Allgemeiner Leistungsumfang Musterklauseln

Allgemeiner Leistungsumfang. Die Lieferung und fachgerechte Montage der Serviceob- jekte zu Beginn des Vertragsverhältnisses erfolgt durch CWS und ist im Abonnementpreis enthalten. Der Kunde ist verpflichtet, CWS bei Vertragsabschluss die für die Montage der Serviceobjekte relevanten, im Gebäude vorhandenen, Schadstoffe (z.B. Asbest) zu melden. Werden Schadstoffe nachträglich deklariert oder zu Beginn der Montage festgestellt, kann CWS die Montage verweigern und vom Vertrag zurücktreten. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Zustandes inklusive turnusgemässem Austausch der Verbrauchs- materialien respektive der Unterhalt der Serviceobjekte, liegt im Verantwortlichkeitsbereich von CWS. Sind für die Serviceobjekte ein Strom- oder Wasseranschluss notwendig, so ist ausschliesslich der Kunde, auf seine Kosten für die Schaffung, Prüfung und ordnungsge- mässen Unterhalt der elektrischen Anlage und Wasse- ranschlüsse, verantwortlich.
Allgemeiner Leistungsumfang. Die Versicherten der Betriebskrankenkasse erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen • zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung • zur Früherkennung von Krankheiten • zur Behandlung von Krankheiten • bei Schwangerschaft und Mutterschaft • zur Empfängnisverhütung • bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation • des persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX. Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Allgemeiner Leistungsumfang. Die Versicherten der Ernst & Young BKK erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen - bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i SGB V), - zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b SGB V), - zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26 SGB V), - zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52 SGB V), - des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX. Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitationen sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und ihre Folgen zu meiden.
Allgemeiner Leistungsumfang. ⇒ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Auftrag und gegebenenfalls nach Weisung des Auftraggebers - planmäßig, unverzüglich und effektiv Geflügelbestände entsprechend den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung vom 08. Mai 2013 (BGBI. I S. 1212) in der jeweils geltenden Fassung und dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung sowie Klauentierbestände entsprechend den Vorschriften der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) vom 20. Dezember 2005, der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) vom 29. September 2011 und des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung sowie in sonstigen Fällen einer OIE-gelisteten Tierseuche des Geflügels und der Klauentiere (xxxx://xxx.xxx.xxx/xx/xxxxxx-xxxxxx-xx-xxx-xxxxx/xxx-xxxxxx-xxxxxxxx- 2017/) zu töten und zu diesem Zweck geeignete sowie einsatzbereite Kapazitäten vorzuhalten. Sofern mehrere Tierhalter in Bayern betroffen sind legt der Auftraggeber die Reihenfolge der durchzuführenden Tötungsmaßnahmen fest. 1. Der Abruf des Auftragnehmers findet erst ab einer bestimmten Anzahl von zu tötender Tiere statt. Der Auftraggeber behält sich vor, auch oberhalb der angegebenen Tierzahlen in Tabelle 1 nicht zwingend den Einsatz vom Auftragnehmer abzurufen.
Allgemeiner Leistungsumfang. 3.1 Art und Umfang der Leistungen von J-IT richten sich nach den Bedingungen des jeweils zwischen J-IT und dem Kunden schriftlich abgeschlossenen Einzelver- trages und der darin beinhalteten Leis- tungsbeschreibung. 3.2 Andere als im Einzelvertrag festgelegte Leistungen sind nicht geschuldet. 3.3 Schulungen und Dokumentationen sind nur dann und in dem Ausmaß geschul- det, als sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurden. Erbringt J-IT kosten- lose, vertraglich nicht geschuldete Leis- tungen, so können diese ohne Voran- kündigung jederzeit wieder eingestellt werden. 3.4 Die einzelnen Leistungen sind teilbar und werden gesondert verrechnet. Leis- tungen von J-IT haben keinen Projekt- charakter und sind von etwaigen Kun- denprojekten separat zu betrachten. Nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Ver- einbarung sind sie Bestandteil eines vom Kunden oder eines Dritten für den Kunden durchgeführten Projektes. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen aus Sicht des Kunden technisch, organisato- risch und/oder zeitlich in ein IT-Projekt the scope of Services and remunera- tion. J-IT shall be bound by its offer for 14 days unless otherwise specified in the offer or evident from the circum- stances of the individual case.
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  • Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der muthmedia GmbH, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet. 1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestäti gung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig. 1.4 Die Herstellung des oder der Werbefilme(s) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. , der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen. 1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Dreh bücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.