Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität abgewehrt werden, und 5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen. (1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). (2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts. (3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- ten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte. (4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts. (5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts. (6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts. (7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts. (8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts. (9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten des Zehnten Abschnitts. (10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts. (11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages. (1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
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Samples: Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland, Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland, Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität abgewehrt werden, und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.Anwendungsbereich
(1) Die Länder regeln mit diesem Dieser Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften gilt für die Dienste Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der Informationsgesellschaft (ABlIV. L 241 vom 17.9.2015, S. 1)bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.
(2) Für Spielbanken gelten nur Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die §§ 1 bis 3Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweili- gen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften des Zehnten Abschnittsanzuwenden.
(3) Für SpielhallenFernsehveranstalter, soweit sofern sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- tennicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten nur dieser Staatsvertrag und die §§ 1 bis landes- rechtlichen Vorschriften auch, wenn eine in Deutsch- land gelegene Satelliten-Bodenstation für die Auf- wärtsstrecke genutzt wird. Ohne eine Satelliten- Bodenstation für die Aufwärtsstrecke in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/ EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinie- rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtä- tigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, § 4 Absatz S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/65/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezem- ber 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Ver- waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18. Dezember 2007, S. 27) - Richtlinie 89/552/EWG - ist deutsches Recht auch anwendbar bei der Nutzung einer Deutschland zugewiesenen Satelliten-Übertragungska- pazität. Dies gilt nicht für Angebote, die
1, 3 und 4 Satz . ausschließlich zum Empfang in Drittländern be- stimmt sind und
2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften . nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allge- meinheit mit handelsüblichen Verbraucherendge- räten in einem Staat innerhalb des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit gelten auch ErprobungsgeräteGeltungsbe- reichs der Richtlinie 89/552/EWG empfangen werden.
(4) Für Gaststätten (Schank- Die Bestimmungen des I. und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen der BuchmacherIII. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnittssofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität abgewehrt werden, und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.Anwendungsbereich
(1) Die Länder regeln mit diesem Dieser Staatsvertrag gilt für die VeranstaltungVeranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Ab- satz 2.
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zu- lässt, sind die Durchführung für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden lan- desrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Ohne eine Satelli- ten- Bodenstation für die Aufwärtsstrecke in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwal- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aus- übung der Fernsehtätigkeit (EU) 2015/1535 ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), zuletzt geändert durch Richt- linie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 911. September 2015 Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinie- rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten der Mitgliedstaaten über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet die Ausübung der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Fernsehtätigkeit (ABl. L 241 332 vom 17.9.201518. Dezember 2007, S. 27) – Richtlinie 89/552/EWG - ist deut- sches Recht auch anwendbar bei der Nutzung einer Deutschland zugewiesenen Satelliten- Übertragungskapazität. Dies gilt nicht für Angebote, die
1).. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften . nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Ver- braucherendgeräten in einem Staat inner- halb des Zehnten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- ten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit gelten auch ErprobungsgeräteGeltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG empfangen werden.
(4) Für Gaststätten (Schank- Die Bestimmungen des I. und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen der BuchmacherIII. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingka- näle nur, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnittssofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag Rstv)
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren Infor- mationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzu- beugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentli- chen Glücksspielen.
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- tenbereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen Wettannahmestellen der BuchmacherBuch- macher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Ab- satz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten AbschnittsAb- schnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten AbschnittsAb- schnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten Vorschriften des Zehnten AbschnittsAb- schnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten AbschnittsAb- schnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des MedienstaatsvertragesMedien- staatsvertrages.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich maß- geblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten Sport- wetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
Appears in 1 contract
Samples: Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität Begleitkriminalität abgewehrt werden, werden und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen einzelnen
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 5 bis 8d8, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Neunten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- tenbereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 1, 3 und 4 Satz 24, §§ 5, 6, 5 bis 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Neunten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 3 und 4 Satz 24, §§ 5, 6, 5 bis 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Neunten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 7 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Neunten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz Abs. 1 Satz 1 und 2 des MedienstaatsvertragesRundfunkstaatsvertrages) gilt nur § 11 8a des MedienstaatsvertragesRundfunkstaatsvertrages.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses den Ausgang von Sportereignissen oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.
(5) Annahmestellen und Lotterieeinnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 eingegliederte Vermittler.
(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer oder Wettvermittlungsstelle zu sein,
1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
(7) Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 BGBl I S. 2258) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden.
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet.
2. Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen Betrag von 1 000 Euro pro Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 ein abweichender Betrag festgesetzt werden. Gewinne dürfen nicht mit Einsätzen der Spieler verrechnet werden. Die Beachung des Kreditverbots ist sichergestellt. Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- und Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spieler das Einzahlungs- oder Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- oder Verlustlimits verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.
3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind ausgeschlossen.
4. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept nach § 6 ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
5. Wetten und Lotterien werden weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch wird auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt.
(6) Die Veranstalter und Vermittler von Lotterien und Sportwetten im Internet haben der Geschäftsstelle und dem Glücksspielkollegium vierteljährlich die Zahl der Spieler und die Höhe der Einsätze jeweils geordnet nach Spielen und Ländern zum Zwecke der Evaluierung zu übermitteln.
(1) Soweit § 10 Abs. 6, insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten, nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Konzession wird für alle Länder von der zuständigen Behörde für eine in der Bekanntmachung (§ 4b Abs. 1) festzulegende Dauer erteilt. Auf die Erteilung der Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Zahl der Konzessionen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 zu beschränken. Sie kann aufgrund von Ergebnissen der Evaluierung sowie einer wissenschaftlichen Untersuchung oder der Bewertung des Fachbeirats entsprechend § 9 Abs. 5 durch einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen festgelegt, erhöht oder gesenkt werden, um die Erreichung der Ziele des § 1 besser zu gewährleisten.
(4) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1. (erweiterte Zuverlässigkeit)
a) die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse beim Konzessionsnehmer vollständig offengelegt sind; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Adressen aller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstiger Kapitalgeber, bei juristischen Personen des Privatrechts von solchen, die mehr als fünf v.H.des Grundkapitals halten oder mehr als fünf v.H. der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhältnisse anzugeben
b) der Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen
c) die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel dargelegt ist
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Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität abgewehrt werden, und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.Geltungsbereich
(1) Die Länder regeln mit diesem Dieser Staatsvertrag gilt für die VeranstaltungVeranstaltung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch private Rundfunkveranstalter, für den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein sowie für Mediendienste, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Er gilt ebenfalls für die Durchführung Zuordnung und die Vermittlung Zuweisung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments terrestrischen Übertragungskapazitäten für Rundfunk und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften Mediendienste, für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen, S. 1)für Modellversuche, für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages sowie für unzulässige Angebote nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
(2) Für Spielbanken gelten nur bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme gilt anstelle der Bestimmung
1. über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 41 des Rundfunkstaatsvertrages,
2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13 die Bestimmung in § 42 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 1 25 bis 3, 37 sowie 39 des Rundfunkstaatsvertrages,
4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 4 20 Absatz 1 bis 4, Sätze 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages,
5, . über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 51 die Bestimmung in § 49 des Rundfunkstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
6, 7 bis 8d, 20 und . über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in § 23 sowie die Vorschriften des Zehnten AbschnittsJugendmedienschutz- Staatsvertrages.
(3) Für Spielhallenöffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- ten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgerätedies ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
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Samples: Staatsvertrag Über Das Medienrecht
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des StaatsvertragesStaatsvertrages Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität Begleitkriminalität abgewehrt werden, werden und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.. § 2 Anwendungsbereich
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 5 bis 8d8, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Neunten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- tenbereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 1, 3 und 4 Satz 24, §§ 5, 6, 5 bis 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Neunten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 3 und 4 Satz 24, §§ 5, 6, 5 bis 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Neunten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 7 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten AbschnittsNeunten Abschnitts .
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz Abs. 1 Satz 1 und 2 des MedienstaatsvertragesRundfunkstaatsvertrages) gilt nur § 11 8a des Medienstaatsvertrages.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängtRundfunkstaatsvertrages. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.§ 3
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Samples: Staatsvertrag Zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag Glüstv)
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen betrügeri- schen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität abgewehrt werden, und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6, 6 und 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- ten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und § 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 9a, 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 21a, 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 22a, 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 22b, 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 22c, 23 sowie die Vorschrif- ten Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 22, 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf Sportereignisses oder das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
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Samples: Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztesZweck, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität abgewehrt werden, und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.Anwendungsbereich
(1) 1Diese Satzung regelt gemäß §§ 84 Abs. 8, 88 MStV Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften des V. Abschnitts 2. Unterabschnitt des MStV über Medienplattformen und Benutzeroberflächen (§§ 78 bis 88 MStV). 2Sie dient der positiven Sicherung der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt).
(2) 1Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für Medienplattformen und Benutzeroberflächen. 2Mit Ausnahme der §§ 1, 2, 3, 12 ff. dieser Satzung gelten sie nicht für Medienplattformen und Benutzeroberflächen, deren Bedeutung für die Angebots- und Meinungsvielfalt gering ist. 3Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Medienplattform oder die Benutzeroberfläche die in § 78 Satz 2 Nr. 1 und 2 MStV vorgesehenen Schwellen unterschreitet.
(3) 1Infrastrukturgebunden sind Medienplattformen, bei denen der Anbieter der Medienplattform zugleich die Übertragungsinfrastruktur vom Einspeisepunkt bis zum Netzabschlusspunkt kontrolliert. 2Die Kontrolle kann auch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Inhaber der Übertragungsinfrastruktur erfolgen.
(4) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung Ermittlung der angeschlossenen Wohneinheiten für kabelnetzgebundene Medienplattformen und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.deren Benutzeroberflächen nach § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Es werden alle zurechenbaren Netze eines Anbieters einer kabelnetzgebundenen Medienplattform zusammengefasst betrachtet;
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.201517. September 2015, S. 1).
(2) Für Spielbanken gelten nur die §. Angeschlossene Wohneinheiten i.S. des § 78 Satz 2 Nr. 1 bis 3MStV sind bei kabelnetzgebundenen Medienplattformen Wohneinheiten, § 4 Absatz 1 bis 4in denen ein physischer Netzabschlusspunkt vorliegt, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(3) Für Spielhallenan dem einem Endnutzer der Zugang zu einem Kabelnetz bereitgestellt wird, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- tenfür den Netzabschlusspunkt eine Vereinbarung besteht, gelten nur die §§ 1 bis 3nach der der Endnutzer berechtigt ist, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten AbschnittsRundfunkprogramme in Anspruch zu nehmen.
(5) Für Pferdewetten die Ermittlung der tatsächlichen täglichen Nutzer i.S. von § 78 Satz 2 Nr. 2 MStV gelten nur die §folgenden Bestimmungen:
1. Tatsächliche tägliche Nutzer einer nicht infrastrukturgebundenen Medienplattform oder einer Benutzeroberfläche sind Nutzer, die innerhalb eines Tages die Medienplattform oder die Benutzeroberfläche besuchen. Mehrfache Aufrufe eines Nutzers sind einfach zu zählen (Unique User);
2. Maßgeblich ist der Aufruf der ersten Auswahlebene einer Medienplattform oder einer Benutzeroberfläche. Ist hingegen die Medienplattform abgrenzbarer Teil eines Mischangebotes, sind die Unique User-Zahlen der abgrenzbaren Funktion maßgeblich;
3. Wird der Aufruf von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien i.S. des § 19 Abs. 1 bis 3MStV ausschließlich von einer Registrierung oder einem LogIn abhängig gemacht, 5 bis 9a und 23 sowie ist für die Vorschriften Bemessung der Unique User der Aufruf der nach der Registrierung oder dem LogIn erreichbaren ersten Auswahlebene maßgeblich;
4. Soweit keine Angaben zu den tatsächlichen täglichen Nutzern gemacht werden können, wird bei Benutzeroberflächen die Anzahl der verkauften Geräte zugrunde gelegt;
5. Für die obenstehenden Berechnungen des Achten und Zehnten AbschnittsMonatsdurchschnitts wird ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §Der Anbieter hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 78 Satz 2 Absatz 1 Satz Nrn. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des MedienstaatsvertragesMStV darzulegen.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
Appears in 1 contract
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität Begleitkriminalität abgewehrt werden, werden und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 5 bis 8d8, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Neunten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- tenbereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 1, 3 und 4 Satz 24, §§ 5, 6, 5 bis 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Neunten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 3 und 4 Satz 24, §§ 5, 6, 5 bis 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Neunten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 7 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Neunten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz Abs. 1 Satz 1 und 2 des MedienstaatsvertragesRundfunkstaatsvertrages) gilt nur § 11 8a des MedienstaatsvertragesRundfunkstaatsvertrages.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
Appears in 1 contract
Samples: Staatsvertrag Zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – Glüstv)
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität Begleitkriminalität abgewehrt werden, werden und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 5 bis 8d8, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Neunten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- tenbereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 1, 3 und 4 Satz 24, §§ 5, 6, 5 bis 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Neunten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz Abs. 3 und 4 Satz 24, §§ 5, 6, 5 bis 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Neunten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 7 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Neunten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz Abs. 1 Satz 1 und 2 des MedienstaatsvertragesRundfunkstaatsvertrages) gilt nur § 11 8a des MedienstaatsvertragesRundfunkstaatsvertrages.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses den Ausgang von Sportereignissen oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.
(5) Annahmestellen und Lotterieeinnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 eingegliederte Vermittler.
(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer oder Wettvermittlungsstelle zu sein,
1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
(7) Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 BGBl I S. 2258) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden.
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet.
2. Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen Betrag von 1 000 Euro pro Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 ein abweichender Betrag festgesetzt werden. Gewinne dürfen nicht mit Einsätzen der Spieler verrechnet werden. Die Beachung des Kreditverbots ist sichergestellt. Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- und Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spieler das Einzahlungs- oder Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- oder Verlustlimits verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.
3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind ausgeschlossen.
4. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept nach § 6 ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
5. Wetten und Lotterien werden weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch wird auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt.
(6) Die Veranstalter und Vermittler von Lotterien und Sportwetten im Internet haben der Geschäftsstelle und dem Glücksspielkollegium vierteljährlich die Zahl der Spieler und die Höhe der Einsätze jeweils geordnet nach Spielen und Ländern zum Zwecke der Evaluierung zu übermitteln.
(1) Soweit § 10 Abs. 6, insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten, nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Konzession wird für alle Länder von der zuständigen Behörde für eine in der Bekanntmachung (§ 4b Abs. 1) festzulegende Dauer erteilt. Auf die Erteilung der Konzession besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Zahl der Konzessionen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 zu beschränken. Sie kann aufgrund von Ergebnissen der Evaluierung sowie einer wissenschaftlichen Untersuchung oder der Bewertung des Fachbeirats entsprechend § 9 Abs. 5 durch einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen festgelegt, erhöht oder gesenkt werden, um die Erreichung der Ziele des § 1 besser zu gewährleisten.
(4) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1. (erweiterte Zuverlässigkeit)
a) die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse beim Konzessionsnehmer vollständig offengelegt sind; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Adressen aller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstiger Kapitalgeber, bei juristischen Personen des Privatrechts von solchen, die mehr als fünf v.H.des Grundkapitals halten oder mehr als fünf v.H. der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhältnisse anzugeben
b) der Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen
c) die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel dargelegt ist
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Samples: Staatsvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen betrügeri- schen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität abgewehrt werden, und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6 und 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal- ten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und § 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 9a, 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 21a, 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 22a, 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 22b, 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 22c, 23 sowie die Vorschrif- ten Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 22, 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf Sportereignisses oder das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
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Samples: Staatsvertrag Zur Neuregulierung Des Glücksspielwesens in Deutschland
Allgemeine Vorschriften. 1 Ziele des Staatsvertrages
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge- rischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit- kriminalität abgewehrt werden, und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel- formen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali- tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.Anwendungsbereich
(1) Die Länder regeln mit diesem Dieser Staatsvertrag gilt für die VeranstaltungVeranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die Durchführung für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jewei- ligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß landesrechtlichen Vorschriften auch, wenn eine in Deutsch- land gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Ohne eine Sa-telliten- Bodenstation für die Aufwärtsstrecke in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor- schriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (EU) 2015/1535 ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 911. September 2015 De- zember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet die Ausübung der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Fernsehtätigkeit (ABl. L 241 332 vom 17.9.201518. Dezember 2007, S. 27) -Richtlinie 89/552/EWG -ist deutsches Recht auch anwendbar bei der Nutzung einer Deutschland zugewiesenen Satelliten-Übertragungskapazität. Dies gilt nicht für Angebote, die
1). ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG empfangen werden.
(4) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts dieses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Tele- medien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommuni- kationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Sig- nalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
2. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunk- programms,
3. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, § 4 Absatz 1 bis in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
4, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte . Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit Gewinnmöglichkeit bereithal- ten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge- winnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett- annahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög- lichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif- ten des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn 5. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbrei- tung im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),
6. Regionalfensterprogramm ein Entgelt verlangt wird zeitlich und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesent- lichen regionalen Inhalten im Rahmen eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.Hauptprogramms,
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