Co. KG Marktgebietskoopera- tion [geplant; offz. 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert Name folgt]: o Marktgebiet H-Gas • Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, DONG Energy Pipelines GmbH, Statoil Hydro Deutschland GmbH: o Marktgebiet H-Gas Norddeutschland • Gasunie Deutschland Transport Services GmbH und ExxonMobil Gastrans- port Deutschland GmbH, Erdgas Münster Transport GmbH & Co. KG, EWE NETZ GmbH [geplant; offz. Name folgt] • E.ON Gastransport AG & Co. KG: o Marktgebiet L-Gas • Gaz de France Deutschland Transport GmbH, Gasversorgung Süddeutsch- land GmbH und Eni Gas & Power Deutschland S.P.A: o Marktgebiet Süddeutschland • ONTRAS – VNG Gastransport GmbH: o Marktgebiet ONTRAS o Marktgebiet RWE L-Gas • WINGAS TRANSPORT GmbH & Co. KG: o Marktgebiet WINGAS TRANSPORT Eine Darstellung der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in Marktgebiete erfolgt auf den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit Internetseiten der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf bestehtNetz- betreiber sowie auf den Internetseiten des BDEW. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wirdDie weitere Zusammenlegung von Marktgebieten bleibt vorbehalten. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Kooperationsvereinbarung, Kooperationsvereinbarung

Allgemeine Vorschriften. 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnenfindet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag Sinne von § 12 a Tarifvertragsgesetz und der Deutschen Welle durch Dienst- oder Werkverträge begründet werden; abweichende Regelungen im Wege 2. Abschnitt (§§ 7-15) und im 3. Abschnitt (§§ 16-20) bleiben unberührt. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Tarifvertrages sind Mitarbeiter/innen, die die Voraussetzungen der Tarifbindung oder wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 2 und der Bezugnahme auf sozialen Schutzbedürftigkeit nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Form§ 3 erfüllen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen,für: a) 1. Personen in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen, die Arbeiten aufgrund vor Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossener schriftlicher Arbeitsverträge zustande gekommen sind und auf die der Manteltarifvertrag der Deutschen Welle in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist; Protokollnotiz (zum Wechsel freier Mitarbeiter/innen in ein Arbeitsverhältnis): 1. Bei einem Wechsel von einem befristeten Honorar-Rahmenvertrag oder einer Beschäftigung auf Prognosebasis in ein befristetes Arbeitsverhältnis bleibt ein etwaig bestehender Anspruch auf Übergangsgeld nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und 11 TVaP für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt Fall erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Bonidass die DW den befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert und dem/der Mitarbeiter/in auch keine Beschäftigung in freier Mitarbeit nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages anbieten kann. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist Die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages gilt dabei nicht als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit Beschäftigungszeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstandenTarifvertrags. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat 2. Bei einem Wechsel von einem unbefristeten Honorar-Rahmenvertrag in ein befristetes Arbeitsverhältnis wird der unbefristete Honorar- Rahmenvertrag für die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigenZeit der arbeitsvertraglichen Beschäftigung gemäß § 13 ruhend gestellt. 2Die Arbeitgeberin kann Im Falle der Beendigung der arbeitsvertraglichen Beschäftigung würde der unbefristete Honorar-Rahmenvertrag mit den bisher erworbenen Rechten wieder aufleben. 3. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht mehr, sobald der/die Nebentätigkeit untersagen oder Mitarbeiter/in einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet istder DW abschließt. 2. Personen, die Erfüllung selbständig, auch ohne Eintragung in das Handelsregister, als Inhaber/in oder Mitinhaber/in einer Firma oder eines Gewerbebetriebes sowie als Gesellschafter/in einer juristischen Person für die Deutsche Welle tätig werden oder Leistungen erbringen; der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist Tarifvertrag gilt jedoch, soweit jemand eine persönliche Arbeitsleistung für die ZeitDeutsche Welle erbringt, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm mit einer Firma oder Gesellschaft oder einem Gewerbebetrieb nicht in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen istsachlichen Zusammenhang steht; 3. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen ArbeitgeberinnenPersonen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen Arbeitnehmer/innen bei Dritten oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften Leiharbeitnehmer/innen oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wirdWerkvertrages für einen Dritten oder als freie Mitarbeiter/innen für einen Dritten bei der Deutschen Welle tätig werden; 4. Personen, die bei der Deutschen Welle überwiegend zu ihrer Ausbildung oder zur Aushilfe beschäftigt werden, sowie Studenten, soweit ihre Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist; 5. Personen, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen bei Dritten sind; und 6. Vorruheständler/innen, Versorgungsempfänger/innen, Empfänger/innen von Altersrente. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werdenBestimmungen dieses Tarifvertrages gelten für Mitarbeiter/innen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann die im Inland für Qualifizierungsmaßnahmendie DW tätig werden und für Mitarbeiter/innen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle Veranlassung und im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. Auftrag der DW vorübergehend im Ausland tätig sind, nachdem sie vorher an einem der beiden Standorte im Inland tätig waren oder ihren ständigen Wohnsitz (5räumlicher Lebensmittelpunkt) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in im Inland hatten. Die Bestimmungen gelten nicht für Mitarbeiter/innen mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die Qualifizierungsplanung einbezogen im Ausland tätig werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Tarifvertrag Für Arbeitnehmerähnliche Personen Der Deutschen Welle, Tarifvertrag Für Arbeitnehmerähnliche Personen Der Deutschen Welle

Allgemeine Vorschriften. 1 Allgemeiner Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Verbänden im Bereich der Wasserwirtschaft, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfenKAV NW sind, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kannunabhängig von ihrer Rechtsform, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt wenn sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die durch einen bezirklichen Überleitungstarifvertrag in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Formden Geltungsbereich einbezogen wurden. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) HochschullehrerinnenBeschäftigte, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen Volontäre und PraktikantinnenPraktikanten. Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 2: In Ergänzung des für die Auszubildenden geltenden TVAöD regelt § 35 Abs. 1 Satz 2 die Höhe des Urlaubsanspruchs für die Auszubildenden. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe abgeschlossen; dem/der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben Beschäftigten ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentineine Ausfertigung auszuhändigen. (2) Nebenabreden 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich 2Eine Nebenabrede kann gesondert kündbargekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls 2Anderenfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der/die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird. (1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeits- verhältnisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit 2Die Zustimmung kann sowohl vorab, als auch - im Ausnahmefall - nachträglich erteilt werden. 3Werden den Beschäftigten Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne des § Satz 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstandenBezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten, so haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. (53) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat haben die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin Beschäftigten oder der berechtigten berechtigte Interessen der Arbeitgeberin des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei 2Bei der beauftragten Ärztin handelt Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin /einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin bestimmt werdenÄrztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 5Die 3Die Kosten der dieser Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) istArbeitgeber. (5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (6) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmengrobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) 1Die Arbeitnehmerin 1Der/Die Beschäftigte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt versetzt oder abgeordnet werden. 2Ist damit ein Wechsel 2Soll der Beschäftigte an eine Dienststelle oder an einen Betriebsteil außerhalb des Arbeitsorts verbundenbisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dannso ist er vorher zu hören. 3Bei einer Abordnung wird mindestens das Entgelt gezahlt, das der/die Beschäftigte erhalten hätte, wenn er für die Dauer seiner Abordnung an seinem ständigen Arbeitsplatz im regelmäßigen Verlauf seiner Arbeit gearbeitet hätte; das gilt auch für die Zeiten der Wechsel Hin- und Rückreise, die in die regelmäßige Arbeitszeit an seinem ständigen Arbeitsplatz fallen würden. 4Die Gewährung von Reisekosten nach § 30 wird hierdurch nicht zumutbar istberührt. 3Zumutbar ist 5Bei einer Versetzung des/der Beschäftigten aus dienst- lichen Gründen wird das Entgelt seiner bisherigen Entgeltgruppe weitergezahlt. 6Kann der/die Beschäftigte aus Gründen, die zwar in seiner Person liegen, die er jedoch nicht verschuldet hat, an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden, so soll ihm ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des anderer Arbeitsplatz in seiner bisherigen Arbeitsorts, entfernt istEntgeltgruppe zugewiesen werden. (2) Eine befristete Abordnung zu 1Der/Die Beschäftigte kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer/seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen Arbeitgeberinöffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. 2Die Rechtsstellung der/des Beschäftigten bleibt unberührt; Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der für das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer Tarifrecht zuständigen Stelle des Arbeitgebers von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der ArbeitnehmerinAnrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin Beschäftigten zu einer einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie 613a BGB, gesetzliche Kündigungsrechte sowie die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Personalgestellung 1Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer einem Dritten.. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass im Fall der Personalgestellung eine Regelung zum (1) 1Die Arbeitnehmerin 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Ist die/der Beschäftigte aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus- geschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungs- zeit, es sei denn, dass sie/er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat das Rechtoder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. Niederschriftserklärung zu Absatz 1 Satz 1: Als derselbe Arbeitgeber in diesem Sinne gelten Emschergenossenschaft und Lippeverband einerseits und Ruhrverband, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen Ruhr-Wasserwirtschafts-Gesellschaft mbH und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausübenLister- und Lennekraftwerke GmbH andererseits. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art1Übernimmt ein Arbeitgeber geschlossene Teile einer Dienststelle von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfasst wird oder diesen oder einen Tarif- vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werdenbei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit angerechnet. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt2Das gleiche gilt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne der Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss dieses Absatzes gesprochen wirdTarifvertrages gewechselt hat. (3) Die Kosten einer Ist der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber in Sinne des § 1 oder von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle einem in privater Rechtsform geführten Betrieb eines Arbeitgebers im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in § 1 eingestellt worden, soll die Qualifizierungsplanung einbezogen zuvor zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich1‌ (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenÄrzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen einer Einrichtung der RHÖN-KLINIKUM AG stehen und Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche FormMarburger Bundes sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und PraktikantinnenLeitende Ärzte (Chefärzte). (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar2Sie können ge- sondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf soweit nicht eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstanden. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet kürzere Zeit vereinbart ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen gewissenhaft und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würdenordnungsgemäß auszufüh- ren. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkanntDer Arbeitgeber schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Der Betriebsrat kann den Haftungsumfang durch Einsichtnahme in den Versicherungsvertrag feststellen. Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat umgehend über Veränderungen des Haftungsumfangs informieren. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat 1Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat Arbeitgeber nur die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugebenHeraus- gabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang 1Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünsti- gungen mit ihrem Arbeitsverhältnis GeheimnisseBezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist haben sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) istdies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung 1Zu den Pflichten der Arbeitgeberin annehmenÄrzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von Leitenden Ärzten (Chefärzten) oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (6) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbei- tungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (7) 1Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des Leitenden Arztes (Chefarztes). 2Steht die Vergütung für den Unterricht, das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbei- tung ausschließlich dem Arbeitgeber zu und werden diese Tätigkeiten von Ärzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht, so haben die Ärzte nach Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung, mindestens auf die Überstundenvergütung. 3In allen anderen Fällen sind Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Erfolgt die Gutachtenerstellung im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes und erhält der Arzt von diesem hier- für keine oder eine seiner Beteiligung offensichtlich nicht entsprechende Vergütung, so erhält er mindestens die entsprechende Überstundenvergütung. (8) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte gehört es ferner, am Ret- tungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 23,61 Euro (brutto) ab dem 01.01.2016 und 24,20 Euro (brutto) ab dem 01.01.2017. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Aus- maß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1. 1. Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer aner- kannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegen- steht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort darf grundsätzlich nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt istzum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (29) Eine befristete Abordnung 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit insbesondere untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerinbeeinträchtigen. (310) 1Werden Aufgaben 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der Arbeitgeberin arbeitsvertraglich geschul- deten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt handelt es sich in der Regel um einen Betriebsarzt, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien verständigen sich auf einen an- deren Arzt. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann den Arzt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen des Arztes ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab- ständen ärztlich zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Drittenuntersuchen. (111) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, 1Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigenihre vollständigen Personalakten. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine einen hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausübenBevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärzte

Allgemeine Vorschriften. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag Staatsvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der Universitätsklinika AGU e.V. stehenIV. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt istbis VI. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der TarifvertragsparteiAbschnitt sowie § 20 Abs. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Form2. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) HochschullehrerinnenVeranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) sind die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich die jeweilige Rundfunkanstalt oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbarden jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet Für Fernsehveranstalter gelten dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vor- schriften, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Ein Fern- sehveranstalter gilt als in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, wenn 1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entschei- dungen über das Programm dort getroffen werden, 2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die Entscheidungen über das Programm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden, wenn jedoch a) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals in Deutschland tätig ist oder b) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist oder c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals weder in Deutschland noch dem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union tätig ist, aber der Fernsehveranstalter in Deutschland zuerst seine Tätigkeit begann und eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder 3. die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen Entscheidun- gen über das Programm in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als Drittstaat getroffen werden oder umgekehrt und vorausgesetzt, ein Arbeitsverhältniswesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des Programms betrauten Personals ist in Deutschland tätig. (4) Die ersten sechs Monate Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gelten als Probezeitdieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften auch, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf wenn sie 1. eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung Bundesrepublik Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder 2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Satelliten- Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen. Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gelten dieser Staatsvertrag und die landes- rechtlichen Vorschriften auch für Fernsehveranstalter, wenn sie in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union, ABl. Nr. C 115 vom 19. November 2004) verstanden9.5.2008 S. 47, niedergelassen sind. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat Dieser Staatsvertrag und die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigenlandesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die 1. 2Die Arbeitgeberin kann ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und 2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehenBereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (S. 1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen empfangen werden. (6) Für Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die Arbeitnehmerin für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist 1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten, 2. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, 3. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werdenvielfältigen Inhalten, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden, 4. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten, 5. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bun- desweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Haupt- programm), 6. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkpro- gramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptpro- gramms,

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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien

Allgemeine Vorschriften. 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnenfindet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich zwischen arbeitnehmer- ähnlichen Personen im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag Sinne von § 12 a Tarifvertragsgesetz und der Deutschen Welle durch Dienst- oder Werkverträge begründet werden; abweichende Regelungen im Wege 2. Abschnitt (§§ 7-15) und im 3. Abschnitt (§§ 16-20) bleiben unberührt. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Tarifvertrages sind Mitarbeiter/innen, die die Voraussetzungen der Tarifbindung oder wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 2 und der Bezugnahme auf sozialen Schutzbedürftigkeit nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Form§ 3 erfüllen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen,für: a) 1. Personen in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen, die Arbeiten aufgrund vor Be- ginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossener schriftlicher Arbeitsverträge zustande gekommen sind und auf die der Manteltarifvertrag der Deutschen Welle in seiner je- weils gültigen Fassung anzuwenden ist; 1. Bei einem Wechsel von einem befristeten Honorar-Rahmenvertrag oder einer Be- schäftigung auf Prognosebasis in ein befristetes Arbeitsverhältnis bleibt ein etwaig be- stehender Anspruch auf Übergangsgeld nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und 11 TVaP für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt Fall erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Bonidass die DW den befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert und dem/der Mitarbeiter/in auch keine Beschäftigung in freier Mitarbeit nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages anbieten kann. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist Die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages gilt dabei nicht als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit Beschäftigungszeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstandenTarifvertrags. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat 2. Bei einem Wechsel von einem unbefristeten Honorar-Rahmenvertrag in ein befris- tetes Arbeitsverhältnis wird der unbefristete Honorar-Rahmenvertrag für die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigenZeit der arbeitsvertraglichen Beschäftigung gemäß § 13 ruhend gestellt. 2Die Arbeitgeberin kann Im Falle der Beendi- gung der arbeitsvertraglichen Beschäftigung würde der unbefristete Honorar- Rahmenvertrag mit den bisher erworbenen Rechten wieder aufleben. 3. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht mehr, sobald der/die Nebentätigkeit untersagen oder Mitarbeiter/in einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet istder DW abschließt. 2. Personen, die Erfüllung selbstständig, auch ohne Eintragung in das Handelsregister, als Inha- ber/in oder Mitinhaber/in einer Firma oder eines Gewerbebetriebes sowie als Gesell- schafter/in einer juristischen Person für die Deutsche Welle tätig werden oder Leistun- gen erbringen; der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist Tarifvertrag gilt jedoch, soweit jemand eine persönliche Arbeits- leistung für die ZeitDeutsche Welle erbringt, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm mit einer Firma oder Gesellschaft oder ei- nem Gewerbebetrieb nicht in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen istsachlichen Zusammenhang steht; 3. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen ArbeitgeberinnenPersonen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen Arbeitnehmer/innen bei Dritten oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften Leiharbeitnehmer/innen oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wirdWerkvertrages für einen Dritten oder als freie Mitarbeiter/innen für einen Dritten bei der Deutschen Welle tätig werden; 4. Personen, die bei der Deutschen Welle überwiegend zu ihrer Ausbildung oder zur Aus- hilfe beschäftigt werden, sowie Studenten, soweit ihre Beschäftigung sozialversiche- rungsfrei ist; 5. Personen, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen bei Dritten sind; und 6. Vorruheständler/innen, Versorgungsempfänger/innen, Empfänger/innen von Alters- rente. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werdenBestimmungen dieses Tarifvertrages gelten für Mitarbeiter/innen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann die im Inland für Qualifizierungsmaßnahmendie DW tätig werden und für Mitarbeiter/innen, die auf Wunsch Veranlassung und im Auftrag der Arbeitnehmerin erfolgenDW vorübergehend im Ausland tätig werden, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart nachdem sie vorher an einem der beiden Stan- dorte im Inland tätig waren oder ihren ständigen Wohnsitz (räumlicher Lebensmittelpunkt) im Inland hatten. Die Bestimmungen gelten nicht für Mitarbeiter/innen mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die im Ausland tätig werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle Protokollnotiz: Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten auch für deutsche Staatsbür- ger/innen mit ständigem Wohnsitz im Sinne Ausland, die im Ausland tätig sind, wenn sie bereits unmittelbar vor dem 1. Januar 2018 (Zeitpunkt des Landespersonalvertretungsgesetzes ausInkrafttretens der tariflichen Änderun- gen) für die DW tätig waren und unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen fielen. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenÄrztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich zum Arbeitge- ber stehen und im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche FormKrankenhaus beschäftigt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte, wenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Xxxxxxx Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenste- hen. 2Andernfalls Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können ge- sondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf soweit nicht eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstanden. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet kürzere Zeit vereinbart ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen Ärztinnen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (42) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegenÄrzte dürfen von Dritten Belohnungen, bekanntGeschenke, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Provisionen oder sonsti- ge Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werdenArbeitgebers möglich. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbundenWerden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünsti- gungen angeboten, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerinhaben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Werden Aufgaben Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen und durch den Arbeitgeber genehmigen zu lassen. Der Arbeit- geber kann die Genehmigung verweigern oder sie mit Auflagen versehen, wenn die Neben- tätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der Arbeitgeberin arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärztinnen und Ärz- ten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Drittenbeeinträchtigen. (14) 1Die Arbeitnehmerin Der Arbeitgeber hat das RechtÄrztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeits- verhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unbe- rührt. (5) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu ve r- pflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/ er zur Leistung der ar- beitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die über sie geführten Personalakten Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigenin ihre vollständigen Personalakten. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausübenBevollmächtigte/ n aus- üben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch ver- pflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Behauptungen tatsächlicher ArtÄrzte gehört es fer- ner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Ein- satz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zu- satzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 23,87 Euro. Dieser Betrag verän- dert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst her- anzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden könnendem Ein- satz im Rettungsdienst entgegensteht, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung Flugunverträglichkeit, langjährige Tätig- keit als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind aBakteriologin/ Bakteriologe) die Fortentwicklung der fachlichenTeilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wirdRettungsdienst herange- zogen werden. (3) Die Kosten einer Erstellung von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbei- tungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von gehört zu den den Ärz- tinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Arbeitgeberin getragenHaupttätigkeit. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung Die Ärztin/ Der Arzt kann für Qualifizierungsmaßnahmenvom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitun- gen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgenvon einem Dritten angefordert und vergütet werden, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle zu erstellen, und zwar auch im Sinne Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der Leitenden Ärztin/ des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können Leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ih- rer/ seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fäl- len ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Neben- tätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in die Qualifizierungsplanung einbezogen besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (61) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder ab- geordnet werden. Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außer- halb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge- ordnet werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wirdso sind sie vorher zu hören.

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Samples: Haustarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Form. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d2-5a) Hochschullehrerinnen§ 2 Arbeitsvertrag, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an HochschulenNebenabreden, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen.Probezeit (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht Arbeitsverhältnis entfällt die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstandenProbezeit. (51) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünsti- gungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Protokollnotiz zu Absatz 2: 1. Die Verletzung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht. 2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden. 3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personal- politische Maßnahmen vorzubeugen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat haben die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich vorher in Textform anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin Beschäftigten oder der berechtigten berechtigte Interessen der Arbeitgeberin des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie (1a) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt, b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist, c) die/den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm Beschäftigte/n in einem Arbeitsverhältnis oder dort Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt, d) in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe Beschäftigten steht, e) TV UK die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird. 4Auch nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkanntDienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei 2Bei der beauftragten Ärztin handelt Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich in der Regel um eine/n Vertrauensärztin/Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die 3Die Kosten der dieser Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit Arbeit- geber. Protokollnotiz zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (Absatz 4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson : Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist3 Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauf- tragte/r Ärztin/Arzt zu verstehen. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werdenvollständigen Personalakten. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausübenBevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Protokollnotiz zu Absatz 5: 1. Der Arbeitgeber kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über . Beschäftigte müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte Personalakten gehört werden. 2Ihre Ihre Äußerung ist zu der Personalakte den Personalakten zu nehmen. (16) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen Die Grundordnung des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn kirchlichen Dienstes im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird.Dienst der Katholischen Kirche in den bayerischen Diözesen.1 1Vgl. hierzu den Beschluss der Zentral-KODA vom 6.11.2008, abgedruckt in Anhang I. (37) Die Kosten einer 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden„Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht der/des Beschäftigten, soweit sie nicht von Dritten übernommen werdendas staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, grundsätzlich von bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes ausEinzelfall einvernehmlich verzichten. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Ergänzungslieferung

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt Die nachfolgenden Regelungen gelten für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenBeschäftigte der Verkehrsflughäfen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber stehen, der Mitglied des Arbeitgeberverbandes eines Mitglied- verbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege Vereinigung der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Form.kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2 (2) Dieser Tarifvertrag gilt Diese Regelungen gelten nicht für Personen,für a) die Arbeiten nach Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 260 SGB III verrichten5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, b) Beschäftigte, die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werdenein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden bis g) [nicht besetzt] h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3 i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III Eingliederungsleistungen gewährt werden, dk) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten(aufgehoben), el) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhaltenLeiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Bonisofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde.1 Nr. 2 SGB IV, fn) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen.bis t) [nicht besetzt] 4 (3) [nicht besetzt] (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wirdArbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 2 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. November 2004) verstanden1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst. (51) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen o- der sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat haben die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin Beschäftigten oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. . 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (1§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei 2Bei der beauftragten Ärztin handelt Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin bestimmt werdenÄrztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 5Die 3Die Kosten dieser Unter- suchung trägt der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) istArbeitgeber. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werdenvollständigen Personal- akten. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausübenBevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (26) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmengrobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, soweit so sind sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragenvorher zu hören. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt Die nachfolgenden Regelungen gelten für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenBeschäftigte der Verkehrsflughäfen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber stehen, der Mitglied des Arbeitgeberverbandes eines Mitglied- verbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege Vereinigung der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Form.kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2 (2) Dieser Tarifvertrag gilt Diese Regelungen gelten nicht für Personen,für a) die Arbeiten nach Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 260 SGB III verrichten5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, b) Beschäftigte, die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werdenein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden bis g) [nicht besetzt] h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3 i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III Eingliederungsleistungen gewährt werden, dk) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten(aufgehoben), el) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhaltenLeiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Bonisofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde.1 Nr. 2 SGB IV, fn) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen.bis t) [nicht besetzt] 4 (3) [nicht besetzt] (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wirdArbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 2 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. November 2004) verstanden1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst. (51) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat haben die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin Beschäftigten oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. . 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (1§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei 2Bei der beauftragten Ärztin handelt Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin bestimmt werdenÄrztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 5Die 3Die Kosten dieser Unter- suchung trägt der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) istArbeitgeber. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werdenvollständigen Personal- akten. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausübenBevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (26) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmengrobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, soweit so sind sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragenvorher zu hören. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich22 Haftung (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen. Den Vertragspartnern obliegt es, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit Außenverhältnis zu prüfenTransportkunden in jedem Fall die Haftungsregelung gemäß § 49 der Anlage 3 zu vereinbaren. Soweit ein Vertragspartner, ob seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Ver- richtungsgehilfen einen Schaden (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) bei einem Transportkunden schuldhaft verursacht haben, stellt dieser Tarifvertrag Ver- tragspartner den anderen Vertragspartner von Ansprüchen des Transportkun- den im Wege Umfang dessen gesetzlicher oder vertraglicher Haftung gegenüber dem Transportkunden insoweit frei. Soweit die Vertragspartner für den Scha- den eines Dritten als Gesamtschuldner haften, bemisst sich der Tarifbindung oder Ausgleichsan- spruch im Innenverhältnis nach dem Grad der Bezugnahme auf nach Verursachung des Schadens durch die Vertragspartner. Für den Fall, dass ein Vertragspartner die Haftungsregelung gemäß § 49 der Anlage 3 mit seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt Transportkunden nicht vereinbart hat, bestehen im In- nenverhältnis der Vertragspartner keine über die Bestimmungen des § 49 der Anlage 3 hinausgehenden Ausgleichsansprüche. 2. Soweit ein Transportkunde gegen einen Vertragspartner einen Schadenser- satzanspruch geltend macht, arbeiten die Vertragspartner kooperativ zusam- men. Sie werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch sich gegenseitig über alle mit der TarifvertragsparteiSchadensverursachung durch einen oder beide Vertragspartner zusammenhängenden Tatsachen in- formieren. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch Sobald ein Transportkunde gegen einen Vertragspartner Ansprüche geltend macht, informiert er rechtzeitig den anderen Vertragspartner und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Für den Fall der Verletzung dieser Informationspflicht, bestehen im Innenver- hältnis der Vertragspartner keine über die männliche FormHaftungsregelung des § 49 der An- lage 3 hinausgehenden Ausgleichsansprüche. 3. Soweit ein Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Ver- richtungsgehilfen einen Schaden (2Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen,bei dem anderen Vertragspartner schuldhaft verursacht hat, gelten die folgen- den Haftungsregelungen: a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation Die Vertragspartner haften einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) Die ersten sechs Monate gelten als ProbezeitGesundheit, es sei denn, dass der Ver- tragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Ver- richtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. b) Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner im Arbeitsvertrag Fall leicht fahrlässig verursachter Sachschäden ist je Schadensfall auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wirdEUR 2,5 Mio. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit begrenzt. Die Haftung der Vertragspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19Fall leicht fahrlässig verursachter Vermögensschäden ist je Schadensfall auf EUR 1,0 Mio. November 2004) verstandenbegrenzt. (5c) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigenEine Haftung des Netzbetreibers für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die Erfüllung zur Sicherstellung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet 53 a EnWG ergriffen werden. (1d) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführenDie Ziff. 2Sie ist verpflichtet3 lit. a) - c) gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, den Anordnungen Ar- beitnehmer sowie der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigenErfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Netz- betreibers. (2e) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtetEine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Die Vertragspartner werden diese Kooperationsvereinbarung ändern, sich sofern dies erforderlich ist, um insbesondere einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. BGW, VKU und GEODE prüfen und entscheiden über die nach Maßgabe des Absat- zes 1 erforderlichen Änderungen. Sie leiten die Änderungen den Vertragspartnern regelmäßig zwei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zu. Wenn ein Vertragspartner nicht spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten In- krafttreten der Änderung die Kooperationsvereinbarung gekündigt hat, gilt dies als Zustimmung zur Änderung. § 29 Ziff. 1 und 4 gilt entsprechend. § 29 Ziff. 2 gilt nicht. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Verlangen ein anderes Un- ternehmen bedarf nicht der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassenZustimmung der anderen Vertragspartner, soweit dieses Unternehmen die Netzbetreiberaufgaben gemäß § 3 Nr. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin5 oder 7 EnWG übernimmt. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten1. Die Vertragspartner werden sich nach besten Kräften bemühen, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin jede Streitig- keit zwischen den Vertragspartnern im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnissediesem Vertrag gütlich im Verhandlungsweg beizulegen. 2. Gelingt es den Vertragspartnern nicht, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ihre Meinungsverschie- denheiten gütlich beizulegen, werden die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtetVertragspartner ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren durchführen. 2Dies gilt auch dannDasselbe gilt, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen Aufforderungen aufgenommen werden. (6) 3. Die Vertragspartner werden einvernehmlich einen Mediator bestellen. Sollte eine Einigung nicht binnen 30 Tagen zustande kommen, so werden BGW, VKU und GEODE einen Mediator bestellen. 4. Gelangen die Vertragspartner nicht innerhalb von 30 Tagen seit Bestellung eines Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung, ist jeder Vertragspartner berechtigt, ein Schiedsgericht über die Meinungsverschiedenheit, die Gegens- tand der Mediation war oder hätte sein sollen, entscheiden zu lassen. 5. Für die Arbeitnehmerin Einleitung eines Schiedsverfahrens, die Anzahl und Auswahl der Schiedsrichter sowie die Durchführung des Verfahrens gelten die folgenden Vorschriften: Die Streitigkeiten sind unter Ausschluss des Rechtsweges vor einem Schiedsgericht zu entscheiden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schieds- richtern. Jeder Vertragspartner benennt jeweils einen Schiedsrichter. Der Vor- sitzende wird durch die beiden benannten Schiedsrichter gewählt. Der betreibende Vertragspartner hat dem anderen Vertragspartner den Schiedsrichter schriftlich mit individueller Arbeitszeit soll Aufforderung zu bezeichnen, innerhalb von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief Gleiches zu tun. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Ernennung des zweiten Schiedsrichters oder zur Xxxx des Vorsitzenden wird der zweite Schiedsrichter auf Antrag des betreibenden Vertragspartners oder der Vorsitzende auf Antrag der Schieds- richter von dem Präsidenten des für den Sitz des betreibenden Vertragspart- ners zuständigen Oberlandesgerichts ernannt. Zur Wahrung der Frist genügt die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten rechtzeitige Absendung des Briefes. Beide Teile unterwerfen sich dem Schiedsgericht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren. 6. Die Fortsetzung bzw. Durchführung dieses Vertrages darf durch Verhandlun- gen, Mediation oder das schiedsrichterliche Verfahren nicht aufgehalten wer- den. 7. 31 EnWG bleibt unberührt. 1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder seiner Anlagen unwirk- sam oder undurchführbar sein oder werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wirdso bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen davon unberührt. 2. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaft- lichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser 1Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnenalle Ärztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. mit dem Klinikum Karlsburg stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich 2Soweit im Einzelfall bereit zu prüfenFolgenden von Arztinnen und Ärzten (ärztlichen Beschäftigten) gesprochen wird, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Formsind sämtliche vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten gemeint. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen,leitende Ärztinnen und Ärzte (Chefärztinnen und Chefärzte, Klinikleiterinnen und Klinikleiter, Institutsleiterinnen und Institutsleiter). a(3) die Arbeiten nach Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 260 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB III verrichten, b) V. Ärztinnen und Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind: – Beschäftigte, die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausüben; – Beschäftigte, bei denen die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnenauszuübende Tätigkeit vorausgesetzt wird. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere 1 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf soweit nicht eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstanden. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet kürzere Zeit vereinbart ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtetÄrztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, sich auf Verlangen deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen. (3) 1Die Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den ärztlichen Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (4) 1Eine etwaige Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu lassenerfolgen. 2Bei 2Sie richtet sich nach den Bestimmungen des Klinikums Karlsburg. 3Soweit keine Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; das Klinikum Karlsburg kann weitere Kriterien bestimmen. (5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage istsind. 3Bei 2Beauftragt werden kann der beauftragten Ärztin handelt es Amtsärztliche Dienst, soweit sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin bestimmt werdenPerson im ärztlichen Dienst geeinigt haben. 5Die 3Die Kosten der dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann ärztliche Beschäftigte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der/des ärztlichen Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet. 6Ärztinnen und Ärzte, die Arbeitgeberinbesonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. (36) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtetÄrzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu einen schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Die Ärztinnen und Ärzte sollen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte Personalakten gehört werden. 2Ihre 4Ihre Äußerung ist zu der Personalakte den Personalakten zu nehmen. (17) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil 1In Fällen, in denen kein vorsätzliches Handeln vorliegt, ist der/die ärztliche Beschäftigte von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen. 2Bei grob fahrlässigem Handeln erfolgt eine Haftungsfreistellung nur im Rahmen der Personalentwicklung Deckungszusage einer Haftpflichtversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten der Ärztinnen und QualitätssicherungÄrzte des Klinikums abgeschlossenen wurde. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung 3Sollte der fachlichenAbschluss einer solchen Haftpflichtversicherung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich sein, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) erfolgt bei grob fahrlässigem Handeln keine Haftungsfreistellung. 4Wesentliche zukünftige Änderungen des Versicherungsstatus wird der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere TätigkeitArbeitgeber dem Betriebsrat in geeigneter Weise bekannt geben, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei etwa durch Information des Betriebsrats oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung)durch Hinweis im Intranet bzw. 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und auf den Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigtärztlichen Mitarbeitenden. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in 8) 1Zu den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit Pflichten der jeweiligen FührungskraftÄrztinnen und Ärzte gehört es auch, in dem festgestellt wirdärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die ärztlichen Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (69) Für Zu den Pflichten der Ärztinnen und Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört auch die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden. (1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen ärztliche Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wirdso sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenÄrztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung zur Erzge- birgsklinikum gGmbH oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche FormErzgebirgsklinikum MVZ gGmbH stehen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits-bedin- gungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang Sachzusammen- hang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf soweit nicht eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstandenkür- zere Zeit vereinbart ist. (51) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzli- che Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin von Ärztinnen und Ärzten oder der berechtigten berechtigte Interessen der Arbeitgeberin des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkanntbe- einträchtigen. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Ar- beitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitneh- merhaftung unberührt. (15) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei 2Bei der beauftragten Ärztin handelt Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin bestimmt werdenÄrztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 5Die 3Die Kosten der dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärzt- liche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversor- gungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuzie- hen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vor- liegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Arbeitgeberindem Einsatz im Ret- tungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang- jährige Tätigkeit als Bakte- riologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über AngelegenheitenErstellung von Gutachten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Aus- arbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugebenHaupttätigkeit. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unter- richt zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Aus- arbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis GeheimnisseRahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/ des lei- tenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Schweigepflicht unterliegenArzt nach Maßgabe ihrer/ seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergü- tung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtetfür die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 2Dies gilt auch dann4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen die angebotene Vergü- tung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmenbesonders begründeten Ausnahmefällen verwei- gert werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann 1Ärztinnen und Ärzte können aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werdenversetzt oder abgeordnet wer- den. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen ArbeitsortsArbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, entfernt istso sind sie vorher zu hören. (2) Eine befristete 1Für die Anrechnung der Wegezeit als Arbeitszeit und die Vergütung wird im Fall einer Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit die Differenz der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung Anfahrtszeit vom Wohnort zur ersten Tätigkeitsstätte im Ver- gleich zum Arbeitsort nach Abordnung ermittelt. 2Hiervon werden 50 v.H. als Arbeitszeit anerkannt. 3Die Ärztin / der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben Arzt hat der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen den entstandenen Mehraufwand in geeigneter Form (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Drittenz.B. Routenplaner) nachzuweisen. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenÄrztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. Ruppiner Kliniken GmbH stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Form. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Xxxxxxx Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf soweit nicht eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstandenkürzere Zeit vereinbart ist. (51) 1Nebentätigkeiten Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin von Ärztinnen und Ärzten oder der berechtigten berechtigte Interessen der Arbeitgeberin des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (14) Beschäftigungszeit ist Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Ar- beitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei Ärztin/den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis Arzt vorsätzlich oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Für lm Übrigen bleiben die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würdenallgemeinen Grundsätze zur Arbeit- nehmerhaftung unberührt. (25) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage istist oder ob eine bescheinigte Ar- beitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. 3Bei Bei der beauftragten Ärztin handelt Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin /einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin bestimmt werdenÄrztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 5Die Die Kosten der dieser Untersuchung trägt die Arbeitgeberinder Arbeitgeber. (36) 1Die Arbeitnehmerin Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) Die Ärztin/der Arzt hat über Angelegenheitenalle Angelegenheiten der Patienten sowie über die Angele- genheiten des Arbeitgebers, die entweder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind oder deren Offenlegung dem Arbeitgeber schaden kann oder deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit Stillschweigen zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugebenbewahren. (42) 1Werden der Arbeitnehmerin Ärztinnen/Ärzte, denen im Zusammenhang mit ihrem dem Arbeitsverhältnis GeheimnisseTatsachen bekannt werden, die bei Ärztinnen Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie sind auch dann zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts nicht zu den Hilfspersonen des Arztes zählen. (§ 203 StGB3) istOhne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist es der Ärztin/dem Arzt insbesondere untersagt: a) Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere u. a. nach- oder abzubilden, aus den Geschäftsräumen zu entfernen oder einem Dritten zu übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien, Abschriften, selbst angefertigte Aufzeichnungen, Datenträger für elektronische Medien oder Notizen, b) Berichte über Vorgänge im Unternehmen an die Medien zu geben oder selbst zu veröffentlichen (z.B. über elektronische Medien), c) Film- und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen. (4) Verpflichtungen nach den vorstehenden Grundsätzen gelten auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus weiter, das heißt, sie sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu beachten. (5) Neben den Verschwiegenheitsvorschriften bestehen die Verpflichtungen aus dem Bun- desdatenschutzgesetz. Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen Datenschutzbelehrung wird in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmenPersonalakte dokumentiert. (6) Die Ärztin/der Arzt hat zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Schweigepflichterklärung zu unterzeichnen, die Bestandteil ihrer/seiner Personalakte wird. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2013 in Höhe von 20,00 Euro. Dieser Betrag verändert sich bis zum 31.12.2017 jeweils zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1 nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-VKA). Ab dem 01.05.2018 verändert sich der Betrag jeweils zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1 nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-VKA) zum Zeitpunkt der Übernahme nach § 20 Abs. 1 dieses Tarifvertrages. 1. Eine befristete Abordnung zu einer anderen ArbeitgeberinÄrztin/Ein Arzt, mit die/der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hatnach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmeringrundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (3) 1Werden Aufgaben z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher ArtErwerbsfähigkeit, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden könnendem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind aBakteriologin/Bakteriologe) die Fortentwicklung der fachlichenTeilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wirdRettungsdienst herangezogen werden. (3) Die Kosten einer Erstellung von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausar- beitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von gehört zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Arbeitgeberin getragenHaupttätigkeit. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung Die Ärztin/Der Arzt kann für Qualifizierungsmaßnahmenvom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgenvon einem Dritten angefordert und vergütet werden, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle zu erstellen, und zwar auch im Sinne Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des Landespersonalvertretungsgesetzes ausleitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/der Arzt nach Maßgabe ihrer/seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. ln allen anderen Fällen ist die Ärztin/der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztin/Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/seiner Beteiligung entspricht. lm Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, in Notfällen bei der Erfüllung des medizinischen Ver- sorgungsauftrages der PRO Klinik Holding vorübergehend jede ihm übertragene zumutbare Arbeit zu verrichten. Ein Notfall liegt vor, wenn eine plötzliche, nicht vorhersehbare Situation eintritt, die Qualifizierungsplanung einbezogen werdenzur Verhinderung nicht wiedergutzumachender Schäden zu unaufschiebbaren Maßnahmen führt. Beispiele sind - neben den im Katastrophenplan geregelten Fällen - der Ausbruch eines Brandes, Auftreten von Überschwemmungen und Explosionen. (6) Für Änderung der persönlichen Verhältnisse, die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis betreffen, insbesondere Wohnungswechsel (Zeitpunkt, neue Anschrift), Änderung der Bankverbindung, sind dem Arbeitgeber unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. (7) Wissenschaftliche Veröffentlichungen im Rahmen eigener wissenschaftlicher Tätigkeit und eigene Publikationen, die im Zusammenhang mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten der Tätigkeit in der PRO Klinik Holding stehen, müssen den Hinweis auf den Arbeitgeber enthalten sowie den Hinweis, dass dieser Teil der PRO Klinik Holding GmbH ist. (8) Zusätzlich gehört es zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte, nach entsprechender Einarbeitung und positiver Beurteilung der Dienstfähigkeit am Dienst der Notfallambulanz teilzunehmen. (1) Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Ärztinnen und Ärzte an einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wirdso sind sie vorher zu hören.

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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser 1Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die tarifgebundenen sogenannten nichtan einem Zentrum für Psychiatrie des Landes Baden-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenWürttemberg überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, solange das Zentrum Mitglied des Arbeitgeberverbands des öffentlichen Dienstes des Landes Baden- Württemberg ist. 2Er gilt auch für Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes ärztlichen Servicebereichen in der Universitätsklinika AGU e.V. stehenPatientenversorgung eingesetzt sind. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfenZu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Bei- spiel Pathologie, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche FormLabor und Krankenhaushygiene. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen,für a) Ärzte, die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Zulage nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werdenbleibt hierbei un- berücksichtigt, cb) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 217 ff8 Absatz 1 Nr. 2 SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würdeIV. f(3) die Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen Chefärztinnen und PraktikantinnenChefärzte. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf soweit nicht eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstanden. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet kürzere Zeit vereinbart ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen; dabei sind die Ziele der Zentren für Psychiatrie in der Patientenver- sorgung und ggfs. 2Sie ist verpflichtetin Forschung, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommenLehre und Weiterbildung zu beachten. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen2Die Ärzte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grund- ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf öffentlich der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen. (3) 1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberinannehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Ver- günstigungen angeboten, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugebenhaben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzei- gen. (4) 1Werden 1Eine Beteiligung der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis GeheimnisseÄrzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) istkein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflich- ten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der ar- beitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in Bezug der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeberin annehmenArbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in ge- sundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab- ständen ärztlich zu untersuchen. (16) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werdenÄrzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss Bevollmächtig- te/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte Personalakten gehört werden. 2Ihre 5Ihre Äußerung ist zu der Personalakte den Personalakten zu nehmen. (17) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil Für die Schadenshaftung der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) Ärzte finden die Fortentwicklung der fachlichenBestimmungen, methodischen und sozialen Kompetenzen die für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- Beamtin- nen und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere TätigkeitBeamten des Landes Baden-Württemberg jeweils gelten, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigtentsprechende Anwendung. (28) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aus- sprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt. (9) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in 1Zu den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit Pflichten der jeweiligen FührungskraftÄrzte gehört es auch, in dem festgestellt wirdärztliche Bescheinigungen auszustel- len. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer zu- gelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärz- tinnen und Belegärzte innerhalb der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (610) Für Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden. (1) 1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeord- net werden. 2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge- ordnet werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wirdso sind sie vorher zu hören.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Den Zentren Für Psychiatrie Des Landes Baden Württemberg

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenÄrzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen einer Einrichtung der RHÖN-KLINIKUM AG stehen und Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche FormMarburger Bundes sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und PraktikantinnenLeitende Ärzte (Chefärzte). (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar2Sie können ge- sondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf soweit nicht eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstanden. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet kürzere Zeit vereinbart ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen gewissenhaft und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würdenordnungsgemäß auszufüh- ren. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkanntDer Arbeitgeber schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Der Betriebsrat kann den Haftungsumfang durch Einsichtnahme in den Versicherungsvertrag feststellen. Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat umgehend über Veränderungen des Haftungsumfangs informieren. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat 1Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat Arbeitgeber nur die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugebenHeraus- gabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang 1Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünsti- gungen mit ihrem Arbeitsverhältnis GeheimnisseBezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist haben sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) istdies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung 1Zu den Pflichten der Arbeitgeberin annehmenÄrzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von Leitenden Ärzten (Chefärzten) oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (6) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbei- tungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (7) 1Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des Leitenden Arztes (Chefarztes). 2Steht die Vergütung für den Unterricht, das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbei- tung ausschließlich dem Arbeitgeber zu und werden diese Tätigkeiten von Ärzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht, so haben die Ärzte nach Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung, mindestens auf die Überstundenvergütung. 3In allen anderen Fällen sind Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Erfolgt die Gutachtenerstellung im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes und erhält der Arzt von diesem hier- für keine oder eine seiner Beteiligung offensichtlich nicht entsprechende Vergütung, so erhält er mindestens die entsprechende Überstundenvergütung. (8) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte gehört es ferner, am Ret- tungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 23,61 Euro (brutto) ab dem 01.01.2016 und 24,20 Euro (brutto) ab dem 01.01.2017. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Aus- maß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1. 1. Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer aner- kannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegen- steht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort darf grundsätzlich nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt istzum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden. (29) Eine befristete Abordnung 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit insbesondere untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerinbeeinträchtigen. (310) 1Werden Aufgaben 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der Arbeitgeberin arbeitsvertraglich geschul- deten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt handelt es sich in der Regel um einen Betriebsarzt, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien verständigen sich auf einen an- deren Arzt. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann den Arzt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen des Arztes ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab- ständen ärztlich zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Drittenuntersuchen. (111) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, 1Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigenihre vollständigen Personalakten. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine einen hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausübenBevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärzte

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnenfindet auf alle Ärztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche FormAnwendung. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf soweit nicht eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstandenkürzere Zeit vereinbart ist. (51) Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin haben Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin von Ärztinnen und Ärzten oder der berechtigten berechtigte Interessen der Arbeitgeberin des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (14) Beschäftigungszeit ist 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei Ärztin/ den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis Arzt vorsätzlich oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Für 2Im Übrigen bleiben die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würdenallgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. (25) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei 2Bei der beauftragten Ärztin handelt Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin bestimmt werdenÄrztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 5Die 3Die Kosten der dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. (2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,94 Euro ab 01.01.2009 und in Höhe von 21,74 Euro ab 01.01.2010. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1. 1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Arbeitgeberindem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden. 3. Diese Regelung gilt nur, wenn die Ilm-Kreis-Kliniken Xxxxxx des Rettungsdienstes sind, bzw. soweit die Abrechnung des Rettungsdienstes über die Ilm-Kreis-Kliniken erfolgt. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über AngelegenheitenErstellung von Gutachten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den, den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugebenHaupttätigkeit. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis GeheimnisseRahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Schweigepflicht unterliegenArzt nach Maßgabe ihrer/seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtetfür die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 2Dies gilt auch dann4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmenbesonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt versetzt oder abgeordnet werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften Arbeitsortes versetzt oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung voraussichtlich länger als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – drei Monate abgeordnet werden, soweit so sind sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragenvorher zu hören. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich10 Steuern (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch Rahmenvertrag oder der Einzelvereinbarung genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die männliche FormUmsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VERKÄUFER stellt NGT einmalig die sich ergebenden Entgelte nach § 6 Ziffern (2) und (4) für die bereitgestellten Erdgasmengen unter Beachtung von § 10 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen in Rechnung. (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrags auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des anderen Vertragspartners. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber einem Vertragspartner oder die Geltend- machung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des rechnungslegenden Vertrags- partners. (1) Erfüllt der VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Erdgas durch NGT seine ver- traglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zu- grunde liegenden Einzelvereinbarung) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die be- troffenen Erdgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist ohne weitere Mah- nung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen,Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen ver- stößt; b) über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren er- öffnet worden ist und nicht innerhalb von drei (3) Monaten seit Eröffnung – ausgenommen mangels Masse – eingestellt wird; der Eröffnung des Insol- venzverfahrens steht die Nichteröffnung mangels Masse gleich oder c) in dem Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstre- ckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung gemäß § 2 Ziffer (7) der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt sowie technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zäh- len insbesondere, aber nicht abschließend: - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Ver- tragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höhe- rer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirt- schaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, so- weit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maß- nahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gas- druckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsge- hilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrläs- sigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtver- letzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfül- lungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Ver- letzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei re- gelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT für Maßnahmen nach § 260 SGB III verrichten16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögens- schäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 der GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgeset- zes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (6) gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von den Zif- fern (4) und (5) gilt dies entsprechend auch für den VERKÄUFER. (7) Soweit ein Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrich- tungsgehilfen einen Schaden (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) bei einem Dritten durch Verletzung der vertraglichen Pflichten schuldhaft verursacht haben, stellt dieser Vertragspartner den anderen Vertragspartner von Ansprüchen des Dritten im Umfang dessen gesetzlicher oder vertraglicher Haftung gegenüber dem Dritten inso- weit frei. Soweit die Vertragspartner für den Schaden eines Dritten als Gesamtschuld- ner haften, bemisst sich der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nach dem Grad der Verursachung des Schadens durch die Vertragspartner. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinba- rung sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ ge- nannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Ver- tragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rah- menvertrages und der Einzelvereinbarung zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesell- schaften, wenn und soweit die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden,Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informa- tionen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwie- genheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeit- punkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertrags- partners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer An- frage der Regulierungsbehörde offen gelegt werden müssen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet fünf (5) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (4) NGT ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinbarung erforderlich ist. Der VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch NGT oder ein von NGT beauftragtes Unter- nehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die zur Rehabilitation Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenver- trag und der Einzelvereinbarung auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertra- ges und der Einzelvereinbarung bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Ver- weigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn NGT die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelverein- barung auf ein Unternehmen überträgt, das mit NGT i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des VERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass NGT den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingun- gen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der NGT. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinba- rung die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den ge- änderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der Einzelver- einbarung unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinbarung. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestim- mung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirk- same und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen Einzel- vereinbarung bedürfen zu ihrer Heilung beschäftigt werden und Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt Än- derung des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würdeSchriftformerfordernisses selbst. f(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag und Praktikantinnendie zugehörigen Einzelvereinbarung findet ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Regelungen des UN- Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische AssistentinRahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstanden. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht Dieser Rahmenvertrag und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.zugehörige Einzelvereinbarung laufen vom

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Erdgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich9 Steuern (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung genannten Entgelte sind Nettoent- gelte, neben denen die männliche FormUmsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzli- chen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt FLUXYS monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 8 Ziffer (2) und (3) für die bereitgestellten Verbrauchsgasmengen unter Beachtung von § 9 kaufmän- nisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen in Rechnung. (2) FLUXYS hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Be- trags auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERS. (3) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbeson- dere die Pflicht zur bilanziellen Abwicklung des Ausspeisepunktes), ist FLUXYS ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung zu verweigern und durch Gasmengen anderer VG- VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch FLUXYS bleibt hiervon unberührt. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen,Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten,ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die nach Zwangsvollstreckung betrie- ben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c2 Ziffer (4) der Ausschreibungsbedingungen die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §Zulassung gemäß § 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das 2 Ziffer (8) der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würdeAusschreibungsbedingungen entzogen worden ist. f(3) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und PraktikantinnenEine außerordentliche Kündigung nach Ziffer (2) bedarf der Schriftform. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe Die Vertragspartner sind von der Entgeltgruppe Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Tätigkeit abgeschlossenGegenleistung, auch durch Anwendung vernünf- tigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Als Tätigkeit anzugeben ist Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der auf das Berufsfeld bezogene ArbeitsschwerpunktGesetzgebung, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin- behördliche Maßnahmen, Verwaltungsangestellte- Stromausfall, medizinisch-technische Assistentin- Naturkatastrophen, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Nebenabreden sind nur wirksamDer von Höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertrags- partner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, wenn sie schriftlich vereinbart mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretba- ren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung wiederhergestellt werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen nur begründet werdenUnbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag entbunden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten soweit FLUXYS aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnisder Lage ist, die Verpflich- tungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die ersten sechs Monate gelten als ProbezeitVertragspartner haften einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet worden ist der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstanden. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würdenVerrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen ArbeitgeberinnenIm Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die Haftung der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin Vertragspartner im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, Vermögensschäden ist auf Verlangen den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Typi- scherweise ist bei Geschäften der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, fraglichen Art von einem Schaden in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer Höhe von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.EUR 2,5 Mi-

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf, Die Lieferung Und Die Bilanzielle Abwicklung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 1 Allgemeiner Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Verbänden im Bereich der Wasserwirtschaft, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfenKAV NW sind, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kannunabhängig von ihrer Rechtsform, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt wenn sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die durch einen bezirklichen Überleitungstarifvertrag in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Formden Geltungsbereich einbezogen wurden. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) HochschullehrerinnenBeschäftigte, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen Volontäre und PraktikantinnenPraktikanten. In Ergänzung des für die Auszubildenden geltenden TVAöD regelt § 35 Abs. 1 Satz 2 die Höhe des Urlaubsanspruchs für die Auszubildenden. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe abgeschlossen; dem/der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben Beschäftigten ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentineine Ausfertigung auszuhändigen. (2) Nebenabreden 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich 2Eine Nebenabrede kann gesondert kündbargekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls 2Anderenfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der/die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird. (1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeits- verhältnisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit 2Die Zustimmung kann sowohl vorab, als auch - im Ausnahmefall - nachträglich erteilt werden. 3Werden den Beschäftigten Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne des § Satz 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstandenBezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten, so haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. (53) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat haben die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin Beschäftigten oder der berechtigten berechtigte Interessen der Arbeitgeberin des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei 2Bei der beauftragten Ärztin handelt Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin /einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin bestimmt werdenÄrztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 5Die 3Die Kosten der dieser Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) istArbeitgeber. (5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (6) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmengrobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) 1Die Arbeitnehmerin 1Der/Die Beschäftigte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt versetzt oder abgeordnet werden. 2Ist damit ein Wechsel 2Soll der Beschäftigte an eine Dienststelle oder an einen Betriebsteil außerhalb des Arbeitsorts verbundenbisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dannso ist er vorher zu hören. 3Bei einer Abordnung wird mindestens das Entgelt gezahlt, das der/die Beschäftigte erhalten hätte, wenn er für die Dauer seiner Abordnung an seinem ständigen Arbeitsplatz im regelmäßigen Verlauf seiner Arbeit gearbeitet hätte; das gilt auch für die Zeiten der Wechsel Hin- und Rückreise, die in die regelmäßige Arbeitszeit an seinem ständigen Arbeitsplatz fallen würden. 4Die Gewährung von Reisekosten nach § 30 wird hierdurch nicht zumutbar istberührt. 3Zumutbar ist 5Bei einer Versetzung des/der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen wird das Entgelt seiner bisherigen Entgeltgruppe weitergezahlt. 6Kann der/die Beschäftigte aus Gründen, die zwar in seiner Person liegen, die er jedoch nicht verschuldet hat, an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden, so soll ihm ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des anderer Arbeitsplatz in seiner bisherigen Arbeitsorts, entfernt istEntgeltgruppe zugewiesen werden. (2) Eine befristete Abordnung zu 1Der/Die Beschäftigte kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer/seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen Arbeitgeberinöffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. 2Die Rechtsstellung der/des Beschäftigten bleibt unberührt; Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der für das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer Tarifrecht zuständigen Stelle des Arbeitgebers von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der ArbeitnehmerinAnrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin Beschäftigten zu einer einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie 613a BGB, gesetzliche Kündigungsrechte sowie die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Personalgestellung 1Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass im Fall der Personalgestellung eine Regelung zum Ausgleich von etwaigen Mehraufwendungen und Mehrkosten der/des Beschäftigten vereinbart wird. (1) 1Die Arbeitnehmerin 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Ist die/der Beschäftigte aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus- geschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie/er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat das Rechtoder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. Als derselbe Arbeitgeber in diesem Sinne gelten Emschergenossenschaft und Lippeverband einerseits und Ruhrverband, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen Ruhr-Wasserwirtschafts-Gesellschaft mbH und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausübenLister- und Lennekraftwerke GmbH andererseits. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art1Übernimmt ein Arbeitgeber geschlossene Teile einer Dienststelle von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfasst wird oder diesen oder einen Tarif- vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werdenbei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit angerechnet. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt2Das gleiche gilt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne der Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss dieses Absatzes gesprochen wirdTarifvertrages gewechselt hat. (3) Die Kosten einer Ist der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber in Sinne des § 1 oder von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle einem in privater Rechtsform geführten Betrieb eines Arbeitgebers im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in § 1 eingestellt worden, soll die Qualifizierungsplanung einbezogen zuvor zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt Die nachfolgenden Regelungen gelten für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenBeschäftigte der Verkehrsflughäfen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber stehen, der Mitglied des Arbeitgeberverbandes eines Mitglied- verbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege Vereinigung der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Form.kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2 (2) Dieser Tarifvertrag gilt Diese Regelungen gelten nicht für Personen,für a) die Arbeiten nach Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 260 SGB III verrichten5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, b) Beschäftigte, die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werdenein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden bis g) [nicht besetzt] h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3 i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, dk) HochschullehrerinnenBeschäftigte, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstitutendie Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, el) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhaltenLeiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Bonisofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde.1 Nr. 2 SGB IV, fn) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen.bis t) [nicht besetzt] 4 (3) [nicht besetzt] (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Die 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wirdArbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 2 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. November 2004) verstanden1 Satz 1 BT-F, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-F nicht besetzt. 3 Redaktionell angepasst. 4 Redaktionell angepasst. (51) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen o- der sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat haben die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin Beschäftigten oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. . 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (1§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei 2Bei der beauftragten Ärztin handelt Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin bestimmt werdenÄrztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 5Die 3Die Kosten dieser Unter- suchung trägt der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) istArbeitgeber. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werdenvollständigen Personal- akten. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausübenBevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (26) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmengrobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, soweit so sind sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragenvorher zu hören. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen ArbeitnehmerinnenÄrztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich an Krankenhäusern im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag Bereich der Evan- gelischen Kirche im Wege Rheinland, der Tarifbindung oder Evangelischen Kirche von Westfalen und der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche FormLippi- schen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden Chefärztinnen und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) HochschullehrerinnenChefärzte, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnenderen Arbeitsbedin- gungen einzelvertraglich geregelt sind. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossen. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene Arbeitsschwerpunkt, zum Beispiel Tätigkeit als Krankenpflegerin, Verwaltungsangestellte, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbar. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang Sachzusammen- hang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart oder in diesem Ta- rifvertrag vorgesehen ist. (4) Die 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Eine Verkürzung der Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die stellt gleichzeitig eine Ver- kürzung der Wartezeit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes dar. § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstanden. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen.31 (1) Beschäftigungszeit ist 1Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vor- schriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die ZeitBeendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Arbeitnehmerin bei Herausgabe an den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würdenärztlichen Vorgesetzten verlangen. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen1Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werdenGeschenke, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkanntProvisionen oder sonstige Ver- günstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Ärzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, ins- besondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfol- gen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landes- rechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Landes Baden-Württemberg, Satzes 1 verteilt werden; die der Überleitung zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werdenberechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage istsind. 3Bei der 2Bei dem beauftragten Ärztin handelt Arzt kann es sich in der Regel um eine Betriebsärztineinen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die 3Die Kosten der dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt Ärzte auch über die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausuntersuchen lassen. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf 5Auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis GeheimnisseÄrzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegenbesonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) istsind in regelmäßigen Zeit- abständen ärztlich zu untersuchen. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (6) Für die Arbeitnehmerin mit individueller Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

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Samples: Bat Kf Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte

Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Die Höhe des Entgelts und die tarifgebundenen sogenannten nicht-wissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist ein den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu einem tarifgebundenen Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Universitätsklinika AGU e.V. stehen. Die Arbeitgeberin erklärt sich im Einzelfall bereit zu prüfen, ob dieser Tarifvertrag im Wege der Tarifbindung oder der Bezugnahme auf nach seinem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften erstreckt werden kann, an denen die Arbeitgeberin mehrheitlich beteiligt ist. Über diese Prüfung führt sie ein Gespräch mit der Tarifvertragspartei. Die in diesem Tarifvertrag verwendete weibliche Form umfasst auch die männliche Formleisten. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Personen, a) Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten, e) die ein um mindestens 10 vom Hundert über das höchste Tabellenentgelt des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten, einschließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni. Ein über die höchste Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt ist ein jährliches Entgelt, das höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmerin bei Wirksamwerden des Arbeitsvertrags in der höchsten Entgeltgruppe und in der jeweiligen Stufe zustehen würde. f) die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontärinnen und Praktikantinnen. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe und der Tätigkeit abgeschlossenNaturalbezüge. Als Tätigkeit anzugeben ist der auf das Berufsfeld bezogene ArbeitsschwerpunktNaturalbezüge sind insbesondere Deputate, zum Beispiel Tätigkeit als KrankenpflegerinKost, VerwaltungsangestellteWohnung, medizinisch-technische Assistentin. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie sind schriftlich gesondert kündbarLandnutzung und Viehhaltung anzusehen. (3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu derselben Arbeitgeberin dürfen Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur begründet werdenim Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenRGBl. 2Andernfalls gelten sie als ein ArbeitsverhältnisNr. 79/1896, erfolgen. (4) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag Bei jeder Art der Entlohnung ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf eine Probezeit verzichtet worden ist oder die Arbeitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an Verlangen ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin eingestellt wird. Unter Probezeit wird nicht die Wartezeit im Sinne des § 1 Absatz 1 KSchG (in der Fassung vom 19. November 2004) verstandengeleisteten Arbeit und den Auslagen entsprechender Vorschuss vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren. (5) 1Nebentätigkeiten gegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigenund Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. 2Die Arbeitgeberin Die Abrechnung kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. (1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die die Arbeitnehmerin bei den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen Arbeitnehmerinnen und Ulm in einem Arbeitsverhältnis oder dort in einem durch Tarifvertrag geregelten Ausbildungsverhältnis gestanden hat, Arbeitnehmern auch wenn sie unterbrochen ist. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (2) Wechseln Arbeitnehmerinnen zwischen Arbeitgeberinnen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die jeweiligen Beschäftigungszeiten anerkannt. (3) Wechselt eine Arbeitnehmerin des Landes Baden-Württemberg, die der Überleitung auf elektronischem Weg zur Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Personalüberleitungsvereinbarung nach § 12 des Uniklinika-Gesetzes, gültig ab 10. Dezember 1997, widersprochen hat, innerhalb des gleichen Standorts zu einer Arbeitgeberin dieses Tarifvertrags, werden die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt. (4) Andere Zeiten können als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistellungsregelungen nach diesem Tarifvertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. 2Bei begründeter Veranlassung kann die Arbeitnehmerin verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 3Bei der beauftragten Ärztin handelt es sich in der Regel um eine Betriebsärztin. 4Im Einzelfall kann nach Abstimmung mit der Arbeitnehmerin eine andere Ärztin bestimmt werden. 5Die Kosten der Untersuchung trägt die Arbeitgeberin. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Die Arbeitnehmerin darf öffentlich nicht zugängliche Materialien der Arbeitgeberin, zum Beispiel Aufzeichnungen, elektronisches Datenmaterial, Proben und Stoffe, ohne deren Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen. 3Dieses Eigentum hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen der Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. (4) 1Werden der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis Geheimnisse, die bei Ärztinnen und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, bekannt, ist sie zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine ärztliche Hilfsperson im Sinne des Strafrechts (§ 203 StGB) ist. (5) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen und Geschenke sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen. (1) 1Die Arbeitnehmerin kann aus betrieblichen Gründen innerhalb des Universitätsklinikums umgesetzt werden. 2Ist damit ein Wechsel des Arbeitsorts verbunden, bedarf es ihrer Zustimmung nur dann, wenn der Wechsel nicht zumutbar ist. 3Zumutbar ist ein Wechsel, wenn der neue Arbeitsort nicht weiter als 20 Kilometer, gemessen von der Grenze der politischen Gemeinde des bisherigen Arbeitsorts, entfernt ist. (2) Eine befristete Abordnung zu einer anderen Arbeitgeberin, mit der das Klinikum einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, über diese Zeitdauer hinaus nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin. (3) 1Werden Aufgaben der Arbeitgeberin zu einer Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Arbeitgeberin bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei der Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einer Dritten. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen. 2Erklärungen der Arbeitnehmerin zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf ihr Verlangen beizufügen. 3Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen. (1) 1Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. 2Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 3Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und der Arbeitnehmerin schriftlich bestätigt. (2) 1Die Arbeitnehmerin hat – auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Gespräch im Sinne des Absatzes 2 ist auch dann erfüllt, wenn im Rahmen eines strukturierten Mitarbeitergesprächs über den Qualifizierungsbedarf im Sinne dieses Absatzes gesprochen wird. (3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. (4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden. Eine „einvernehmliche Dienstvereinbarung“ schließt die Beteiligung einer Einigungsstelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes aus. (5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen Verfügung gestellt werden. (6) Für Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine von Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden. (7) Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung, gebührt diese bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres mit dem Betrage, der dem Verhältnis zwischen der Arbeitsperiode, für die Arbeitnehmerin mit individueller die Entlohnung gebührt, und der zurückgelegten Arbeitszeit soll die Qualifizierungsmaßnahme so angeboten werden, dass ihr eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wirdentspricht.

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Samples: Bundesgesetz Über Das Arbeitsrecht in Der Land Und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021)