Altersteilzeit. 10.1. Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Va- riante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensions- antrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichta- ges beenden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich da- rüber zu informieren. Diese Information hat die ge- wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar- beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten. 10.2. Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgen- de Voraussetzungen zutreffen: 10.2.1. Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitge- berin. 10.2.2. Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten. 10.2.3. Die rechtlichen Anforderungen zur Inan- spruchnahme der gesetzlich geregelten und geförder- ten Altersteilzeit müssen erfüllt sein. 10.2.4. Nachweis über den persönlichen Pensions- antrittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erfor- derlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin. 10.3. Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraus- setzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitneh- merin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden För- derstelle eingebracht. 10.4. Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit 10.4.1. auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder 10.4.2. Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder 10.4.3. auf die geblockte Variante ändern oder 10.4.4. ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. 10.5. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verscho- ben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Be- triebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungs- gespräch zu führen. 10.6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- gelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.
Appears in 2 contracts
Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Altersteilzeit. 10.118.1. Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Va- riante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensions- antrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichta- ges beenden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich da- rüber zu informieren. Diese Information hat die ge- wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar- beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten.
10.218.2. Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgen- de folgende Voraussetzungen zutreffen:
10.2.1. 18.2.1 Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitge- berin.Ar- beitgeberin
10.2.2. 18.2.2 Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage Höchst- beitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten.
10.2.3. 18.2.3 Die rechtlichen Anforderungen zur Inan- spruchnahme der gesetzlich geregelten und geförder- ten geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein.
10.2.4. 18.2.4 Nachweis über den persönlichen Pensions- antrittsstichtag Pensionsant- rittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erfor- derlichen er- forderlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin.
10.318.3. Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraus- setzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitneh- merin Arbeitnehme- rin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden För- derstelle Förder- stelle eingebracht.
10.418.4. Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit
10.4.1. 18.4.1 auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
10.4.2. 18.4.2 Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder
10.4.3. 18.4.3 auf die geblockte Variante ändern oder
10.4.4. 18.4.4 ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ge- fährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes Ge- schäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden wer- den kann.
10.518.5. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verscho- ben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Be- triebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungs- gespräch zu führen.
10.618.6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- gelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.
1) Beträgt die Arbeitszeit weniger als 38,5 Stunden pro Woche, liegt Teilzeitarbeit vor. Sonderbestimmungen für Teilzeitbeschäftigte: • Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsver- einbarung festgesetzt werden. Die Lage der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nur dann geändert werden, wenn • dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gele- genen Gründen sachlich gerechtfertigt ist, und • dem Angestellten die Lage der Arbeitszeit für die jewei- lige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mit- geteilt wird, und • berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten dieser Einteilung nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte Angestellte sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als • gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorse- hen, und • ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrar- beit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten er- forderlich ist, und • berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.
2) Beginn, Ende und Verteilung (bei Teilzeit auch Aus- maß) der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sind zwischen Arbeitgeber und Angestellten zu vereinbaren. Ein Anordnungsrecht des Arbeitgebers gibt es nur in be- sonderen Ausnahmefällen. Diese Grundsätze gelten auch für die Pausenregelungen.
3) Arbeitszeit und Pausen können durch Betriebsverein- barung geregelt werden (erzwingbare Betriebsverein- barung gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG).
4) Die tägliche Normalarbeitszeit ist mit 9 Stunden be- grenzt; jede Überschreitung dieser Zeit ist Überstunden- arbeit.
5) Grundsätzlich ist die Normalarbeitszeit nach diesem Kollektivvertrag und nach dem Arbeitszeitgesetz im Ein- vernehmen festzulegen bzw abzuändern. Die Empfeh- lung der Sozialpartner soll ein Hinweis auf die zwingen- den Bestimmungen zur Einteilung der Normalarbeitszeit sein. Dieser Hinweis soll vor allem die Zersplitterung der tägli- chen Arbeitszeit bzw einseitige Arbeitszeitverfügungen der Arbeitgeber verhindern.
6) Eine Durchrechnung ist nur dann möglich, wenn • im Vorhinein eine Vereinbarung getroffen wird, und • der Durchrechnungszeitraum festgelegt wird (zB 6, 13 oder 26 Wochen), und • für jede Woche dieses Zeitraumes die Normalarbeits- zeit im Vorhinein feststeht (zB 44, 32, 35, 38, 44, 38 ergibt 38,5 Stunden pro Woche), und • eine Abänderung ausdrücklich jeweils im Vorhinein vereinbart wird.
7) Die Arbeitszeiteinteilung ist zu vereinbaren und schrift- lich festzuhalten. Siehe auch Erläuterung 3) und Anhang 1 (Dienstzettel, Seite 37).
8) Der Zeitausgleich ist mindestens in halben Tagen zu gewähren (günstigere Regelungen sind möglich).
9) Diese Bestimmung wurde neu in den Kollektivvertrag aufgenommen. Sie ist mit 1.1.2004 in Kraft getreten. Da- mit ist die Normalarbeitszeit am Samstag nicht wie bis- her in einem Protokoll geregelt, sie ist jetzt zwingendes Kollektivvertragsrecht. Für alle Angestellten, die bis 31.12.2003 in ein Unterneh- men eingetreten sind, endet die wöchentliche Normalar- beitszeit am Xxxxxxx. Diese Regelung gilt auch für Eintrit- te nach dem 31.12.2003, soweit diese Angestellten keine Tätigkeit in der Auslieferung bzw im Zusammenhang mit der Auslieferung ausüben. Für Angestellte, die eine Tä- tigkeit in der Auslieferung bzw im Zusammenhang mit der Auslieferung ausüben und ab 1.1.2004 eingetreten sind, endet die wöchentliche Normalarbeitszeit spätes- tens am Samstag um 13.00 Uhr. Die Ziffer 8 kommt für diese Angestellten zur Anwendung. Die Ziffer 9 gilt ausschließlich für Angestellte, die in der Auslieferung bzw im Zusammenhang mit der Ausliefe- rung beschäftigt werden und bis 31.12.2003 eingetreten sind, mit der Auflage, dass eine Vereinbarung bzgl Nor- malarbeitszeit am Samstag bis max. 12.00 Uhr schriftlich durch Betriebsvereinbarung bzw Dienstvertrag nach Zif- fer 8 festgelegt werden kann. Diese Angestellten können nicht einseitig durch den Arbeitgeber zu einer Änderung der Normalarbeitszeit am Samstag bis 13.00 Uhr veran- lasst werden. Angestellte, die beim Ende der wöchentli- chen Normalarbeitszeit am Xxxxxxx bleiben, haben einen besonderen Benachteiligungsschutz. Im Anhang des Kollektivvertrages finden Sie ein Muster für eine schriftliche Vereinbarung für eine Änderung der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Dieses Muster wird von den Kollektivvertragspartnern zur Anwendung emp- fohlen. Mit dieser Neuregelung ist eine jahrelange Diskussion zwischen den Kollektivvertragspartnern über die Nor- malarbeitszeit am Samstag im Bereich der Auslieferung beendet. Die Arbeitgeber haben eine Verwendungszu- sage abgegeben, dass für den Bereich Auslieferung am Samstag die Einstellung von Leiharbeitskräften und Auslieferungstätigkeiten durch Fremdfirmen nicht for- ciert werden.
10) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf 8 Stun- den, ihre Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden nicht über- schreiten. Zur Erlangung einer längeren Wochenend- freizeit kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stun- den ausgedehnt werden. Eine Durchrechnung der Nor- malarbeitszeit über zB 26 Wochen ist möglich. Dabei kann die Normalarbeitszeit bis zu 44 Stunden ausge- dehnt werden, wenn sie im Durchschnitt von 26 Wochen 38,5 Stunden nicht übersteigt. Jugendlichen muss nach einer 4,5-stündigen Arbeitszeit eine Ruhepause von min- destens einer halben Stunde gewährt werden. Diese kann entfallen, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 5 Stun- den beträgt. Während dieser Ruhepausen ist auch Ar- beitsbereitschaft nicht zulässig (§ 15 Abs 4 KJBG). Im Handel dürfen Jugendliche in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sie haben Anspruch auf eine unun- terbrochene Wochenendfreizeit im Ausmaß von 43 Stun- den. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit haben sie Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden. Die Berufsschulzeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen. Be- trägt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens 8 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig.
11) Dies ermöglicht die Einarbeitung von Normalarbeits- zeit um längere, zusammenhängende Freizeiten zu er- möglichen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinba- rung mit dem Betriebsrat oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. (Schriftlichkeit wird empfohlen).
12) Die 10-stündige Normalarbeitszeit kann nur bei Vor- liegen einer Gleitzeitregelung vereinbart werden. Bei Fehlen einer Gleitzeitregelung sind max. 9 Stunden täg- liche Normalarbeitszeit möglich. Die Gleitzeitregelung muss unbedingt enthalten: • die Dauer der Gleitzeitperiode • den Gleitzeitrahmen • das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglich- keiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode • Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag
Altersteilzeit. 10.1. Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Va- riante Variante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensions- antrittsstichtages Pensionsan- trittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichta- ges beendenPensionsstichtages be- enden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich da- rüber darüber zu informieren. Diese Information hat die ge- wünschte Reduktion gewünschte Re- duktion der wöchentlichen Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten.
10.2. Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgen- de folgende Voraussetzungen zutreffen:
10.2.1. Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitge- berin.Arbeitgeberin
10.2.2. Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten.überschrei- ten
10.2.3. Die rechtlichen Anforderungen zur Inan- spruchnahme Inanspruchnahme der gesetzlich geregelten und geförder- ten Altersteilzeit geförderten Alters- teilzeit müssen erfüllt sein.
10.2.4. Nachweis über den persönlichen Pensions- antrittsstichtag Pensionsantrittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erfor- derlichen erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin.
10.3. Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraus- setzungen Voraussetzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitneh- merin Arbeitnehmerin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte geför- derte Altersteilzeit bei der abwickelnden För- derstelle Förderstelle eingebracht.
10.4. Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit
10.4.1. auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
10.4.2. Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder
10.4.3. auf die geblockte Variante ändern oder
10.4.4. ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
10.5. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verscho- ben verschoben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Be- triebsrat Betriebs- rat dieser zu informieren und ein Vermittlungs- gespräch Vermittlungsgespräch zu führen.
10.6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung außer au- ßer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- schlossenen beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- gelung Regelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Altersteilzeit. 10.133b Rahmenbedingungen der Altersteilzeit
(1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der das 50. Will Lebensjahr vollendet hat, die Arbeitnehmerin Herabset- zung der Normalarbeitszeit (Altersteilzeit) vereinbart werden.
(2) Die konkreten Rahmenbedingungen sind durch Betriebsvereinbarung festzule- gen, wobei diese auch unterschiedliche Altersteilzeitmodelle, wie die kontinuierliche Va- durchgehende Teilzeit oder die Einarbeitungsvariante vorsehen kann. Wesen der Einarbeitungsva- riante ist, dass der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensions- antrittsstichtages Arbeitnehmer in Anspruch nehmeneiner ersten Phase (der so genannten Einarbei- tungsphase) so lange im Ausmaß seiner bisherigen Normalarbeitszeit weiter arbeitet, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichta- ges beendenbis ein ausreichendes Zeitguthaben angespart ist, hat sie um damit die Arbeitgeberin schriftlich da- rüber zu informierenanschließende Frei- stellungsphase abzudecken. Diese Information hat die ge- wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar- beitszeit und die Die jeweilige Dauer der geförderten Altersteilzeit Einarbeitungs- und der Freistel- lungsphase ist in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau festzulegen. Ebenso ist die sich daraus ergebende durchschnittliche Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu enthaltendefinieren.
10.2. Weiters müssen (3) Für die Einarbeitungsvarianten gilt im Übrigen folgendes:
(a) Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der herabgesetzten Arbeitszeit aliquo- tiert, wobei der auf die Arbeitnehmerin folgen- de Voraussetzungen zutreffen:
10.2.1Freistellungsphase entfallende Urlaubsanteil bereits in der Einarbeitungsphase verbraucht wird (Urlaubsvorgriff). Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt Bei Nichteinigung über den Verbrauchszeitpunkt wird der Information an die Arbeitge- berin(offene) Urlaub unmittelbar vor Antritt der Freistellungsphase verbraucht.
10.2.2(b) Im Fall der Beendigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf der gesamten Alters- teilzeitphase sind bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit abweichend von § 19e Abs 2 AZG ohne Zuschlag auszuzahlen (außer bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist und bei Kün- digung durch den Arbeitnehmer wegen des Antrittes einer Invaliditäts- bzw Be- rufsunfähigkeitspension nach den gesetzlichen Vorschriften). Das monatliche Bruttoentgelt darf Ist ein Lohnzu- schuss vereinbart, ist das Zeitguthaben ohne diesen Lohnzuschuss auszuzah- len. Endet der Vertrag durch den Tod des Arbeitnehmers, gebührt die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreitenAbgel- tung des angesparten Zeitguthabens den Erben.
10.2.3(c) Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch werden keine Zeitguthaben er- worben. Die rechtlichen Anforderungen zur Inan- spruchnahme der gesetzlich geregelten und geförder- ten Altersteilzeit müssen erfüllt sein.
10.2.4. Nachweis über den persönlichen Pensions- antrittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erfor- derlichen Unterlagen Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase erst dann, wenn für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die ArbeitgeberinFreistellungsphase ausreichende Zeitguthaben erworben sind.
10.3. Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraus- setzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitneh- merin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden För- derstelle eingebracht.
10.4. Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit
10.4.1. auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
10.4.2. Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder
10.4.3. auf die geblockte Variante ändern oder
10.4.4. ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
10.5. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verscho- ben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Be- triebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungs- gespräch zu führen.
10.6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- gelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag
Altersteilzeit. 10.1. Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Va- riante Variante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensions- antrittsstichtages Pensionsan- trittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichta- ges Pensionsstichtages beenden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich da- rüber darüber zu informieren. Diese Information hat die ge- wünschte gewünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten.
10.2. Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgen- de folgende Voraussetzungen zutreffen:
10.2.1. Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitge- berin.Arbeitgeberin
10.2.2. Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten.über- schreiten
10.2.3. Die rechtlichen Anforderungen zur Inan- spruchnahme Inanspruchnahme der gesetzlich geregelten und geförder- ten Altersteilzeit geförderten Al- tersteilzeit müssen erfüllt sein.
10.2.4. Nachweis über den persönlichen Pensions- antrittsstichtag Pensionsantrittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erfor- derlichen erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin.
10.3. Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraus- setzungen Voraussetzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitneh- merin Arbeitnehmerin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden För- derstelle Förderstelle eingebracht.
10.4. Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit
10.4.1. auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
10.4.2. Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder
10.4.3. auf die geblockte Variante ändern oder
10.4.4. ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
10.5. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verscho- ben verschoben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Be- triebsrat Betriebs- rat dieser zu informieren und ein Vermittlungs- gespräch Vermittlungsgespräch zu führen.
10.6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- schlossenen beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- gelung Rege- lung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung Abän- derung des Kollektivvertrages auf.
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben