Anlagebeschränkungen. Die für jeden Fonds der Gesellschaft gemäß den Vorschriften geltenden Anlagebeschränkungen sind nachstehend aufgeführt. Sie unterliegen jedoch den in den Vorschriften und den OGAW-Vorschriften enthaltenen Bedingungen und Ausnahmeregelungen. Etwaige zusätzliche Anlagebeschränkungen für andere Fonds wird der Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Auflegung des betreffenden Fonds festlegen. Der Verwaltungsrat kann im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften in den Rechtsordnungen, in denen Anteilsinhaber ansässig sind, weitere Anlagebeschränkungen auferlegen, die mit den Interessen der Anteilsinhaber vereinbar oder diesen förderlich sind.
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Samples: Gesamtnachtrag Zum Prospekt, etf.dws.com, www.alte-leipziger-fonds.de
Anlagebeschränkungen. Die für jeden die einzelnen Fonds der Gesellschaft gemäß den Vorschriften geltenden Anlagebeschränkungen sind nachstehend nachfolgend aufgeführt. Sie Diese unterliegen jedoch den in den Vorschriften und den OGAW-Vorschriften Regelungen der Zentralbank enthaltenen Bedingungen Vorbehalten und Ausnahmeregelungen. Etwaige zusätzliche Anlagebeschränkungen für andere Fonds wird der Verwaltungsrat werden zum Zeitpunkt der Auflegung des betreffenden solcher Fonds festlegenvom Verwaltungsrat festgelegt. Der Verwaltungsrat kann im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften in den Rechtsordnungen, in denen Anteilsinhaber ansässig sind, Zeit zu Zeit weitere Anlagebeschränkungen auferlegenfestlegen, die mit den Interessen der Anteilsinhaber vereinbar sind oder diesen förderlich in deren Interesse liegen, um den Gesetzen und Bestimmungen der Länder, in denen Anteilsinhaber ansässig sind, zu entsprechen.
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