Common use of Allgemeine Vorschriften Clause in Contracts

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xx (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERS. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT GASCADE monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx (2) NGT GASCADE hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VG- VERKÄUFERS. (3) In dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt diese zum 1. Dezember 2020 mittels einer Vorabrechnung, die der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit GASCADE abzustimmender Mengen stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (45) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT XXXXXXX seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT GASCADE für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT GASCADE ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT GASCADE bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen sowie die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen Kommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT GASCADE aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT GASCADE für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGTGASCADE. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung einschließlich der Einzelorder sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und den Einzelordern erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der jeweiligen Einzelorder zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulierungsbehörde offengelegt werden müssen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (4) GASCADE ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der jeweiligen Einzelorder erforderlich ist. Der VG- VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch GASCADE oder ein von GASCADE beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn GASCADE die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf ein Unternehmen überträgt, das mit GASCADE i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des VG-VERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass GASCADE den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der GASCADE. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der zugehörigen Einzelorder die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der zugehörigen Einzelorder unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag, die Einzelvereinbarung und die zugehörige Einzelorder findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Einzelvereinbarung (Anlage 1) laufen vom (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 12 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern Rahmenvertrag und seiner Anlage 1 genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen . Der VG-Verkäufer hat die Nettoentgelte zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wirdzu stellen und diese gesondert auszuweisen. (2) Der VG-Verkäufer zahlt alle Gebühren, Entgelte, Steuern und sonstige Kosten, die bis zur Übergabe des Gases an NGT anfallen. (3) Unbeschadet Ziffer (2) ist NGT nach § 38 Abs. 3 EnergieStG als Lieferer von Erdgas angemeldet und dementsprechend zur Zahlung der Erdgassteuer verpflichtet. NGT stellt dem VG-Verkäufer einen entsprechenden Nachweis (Bestätigung des Hauptzollamtes) auf entsprechende Anforderung zur Verfügung. (4) NGT wird den VG-Verkäufer unverzüglich informieren, wenn sich der Status von NGT als Lieferer gemäß EnergieStG ändert. Soweit Energiesteuer sich der Status von NGT als Lieferer ändert und Erdgaslieferungen unter diesem Vertrag folglich vom Anwendungsbereich des § 2 BEHG umfasst sind (VG-Verkäufer wird Inverkehrbringer nach BEHG), erfüllt der VG-Verkäufer als Verantwortlicher (Inverkehrbringer) gemäß § 3 Abs. 3 BEHG die Pflichten nach dem BEHG, erwirbt auf Erdgas Grundlage der bestehenden Datenlage und Informationen von NGT Emissionszertifikate für NGT im erforderlichen Ausmaß und berechnet die entsprechenden Kosten („Erdgassteuer“zuzüglich Transaktionskosten) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestelltan NGT weiter. (1) Der VG-VERKÄUFER Verkäufer stellt NGT monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) 10 für die georderten angeforderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 12 kaufmännisch gerundet mit auf zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xx. (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten zehnten (2010.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSVG- Verkäufers. (3) In dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember hat diese zum 1. Dezember 2022 mittels einer Vorabrechnung zu erfolgen, die der VG-Verkäufer auf Basis prognostizierter Preise und mit NGT abzustimmender Mengen an NGT stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember unter Verrechnung des von NGT auf die Vorabrechnung geleisteten Betrages. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER Verkäufer oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER Verkäufer nach fristgerechtem Abruf Anfordern von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER Verkäufer zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung Anlage 1 kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER Verkäufer liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER Verkäufer die Zulassung gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Epidemien und Pandemien, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen Kommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen Netzzugangs-verträgen zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien Vertragspartner haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien Vertragspartner uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien Vertragspartner selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien Vertragspartner und von gesetzlichen Vertretern der Parteien Vertragspartner beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien Vertragspartner nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien Vertragspartner ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFERVerkäufer. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Behörden (z.B. DEHSt sowie für die Prüfung des Emissionsberichts zuständige Prüfstelle BNetzA) offengelegt werden müssen NGT ist zudem berechtigt, vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit Abfragen zur statistischen Erfassung gegenüber der zuständigen Behörde (insbesondere gegenüber dem Hessischen Statistischen Landesamt) offen zu legen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (1) NGT ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages erforderlich ist. Der VG-Verkäufer erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch NGT oder ein von NGT beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (2) Die Vertragspartner verarbeiten im Rahmen der Ausschreibung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen einschließlich Kommunikation und Abrechnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO) oder zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen (sonstige betroffene Personen i.S.d. Art. 14 DS-GVO), die sie vom Vertragspartner erhalten. Sie verarbeiten auch personenbezogene Daten, die sie zulässigerweise aus öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. Handelsregistern, und dem Internet gewinnen durften. (3) Wenn in diesem Zusammenhang die Weitergabe personenbezogener Daten der eigenen Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen (sonstige betroffene Personen) von einem Vertragspartner an den jeweils anderen Vertragspartner erforderlich ist und/oder Mitarbeiter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf Veranlassung des einen Vertragspartners den jeweils anderen Vertragspartner kontaktieren, so verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 14 DS-GVO obliegenden Informationspflichten zu erfüllen. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn NGT die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag auf ein Unternehmen überträgt, das mit NGT i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des VG-Verkäufers. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass NGT den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-Verkäufer die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-Verkäufer i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der NGT. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Dieser Rahmenvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“) und der deutschen Kollisionsregeln. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Die Laufzeit des Rahmenvertrages incl. seiner Anlage 1 beginnt am 01. April 2022 um 6:00 Uhr und endet am 01. April 2023 um 6:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (1) Die Ausschreibungsbedingungen und die Anlage 1 “Daten- und Preisblatt“ sind wesentliche Bestandteile dieses Rahmenvertrages. Im Falle der Kollision von Regelungen der soeben genannten wesentlichen Bestandteile dieses Rahmenvertrags mit diesem Rahmenvertrag, gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrags. (2) Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung des Rahmenvertrages ist nur die deutsche Fassung maßgeblich und für die Vertragspartner verbindlich. Die englische Übersetzung dient lediglich der Verständlichkeit.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte der Verkehrsflughäfen, die in diesem Rahmenvertrageinem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind NettoentgelteMitglied eines Mitglied- verbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2 (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, neben denen wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, b) Beschäftigte, die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wirdein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt] h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3 i) Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden, k) (aufgehoben), l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, n) bis t) [nicht besetzt] 4 (3) [nicht besetzt] (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wird diese wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnungeinem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xx (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf 2Andernfalls gelten sie als ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSArbeitsverhältnis. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist 1Nebenabreden sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässigwirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Leistungsort für Zahlungen ist 1Die ersten sechs Monate der Verwaltungssitz des VGBeschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VGF, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise F nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreitbesetzt. NGT ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen3 Redaktionell angepasst. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform4 Redaktionell angepasst. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbundenBeschäftigten haben über Angelegenheiten, soweit und solange sie deren Geheimhaltung durch höhere Gewalt ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar vom Arbeitgeber angeordnet ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Unmöglichkeit der Zahlung von GeldBeendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) Der 1Die Beschäftigten dürfen von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werdenanzuzeigen. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbundenBeschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, soweit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage wenn diese geeignet ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu erfüllen. beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die kann eine Ablieferungspflicht zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen Auflage gemacht werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Unter- suchung trägt der Arbeitgeber. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (6) Die Ziffern Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) bis (5) gelten auch 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFERhören.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 11 9 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind NettoentgelteNettoent- gelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen gesetzli- chen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT FLUXYS monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern 8 Ziffer (2) und (43) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, Verbrauchsgasmengen unter Beachtung von § 11 kaufmännisch 9 kaufmän- nisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, Nachkommastellen in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xx. (2) NGT FLUXYS hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages Be- trags auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERS. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere insbeson- dere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertretenPflicht zur bilanziellen Abwicklung des Ausspeisepunktes), ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist FLUXYS ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen zu verweigern und durch Gasmengen anderer VG-VG- VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT FLUXYS bleibt hiervon unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben betrie- ben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (34) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 8) der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen Eine außerordentliche Kündigung nach Ziffer (2) bedürfen bedarf der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise vernünf- tigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner Vertrags- partner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren vertretba- ren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, Einzelvereinbarung wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT FLUXYS aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen Verpflich- tungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien Vertragspartner haften uneingeschränkt bei einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz Erfüllungs- oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhenVerrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Parteien nur Vertragspartner einander für SchädenSach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzli- che Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien Vertragspartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung . Typi- scherweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von NGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung einem Schaden in Höhe von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER.EUR 2,5 Mi-

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf, Die Lieferung Und Die Bilanzielle Abwicklung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern1 Geltungsbereich (1) Die in diesem RahmenvertragDieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt), die an Krankenhäusern im Bereich der Evan- gelischen Kirche im Rheinland, der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wirdEvangelischen Kirche von Westfalen und der Lippi- schen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfälltDieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestelltderen Arbeitsbedin- gungen einzelvertraglich geregelt sind. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxArbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu zahlendemselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen- hang stehen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf 2Andernfalls gelten sie als ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSArbeitsverhältnis. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässigin diesem Ta- rifvertrag vorgesehen ist. (4) Leistungsort für Zahlungen ist 1Die ersten sechs Monate der Verwaltungssitz Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Eine Verkürzung der Probezeit stellt gleichzeitig eine Ver- kürzung der Wartezeit im Sinne des VG-VERKÄUFERS.Kündigungsschutzgesetzes dar. § 31 (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER 1Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vor- schriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist ohne weitere Mahnung berechtigtärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührtHerausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor1Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Geschenke, Provisionen oder sonstige Ver- günstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vorÄrzten derartige Vergünstigungen angeboten, wenn haben sie dies dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden istArbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (3) Maßnahmen 1Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind transparenten Grundsätzen, ins- besondere unter Berücksichtigung von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbundenVerantwortung, soweit Leistung und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von UmständenErfahrung zu erfol- gen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landes- rechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllenPoolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (4) 16 Abs1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasstÄrzte ist er hierzu verpflichtet. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen6Ärzte, die auf Vorsatz besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbstin gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhensind in regelmäßigen Zeit- abständen ärztlich zu untersuchen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER.

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Samples: Bat Kf Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte

Allgemeine Vorschriften. 11 9 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind NettoentgelteNetto- entgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetz- lichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (3) Soweit im Zusammenhang mit der Beschaffung von Verbrauchsgasmengen Kosten oder Steuern aus dem Ankauf von CO2-Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshan- delsgesetz (BEHG) anfallen, werden diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT OGT monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern 8 Ziffer (2) und (43) für die georderten und gemäß § 7 bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, Verbrauchsgasmengen unter Beachtung von § 11 9 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, Nachkommastellen bis zum zwanzigsten (20.) Kalender- tag des Folgemonats in Rechnung. Sollte der zwanzigsten (20.) Kalendertag des Folgemonats kein Werktag sein, gilt der dem zwanzigsten (20.) Xxxxxxxxxxx folgende Werktag. Die Rechnungen Rech- nungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxrechnungen@opal- xxxxxxxxxxxx.xx. (2) NGT OGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung Rech- nung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages Betrags auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSVERKÄUFER. (3) In dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt diese zum 1. Dezember mittels einer Vorabrechnung, die der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit OGT abzustimmender Mengen stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrech- nung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes Zurückbehaltungsrechts ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen An- sprüchen zulässig. (45) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERSVERKÄUFER. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere insbeson- dere die Pflichten aus der zugrunde liegenden EinzelorderPflicht zur bilanziellen Abwicklung des Ausspeisepunktes) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist OGT ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VG- VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT OGT bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben betrie- ben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (34) der Ausschreibungsbedingungen VG-AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN die Zulassung sowie Zu- lassung gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 8) der Ausschreibungsbedingungen VG-AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN entzogen worden ist. (3) Maßnahmen Eine außerordentliche Kündigung nach Ziffer (2) bedürfen bedarf der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise vernünf- tigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Höherer Gewalt oder von den Umständen gem. Ziffer (1) betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt bzw. der Umstände mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen Vo- raussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt Einzelvereinbarung wiederher- gestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT OGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen An- lagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen Verpflich- tungen aus den dem abgeschlossenen Netzzugangsverträgen Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Ver- trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT OGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen ergrif- fen werden. (4) Die Regelung des § 5 der GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von NGTOGT. Mit Ausnahme von Ziffern (34) und (45) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und der Einzel- vereinbarung erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehalt- lich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages und der Einzelvereinba- rung zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Ver- tragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG, sofern dieses in glei- xxxx Xxxxx zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrer- seits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, oder - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rah- menvertrages. (4) OGT ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinbarungen erforderlich ist. Der VG-VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch OGT oder ein von OGT beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustim- mung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinba- rung bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfer- tigt. (2) Wenn OGT die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung auf ein Unternehmen überträgt, das mit OGT i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des VG-VERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass OGT den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß VG- AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der OGT. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinbarung die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbe- stimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf ei- nen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst wer- den. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinba- rung unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durch- führbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerforder- nisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Anlage „Einzelvereinbarung OGT“ sind vom 01.10.2020, 6:00 Uhr bis zum 01.10.2021, 6:00 Uhr gültig. Die VG-AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN der OGT in der Version vom 10.08.2020 und die Anlage „Einzelvereinbarung OGT“ sind wesentliche Bestandteile dieses Rahmenvertrags. Ort, ………………… Kassel, …………………..

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf, Die Lieferung Und Die Bilanziellen Abwicklung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 10 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, Rahmenvertrag oder der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT monatlich einmalig die sich ergebenden Entgelte nach § 7 6 Ziffern (2) und (4) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, Erdgasmengen unter Beachtung von § 11 10 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, Nachkommastellen in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xx. (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages Betrags auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSanderen Vertragspartners. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER einem Vertragspartner oder die Geltendmachung Geltend- machung eines Zurückbehaltungsrechtes Zurückbehaltungsrechts ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERSrechnungslegenden Vertrags- partners. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas Erdgas durch NGT seine vertraglichen ver- traglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde zu- grunde liegenden EinzelorderEinzelvereinbarung) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen be- troffenen Erdgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist ohne weitere Mahnung Mah- nung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößtver- stößt; b) über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren er- öffnet worden ist und nicht innerhalb von drei (3) Monaten seit Eröffnung – ausgenommen mangels Masse – eingestellt wird; der Eröffnung des Insol- venzverfahrens steht die Nichteröffnung mangels Masse gleich oder c) in den dem Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung Zwangsvollstre- ckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (97) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und sowie technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen zäh- len insbesondere, aber nicht abschließend abschließend: - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner Ver- tragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Höhe- rer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich wirt- schaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, Einzelvereinbarung wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit so- weit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen Maß- nahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. GasdruckregelmessanlagenGas- druckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen Erfüllungsge- hilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus PflichtverletzungenPflichtver- letzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung Ver- letzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Durchfüh- rung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig re- gelmäßig vertrauen darf (KardinalpflichtenKardinalspflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden Vermögens- schäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 der GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes Haftpflichtgeset- zes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (56) gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern den Zif- fern (34) und (45) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER. (7) Soweit ein Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrich- tungsgehilfen einen Schaden (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) bei einem Dritten durch Verletzung der vertraglichen Pflichten schuldhaft verursacht haben, stellt dieser Vertragspartner den anderen Vertragspartner von Ansprüchen des Dritten im Umfang dessen gesetzlicher oder vertraglicher Haftung gegenüber dem Dritten inso- weit frei. Soweit die Vertragspartner für den Schaden eines Dritten als Gesamtschuld- ner haften, bemisst sich der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nach dem Grad der Verursachung des Schadens durch die Vertragspartner. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinba- rung sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ ge- nannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Ver- tragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rah- menvertrages und der Einzelvereinbarung zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesell- schaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informa- tionen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwie- genheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeit- punkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertrags- partners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer An- frage der Regulierungsbehörde offen gelegt werden müssen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet fünf (5) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (4) NGT ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinbarung erforderlich ist. Der VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch NGT oder ein von NGT beauftragtes Unter- nehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenver- trag und der Einzelvereinbarung auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertra- ges und der Einzelvereinbarung bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Ver- weigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn NGT die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelverein- barung auf ein Unternehmen überträgt, das mit NGT i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des VERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass NGT den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingun- gen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der NGT. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinba- rung die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den ge- änderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der Einzelver- einbarung unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinbarung. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestim- mung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirk- same und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen Einzel- vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Än- derung des Schriftformerfordernisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag und die zugehörigen Einzelvereinbarung findet ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Regelungen des UN- Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Einzelvereinbarung laufen vom

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Erdgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 10 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern Erdgas“ genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Der Lieferant zahlt alle Gebühren, Entgelte, Steuern und sonstige Kosten, die bis zur Übergabe des Gases anfallen. (3) Unbeschadet Ziffer (2) ist NGT nach § 38 Abs. 3 EnergieStG als Lieferer von Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in angemeldet und dementsprechend für die Zahlung der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestelltErdgassteuer zuständig. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) 9 für die georderten angeforderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 10 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xx. (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten zehnten (2010.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VG- VERKÄUFERS. (3) In dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt diese zum 1. Dezember 2021 mittels einer Vorabrechnung, die der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit NGT abzustimmender Mengen stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen sowie die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen Kommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ wiederhergestellt werden. (32) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (43) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Behörden (z.B. DEHSt sowie für die Prüfung des Emissionsberichts zuständige Prüfstelle) offengelegt werden müssen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (4) NGT ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ erforderlich ist. Der VG-VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch NGT oder ein von NGT beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn NGT die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf ein Unternehmen überträgt, das mit NGT (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass NGT den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der NGT. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag und die zugehörige „Einzelvereinbarung Erdgas“ ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag und die zugehörige „Einzelvereinbarung Erdgas“ findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ laufen vom 01. April 2021, 6:00 Uhr, bis zum 01. April 2022, 6:00 Uhr. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (1) Die Ausschreibungsbedingungen und die Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ sind wesentliche Bestandteile dieses Rahmenvertrages. Im Falle der Kollision von Regelungen der soeben genannten wesentlichen Bestandteile dieses Rahmenvertrags mit diesem Rahmenvertrag, gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrags. (2) Dieser Rahmenvertrag einschließlich der Einzelvereinbarung wird in der Deutschen und Englischen Sprache veröffentlicht. Die deutschsprachige Fassung des Rahmenvertrages hat Vorrang im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den beiden Fassungen oder unterschiedlichen Auslegungen.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT ONTRAS monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, Verbrauchsgasmengen unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, Nachkommastellen in Rechnung. Die Rechnungen sind Diese Rechnung ist bis zum 5. Werktag des Folgemonats an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xxx (2) NGT ONTRAS hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VG- VERKÄUFERS. (3) Die Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt zum 1. Dezember 2017 mittels einer Vorabrechnung, die der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit ONTRAS abzustimmender Mengen stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (45) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT ONTRAS seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT ONTRAS für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ONTRAS ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT ONTRAS bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT ONTRAS aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT ONTRAS für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGTONTRAS. Mit Ausnahme von Ziffern (34) und (45) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER. (7) Soweit ein Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einen Schaden (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) bei einem Dritten durch Verletzung der vertraglichen Pflichten schuldhaft verursacht haben, stellt dieser Vertragspartner den anderen Vertragspartner von Ansprüchen des Dritten im Umfang dessen gesetzlicher oder vertraglicher Haftung gegenüber dem Dritten insoweit frei. Soweit die Vertragspartner für den Schaden eines Dritten als Gesamtschuldner haften, bemisst sich der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nach dem Grad der Verursachung des Schadens durch die Vertragspartner. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung einschließlich der Einzelorder sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und den Einzelordern erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der jeweiligen Einzelorder zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulierungsbehörde offen gelegt werden müssen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet fünf (5) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (4) ONTRAS ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der jeweiligen Einzelorder erforderlich ist. Der VG- VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch ONTRAS oder ein von ONTRAS beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn ONTRAS die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf ein Unternehmen überträgt, das mit ONTRAS i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des VG-VERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass ONTRAS den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der ONTRAS. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der zugehörigen Einzelorder die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der zugehörigen Einzelorder unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder ist Leipzig. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und die zugehörigen Einzelorder findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Einzelvereinbarung (Anlage 1) laufen vom

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte der Verkehrsflughäfen, die in diesem Rahmenvertrageinem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind NettoentgelteMitglied eines Mitglied- verbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2 (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, neben denen wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, b) Beschäftigte, die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wirdein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt] h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3 i) Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden, k) (aufgehoben), l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, n) bis t) [nicht besetzt] 4 (3) [nicht besetzt] (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wird diese wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnungeinem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xx (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf 2Andernfalls gelten sie als ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSArbeitsverhältnis. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist 1Nebenabreden sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässigwirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Leistungsort für Zahlungen ist 1Die ersten sechs Monate der Verwaltungssitz des VGBeschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VGF, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise F nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreitbesetzt. NGT ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen3 Redaktionell angepasst. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform4 Redaktionell angepasst. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbundenBeschäftigten haben über Angelegenheiten, soweit und solange sie deren Geheimhaltung durch höhere Gewalt ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar vom Arbeitgeber angeordnet ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Unmöglichkeit der Zahlung von GeldBeendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) Der 1Die Beschäftigten dürfen von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen o- der sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werdenanzuzeigen. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbundenBeschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, soweit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage wenn diese geeignet ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu erfüllen. beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die kann eine Ablieferungspflicht zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen Auflage gemacht werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Unter- suchung trägt der Arbeitgeber. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (6) Die Ziffern Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) bis (5) gelten auch 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFERhören.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Die in diesem RahmenvertragDieser Tarifvertrag findet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die zwischen arbeitnehmer- ähnlichen Personen im Sinne von § 12 a Tarifvertragsgesetz und der Einzelvereinbarung Deutschen Welle durch Dienst- oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte Werkverträge begründet werden; abweichende Regelungen im 2. Abschnitt (§§ 7-15) und im 3. Abschnitt (§§ 16-20) bleiben unberührt. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Tarifvertrages sind NettoentgelteMitarbeiter/innen, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wirddie Voraussetzungen der wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 2 und der sozialen Schutzbedürftigkeit nach § 3 erfüllen. (2) Soweit Energiesteuer Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: 1. Personen in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen, die aufgrund vor Be- ginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossener schriftlicher Arbeitsverträge zustande gekommen sind und auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfälltdie der Manteltarifvertrag der Deutschen Welle in seiner je- weils gültigen Fassung anzuwenden ist; 1. Bei einem Wechsel von einem befristeten Honorar-Rahmenvertrag oder einer Be- schäftigung auf Prognosebasis in ein befristetes Arbeitsverhältnis bleibt ein etwaig be- stehender Anspruch auf Übergangsgeld nach § 11 TVaP für den Fall erhalten, wird diese dass die DW den befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert und dem/der Mitarbeiter/in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich auch keine Beschäftigung in Rechnung gestelltfreier Mitarbeit nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages anbieten kann. Die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages gilt dabei nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des Tarifvertrags. (1) Der VG2. Bei einem Wechsel von einem unbefristeten Honorar-VERKÄUFER stellt NGT monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) Rahmenvertrag in ein befris- tetes Arbeitsverhältnis wird der unbefristete Honorar-Rahmenvertrag für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von Zeit der arbeitsvertraglichen Beschäftigung gemäß § 11 kaufmännisch gerundet 13 ruhend gestellt. Im Falle der Beendi- gung der arbeitsvertraglichen Beschäftigung würde der unbefristete Honorar- Rahmenvertrag mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnungden bisher erworbenen Rechten wieder aufleben. 3. Die Rechnungen sind an vorgenannten Regelungen gelten nicht mehr, sobald der/die Mitarbeiter/in einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der DW abschließt. 2. Personen, die selbstständig, auch ohne Eintragung in das folgende elektronische Postfach Handelsregister, als Inha- ber/in oder Mitinhaber/in einer Firma oder eines Gewerbebetriebes sowie als Gesell- schafter/in einer juristischen Person für die Deutsche Welle tätig werden oder Leistun- gen erbringen; der Tarifvertrag gilt jedoch, soweit jemand eine persönliche Arbeits- leistung für die Deutsche Welle erbringt, die mit einer Firma oder Gesellschaft oder ei- nem Gewerbebetrieb nicht in einem sachlichen Zusammenhang steht; 3. Personen, die als Arbeitnehmer/innen bei Dritten oder als Leiharbeitnehmer/innen oder im Rahmen eines Werkvertrages für einen Dritten oder als freie Mitarbeiter/innen für einen Dritten bei der Deutschen Welle tätig werden; 4. Personen, die bei der Deutschen Welle überwiegend zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxihrer Ausbildung oder zur Aus- hilfe beschäftigt werden, sowie Studenten, soweit ihre Beschäftigung sozialversiche- rungsfrei ist; (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen5. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSPersonen, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen bei Dritten sind; und 6. Vorruheständler/innen, Versorgungsempfänger/innen, Empfänger/innen von Alters- rente. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten für Mitarbeiter/innen, die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT im Inland für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen DW tätig werden und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus PflichtverletzungenMitarbeiter/innen, die auf Vorsatz Veranlassung und im Auftrag der DW vorübergehend im Ausland tätig werden, nachdem sie vorher an einem der beiden Stan- dorte im Inland tätig waren oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. ihren ständigen Wohnsitz (2räumlicher Lebensmittelpunkt) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur im Inland hatten. Die Bestimmungen gelten nicht für SchädenMitarbeiter/innen mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung im Ausland tätig werden. Protokollnotiz: Die Bestimmungen des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT Tarifvertrags gelten auch für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solchedeutsche Staatsbür- ger/innen mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die zur Sicherstellung im Ausland tätig sind, wenn sie bereits unmittelbar vor dem 1. Januar 2018 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werdentariflichen Änderun- gen) für die DW tätig waren und unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen fielen. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 11 9 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind NettoentgelteNetto- entgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetz- lichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (3) Soweit im Zusammenhang mit der Beschaffung von Verbrauchsgasmengen Kosten oder Steuern aus dem Ankauf von CO2-Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshan- delsgesetz (BEHG) anfallen, werden diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT GASCADE monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern 8 Ziffer (2) und (43) für die georderten und gemäß § 7 bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, Verbrauchsgasmengen unter Beachtung von § 11 9 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, Nachkommastellen bis zum zwanzigsten (20.) Kalender- tag des Folgemonats in Rechnung. Sollte der zwanzigsten (20.) Kalendertag des Folgemonats kein Werktag sein, gilt der dem zwanzigsten (20.) Xxxxxxxxxxx folgende Werktag. Die Rechnungen Rech- nungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxrechnungen@GASCADE- xxxxxxxxxxxx.xx. (2) NGT GASCADE hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages Be- trags auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSVERKÄUFER. (3) In dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt diese zum 1. Dezember mittels einer Vorabrechnung, die der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit GASCADE abzustimmender Mengen stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endab- rechnung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes Zurückbehaltungsrechts ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen An- sprüchen zulässig. (45) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERSVERKÄUFER. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere insbeson- dere die Pflichten aus der zugrunde liegenden EinzelorderPflicht zur bilanziellen Abwicklung des Ausspeisepunktes) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist GASCADE ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VG- VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT GASCADE bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben betrie- ben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (34) der Ausschreibungsbedingungen VG-AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN die Zulassung sowie Zu- lassung gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 8) der Ausschreibungsbedingungen VG-AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN entzogen worden ist. (3) Maßnahmen Eine außerordentliche Kündigung nach Ziffer (2) bedürfen bedarf der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise vernünf- tigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Höherer Gewalt oder von den Umständen gem. Ziffer (1) betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt bzw. der Umstände mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen Vo- raussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt Einzelvereinbarung wiederher- gestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT GASCADE aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung Instandhal- tung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen Ver- pflichtungen aus den dem abgeschlossenen Netzzugangsverträgen Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung zu erfüllenerfül- len. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Ver- trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT GASCADE für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden Vermögens- schäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solchesol- che, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 der GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von NGTGASCADE. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und Xxxxxxx (4) und (5) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und der Einzel- vereinbarung erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehalt- lich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages und der Einzelvereinba- rung zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Ver- tragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG, sofern dieses in glei- xxxx Xxxxx zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrer- seits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, oder - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden. GASCADE ist zudem berechtigt, vertrauliche Informationen an die Bruchteilseigentümer der EUGAL (Fluxys Deutschland GmbH, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, ONT- RAS Gastransport GmbH) ohne Genehmigung des VG-VERKÄUFERS weiter zu geben. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rah- menvertrages. (4) GASCADE ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzuge- ben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages o- der der Einzelvereinbarungen erforderlich ist. Der VG-VERKÄUFER erklärt sein Einverständ- nis zur automatisierten Datenverarbeitung durch GASCADE oder ein von GASCADE beauf- tragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustim- mung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinba- rung bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfer- tigt. (2) Wenn GASCADE die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelverein- barung auf ein Unternehmen überträgt, das mit GASCADE i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, be- darf es nicht der Zustimmung des VG-VERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass GASCADE den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß VG- AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der GASCADE. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinbarung die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbe- stimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf ei- nen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst wer- den. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinba- rung unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durch- führbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerforder- nisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Anlage „Einzelvereinbarung GASCADE“ sind vom 01.10.2020, 6:00 Uhr bis zum 01.10.2021, 6:00 Uhr gültig. Die VG-AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN der GASCADE in der Version vom 10.08.2020 und die Anlage „Einzelvereinbarung GASCADE“ sind wesentliche Bestandteile dieses Rah- menvertrags. Ort, ………………… Kassel, …………………..

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf, Die Lieferung Und Die Bilanziellen Abwicklung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 9 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind NettoentgelteNettoent- gelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen gesetzli- chen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT GASCADE monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern 8 Ziffer (2) und (43) für die georderten und gemäß § 7 bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, Verbrauchsgasmengen unter Beachtung von § 11 9 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, Nachkommastellen bis zum zwanzigsten (20.) Kalender- tag des Folgemonats in Rechnung. Sollte der zwanzigsten (20.) Kalendertag des Folgemonats kein Werktag sein, gilt der dem zwanzigsten (20.) Xxxxxxxxxxx folgende Werktag. Die Rechnungen Rech- nungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxrechnungen@GASCADE- xxxxxxxxxxxx.xx. (2) NGT GASCADE hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages Be- trags auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSVERKÄUFER. (3) In dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt diese zum 1. Dezember mittels einer Vorabrechnung, die der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit GASCADE abzustimmender Mengen stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endab- rechnung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes Zurückbehaltungsrechts ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen An- sprüchen zulässig. (45) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERSVERKÄUFER. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere insbeson- dere die Pflichten aus der zugrunde liegenden EinzelorderPflicht zur bilanziellen Abwicklung des Ausspeisepunktes) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist GASCADE ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VG- VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT GASCADE bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben betrie- ben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (34) der Ausschreibungsbedingungen VG-AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN die Zulassung sowie Zu- lassung gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 8) der Ausschreibungsbedingungen VG-AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN entzogen worden ist. (3) Maßnahmen Eine außerordentliche Kündigung nach Ziffer (2) bedürfen bedarf der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise vernünf- tigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner Vertrags- partner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren vertretba- ren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, Einzelvereinbarung wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT GASCADE aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung Instandhal- tung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen Ver- pflichtungen aus den dem abgeschlossenen Netzzugangsverträgen Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung zu erfüllenerfül- len. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Ver- trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT GASCADE für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden Vermögens- schäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solchesol- che, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 der GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von NGTGASCADE. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und Xxxxxxx (4) und (5) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und der Einzel- vereinbarung erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehalt- lich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages und der Einzelvereinba- rung zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Ver- tragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG, sofern dieses in glei- xxxx Xxxxx zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrer- seits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden. GASCADE ist zudem berechtigt, vertrauliche Informationen an die Bruchteilseigentümer der EUGAL (Fluxys Deutschland GmbH, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, ONT- RAS Gastransport GmbH) ohne Genehmigung des VG-VERKÄUFERS weiter zu geben. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rah- menvertrages. (4) GASCADE ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzuge- ben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages o- der der Einzelvereinbarungen erforderlich ist. Der VG-VERKÄUFER erklärt sein Einverständ- nis zur automatisierten Datenverarbeitung durch GASCADE oder ein von GASCADE beauf- tragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustim- mung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinba- rung bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfer- tigt. (2) Wenn GASCADE die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelverein- barung auf ein Unternehmen überträgt, das mit GASCADE i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, be- darf es nicht der Zustimmung des VG-VERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass GASCADE den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß VG- AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der GASCADE. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinbarung die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbe- stimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf ei- nen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst wer- den. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der Einzelvereinba- rung unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durch- führbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerforder- nisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag und der Einzelvereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Anlage „Einzelvereinbarung GASCADE“ sind vom 01.10.2019, 6:00 Uhr bis zum 01.10.2020, 6:00 Uhr gültig. Die VG-AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN der GASCADE in der Version vom 01.08.2019 und die Anlage „Einzelvereinbarung GASCADE“ sind wesentliche Bestandteile dieses Rah- menvertrags. Ort, ………………… Kassel, …………………..

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf, Die Lieferung Und Die Bilanziellen Abwicklung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte der Verkehrsflughäfen, die in diesem Rahmenvertrageinem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Einzelvereinbarung oder in Mitglied eines Mitglied- verbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.2 (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt] h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti- kanten,3 i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind Nettoentgelte§§ 217 ff. SGB III gewährt werden, k) Beschäftigte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wirdArbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, n) bis t) [nicht besetzt] 4 (3) [nicht besetzt] (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wird diese wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnungeinem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xx (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf 2Andernfalls gelten sie als ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSArbeitsverhältnis. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist 1Nebenabreden sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässigwirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) Leistungsort für Zahlungen ist 1Die ersten sechs Monate der Verwaltungssitz des VGBeschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit- telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. 2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VGF, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise F nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreitbesetzt. NGT ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen3 Redaktionell angepasst. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform4 Redaktionell angepasst. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbundenBeschäftigten haben über Angelegenheiten, soweit und solange sie deren Geheimhaltung durch höhere Gewalt ge- setzliche Vorschriften vorgesehen oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar vom Arbeitgeber angeordnet ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch Ver- schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Unmöglichkeit der Zahlung von GeldBeendigung des Arbeitsverhält- nisses hinaus. (2) Der 1Die Beschäftigten dürfen von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen o- der sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Aus- nahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Be- schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitge- ber unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werdenanzuzeigen. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbundenBeschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätig- keit untersagen oder mit Auflagen versehen, soweit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage wenn diese geeignet ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen Erfül- lung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu erfüllen. beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten bei demsel- ben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die kann eine Ablieferungspflicht zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen Auflage gemacht werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf- tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärz- tin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Unter- suchung trägt der Arbeitgeber. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal- akten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (6) Die Ziffern Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran- lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) bis (5) gelten auch 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFERhören.

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Samples: Tarifvertrag

Allgemeine Vorschriften. 11 10 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern Erdgas“ genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Der Lieferant zahlt alle Gebühren, Entgelte, Steuern und sonstige Kosten, die bis zur Übergabe des Gases anfallen. (3) Unbeschadet Ziffer (2) ist GASCADE nach § 38 Abs. 3 EnergieStG als Lieferer von Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in angemeldet und dementsprechend für die Zahlung der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestelltErdgassteuer zuständig. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT GASCADE monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) 9 für die georderten angeforderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 10 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx. (2) NGT GASCADE hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten zehnten (2010.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERS. (3) In dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt diese zum 1. Dezember 2021 mittels einer Vorabrechnung, die der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit GASCADE abzustimmender Mengen stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT GASCADE seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT GASCADE für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT GASCADE ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT GASCADE bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen sowie die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen Kommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ wiederhergestellt werden. (32) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT XXXXXXX aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen Netzzugangs- verträgen zu erfüllen. (43) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT GASCADE für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGTGASCADE. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Behörden (z.B. DEHSt sowie für die Prüfung des Emissionsberichts zuständige Prüfstelle) offengelegt werden müssen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (4) GASCADE ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ erforderlich ist. Der VG- VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch GASCADE oder ein von GASCADE beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn GASCADE die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf ein Unternehmen überträgt, das mit GASCADE i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des VG- VERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass GASCADE den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der GASCADE. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag und die zugehörige „Einzelvereinbarung Erdgas“ ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag und die zugehörige „Einzelvereinbarung Erdgas“ findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ laufen vom 01. April 2021, 6:00 Uhr, bis zum 01. April 2022, 6:00 Uhr. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (1) Die Ausschreibungsbedingungen und die Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ sind wesentliche Bestandteile dieses Rahmenvertrages. Im Falle der Kollision von Regelungen der soeben genannten wesentlichen Bestandteile dieses Rahmenvertrags mit diesem Rahmenvertrag, gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrags. (2) Dieser Rahmenvertrag einschließlich der Einzelvereinbarung wird in der Deutschen und Englischen Sprache veröffentlicht. Die deutschsprachige Fassung des Rahmenvertrages hat Vorrang im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den beiden Fassungen oder unterschiedlichen Auslegungen.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder in den darauf basierenden Einzelordern „Einzelvereinbarung Biomethan“ genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Der Lieferant zahlt alle Gebühren, Entgelte, Steuern und sonstige Kosten, die bis zur Übergabe des Gases anfallen. (3) Unbeschadet Ziffer (2) ist ONTRAS nach § 38 Abs. 3 EnergieStG als Lieferer von Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in angemeldet und dementsprechend für die Zahlung der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestelltErdgassteuer zuständig. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT ONTRAS monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) 10 für die georderten angeforderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen haben den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG zu entsprechen und sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xxx. (2) NGT ONTRAS hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten zehnten (2010.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VG- VERKÄUFERS. (3) In dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt diese zum 1. Dezember 2021 mittels einer Vorabrechnung, die der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit ONTRAS abzustimmender Mengen stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT ONTRAS seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT ONTRAS für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ONTRAS ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT ONTRAS bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen sowie die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen Kommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ wiederhergestellt werden. (32) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbundenRahmenvertrag, soweit NGT ONTRAS aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (43) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT ONTRAS für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGTONTRAS. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Behörden (z.B. DEHSt sowie für die Prüfung des Emissionsberichts zuständige Prüfstelle) offengelegt werden müssen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (4) ONTRAS ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ erforderlich ist. Der VG-VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch ONTRAS oder ein von ONTRAS beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn ONTRAS die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ auf ein Unternehmen überträgt, das mit ONTRAS i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des VG-VERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass ONTRAS den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der ONTRAS. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages und der zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag und die zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ ist Leipzig. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag und die zugehörigen „Einzelvereinbarung Erdgas“ und/oder „Einzelvereinbarung Biomethan“ findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörigen Anlage 1 „Einzelvereinbarung Erdgas“ und Anlage 2 „Einzelvereinbarung Biomethan“ laufen vom 01. April 2021, 6:00 Uhr, bis zum 01. April 2022, 6:00 Uhr. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 12 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern Rahmenvertrag und seiner Anlage 1 und 2 genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen Net- toentgelte. Der VG-Verkäufer hat die Nettoentgelte zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wirdzu stellen und diese gesondert auszuweisen. (2) Der VG-Verkäufer zahlt alle Gebühren, Entgelte, Steuern und sonstige Kosten, die bis zur Übergabe des Gases an ONTRAS anfallen. (3) Unbeschadet Ziffer (2) ist ONTRAS nach § 38 Abs. 3 EnergieStG als Lieferer von Erdgas angemeldet und dementsprechend zur Zahlung der Erdgassteuer verpflichtet. ONTRAS stellt dem VG-Verkäufer einen entsprechenden Nachweis (Bestätigung des Hauptzoll- amtes) auf entsprechende Anforderung zur Verfügung. (4) ONTRAS wird den VG-Verkäufer unverzüglich informieren, wenn sich der Status von ONTRAS als Lieferer gemäß EnergieStG ändert. Soweit Energiesteuer sich der Status von ONTRAS als Lieferer ändert und Erdgaslieferungen unter diesem Vertrag folglich vom Anwen- dungsbereich des § 2 BEHG umfasst sind (VG-Verkäufer wird Inverkehrbringer nach BEHG), erfüllt der VG-Verkäufer als Verantwortlicher (Inverkehrbringer) gemäß § 3 Abs. 3 BEHG die Pflichten nach dem BEHG, erwirbt auf Erdgas Grundlage der bestehenden Daten- lage und Informationen von ONTRAS Emissionszertifikate für ONTRAS im erforderlichen Ausmaß und berechnet die entsprechenden Kosten („Erdgassteuer“zuzüglich Transaktionskosten) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestelltan ONTRAS weiter. (1) Der VG-VERKÄUFER Verkäufer stellt NGT ONTRAS monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) 10 für die georderten angeforderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 12 kaufmännisch gerundet mit auf zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen Rechnun- gen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxrechnungseingang@ont- xxx.xxx. (2) NGT ONTRAS hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten zehnten (2010.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSVerkäufers. (3) In dem Fall einer Rechnungsstellung für den Monat Dezember hat diese zum 1. Dezem- ber 2022 mittels einer Vorabrechnung zu erfolgen, die der VG-Verkäufer auf Basis prog- nostizierter Preise und mit ONTRAS abzustimmender Mengen an ONTRAS stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember unter Verrechnung des von ONTRAS auf die Vorab- rechnung geleisteten Betrages. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER Verkäufer oder die Geltendmachung Geltendma- chung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER Verkäufer nach fristgerechtem Abruf Anfordern von Verbrauchsgas durch NGT ONT- RAS seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT ONTRAS für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ONTRAS ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER Verkäufer zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Scha- denersatzansprüchen durch NGT ONTRAS bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung Anlage 1 und 2 kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößtver- stößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER Verkäufer liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung darüber hinaus hin- aus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER Verkäufer die Zulassung gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen Ausschrei- bungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange so- lange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung An- wendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Epidemien und Pandemien, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen Kommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner Ver- tragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich wirtschaft- lich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werden. (32) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT ONTRAS aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung In- standhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen Netzzugangs-verträgen zu erfüllen. (43) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien Vertragspartner haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien Vertragspartner uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien Vertragspartner selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien Vertragspartner und von gesetzlichen Vertretern der Parteien Vertragspartner beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien Vertragspartner nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien Vertrags- partner ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT ONTRAS für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden Vermögens- schäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen Verrichtungs- gehilfen von NGTONTRAS. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFERVerkäufer. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag erhalten haben (im Folgenden „ver- trauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertrau- lich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertrags- partner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaf- ten, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesell- schaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit ver- pflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeit- punkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, be- rechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspart- ners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer An- frage der Behörden (z.B. DEHSt sowie für die Prüfung des Emissions- berichts zuständige Prüfstelle BNetzA) offengelegt werden müssen ONTRAS ist zudem berechtigt, vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit Abfra- gen zur statistischen Erfassung gegenüber der zuständigen Behörde (insbesondere ge- genüber dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen) offen zu legen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (1) ONTRAS ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, so- weit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages erforderlich ist. Der VG-Verkäufer erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Da- tenverarbeitung durch ONTRAS oder ein von ONTRAS beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (2) Die Vertragspartner verarbeiten im Rahmen der Ausschreibung, zur Durchführung vor- vertraglicher Maßnahmen einschließlich Kommunikation und Abrechnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS- GVO) oder zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) perso- nenbezogene Daten von Mitarbeitern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen (sonstige betroffene Personen i.S.d. Art. 14 DS-GVO), die sie vom Vertragspartner erhalten. Sie verarbeiten auch personenbezogene Daten, die sie zulässigerweise aus öffentlich zu- gänglichen Quellen, z. B. aus Handelsregistern, und dem Internet gewinnen durften. (3) Wenn in diesem Zusammenhang die Weitergabe personenbezogener Daten der eige- nen Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen (sonstige betroffene Personen) von einem Vertragspartner an den jeweils anderen Vertragspartner erforderlich ist und/oder Mitarbeiter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf Veranlassung des ei- nen Vertragspartners den jeweils anderen Vertragspartner kontaktieren, so verpflich- ten sich die Vertragspartner gegenseitig, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 14 DS-GVO obliegenden Informationspflichten zu erfüllen. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenver- trag auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des ande- ren Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn ONTRAS die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag auf ein Unterneh- men überträgt, das mit ONTRAS i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zu- stimmung des VG-Verkäufers. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass ONTRAS den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-Verkäufer die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-Verkäufer i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der ONTRAS. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages die wirtschaftlichen, rechtli- chen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen ver- einbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen ge- rechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspru- chen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend an- gepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam oder un- durchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestim- mung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Un- durchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag ist Leipzig. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Dieser Rahmenvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internati- onalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“) und der deutschen Kollisionsregeln. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Die Laufzeit des Rahmenvertrages incl. seiner Anlagen 1 und 2 beginnt am 01. April 2022 um 6:00 Uhr und endet am 01. April 2023 um 6:00 Uhr, ohne dass es einer Kün- digung bedarf. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (1) Die Ausschreibungsbedingungen, Anlage 1 “Daten- und Preisblatt Erdgas“ und die An- lage 2 “Daten- und Preisblatt Biomethan“ sind wesentliche Bestandteile dieses Rah- menvertrages. Im Falle der Kollision von Regelungen der soeben genannten wesentlichen Bestandteile dieses Rahmenvertrags mit diesem Rahmenvertrag, gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrags. (2) Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung des Rahmen- vertrages ist nur die deutsche Fassung maßgeblich und für die Vertragspartner ver- bindlich. Die englische Übersetzung dient lediglich der Verständlichkeit.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchs Gasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen und die Durchführung des Messstellenbetriebs und/oder der Messung in den Bereichen Strom und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister – nachfolgend gemeinsam auch „Drit- te“ genannt – im Netzgebiet des Netzbetreibers. (2) Der Netzbetreiber gestattet dem Messstellenbetreiber den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen und dem Messdienstleister die Durchführung der Messung in seinem Netzgebiet auf der Grundlage dieses Vertrages und erbringt im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen. (3) Der Netzbetreiber führt für jeden Messstellenbetreiber und Messdienstleister eine Bestandsliste „Messstellen“ (Anlage 1), in der alle Messstellen aufgeführt sind, für die der Messstellenbetrei- ber bzw. Messdienstleister den Messstellenbetrieb und/oder die Messung durchführt. Dieser Vertrag gilt als Rahmenvertrag für alle vom Netzbetreiber bestätigten Messstellen. Die bestätig- ten Messstellen werden vom Netzbetreiber in die als Anlage 1 beigefügte Bestandsliste „Mess- stellen“ aufgenommen. (4) Die Regelungen in Abschnitt II (Messstellenbetrieb) gelten ausschließlich im Verhältnis Netz- betreiber zum Messstellenbetreiber; die des Abschnitts III (Messung) im Verhältnis Netzbetrei- ber zu dem Dritten, der die Messung durchführt (Messstellenbetreiber oder Messdienstleister). (5) Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind ▪ die Abrechnung der Netznutzung durch den Netzbetreiber i.S.d. Anlage 2 zur Strom- NEV (Ziffer 11)/GasNEV (Ziffer 6) (kaufmännische Bearbeitung der Zählerdaten, Bei- bringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung), ▪ das Anschlussnutzungsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer, ▪ das Netzanschlussverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer sowie ▪ das Verhältnis zwischen dem Anschlussnutzer und dem von ihm beauftragten Mess- stellenbetreiber und/oder Messdienstleister. (1) Die in diesem RahmenvertragMessstelle umfasst gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a MessZV die Messeinrichtung selbst, Wand- ler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen (ohne TAE-Dosen bzw. ohne SIM-Karten) und bei der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen. Bestandteil der Messeinrichtung sind Nettoentgeltegem. MeteringCode weiterhin Zusatz-, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wirdTarif- und Steuereinrichtungen. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas Messstellenbetreiber ist gem. § 3 Nr. 26a EnWG ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Auf- gabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt. („Erdgassteuer“3) anfälltMessstellenbetrieb bedeutet gem. § 3 Nr. 26b EnWG Einbau, wird diese in Betrieb und Wartung von Mess- einrichtungen. (4) Messdienstleister ist gem. § 9 Abs. 2 MessZV ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen die Mes- sung durchführt, ohne Messstellenbetreiber zu sein. (5) Die Messung umfasst gem. § 3 Nr. 26c EnWG die Ab- und zusätzlich in Rechnung gestelltAuslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten. (6) Werktage nach diesem Vertrag sind Werktage im Sinne der Festlegung einheitlicher Geschäfts- prozesse und Datenformate zur Kundenbelieferung mit Elektrizität der BNetzA vom 11.07.2006, BK6-06-009 (GPKE) bzw. der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas der BNetzA vom 20.08.2007, Az.: BK7-07-067 (GeLi Gas). (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT monatlich Messstellenbetrieb und/oder die sich ergebenden Entgelte Messung durch Dritte erfolgt auf Wunsch des Anschluss- nutzers. Der Anschlussnutzer hat in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 7 Ziffern 21b EnWG einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb und/oder der Messung zu beauftragen (2) § 5 MessZV). Die Erklärung des Anschlussnutzers kann von diesem selbst oder vom Messstellen- betreiber bzw. Messdienstleister in Vollmacht für den Anschlussnutzer gegenüber dem Netz- betreiber abgegeben werden (§ 174 BGB bleibt unberührt). Die Erklärung kann gem. § 5 Abs. 1 S. 3 und (4) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen4 MessZV stattdessen vom Anschlussnutzer auch gegenüber dem Dritten abgegeben werden, in Rechnung. Die Rechnungen sind diesem Fall genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xx (2) NGT hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERS. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von GeldNetzbetreiber. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer vorherige Abschluss dieses Vertrages ist gem. § 21b EnWG Voraussetzung zur Durchfüh- rung des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und Messstellenbetriebs und/oder der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werdenMessung durch Dritte. (3) Unbeschadet Ziffer Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister müssen über eine Identifikationsnummer (1) sind die Vertragspartner von ILN/BDEW-Codenummer), mit der Erfüllung sie in ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbundenMarktrolle eindeutig identifiziert werden können, soweit NGT aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllenverfügen. (4) 16 Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister müssen einen einwandfreien und den eich- rechtlichen Vorschriften entsprechenden Messstellenbetrieb bzw. eine entsprechende Messung gewährleisten, insbesondere sind störende Rückwirkungen der Messeinrichtung auf den Netz- betrieb zu verhindern. Die jeweiligen Mess- und Steuereinrichtungen müssen eine Messung nach den §§ 10 und 11 MessZV ermöglichen. (5) Der Netzbetreiber hat einheitlich für sein Netzgebiet die als Anlage 2 beigefügten Technischen Mindestanforderungen und die als Anlage 3 beigefügten Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität aufgestellt. Die Einhaltung dieser Vorgaben während der ge- samten Vertragslaufzeit ist Voraussetzung zur Durchführung des Messstellenbetriebs und/oder der Messung durch Dritte. (6) Sofern die Messeinrichtung elektronisch ausgelesen wird (elektronische Übermittlung der Messdaten per Funk oder über ein Telekommunikations- oder ein Stromnetz oder elektronische Auslesung vor Ort), hat der Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 EnWG bleibt unberührtMessZV auch die Messung durchzuführen. Gleiches gilt bei nicht elektronisch ausgelesenen Messeinrichtungen, wenn auf- grund der Art der Messeinrichtung mit der Messung eine Handlung an der Messeinrichtung er- forderlich ist (z. B. das Rückstellen eines Maximumzählers). In allen anderen Fällen kann der Anschlussnutzer die Durchführung der Messung auch einem anderen als dem Messstellen- betreiber übertragen. (1) Nach § 12 MessZV ist der Netzbetreiber berechtigt, für den elektronischen Datenaustausch ein einheitliches Format vorzugeben, das in Bezug auf Mess- oder Stammdaten die vollautomati- sche Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Betei- ligten ermöglicht, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Der Datenaustausch er- folgt vorbehaltlich abweichender Festlegungen der Bundesnetzagentur ausschließlich in den vom Netzbetreiber vorgegebenen Formaten. (2) Die Datenformate nach Abs. 1 werden dem Messstellenbetreiber und Messdienstleister recht- zeitig vor deren Einführung vom Netzbetreiber mitgeteilt. Die Vertragsparteien werden diese Da- tenformate nach Abschluss einer gemeinsamen Testphase, die einen Monat nicht überschreiten soll, verbindlich anwenden. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungenwerden sich über alle Umstände, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbstfür den Netzbetrieb, von Erfüllungsgehilfen der Parteien den Messstellenbetrieb und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhendie Messung relevant sind, gegenseitig informieren. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Die Parteien nur für Schädenwerden sich insbesondere Verlust, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Beschädigungen und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen Störungen an Mess- und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenztSteuereinrichtungen unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform gegenseitig mitteilen. (3) Eine Haftung Erhalten der Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister Kenntnis über den Gebrauch von NGT für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solcheEnergie unter Umgehung, die zur Sicherstellung Beeinflussung oder vor Anbringung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werdenMesseinrichtungen, werden sie den Netzbetreiber unverzüglich informieren. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührtFührt der Netzbetreiber Maßnahmen durch, die zu Eingriffen in die Wirkungsweise der Messein- richtungen (Veränderungen der Messwerte) führen, ist der Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister unverzüglich zu informieren. (5) Eine Haftung Netzbetreiber und Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister teilen sich gegenseitig die zu- ständigen Ansprechpartner getrennt nach ihrer Zuständigkeit für die Datenübertragung, Technik und Störungsbeseitigung mit (siehe Liste der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften Ansprechpartner Anlage 5) Ändern sich Stammdaten der Mess- oder Entnahmestelle, des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührtNetzbetreibers, des Messstellenbetrei- bers, des Messdienstleisters oder des Anschlussnutzers, findet der Geschäftprozess „Stammdatenän- derung“ der GPKE bzw. Geli Gas entsprechend Anwendung. (61) Die Ziffern Aufbereitung der Messdaten erfolgt durch den Netzbetreiber und umfasst sowohl deren Plausibilisierung als auch die Ersatzwertbildung. Der Messstellenbetreiber und der Mess- dienstleister unterstützen den Netzbetreiber bei dieser Aufbereitung der Messdaten. Insbeson- dere übermittelt der Messstellenbetreiber bzw. der Messdienstleister in Fällen einer Wandler- messung die Produktivdaten (1Rohdaten x Wandlerfaktor) bis und auch den jeweiligen Wandlerfak- tor. (52) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGT. Mit Ausnahme von Ziffern Der Netzbetreiber übermittelt die durch ihn aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messdaten an die Netznutzer. (3) und (4) gilt dies entsprechend auch Die übermittelten Daten werden vom Netzbetreiber für den VG-VERKÄUFERim Rahmen des Netzzugangs erfor- derlichen Zeitraum archiviert. Der Messstellenbetreiber, sofern dieser die Messung durchführt, oder der Messdienstleister führen die Rohdatenarchivierung der Messdaten für die im Rahmen des Netzzugangs erforderlichen Zeiträume durch und stellen diese dem Netzbetreiber auf An- forderung im Format nach Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zur Verfü- gung. Endet die Messung durch den Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister an einer Messstelle, übergibt dieser die archivierten Daten an den Netzbetreiber. Die Parteien werden sich bei der Ausübung aller Zutrittsrechte gegenüber Anschlussnutzer und An- schlussnehmer, die für den Netzbetrieb, den Messstellenbetrieb und die Messung relevant oder zur Wahrung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich sind, gegenseitig unterstüt- zen. Sind Messstellenbetreiber und Messdienstleister nicht identisch, gilt in ihrem Verhältnis Satz 1 entsprechend. Der Netzbetreiber haftet dem Messstellenbetreiber bei Störungen des Messstellenbetriebs und dem Messdienstleister bei Störungen der Messung entsprechend § 18 NAV bzw. NDAV.

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Samples: Messstellen Und Messrahmenvertrag

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER stellt NGT ONTRAS monatlich die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) für die georderten und bereitgestellten Verbrauchsgasmengen, Verbrauchsgasmengen unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, Nachkommastellen in Rechnung. Die Rechnungen sind Diese Rechnung ist bis zum 5. Werktag des Folgemonats an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xxx (2) NGT ONTRAS hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten dreißigsten (2030.) Werktag Kalendertag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VG- VERKÄUFERS. (3) Die Rechnungsstellung für den Monat Dezember erfolgt zum 1. Dezember 2020 mittels einer Vorabrechnung, die der VG-VERKÄUFER auf Basis prognostizierter Preise und mit ONTRAS abzustimmender Mengen stellt. Im Januar des Folgejahres erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlichen Mengen und Preisen für den Monat Dezember. (4) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (45) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas durch NGT ONTRAS seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT ONTRAS für die betroffenen Verbrauchsgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT ONTRAS ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT ONTRAS bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT ONTRAS aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT ONTRAS für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGTONTRAS. Mit Ausnahme von Ziffern (34) und (45) gilt dies entsprechend auch für den VG-VERKÄUFER. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung einschließlich der Einzelorder sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und den Einzelordern erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der jeweiligen Einzelorder zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulierungsbehörde offengelegt werden müssen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet fünf (5) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (4) ONTRAS ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der jeweiligen Einzelorder erforderlich ist. Der VG- VERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch ONTRAS oder ein von ONTRAS beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn ONTRAS die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf ein Unternehmen überträgt, das mit ONTRAS i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des VG-VERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass ONTRAS den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der VG-VERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem VG-VERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der ONTRAS. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der zugehörigen Einzelorder die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der zugehörigen Einzelorder unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder ist Leipzig. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und die zugehörigen Einzelorder findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Einzelvereinbarung (Anlage 1) laufen vom

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Allgemeine Vorschriften. 11 Steuern (1) Die in diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung oder in den darauf basierenden Einzelordern genannten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. (2) Soweit Energiesteuer auf Erdgas („Erdgassteuer“) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. (1) Der VG-VERKÄUFER ERDGASVERKÄUFER stellt NGT monatlich GASCADE unverzüglich nach dem Ende der Erdgaslieferung die sich ergebenden Entgelte nach § 7 Ziffern (2) und (4) für die georderten und bereitgestellten VerbrauchsgasmengenErdgasmengen, unter Beachtung von § 11 kaufmännisch gerundet mit zwei (2) Nachkommastellen, in Rechnung. Die Rechnungen sind an das folgende elektronische Postfach zu senden: xxxxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx (2) NGT GASCADE hat den Rechnungsbetrag bis zum zwanzigsten (20.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung des entsprechenden Betrages auf ein in der Rechnung anzugebendes Konto des VG-VERKÄUFERSERDGASVERKÄUFERS. (3) Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber dem VG-VERKÄUFER ERDGASVERKÄUFER oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. (4) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des VG-VERKÄUFERSERDGASVERKÄUFERS. (1) Erfüllt der VG-VERKÄUFER ERDGASVERKÄUFER nach fristgerechtem Abruf von Verbrauchsgas Erdgas durch NGT XXXXXXX seine vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht (insbesondere die Pflichten aus der zugrunde liegenden Einzelorder) und hat er dies zu vertreten, ist NGT GASCADE für die betroffenen Verbrauchsgasmengen Erdgasmengen von der Zahlungspflicht befreit. NGT GASCADE ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die weitere Erfüllung abzulehnen und durch Gasmengen anderer VG-VERKÄUFER ERDGASVERKÄUFER zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch NGT GASCADE bleibt unberührt. (2) Dieser Rahmenvertrag nebst der zugehörigen Einzelvereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) ein Vertragspartner wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt; b) in den Geschäftsanteil des anderen Vertragspartners die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei (3) Monaten abgewandt wird. In Bezug auf den VG-VERKÄUFER ERDGASVERKÄUFER liegt ein wichtiger Grund darüber hinaus vor, wenn dem VG-VERKÄUFER ERDGASVERKÄUFER gemäß § 2 Ziffer (3) der Ausschreibungsbedingungen sowie die Zulassung sowie gemäß § 2 Ziffer (9) Absatz 2 der Ausschreibungsbedingungen entzogen worden ist. (3) Maßnahmen nach Ziffer (2) bedürfen der Schriftform. (1) Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtung entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung für sie, gemessen an der Gegenleistung, auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technischer und wirtschaftlicher Mittel unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend - Bereitstellungs- und Bezugsstörungen aufgrund von Streik, - Aussperrung, - Akte der Gesetzgebung, - behördliche Maßnahmen, - Stromausfall, - Naturkatastrophen, - Terroristische Angriffe, - Ausfall von Telekommunikationsverbindungen Kommunikationsverbindungen und - Betriebsstörungen und Defekte sowie notwendigen Reparaturen, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Zahlung von Geld. (2) Der von höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich den anderen Vertragspartner zu verständigen und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens von Höherer Gewalt mitzuteilen. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelvereinbarung, einschließlich der Einzelorder, wiederhergestellt werden. (3) Unbeschadet Ziffer (1) sind die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelorder entbunden, soweit NGT GASCADE aufgrund von Arbeiten zur Instandhaltung des Leitungssystems oder Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Anlagen (z. B. Gasdruckregelmessanlagen, Verdichter etc.) nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Netzzugangsverträgen Einzelordern zu erfüllen. (4) 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung der Parteien ist dabei auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung von NGT GASCADE für Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Verbrauchsgas Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. (4) Die Regelung des § 5 GasNZV bleibt hiervon unberührt. (5) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (6) Die Ziffern (1) bis (5) gelten auch zu Gunsten der Arbeitnehmer sowie der Verrichtungsgehilfen von NGTGASCADE. Mit Ausnahme von Ziffern (3) und (4) gilt dies entsprechend auch für den VGERDGASVERKÄUFER. (1) Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung einschließlich der Einzelorder sowie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und den Einzelordern erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der jeweiligen Einzelorder zu verwenden. (2) Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, b) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen - dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, - bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder - von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulierungsbehörde offengelegt werden müssen. (3) Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach dem Ende des Rahmenvertrages. (4) GASCADE ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der jeweiligen Einzelorder erforderlich ist. Der ERDGASVERKÄUFER erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch GASCADE oder ein von GASCADE beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf einen Dritten zu übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Diese darf nur versagt werden, wenn der Dritte nicht sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder bietet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt. (2) Wenn GASCADE die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf ein Unternehmen überträgt, das mit GASCADE i.S.d. § 15 AktG verbunden ist, bedarf es nicht der Zustimmung des ERDGASVERKÄUFERS. (3) Ziffer (2) gilt entsprechend für den Fall, dass GASCADE den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. (4) Wenn der ERDGASVERKÄUFER die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung einschließlich der zugehörigen Einzelorder auf ein Unternehmen überträgt, das mit dem ERDGASVERKÄUFER i.S.d. § 15 AktG verbunden ist und das die Anforderungen gemäß Ausschreibungsbedingungen erfüllt, bedarf es nicht der Zustimmung der GASCADE. Sollten sich während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der zugehörigen Einzelorder die wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder technischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbestimmungen vereinbart worden sind, so wesentlich ändern, dass einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, so kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden. (1) Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung oder der zugehörigen Einzelorder unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auf Bestand und Fortdauer dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame und durchführbare Vereinbarung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. (1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag, der Einzelvereinbarung und der zugehörigen Einzelorder ist Kassel. Streitigkeiten werden durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden. (2) Auf diesen Rahmenvertrag, die Einzelvereinbarung und die zugehörige Einzelorder findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung. Die Regelungen des UN-VERKÄUFERKaufrechts sind ausgeschlossen. (1) Der Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragspartner in Kraft. (2) Dieser Rahmenvertrag und die zugehörige Einzelvereinbarung (Anlage 1) laufen vom (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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