Allgemeine Vorschriften. (§§ 2-5a) § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. (1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünsti- gungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Protokollnotiz zu Absatz 2: 1. Die Verletzung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht. 2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden. 3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personal- politische Maßnahmen vorzubeugen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher in Textform anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt, b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist, c) die/den Beschäftigte/n in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt, d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des Beschäftigten steht, e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird. 4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen. (4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine/n Vertrauensärztin/Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geber. Protokollnotiz zu Absatz 4: Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des § 3 Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauf- tragte/r Ärztin/Arzt zu verstehen. (5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Protokollnotiz zu Absatz 5: 1. Der Arbeitgeber kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. 2. Beschäftigte müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. (6) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten im Dienst der Katholischen Kirche in den bayerischen Diözesen.1 1Vgl. hierzu den Beschluss der Zentral-KODA vom 6.11.2008, abgedruckt in Anhang I. (7) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht der/des Beschäftigten, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r im Einzelfall einvernehmlich verzichten.
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Samples: Ergänzungslieferung
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(§§ 1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung der RHÖN-KLINIKUM AG stehen und Mitglied des Marburger Bundes sind.
(2-5a) § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, ProbezeitDieser Tarifvertrag gilt nicht für Leitende Ärzte (Chefärzte).
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert ge- sondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
(43) 1Die Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszufüh- ren.
(2) Der Arbeitgeber schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Der Betriebsrat kann den Haftungsumfang durch Einsichtnahme in den Versicherungsvertrag feststellen. Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat umgehend über Veränderungen des Haftungsumfangs informieren.
(3) 1Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Heraus- gabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(24) 1Die Beschäftigten 1Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Vergünsti- gungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten Ärzten derartige Vergünsti- gungen Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(5) 1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Protokollnotiz 2Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von Leitenden Ärzten (Chefärzten) oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu Absatz 2:werden.
(6) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbei- tungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(7) 1Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des Leitenden Arztes (Chefarztes). 2Steht die Vergütung für den Unterricht, das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbei- tung ausschließlich dem Arbeitgeber zu und werden diese Tätigkeiten von Ärzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht, so haben die Ärzte nach Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung, mindestens auf die Überstundenvergütung. 3In allen anderen Fällen sind Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Erfolgt die Gutachtenerstellung im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes und erhält der Arzt von diesem hier- für keine oder eine seiner Beteiligung offensichtlich nicht entsprechende Vergütung, so erhält er mindestens die entsprechende Überstundenvergütung.
(8) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte gehört es ferner, am Ret- tungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 23,61 Euro (brutto) ab dem 01.01.2016 und 24,20 Euro (brutto) ab dem 01.01.2017. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Aus- maß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1.
1. Die Verletzung Ein Arzt, der Pflichten gemäß § 3 Absatz 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflichtnach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragenEin Arzt, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer aner- kannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegen- steht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personal- politische Maßnahmen vorzubeugen.
(39) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher in Textform schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit insbesondere untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten von Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) die/den Beschäftigte/n in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des Beschäftigten steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird. 4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.
(410) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten geschul- deten Tätigkeit in der Lage istsind. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann handelt es sich in der Regel um eine/n Vertrauensärztin/Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handelnBetriebsarzt, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien verständigen sich auf einen an- deren Arzt. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geberArbeitgeber. Protokollnotiz 4Der Arbeitgeber kann den Arzt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen des Arztes ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab- ständen ärztlich zu Absatz 4: Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des § 3 Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauf- tragte/r Ärztin/Arzt zu verstehenuntersuchen.
(511) 1Die Beschäftigten 1Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n einen hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Protokollnotiz zu Absatz 5:
1. Der Arbeitgeber kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
2. Beschäftigte müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(6) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten im Dienst der Katholischen Kirche in den bayerischen Diözesen.1 1Vgl. hierzu den Beschluss der Zentral-KODA vom 6.11.2008, abgedruckt in Anhang I.
(7) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht der/des Beschäftigten, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r im Einzelfall einvernehmlich verzichten.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärzte
Allgemeine Vorschriften. 1
(§§ 1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung der RHÖN-KLINIKUM AG stehen und Mitglied des Marburger Bundes sind.
(2-5a) § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, ProbezeitDieser Tarifvertrag gilt nicht für Leitende Ärzte (Chefärzte).
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert ge- sondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
(43) 1Die Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszufüh- ren.
(2) Der Arbeitgeber schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Der Betriebsrat kann den Haftungsumfang durch Einsichtnahme in den Versicherungsvertrag feststellen. Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat umgehend über Veränderungen des Haftungsumfangs informieren.
(3) 1Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Heraus- gabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(24) 1Die Beschäftigten 1Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Vergünsti- gungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten Ärzten derartige Vergünsti- gungen Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(5) 1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Protokollnotiz 2Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von Leitenden Ärzten (Chefärzten) oder für Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu Absatz 2:werden.
(6) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbei- tungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(7) 1Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des Leitenden Arztes (Chefarztes). 2Steht die Vergütung für den Unterricht, das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbei- tung ausschließlich dem Arbeitgeber zu und werden diese Tätigkeiten von Ärzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht, so haben die Ärzte nach Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung, mindestens auf die Überstundenvergütung. 3In allen anderen Fällen sind Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Erfolgt die Gutachtenerstellung im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes und erhält der Arzt von diesem hier- für keine oder eine seiner Beteiligung offensichtlich nicht entsprechende Vergütung, so erhält er mindestens die entsprechende Überstundenvergütung.
(8) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte gehört es ferner, am Ret- tungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 23,61 Euro (brutto) ab dem 01.01.2016 und 24,20 Euro (brutto) ab dem 01.01.2017. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Aus- maß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1.
1. Die Verletzung Ein Arzt, der Pflichten gemäß § 3 Absatz 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflichtnach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragenEin Arzt, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer aner- kannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegen- steht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personal- politische Maßnahmen vorzubeugen.
(39) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher in Textform schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit insbesondere untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten von Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) die/den Beschäftigte/n in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des Beschäftigten steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird. 4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.
(410) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten geschul- deten Tätigkeit in der Lage istsind. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann handelt es sich in der Regel um eine/n Vertrauensärztin/Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handelnBetriebsarzt, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien verständigen sich auf einen an- deren Arzt. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geberArbeitgeber. Protokollnotiz 4Der Arbeitgeber kann den Arzt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen des Arztes ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitab- ständen ärztlich zu Absatz 4: Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des § 3 Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauf- tragte/r Ärztin/Arzt zu verstehenuntersuchen.
(511) 1Die Beschäftigten 1Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n einen hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Protokollnotiz zu Absatz 5:
1. Der Arbeitgeber kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
2. Beschäftigte müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(6) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten im Dienst der Katholischen Kirche in den bayerischen Diözesen.1 1Vgl. hierzu den Beschluss der Zentral-KODA vom 6.11.2008, abgedruckt in Anhang I.
(7) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht der/des Beschäftigten, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r im Einzelfall einvernehmlich verzichten.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärzte
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(§§ 1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Ruppiner Kliniken GmbH stehen.
(2-5a) § 2 ArbeitsvertragDieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, Nebenabreden, Probezeitwenn deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Xxxxxxx Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünsti- gungen Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Die Verletzung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personal- politische Maßnahmen vorzubeugen.
(3) 1Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher in Textform schriftlich anzuzeigen. 2Der Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) die/den Beschäftigte/n in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des Beschäftigten steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird. 4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.
(4) 1Der Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Ar- beitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. lm Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeit- nehmerhaftung unberührt.
(5) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage istist oder ob eine bescheinigte Ar- beitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. 2Bei Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine/n Vertrauensärztin/Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geber. Protokollnotiz zu Absatz 4: Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des § 3 Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauf- tragte/r Ärztin/Arzt zu verstehenArbeitgeber.
(56) 1Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Protokollnotiz .
(1) Die Ärztin/der Arzt hat über alle Angelegenheiten der Patienten sowie über die Angele- genheiten des Arbeitgebers, die entweder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind oder deren Offenlegung dem Arbeitgeber schaden kann oder deren Geheimhaltung vom Arbeitgeber angeordnet ist, Stillschweigen zu Absatz 5bewahren.
(2) Ärztinnen/Ärzte, denen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Tatsachen bekannt werden, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen, sind auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie im Sinne des Strafrechts nicht zu den Hilfspersonen des Arztes zählen.
(3) Ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist es der Ärztin/dem Arzt insbesondere untersagt:
1. Der Arbeitgeber kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisena) Betriebseinrichtungen, wenn es Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere u. a. nach- oder abzubilden, aus dienstlichen den Geschäftsräumen zu entfernen oder betrieblichen Gründen geboten isteinem Dritten zu übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien, Abschriften, selbst angefertigte Aufzeichnungen, Datenträger für elektronische Medien oder Notizen,
b) Berichte über Vorgänge im Unternehmen an die Medien zu geben oder selbst zu veröffentlichen (z.B. über elektronische Medien),
c) Film- und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen.
2(4) Verpflichtungen nach den vorstehenden Grundsätzen gelten auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus weiter, das heißt, sie sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu beachten.
(5) Neben den Verschwiegenheitsvorschriften bestehen die Verpflichtungen aus dem Bun- desdatenschutzgesetz. Beschäftigte müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme Die Datenschutzbelehrung wird in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmender Personalakte dokumentiert.
(6) Die Grundordnung Ärztin/der Arzt hat zu Beginn des kirchlichen Dienstes Arbeitsverhältnisses eine Schweigepflichterklärung zu unterzeichnen, die Bestandteil ihrer/seiner Personalakte wird.
(1) Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(2) Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar 2013 in Höhe von 20,00 Euro. Dieser Betrag verändert sich bis zum 31.12.2017 jeweils zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten Entgeltgruppe II Stufe 1 nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Dienst Bereich der Katholischen Kirche Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-VKA). Ab dem 01.05.2018 verändert sich der Betrag jeweils zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1 nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-VKA) zum Zeitpunkt der Übernahme nach § 20 Abs. 1 dieses Tarifvertrages.
1. Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin/Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausar- beitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den bayerischen Diözesen.1 1VglÄrztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(4) Die Ärztin/Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes. hierzu Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/der Arzt nach Maßgabe ihrer/seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. ln allen anderen Fällen ist die Ärztin/der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztin/Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/seiner Beteiligung entspricht. lm Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(5) Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, in Notfällen bei der Erfüllung des medizinischen Ver- sorgungsauftrages der PRO Klinik Holding vorübergehend jede ihm übertragene zumutbare Arbeit zu verrichten. Ein Notfall liegt vor, wenn eine plötzliche, nicht vorhersehbare Situation eintritt, die zur Verhinderung nicht wiedergutzumachender Schäden zu unaufschiebbaren Maßnahmen führt. Beispiele sind - neben den Beschluss im Katastrophenplan geregelten Fällen - der Zentral-KODA vom 6.11.2008Ausbruch eines Brandes, abgedruckt in Anhang I.Auftreten von Überschwemmungen und Explosionen.
(6) Änderung der persönlichen Verhältnisse, die das Arbeitsverhältnis betreffen, insbesondere Wohnungswechsel (Zeitpunkt, neue Anschrift), Änderung der Bankverbindung, sind dem Arbeitgeber unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
(7) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht der/des Beschäftigten, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r Wissenschaftliche Veröffentlichungen im Einzelfall einvernehmlich verzichtenRahmen eigener wissenschaftlicher Tätigkeit und eigene Publikationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der PRO Klinik Holding stehen, müssen den Hinweis auf den Arbeitgeber enthalten sowie den Hinweis, dass dieser Teil der PRO Klinik Holding GmbH ist.
(8) Zusätzlich gehört es zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte, nach entsprechender Einarbeitung und positiver Beurteilung der Dienstfähigkeit am Dienst der Notfallambulanz teilzunehmen.
(1) Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Ärztinnen und Ärzte an einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(§1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für alle Ärztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Klinikum Karlsburg stehen. 2Soweit im Folgenden von Arztinnen und Ärzten (ärztlichen Beschäftigten) gesprochen wird, sind sämtliche vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten gemeint.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für leitende Ärztinnen und Ärzte (Chefärztinnen und Chefärzte, Klinikleiterinnen und Klinikleiter, Institutsleiterinnen und Institutsleiter).
(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 2-5a) § 8 Absatz 1 Nr. 2 ArbeitsvertragSGB V. Ärztinnen und Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind: – Beschäftigte, Nebenabredendie nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausüben; – Beschäftigte, Probezeitbei denen die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für die auszuübende Tätigkeit vorausgesetzt wird.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere 1 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
(2) 1Die Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.
(23) 1Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den ärztlichen Beschäftigten derartige Vergünsti- gungen Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Die Verletzung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personal- politische Maßnahmen vorzubeugen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher in Textform anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) die/den Beschäftigte/n in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des Beschäftigten steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird. 4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.
(4) 1Eine etwaige Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den Bestimmungen des Klinikums Karlsburg. 3Soweit keine Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; das Klinikum Karlsburg kann weitere Kriterien bestimmen.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage istsind. 2Bei 2Beauftragt werden kann der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es Amtsärztliche Dienst, soweit sich um eine/n Vertrauensärztin/Vertrauensarzt oder die Betriebsparteien nicht auf eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handelnandere Person im ärztlichen Dienst geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geberArbeitgeber. Protokollnotiz 4Der Arbeitgeber kann ärztliche Beschäftigte auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der/des ärztlichen Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet. 6Ärztinnen und Ärzte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu Absatz 4: Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des § 3 Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauf- tragte/r Ärztin/Arzt zu verstehenuntersuchen.
(56) 1Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu einen schriftlich Bevollmächtigte/n und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Protokollnotiz zu Absatz 5:
1. Der Arbeitgeber kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
2. Beschäftigte müssen zu 3Die Ärztinnen und Ärzte sollen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre 4Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(67) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes 1In Fällen, in denen kein vorsätzliches Handeln vorliegt, ist der/die ärztliche Beschäftigte von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen. 2Bei grob fahrlässigem Handeln erfolgt eine Haftungsfreistellung nur im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse der Deckungszusage einer Haftpflichtversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten der Ärztinnen und Ärzte des Klinikums abgeschlossenen wurde. 3Sollte der Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich sein, erfolgt bei grob fahrlässigem Handeln keine Haftungsfreistellung. 4Wesentliche zukünftige Änderungen des Versicherungsstatus wird der Arbeitgeber dem Betriebsrat in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten geeigneter Weise bekannt geben, etwa durch Information des Betriebsrats oder durch Hinweis im Dienst Intranet bzw. auf den Gehaltsabrechnungen der Katholischen Kirche in den bayerischen Diözesen.1 1Vgl. hierzu den Beschluss der Zentral-KODA vom 6.11.2008, abgedruckt in Anhang I.ärztlichen Mitarbeitenden.
(7) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen8) 1Zu den Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht der/des Beschäftigten2Die ärztlichen Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r im Einzelfall einvernehmlich verzichtenRahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(9) Zu den Pflichten der Ärztinnen und Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört auch die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.
(1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen ärztliche Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Allgemeiner Geltungsbereich
(§1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Verbänden im Bereich der Wasserwirtschaft, die Mitglied des KAV NW sind, unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn sie durch einen bezirklichen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich einbezogen wurden.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten. In Ergänzung des für die Auszubildenden geltenden TVAöD regelt § 2-5a) § 35 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeitdie Höhe des Urlaubsanspruchs für die Auszubildenden.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem/der Beschäftigten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls 2Anderenfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Zeit Probezeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden worden ist oder der/die Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an das ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeitbei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen Geschenke oder sonstige Vergünstigungen Vorteile in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglichannehmen. 2Die Zustimmung kann sowohl vorab, als auch - im Ausnahmefall - nachträglich erteilt werden. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünsti- gungen Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne des Satz 1 in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten, so haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Die Verletzung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personal- politische Maßnahmen vorzubeugenunaufgefordert mitzuteilen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher in Textform schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) die/den Beschäftigte/n in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des Beschäftigten steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird. 4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine/n Vertrauensärztin/Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geber. Protokollnotiz zu Absatz 4: Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des § 3 Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauf- tragte/r Ärztin/Arzt zu verstehenArbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Protokollnotiz zu Absatz 5:
1. Der Arbeitgeber kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
2. Beschäftigte müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(6) Die Grundordnung Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) 1Der/Die Beschäftigte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Soll der Beschäftigte an eine Dienststelle oder an einen Betriebsteil außerhalb des kirchlichen Dienstes bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören. 3Bei einer Abordnung wird mindestens das Entgelt gezahlt, das der/die Beschäftigte erhalten hätte, wenn er für die Dauer seiner Abordnung an seinem ständigen Arbeitsplatz im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse regelmäßigen Verlauf seiner Arbeit gearbeitet hätte; das gilt auch für die Zeiten der Hin- und Rückreise, die in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge die regelmäßige Arbeitszeit an seinem ständigen Arbeitsplatz fallen würden. 4Die Gewährung von Reisekosten nach § 30 wird hierdurch nicht berührt. 5Bei einer Versetzung des/der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen wird das Entgelt seiner bisherigen Entgeltgruppe weitergezahlt. 6Kann der/die Beschäftigte aus Gründen, die zwar in seiner Person liegen, die er jedoch nicht verschuldet hat, an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden, so soll ihm ein anderer Arbeitsplatz in seiner bisherigen Entgeltgruppe zugewiesen werden.
(2) 1Der/Die Beschäftigte kann im Dienst dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer/seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. 2Die Rechtsstellung der/des Beschäftigten bleibt unberührt; Bezüge aus der Katholischen Kirche Verwendung nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in den bayerischen Diözesen.1 1Vgl. hierzu den Beschluss besonderen Fällen im Einvernehmen mit der Zentral-KODA vom 6.11.2008, abgedruckt in Anhang I.für das Tarifrecht zuständigen Stelle des Arbeitgebers von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.
(73) 1Zur Schlichtung 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB, gesetzliche Kündigungsrechte sowie die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. 1Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass im Fall der Personalgestellung eine Regelung zum Ausgleich von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis etwaigen Mehraufwendungen und Mehrkosten der/des Beschäftigten vereinbart wird.
(1) 1Beschäftigungszeit ist die Schlichtungsstelle anzurufenbei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Das Verfahren richtet sich nach 2Ist die/der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern Beschäftigte aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus- geschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie/er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in den bayerischen Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. Als derselbe Arbeitgeber in diesem Sinne gelten Emschergenossenschaft und Lippeverband einerseits und Ruhrverband, Ruhr-Wasserwirtschafts-Gesellschaft mbH und Lister- und Lennekraftwerke GmbH andererseits.
(Erz-)Diözesen“2) 1Übernimmt ein Arbeitgeber geschlossene Teile einer Dienststelle von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfasst wird oder diesen oder einen Tarif- vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit angerechnet. 3Das Recht der/des Beschäftigten2Das gleiche gilt, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung wenn der Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r bereits vor dem Abschluss dieses Tarifvertrages gewechselt hat.
(3) Ist der Beschäftigte im Einzelfall einvernehmlich verzichtenunmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber in Sinne des § 1 oder von einem in privater Rechtsform geführten Betrieb eines Arbeitgebers im Sinne des § 1 eingestellt worden, soll die zuvor zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(§§ 1) Dieser Tarifvertrag findet auf alle Ärztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH stehen, Anwendung.
(2-5a) § 2 ArbeitsvertragDieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, Nebenabreden, Probezeitwenn deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünsti- gungen Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Die Verletzung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personal- politische Maßnahmen vorzubeugen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher in Textform schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) die/den Beschäftigte/n in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des Beschäftigten steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird. 4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine/n Vertrauensärztin/Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geber. Protokollnotiz zu Absatz 4: Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des § 3 Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauf- tragte/r Ärztin/Arzt zu verstehenArbeitgeber.
(56) 1Die Beschäftigten 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/Bevollmächtigte/ n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Protokollnotiz 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu Absatz 5:werden.
(2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,94 Euro ab 01.01.2009 und in Höhe von 21,74 Euro ab 01.01.2010. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1.
1. Der Arbeitgeber kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisenEine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
3. Diese Regelung gilt nur, wenn es die Ilm-Kreis-Kliniken Xxxxxx des Rettungsdienstes sind, bzw. soweit die Abrechnung des Rettungsdienstes über die Ilm-Kreis-Kliniken erfolgt.
(3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den, den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
2. Beschäftigte müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind versetzt oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört abgeordnet werden. Ihre Äußerung ist 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu den Personalakten zu nehmenhören.
(6) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten im Dienst der Katholischen Kirche in den bayerischen Diözesen.1 1Vgl. hierzu den Beschluss der Zentral-KODA vom 6.11.2008, abgedruckt in Anhang I.
(7) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht der/des Beschäftigten, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r im Einzelfall einvernehmlich verzichten.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(§§ 1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zur Erzge- birgsklinikum gGmbH oder der Erzgebirgsklinikum MVZ gGmbH stehen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeits-5a) § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeitbedin- gungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang Sachzusammen- hang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere kür- zere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche gesetzli- che Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten 1Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünsti- gungen Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Die Verletzung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personal- politische Maßnahmen vorzubeugen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher in Textform schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten von Ärztinnen und Ärzten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) die/den Beschäftigte/n in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des Beschäftigten steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird. 4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigenbe- einträchtigen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Ar- beitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitneh- merhaftung unberührt.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n Ärztinnen und Ärzte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine/n Vertrauensärztin/Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geber. Protokollnotiz zu Absatz 4: Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des § 3 Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauf- tragte/r Ärztin/Arzt zu verstehenArbeitgeber.
(56) 1Die Beschäftigten 1Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärzt- liche Bescheinigungen auszustellen. Protokollnotiz 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu Absatz 5:werden.
(2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversor- gungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 27,86 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Ent- geltgruppe II Stufe 1.
1. Der Arbeitgeber kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisenEine Ärztin/ Ein Arzt, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten istdie/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuzie- hen.
2. Beschäftigte müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher ArtEine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vor- liegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden könnendem Einsatz im Ret- tungsdienst entgegensteht, vor Aufnahme in Flugunverträglichkeit, lang- jährige Tätigkeit als Bakte- riologin/ Bakteriologe) die Personalakten gehört Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(63) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Aus- arbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(4) 1Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unter- richt zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Aus- arbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/ des lei- tenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ihrer/ seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergü- tung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin/ Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergü- tung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. 5Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verwei- gert werden.
(1) 1Ärztinnen und Ärzte können aus betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet wer- den. 2Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
(2) 1Für die Anrechnung der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten Wegezeit als Arbeitszeit und die Vergütung wird im Dienst Fall einer Abordnung die Differenz der Katholischen Kirche in den bayerischen Diözesen.1 1Vgl. hierzu den Beschluss der Zentral-KODA Anfahrtszeit vom 6.11.2008, abgedruckt in Anhang I.
(7) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren Wohnort zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht der/des Beschäftigten, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r ersten Tätigkeitsstätte im Einzelfall einvernehmlich verzichtenVer- gleich zum Arbeitsort nach Abordnung ermittelt. 2Hiervon werden 50 v.H. als Arbeitszeit anerkannt. 3Die Ärztin / der Arzt hat der Arbeitgeberin den entstandenen Mehraufwand in geeigneter Form (z.B. Routenplaner) nachzuweisen.
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Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich
(§§ 1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitge- ber stehen und im Krankenhaus beschäftigt sind.
(2-5a) § 2 ArbeitsvertragDieser Tarifvertrag gilt nicht für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte, Nebenabreden, Probezeitwenn deren Arbeits- bedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Xxxxxxx Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenste- hen. 2Andernfalls Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie Sie können gesondert ge- sondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige sonsti- ge Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten Werden Ärztinnen und Ärzten derartige Vergünsti- gungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Die Verletzung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personal- politische Maßnahmen vorzubeugen.
(3) 1Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher in Textform anzuzeigenschriftlich anzuzeigen und durch den Arbeitgeber genehmigen zu lassen. 2Der Arbeitgeber Der Arbeit- geber kann die Nebentätigkeit untersagen Genehmigung verweigern oder sie mit Auflagen versehen, wenn diese die Neben- tätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten von Ärztinnen und Ärz- ten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) die/den Beschäftigte/n in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des Beschäftigten steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird. 4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.
(4) 1Der Der Arbeitgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeits- verhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Einritt des Schadens nicht durch die Ärztin/ den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unbe- rührt.
(5) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n Ärztinnen und Ärzte zu verpflichtenve r- pflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/sie/ er zur Leistung der arbeitsvertraglich ar- beitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei Bei der beauftragten Ärztin/Ärztin/ dem beauftragten Arzt kann es sich um eine/n Vertrauensärztin/Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeit- geber. Protokollnotiz zu Absatz 4: Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des § 3 Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauf- tragte/r Ärztin/Arzt zu verstehenArbeitgeber.
(56) 1Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/eine/ n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/Bevollmächtigte/ n ausüben aus- üben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(1) Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Protokollnotiz Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch ver- pflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu Absatz 5:werden.
(2) Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es fer- ner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Ein- satz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zu- satzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 23,87 Euro. Dieser Betrag verän- dert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1.
1. Eine Ärztin/ Ein Arzt, die/ der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst her- anzuziehen.
2. Eine Ärztin/ Ein Arzt, der/ dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Ein- satz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätig- keit als Bakteriologin/ Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herange- zogen werden.
(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbei- tungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärz- tinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
(4) Die Ärztin/ Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitun- gen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der Leitenden Ärztin/ des Leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztin/ der Arzt nach Maßgabe ih- rer/ seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fäl- len ist die Ärztin/ der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztin/ Der Arzt kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisendie Übernahme der Neben- tätigkeit verweigern, wenn es die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/ seiner Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(1) Ärztinnen und Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
2. Beschäftigte müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind versetzt oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört ab- geordnet werden. Ihre Äußerung ist Sollen Ärztinnen und Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außer- halb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abge- ordnet werden, so sind sie vorher zu den Personalakten zu nehmenhören.
(6) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten im Dienst der Katholischen Kirche in den bayerischen Diözesen.1 1Vgl. hierzu den Beschluss der Zentral-KODA vom 6.11.2008, abgedruckt in Anhang I.
(7) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht der/des Beschäftigten, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r im Einzelfall einvernehmlich verzichten.
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