Common use of Anlagegrenzen Clause in Contracts

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-OTC- Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-OTC- Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-EWR- Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze Ober- grenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 „Anlagegrenzen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20% des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen ab- gewichen werden:

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 6.4.1 Das Teilfondsvermögen darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 6.4.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögensbesagten Vermögens des Teilfonds. 7.3.3 6.4.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung des Emittentenlimits werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach nachstehender Ziffer 7.3.5 6.4.5 und die Schuldverschreibungen nach nachstehender Ziffer 7.3.6 6.4.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 6.4.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 vorstehenden Ziffern 6.4.1 und 7.3.2 6.4.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 6.4.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 6.4.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 6.4.7 Die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 bis 7.3.6 6.4.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des FondsvermögensVermögens je Teilfondsvermögen. 7.3.8 6.4.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in dieser Ziffer 7.36.4 7.3.9 Ein OGAW darf 6.4.9 Teilfonds dürfen höchstens 1020 % seines ihres Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegeninvestieren. Ein besondere Anlagebestimmung, die diesen Aspekt berücksichtigt, kann in Anhang A aufgenommen werden (Zulässigkeit von Zielfonds). 6.4.10 Anlagen in Anteile von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30 % des Vermögens des Teilfonds nicht übersteigen. Diese Anlagen sind werden bei den in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 des UCITSG genannten Obergrenzen nicht zu berücksichtigenberücksichtigt. 7.3.10 6.4.11 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss gemäß der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann 6.4.12 Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen Teilfonds desselben OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 6.4.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 6.4.9 einen wesentlichen erheblichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der fondsspezifische Anhang Informationen über die maximale Höhe den Höchstbetrag enthalten und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informierenVerwaltungsgebühren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 6.4.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 6.4.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme - rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen OGAW Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft 6.4.15 Ein OGAW erwirbt für keine von ihr ihm verwalteten OGAW Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie der OGAW einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebendInvestmentgesellschaft maßgebend, wenn sie für einen OGAW oder einen Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 6.4.16 Je Teilfonds dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen ein und demselben OGAW oder von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sindAnlagen. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 6.4.17 Xxxxxx 6.4.15 und Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 6.4.16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten;. c) auf von Verwaltungsgesellschaften OGAW gehaltene Aktien Anteile am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich ausschließlich für die Verwaltungsgesellschaft den OGAW den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den in vorstehenden Nummern 6.4.1 – 6.4.17 aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 Beschränkungen, sind allfällige weitere Beschränkungen alle weiteren in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachtenbeschriebenen Grenzen einzuhalten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 6.4.1 Das Teilfondsvermögen darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 6.4.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögensbesagten Vermögens des Teilfonds. 7.3.3 6.4.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt.Derivaten 7.3.4 6.4.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 vorstehenden Ziffern 6.4.1 und 7.3.2 6.4.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 6.4.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 6.4.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 6.4.7 Die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 bis 7.3.6 6.4.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des FondsvermögensVermögens je Teilfondsvermögen. 7.3.8 6.4.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in dieser Ziffer 7.36.4 7.3.9 Ein OGAW darf 6.4.9 Teilfonds dürfen höchstens 1020 % seines ihres Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegeninvestieren. Ein besondere Anlagebestimmung, die diesen Aspekt berücksichtigt, kann in Anhang A aufgenommen werden (Zulässigkeit von Zielfonds). 6.4.10 Anlagen in Anteile von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30 % des Vermögens des Teilfonds nicht übersteigen. Diese Anlagen sind werden bei den in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 des UCITSG genannten Obergrenzen nicht zu berücksichtigenberücksichtigt. 7.3.10 6.4.11 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss gemäß der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann 6.4.12 Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen Teilfonds desselben OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 6.4.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 6.4.9 einen wesentlichen erheblichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der fondsspezifische Anhang Informationen über die maximale Höhe den Höchstbetrag enthalten und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informierenVerwaltungsgebühren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 6.4.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 6.4.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme - rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen OGAW Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft 6.4.15 Ein OGAW erwirbt für keine von ihr ihm verwalteten OGAW Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie der OGAW einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebendInvestmentgesellschaft maßgebend, wenn sie für einen OGAW oder einen Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 6.4.16 Je Teilfonds dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen ein und demselben OGAW oder von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sindAnlagen. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 6.4.17 Xxxxxx 6.4.15 und Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 6.4.16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten;. c) auf von Verwaltungsgesellschaften OGAW gehaltene Aktien Anteile am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich ausschließlich für die Verwaltungsgesellschaft den OGAW den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den in vorstehenden Nummern 6.4.1 – 6.4.17 aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 Beschränkungen, sind allfällige weitere Beschränkungen alle weiteren in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachtenbeschriebenen Grenzen einzuhalten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens.dessen 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-OTC- Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. 7.3.10 Die Anlagen in Anteilen von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegendürfen insgesamt 30% des Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen Obergrenze des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 7.3.11 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des betreffenden OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 7.3.12 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind.den 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme - rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 7.3.16 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren Wert- papieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100% des Vermögens eines OGAW in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufgeteilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30% des Gesamtbetrags des Vermögens eines OGAW nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfassen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; • der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11) Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: • der Zielfonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Zielfonds investiert; und • der Anteil des Vermögens, den die Zielfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Zielfonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und • das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und • auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und • es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Zielfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Zielfonds gibt. 7.3.12 12) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15) Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16) Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; • der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11) Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: • der Zielfonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Zielfonds investiert; und • der Anteil des Vermögens, den die Zielfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Zielfonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und • das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und • auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und • es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Zielfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Zielfonds gibt. 7.3.12 12) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15) Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16) Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-EWR- Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-EWR- Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass − die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; − der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; − der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11) Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: − der Zielfonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Zielfonds investiert; und − der Anteil des Vermögens, den die Zielfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Zielfonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und − das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und − auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und − es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Zielfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Zielfonds gibt. 7.3.12 12) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-EWR- Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15) Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16) Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 Art. 29, Bst. A sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5i) Bis zu 10% seines Vermögens des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und Geld- marktinstrumenten ein- und desselben Emittenten und höchstens angelegt werden. Bis zu 20% seines Vermögens des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 angelegt werden. Das Ausfallrisiko aus bei Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, De- rivaten darf 10% des Vermögens des OGAW Netto-Teilfondsvermögens nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5% des VermögensNetto-Teilfondsvermögens in allen übrigen Fällen. 7.3.3 Sofern der ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der von Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegtdes jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt sind, ist auf höchstens 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehobendieses Netto-Teilfondsvermögens begrenzt. Die Diese Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für auf Einlagen oder auf und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Auf- sicht unterliegen. Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teilfondsver- mögen bei einem Emittenten höchstens zu 20% in einer Kombination aus - von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstru- menten und/oder - Einlagen oder - von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme investiert werden. b. Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der Anhebung werden die unter a. ii) Satz 1 genannte Prozentsatz von 40% entfällt für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und Geldmarktinstrumente, die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet von den folgenden Emittenten begeben oder ga- rantiert werden: - Mitgliedstaaten oder deren Gebietskörperschaften; - Mitgliedsstaaten der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTCOECD; - Drittstaaten; - internationalen Organismen öffentlich-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der denen mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört. c. Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für Schuldverschreibungen, ausgegeben oder garantiert welche von Kreditinsti- tuten, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, begeben werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% sofern - diese Kreditinstitute auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften Grund eines Gesetzes einer besonderen öffent- lichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber dieser solcher Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus unterliegen, - der Emission dieser Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entspre- chend in Vermögenswerte anzulegen hatVermögenswerten angelegt wird, die während der gesamten Laufzeit der dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für - die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten fällig werdende vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals von Kapital und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche . Die hier erwähnten Schuldverschreibungen die werden bei der Anwendung der in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze a. ii) genannten Anlagegrenze von 540% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreitenberücksichtigt. 7.3.7 d. Die in Ziffer 7.3.1 Anlagegrenzen unter a. bis 7.3.6 genannten Grenzen c. dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und des- selben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben in keinem Fall 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dür- fen. Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlus- ses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG oder nach den anerkannten internatio- nalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe gelten für die angehö- ren, sind bei der Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmensgruppe anzusehen. Kumulativ dürfen bis zu 20% seines Vermögens des Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigenWertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe angelegt werden. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens e. Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. ge- nannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtitel Schuldtiteln ein und desselben des- selben Emittenten anlegenauf höchstens 20% angehoben, wenn es gemäss der gemäß den Grün- dungsdokumenten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung ; Voraus- setzung hierfür ist, dassdass - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; - der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35% angehoben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig. 7.3.11 Der OGAW f. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteilefür einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Risi- kostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wert- papieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzule- gen, die von einem Mitgliedstaat, dessen Gebietskörperschaften, von einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder mehreren von internationalen Or- ganismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mit- gliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert wer- den, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermö- gens nicht überschreiten dürfen. i) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder haltenOGA im Sinne der Nummer 4 erworben werden, sofern:sofern er höchstens 20% seines Vermö- gens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt. Zum Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. De- zember 2010 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrach- tet, dass die Trennung der Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sicher- gestellt ist. 7.3.12 Machen die ii) Anlagen in ZiffAnteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. 7.3.9 einen wesentlichen Teil In den Fällen, in denen der Teil- fonds Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat, müssen die Anlagewerte des Vermögens des betreffenden OGAW aus muss oder anderen OGA hin- sichtlich der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und Obergrenzen der Jahresbericht über den maximalen Anteil Nummer 16 a. bis d. nicht berücksichtigt wer- den. iii) Erwirbt der Verwaltungsgebühren informierenTeilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar aufgrund einer Übertragung von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW derselben Ver- waltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltetverwaltet werden, die mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle Verwaltung oder qualifizierte Be- herrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden verbun- den ist, dürfen weder verwaltet werden, so darf die Verwaltungsge- sellschaft noch Verwaltungsgesellschaft oder die andere an- dere Gesellschaft für die Anteilsausgabe Zeichnung oder -rücknahme an die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den oder von dem Fondsvermögen Teilfonds keine Gebühren berechnenberech- nen. 7.3.14 Eine h. Die Verwaltungsgesellschaft erwirbt wird für keine von die Gesamtheit der Teilfonds stimmberech- tigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie für Rechnung des Fonds einen nennenswerten wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung Geschäftspolitik des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab gestattet. i. Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Teilfonds höchstens - 10% der Stimmrechte des von einem einzigen Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittentenausgegebenen stimmrechtslo- sen Aktien, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) - 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschrei- bungen, - 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA im Sinne von Artikel 2 (2) des Grundkapitals des Emittenten erwerbenGesetzes vom 17. Dezember 2010, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) - 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Geldmarktinstru- mente, Die Anlagegrenzen des Gesamtnennbetrags zweiten, dritten und vierten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Gesamtemissionsvolumen der in Umlauf befindlichen erwähnten Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen bzw. die Zahl der im Um- lauf befindlichen Anteile oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag Aktien eines OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sindermittelt werden können. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 Die hier unter i. aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere und 7.3.15 sind Geldmarktinstrumente nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben Mitgliedstaaten und deren Gebietskörperschaften oder von Drittstaaten begeben oder garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden;, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört. bj. Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, so- fern das hiermit verbundene Gesamtrisiko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basis- werte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die Li- quidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 (5) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 festgelegten Grenzen Anlagen in Wertpapieren von Emittenten abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Anlagen in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegren- zen des genannten Artikels nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachtenAbsatzes mit berücksichtigt werden. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW Das Teilfondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt be- trägt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung Anwen- dung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme Inanspruch- nahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes Teilfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörper- schaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte ge- nannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werdenwer- den, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen be- sonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen Schuldverschreibun- gen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% 35 %des Fondsvermögensjeweiligen Teilfondsvermögens. 7.3.8 In Abweichung von Ziffer 7.3.3 und im Einklang mit Art. 56 UCITSG dürfen nach dem Grundsatz der Risi- kostreuung bis zu 100 % des Vermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen angelegt werden, die von ein und demselben staatlichen Emittenten begeben oder garantiert werden. Der Teil- fonds muss zumindest Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen halten, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags des Vermögens nicht überschreiten dürfen. 7.3.9 Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds in Schuldverschreibungen folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des Teilfonds anlegen, sofern es sich bei den Emittenten oder Garanten um folgende öffent- lich-rechtliche Körperschaften und Organisationen handelt: - sämtliche Staaten aus der OECD - sämtliche öffentlichrechtlichen Körperschaften aus der OECD - African Development Bank - Asian Development Bank - Council of Europe Social Development Fund - Eurofima - European Atomic Energy Community - European Bank for Reconstruction & Development - European Economic Community - European Investment Bank - European Patent Organization - IBRD (World Bank) - Inter-American Development Bank - International Finance Corporation - Nordic Investment Bank; 7.3.10 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 "Anlagegrenzen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmens- gruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des Teilfonds angehoben. 7.3.9 7.3.11 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. 7.3.12 Die Anlagen in Anteilen von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegendürfen insgesamt 30 % des Vermögens des Teilfonds nicht übersteigen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann 7.3.13 Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW Teilfonds auszugeben sind oder ausgegeben ausgege- ben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Teilfonds nicht seinerseits in den Teilfonds investiert, der in diesen Teilfonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Teilfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Pros- pektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Teilfonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen Teilfonds gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüs- sen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettover- mögens des Teilfonds zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCI- TSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom jeweiligen Teilfonds gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Teilfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Teil- fonds gibt. 7.3.12 7.3.14 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 Ziffer 7.3.11 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der teil- fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren Ver- waltungsgebühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 7.3.11, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.15 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft Gesell- schaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.16 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem ei- nem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmit- tenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW bzw. Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 7.3.17 Der OGAW Teilfonds darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.18 Ziffer 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 7.3.17 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 Ziff. 7.3.1. 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von 7.3.19 Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Be- zugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten, jedoch innerhalb angemessener Frist korrigieren. 7.3.20 Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Teilfondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger herbeizuführen. 7.3.21 Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Die Kapitel 7.1 und 7.2 bleiben von dieser Ausnahme unberührt und sind jederzeit einzuhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstan- den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen ist, muss gemäss jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden:.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-EWR- Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-EWR- Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass − die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; − der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; − der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11) Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: − der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und − der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und − das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und − auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und − es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 12) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-EWR- Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15) Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16) Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 Art. 29, Bst. A sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW Das Teilfondsvermögen darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des FondsvermögensVermögens je Teilfondsvermögen. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Die Anlagen in Anteilen von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30% des Teilfondsvermögens nicht übersteigen. 7.3.11 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann 7.3.12 Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW Teilfonds auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW Teilfonds aus muss der fondsspezifische teilfondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in Gixx xn einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW bzw. Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 7.3.16 Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; • der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11) Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: • der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und • der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und • das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und • auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und • es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 12) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15) Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16) Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: 1) Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2) Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3) Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Die Anlagen in Anteilen von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30% des Fondsvermögens nicht übersteigen. 7.3.11 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; 7.3.11 7.3.12 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 7.3.16 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils je- weils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen Schuldverschrei- bungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörper- schaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte ge- nannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werdenwer- den, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen be- sonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen Schuldverschreibun- gen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 In Abweichung von Ziffer 7.3.3 und im Einklang mit Art. 56 UCITSG dürfen nach dem Grundsatz der Risi- kostreuung bis zu 100 % des Vermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen angelegt werden, die von ein und demselben staatlichen Emittenten begeben oder garantiert werden. Der OGAW muss zumindest Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen halten, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags des Vermögens nicht überschreiten dürfen. 7.3.9 Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW in Schuldverschreibungen folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des OGAW anlegen, sofern es sich bei den Emittenten oder Garanten um folgende öffentlich-recht- liche Körperschaften und Organisationen handelt: - sämtliche Staaten aus der OECD - sämtliche öffentlichrechtlichen Körperschaften aus der OECD - African Development Bank - Asian Development Bank - Council of Europe Social Development Fund - Eurofima - European Atomic Energy Community - European Bank for Reconstruction & Development - European Economic Community - European Investment Bank - European Patent Organization - IBRD (World Bank) - Inter-American Development Bank - International Finance Corporation - Nordic Investment Bank; 7.3.10 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 "Anlagegrenzen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmens- gruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 7.3.11 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 7.3.12 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettover- mögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCI- TSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 Ziffer 7.3.11 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fonds- spezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren Verwal- tungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 7.3.11, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft Gesell- schaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmit- tenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 7.3.16 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte be- stimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von 7.3.18 Das Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugs- rechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten, jedoch innerhalb angemessener Frist korrigieren. 7.3.19 Bei Verletzung der Anlagegrenzen hat die Verwaltungsgesellschaft als vorrangiges Ziel die Normalisierung die- ser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger herbeizuführen. 7.3.20 Das Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Die Kapitel 7.1 und 7.2 bleiben von dieser Ausnahme unberührt und sind jederzeit einzuhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstan- den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen ist, muss gemäss jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden:.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-OTC- Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens Die Anlagen in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen dürfen insgesamt 30% des Art. 54 UCITSG Fondsvermögens nicht zu berücksichtigenübersteigen. 7.3.10 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme - rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 7.3.15 und 7.3.15 7.3.16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren Wert- papieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW Das Teilfondsvermögen darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten Geldmarktinstru- menten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als GegenparteiGegen- partei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen ande- ren Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teil- fonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten FinanzinstitutenFinanzinstitu- ten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt.Ziffer 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinierenkombi- nieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung Einrich- tung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebiets- körperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig vorran- gig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt be- stimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Emittenten- grenze beträgt 35% des FondsvermögensVermögens je Teilfondsvermögen. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 „Anlagegren- zen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Un- ternehmensgruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20% des Vermögens des Teilfonds ange- hoben. 7.3.9 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug Be- zug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Die Anlagen in Anteilen von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla- gen dürfen insgesamt 30% des Vermögens des Teilfondsvermögens nicht übersteigen. 7.3.11 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann 7.3.12 Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW Teilfonds auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW Teilfonds aus muss der fondsspezifische teilfondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame gemeinsa- me Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame VerwaltungVerwal- tung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfonds- vermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien bzw. Teilfonds Stimmrechts- aktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien Stimm- rechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW bzw. Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbter- wirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 7.3.16 Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktin- strumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag Gesamt- nennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen Ver- mögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates Dritt- staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen Be- schränkungen in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt.beaufsichtigten 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Fondsvermögen darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-EWR- Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) a. von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) b. Einlagen bei dieser Einrichtung; c) c. von dieser Einrichtung erworbene OTC-OTC- Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-EWR- Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-EWR- Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a. Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 b. Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen Anteile desselben OGAWs oder an anderen bzw. mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. 10. Die Anlagen in Anteilen von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30% des Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des nach Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 11. Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass ⮚ die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; ⮚ der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; ⮚ der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 12. Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: ⮚ der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und ⮚ der Anteil des Vermögens, den die Ziel- Fonds, deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel- Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und ⮚ das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und ⮚ auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und ⮚ es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder -rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 13. Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 14. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 15. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine keinen von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 16. Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) a. 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) b. 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) c. 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 17. Ziffer 7.3.14 15 und 7.3.15 16 sind nicht anzuwenden: a) a. auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) b. auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) c. auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:ABGEWICHEN WERDEN 1. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. Der OGAW darf binnen der ersten sechs Monate nach seiner Liberierung von den Anlagegrenzen dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Die Artikel 26 und 27 bleiben von dieser Ausnahme unberührt und sind jederzeit einzuhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.

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Samples: Fondsvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; • der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11) Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: • der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und • der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und • das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und • auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und • es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 12) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15) Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16) Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: 1) Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2) Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3) Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW Das Teilfondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten Geld- marktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des VermögensVer- mögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitetüber- schreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung Be- grenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere Wertpa- piere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 7.3.G nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben der- selben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öf- fentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 . 7.3.G Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende wer- dende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen Schuldverschrei- bungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem die- sem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:überschrei- ten

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jeden Teilfonds einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 1. Der OGAW Teilfonds darf höchstens 510 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und anlegen. 2. Der Teilfonds darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 3. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögensüberschreiten. Diese Positionen sind nicht in die Bestimmungen der Ziffer 5 einzubeziehen. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben4. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte Das Ausfallrisiko aus Geschäften des Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, die nicht der Definition nach Ziffer 3 entspricht, darf 5 % des Vermögens des Teilfonds pro Gegenpartei nicht überschreiten. 5. Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, der beim gleichen Emittenten 5 % des Vermögens des Teilfonds übersteigt, darf höchstens 40 % des Vermögens des Teilfonds betragen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf: a) Einlagen bei beaufsichtigten FinanzinstitutenFinanzinstituten nach Art. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die 29 Ziffer 4 b) Geschäfte in OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten nach Ziffer 3 c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die 7 d) Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 8 e) OGAW nach Art. 29 Ziffer 3 Vom Rest des Vermögens des Teilfonds dürfen höchstens 5 % des Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten angelegt werden bzw. das Ausfallrisiko aus Geschäften des Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei nach Ziffer 4 darf 5 % des Vermögens pro Gegenpartei nicht berücksichtigtüberschreiten. 7.3.4 6. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 bis 3 dürfen die Anlagen und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens Ausfallrisiken eines Teilfonds bei ein und derselben Einrichtung führen würde:in der Form von a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere ausgegebenen Wertpapieren oder GeldmarktinstrumenteGeldmarktinstrumenten nach Ziffer 1; b) Einlagen bei dieser EinrichtungEinrichtung nach Ziffer 2; c) von dieser Einrichtung erworbene erworbenen OTC-DerivateDerivaten nach Ziffer 3; nicht mehr als 20 % seines Vermögens betragen. 7.3.5 Sofern die 7. Der Teilfonds darf höchstens 35 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, 64 der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist . Diese Anlagen sind nicht in die in Bestimmungen der Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben5 einzubeziehen. 7.3.6 Sofern 8. Der Teilfonds darf höchstens 25 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen anlegen, die von einem ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen . Diese Anlagen sind nicht in die in Bestimmungen der Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben5 einzubeziehen. 9. In diesem Fall darf der Der Gesamtwert der Anlagen 80der Ziffer 8 darf 80 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 10. Die in Ziffer 7.3.1 1 bis 7.3.6 9 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35Anlagen und Ausfallrisiken des Teilfonds dürfen höchstens 35 % des Fondsvermögensseines Vermögens bei ein und demselben Emittenten betragen. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW 11. Der Teilfonds darf höchstens 1020 % seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Wertpapieren oder an anderen Geldmarktinstrumenten von Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe, die als ein einziger Emittent anzusehen sind, anlegen. Dies sind Gesellschaften, welche einen konsolidierten Abschluss gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Bankengesetzgebung oder den entsprechenden anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen. 12. Ob und in welchem Umfang ein Teilfonds sein Vermögen in andere OGAW oder in andere mit einem OGAW vergleichbaren vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind anlegen darf, ist in Bezug auf die Obergrenzen der fondsspezifischen Anlagepolitik des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigenTeilfonds im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ beschrieben. 7.3.10 Ein OGAW 13. Der Teilfonds darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA oder den zuständigen Behörden anderer EWR- Mitgliedstaaten anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex Schuldtitelindex, nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der a) die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; b) der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; c) der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. 14. Die Grenze der Ziffer 13 beträgt 35 % des Vermögens des Teilfonds, sofern der Titel eines Emittenten einen Index dominiert. Alle anderen Anlagen dürfen die Grenze von 20 % des Vermögens des Teilfonds nicht überschreiten. 15. Sofern ein Teilfonds sein Vermögen in andere OGAW kann Anteileoder in andere mit einem OGAW vergleichbare Organismen anlegen darf, ist in der fondsspezifischen Anlagepolitik des Teilfonds im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ beschrieben, ob und in welchem Umfang der Teilfonds sein Vermögen in OGAW oder mit OGAW vergleichbaren Organismen (Zielfonds) anlegen darf, die von einem derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden wie der Teilfonds selbst oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder haltendie von einer mit dieser verbundenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, sofern: 7.3.12 Machen a) keine Gebühren für die Anlagen Anteilsausgabe oder Anteilsrücknahme auf der Ebene des Zielfonds berechnet werden (ausgenommen von dieser Regelung sind Kommissionen zu Gunsten des Zielfonds); und b) der Zielfonds selbst nicht seinerseits in Ziffden Teilfonds investiert; und c) der Zielfonds eine zugelassene Anlage nach Art. 7.3.9 einen wesentlichen Teil 29 Ziffer 3 ist. 16. Sofern der Teilfonds mehr als 49 % seines Vermögens in OGAW oder mit OGAW vergleichbaren Organismen nach Art. 29 Ziffer 3 anlegen darf, muss in der fondsspezifischen Anlagepolitik des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Teilfonds im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ über die maximale Höhe und der im Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst des Teilfonds und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sinddes 65 Zielfonds informiert werden. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann17. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW Teilfonds darf Finanzinstrumente und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten in einem folgendem Umfang von höchstenserwerben: a) 10Höchstens 10 % des stimmberechtigten Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sindeines Emittenten; b) 10Höchstens 10 % des stimmrechtslosen Grundkapitals eines Emittenten; c) Höchstens 10 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sindEmittenten. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; cd) 25Höchstens 25 % der Anteile ein und desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sindAnlagen. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 18. Die Bestimmung nach Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden17 findet keine Anwendung auf: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzthält, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigentätigen und sofern diese Gesellschaft identische Bestimmungen wie nach Artikel 32 beachtet. 19. Dabei sind die Voraussetzungen Sofern es sich bei den Anlagen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer TochtergesellschaftenTeilfonds um indexbasierte Anlagen handelt, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für einen nach Art. 29 Ziffer 7 anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex zur Grundlage haben, muss der Index und seine Indexkomponenten nicht in die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisierenBestimmungen des Artikels 32 einbezogen werden; etwaige Emittentengrenzen bei Anlagen nach Art. Zusätzlich 29 Ziffer 9 sind hingegen zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachtenberücksichtigen. B. Von den Anlagegrenzen 20. Die Anlageinstrumente nach Art. 29 Ziffer 8 und 9 (sog. „Strukturierte Produkte“) dürfen nur eingesetzt werden, sofern dies zur Erreichung des Anlageziels beiträgt und mit der Anlagepolitik des Teilfonds in Einklang steht. Diese Anlageinstrumente, mit Ausnahme indexbasierter Anlagen nach Art. 29 Ziffer 7, sind in die Bestimmungen nach Art. 32 mit einzubeziehen. 21. Der Teilfonds darf höchstens 25 % seines Vermögens in den folgenden Fällen abgewichen Anlagen nach Art. 29 Ziffer 8 anlegen. 22. Der Teilfonds darf höchstens 10 % seines Vermögens in Anlagen nach Art. 29 Ziffer 9 Bst. a) bis d) anlegen. 23. Der Teilfonds darf höchstens 90 % seines Vermögens in Anlagen nach Art. 29 Ziffer 9 Bst. e) bis l) anlegen. 24. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100 % des Vermögens des Teilfonds nicht überschreiten. Derivative Finanzinstrumente, die zur Absicherung von Währungsrisiken etwaiger Anteilsklassen eingesetzt werden:, werden nicht in diese Bestimmung mit einbezogen. 25. Das Gesamtrisiko darf 200 % des Vermögens des Teilfonds nicht überschreiten. Bei einer zulässigen Kreditaufnahme darf das Gesamtrisiko insgesamt 210 % des Vermögens des Teilfonds nicht übersteigen.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jeden Teilfonds einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Ein Teilfonds darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten Geldmarktinstru- menten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen de- nen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-OTC- Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinierenkom- binieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben dersel- ben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen sei- nen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben ausgege- ben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden ergeben- den Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen Schuld- verschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten Geld- marktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen Einla- gen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-OTC- Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden wer- den die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinierenkombi- nieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben dersel- ben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen sei- nen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben ausgege- ben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden erge- benden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten Emit- tenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche sol- che Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben dessel- ben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen sei- nen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 und 7.3.2 2 darf ein der OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörperschaf- ten, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens mindes- tens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende wer- dende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 7. Die in Ziffer 7.3.1 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35 % betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % des Vermögens eines OGAW in Wertpapiere und Geldmarktinstru- mente des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufgeteilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamt- betrags des Vermögens eines OGAW nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geldmarktin- strumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfas- sen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 7.3.8 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen An- lagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unter- nehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein 10. Der OGAW darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik Ziel des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- Ak- tien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; - der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35 %, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und Art. 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels "Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abwei- chen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11. Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurdenwur- den, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettover- mögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCI- TSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 12. Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fondsspezifi- sche Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach ZiffZiffer. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmitten- ten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter nen- nenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Mitglied- staat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-EWR- Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15. Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen be- troffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16. Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A "Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von 1. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrech- ten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhal- ten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstan- den ist, muss gemäss den jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden. Wie unter Art. 26 Ziffer 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstru- mente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewer- tung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW ge- nutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedin- gungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Ge- genstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingun- gen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW bei diesen Transaktionen von seinen Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 Ziffer 5 Anlagen in Derivaten tätigen, so- fern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Art. 30 "Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Art. 29 "Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Art. 29 "Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf ebenfalls Teile des Wertpapierbestandes des OGAW an Dritte verleihen ("Wertpapier- leihe, Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingorganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungs- institute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetz- ten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Ver- wahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, deren Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehe- nen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in den folgenden Fällen abgewichen einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden:. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapier- verleihung über Clearstream International oder Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehenen Wertpapiere zugesichert ist. Die Verwaltungsgesellschaft darf keine Pensionsgeschäfte tätigen.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5i) Bis zu 10% seines Vermögens des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren oder und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten und höchstens angelegt werden. Bis zu 20% seines Vermögens des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 angelegt werden. Das Ausfallrisiko aus bei Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Netto-Teilfondsvermögens nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko , wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5% des VermögensNetto-Teilfondsvermögens in allen übrigen Fällen. 7.3.3 Sofern der ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittentenvon Emitten- ten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegtdes jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens an- gelegt sind, ist auf höchstens 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehobendieses Netto-Teilfondsvermögens be- grenzt. Die Diese Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für auf Einlagen oder auf und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen. Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teil- fondsvermögen bei einem Emittenten höchstens zu 20% in einer Kombina- tion aus - von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarkt-in- strumenten und/oder - Einlagen oder - von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigtinvestiert werden. 7.3.4 Ungeachtet b. Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 unter a. ii) Satz 1 genannte Prozentsatz von 40% entfällt für Wert- papiere und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinierenGeldmarktinstrumente, wenn dies zu einer Anlage die von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere den folgenden Emittenten bege- ben oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTCgarantiert werden: - Mitgliedstaaten oder deren Gebietskörperschaften; - Mitgliedsstaaten der OECD; - Drittstaaten; - internationalen Organismen öffentlich-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der denen mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört. c. Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für Schuldverschreibungen, ausgegeben oder garantiert welche von Kreditinsti- tuten, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, begeben werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% sofern - diese Kreditinstitute auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften Grund eines Gesetzes einer besonderen öffent- lichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber dieser solcher Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus unterliegen, - der Emission dieser Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entspre- chend in Vermögenswerte anzulegen hatVermögenswerten angelegt wird, die während der gesamten Laufzeit der dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für - die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten fällig werdende vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals von Kapital und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche . Die hier erwähnten Schuldverschreibungen die werden bei der Anwendung der in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze a. ii) genannten Anlagegrenze von 540% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreitenberücksichtigt. 7.3.7 d. Die in Ziffer 7.3.1 Anlagegrenzen unter a. bis 7.3.6 genannten Grenzen c. dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben in keinem Fall 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dürfen. Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlus- ses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG oder nach den anerkannten interna- tionalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe gelten für die an- gehören, sind bei der Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmensgruppe anzusehen. Kumulativ dürfen bis zu 20% seines Vermögens des Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigenWertpapie- ren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe angelegt werden. 7.3.10 Ein e. Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20% angehoben, wenn es gemäß den Gründungsdokumenten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik ist, einen be- stimmten, von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzu- bilden; Voraussetzung hierfür ist, dass - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; - der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35% angehoben, so- fern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wert- papiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig. f. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Ri- sikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat, dessen Gebietskörperschaf- ten, von einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder von interna- tionalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigs- tens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindes- tens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen. i) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW darf und/oder OGA im Sinne der Nummer 4 erworben werden, sofern er höchstens 20% seines Vermögens in Aktien Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt. Zum Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teil- fonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrachtet, dass die Trennung der Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sichergestellt ist. ii) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. In den Fällen, in denen der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegensonstigen OGA er- worben hat, wenn es gemäss müssen die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder an- deren OGA hinsichtlich der Anlagepolitik des Obergrenzen der Nummer 16 a. bis d. nicht berücksichtigt werden. iii) Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informierensonstiger anderer OGA, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar aufgrund einer Übertragung von der derselben Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltetverwaltet werden, die mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle Verwaltung oder qualifizierte Beteiligung Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteili- gung verbunden ist, dürfen weder verwaltet werden, so darf die Verwaltungsge- sellschaft noch Verwaltungsgesell- schaft oder die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe Zeichnung oder -rücknahme an die Rück- nahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den oder von dem Fondsvermögen Teilfonds keine Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine h. Die Verwaltungsgesellschaft erwirbt wird für keine von die Gesamtheit der Teilfonds stimmbe- rechtigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie für Rech- nung des Fonds einen nennenswerten wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung Geschäftspolitik des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab gestattet. i. Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Teilfonds höchstens - 10% der Stimmrechte von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslo- sen Aktien, - 10% der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuld-ver- schreibungen, - 25% der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen OGA im Sinne von Artikel 2 (2) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010, - 10% der von einem einzigen Emittenten vermutetausgegebenen Geldmarktin- strumente, Die Anlagegrenzen des zweiten, dritten und vierten Gedankenstriches blei- ben insoweit außer Betracht, als das Gesamtemissionsvolumen der erwähn- ten Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente bzw. Xxxx in einem anderen EWRdie Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile oder Aktien eines OGA zum Zeitpunkt des Er- werbs nicht ermittelt werden können. Die hier unter i. aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nicht anzuwenden, die von Mitgliedstaaten und deren Gebietskörperschaften oder von Drittstaaten begeben oder garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters be- geben werden, denen mindestens ein Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für angehört. Die hier unter i. aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben EmittentenAktien an Gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines sofern: - solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten Staat erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind;und b) 10% des Gesamtnennbetrags j. Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, sofern das hiermit verbundene Gesamtrisiko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuatio- nen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Artikel 43 (5) des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sindGesetzes vom 17. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Dezember 2010 festgelegten Grenzen Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu abgeleiteten Fi- nanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die An- lagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen Anlagen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen darf des genannten Artikels nicht be- rücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in den folgenden Fällen abgewichen ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebet- tet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes mit berücksichtigt werden:.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Teilfondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben des- selben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörperschaf- ten, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens mindes- tens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende wer- dende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 7. Die in Ziffer 7.3.1 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des FondsvermögensVermögens des jeweiligen Teilfondsvermögens Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35 % betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % des Vermögens eines Teilfonds in Wertpapiere und Geldmarktinstru- mente des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufgeteilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamt- betrags des Vermögens eines Teilfonds nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geld- marktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfassen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 7.3.8 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen An- lagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unter- nehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des Teilfonds angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 1020 % seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. 10. Die Anlagen in Anteilen von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30 % des Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 11. Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; - der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35 %, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 30 und Art. 32 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bzw. der Teilfonds bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. Teilfonds dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels "Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 Der OGAW kann 12. Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen Teilfonds desselben OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Teilfonds nicht seinerseits in den Teilfonds investiert, der in diesen Ziel-Teilfonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Teilfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Pros- pektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Teilfonds desselben mit OGAW vergleichba- ren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen Teilfonds gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettover- mögens des Teilfonds zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCI- TSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom jeweiligen Teilfonds gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Teilfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Teil- fonds gibt. 7.3.12 13. Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der fondsspezifische teilfonds- spezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren Verwaltungsge- bühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach ZiffZiffer. 7.3.99, deren de- ren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 14. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 15. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben des- selben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 16. Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 17. Ziffer 7.3.14 15 und 7.3.15 16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 32, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu beachten. B. Von 1. Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugs- rechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Teilfondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht ein- halten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstan- den ist, muss gemäss den jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden. Wie unter Art. 29 Ziffer 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für jeden Teilfonds besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktin- strumente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewer- tung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für jeden verwalteten Teilfonds genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedin- gungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Ge- genstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingun- gen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen dürfen die Teilfonds bei diesen Transaktionen von ihren Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW bzw. eines Teilfonds nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 29 Ziffer 5 Anlagen in Derivaten tätigen, so- fern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Art. 30 "Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Art. 32 "Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Art. 32 "Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf ebenfalls Teile des Wertpapierbestandes des jeweiligen Teilfonds an Dritte verleihen ("Wertpapierleihe, Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingor- ganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanz- dienstleistungsinstitute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Verwahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, deren Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehenen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in den folgenden Fällen abgewichen einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden:. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapierverleihung über Clearstream International oder Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehenen Wertpapiere zugesichert ist. Die Verwaltungsgesellschaft darf keine Pensionsgeschäfte tätigen.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 6.4.1 Das Teilfondsvermögen darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 6.4.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögensbesagten Vermögens des Teilfonds. 7.3.3 6.4.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung des Emittentenlimits werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach nachstehender Ziffer 7.3.5 6.4.5 und die Schuldverschreibungen nach nachstehender Ziffer 7.3.6 6.4.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 6.4.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 vorstehenden Ziffern 6.4.1 und 7.3.2 6.4.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 6.4.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 6.4.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 6.4.7 Die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 bis 7.3.6 6.4.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des FondsvermögensVermögens je Teilfondsvermögen. 7.3.8 6.4.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in dieser Ziffer 7.36.4 7.3.9 Ein OGAW darf 6.4.9 Teilfonds dürfen höchstens 1020 % seines ihres Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegeninvestieren. Ein besondere Anlagebestimmung, die diesen Aspekt berücksichtigt, kann in Anhang A aufgenommen werden (Zulässigkeit von Zielfonds). 6.4.10 Anlagen in Anteile von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30 % des Vermögens des Teilfonds nicht übersteigen. Diese Anlagen sind werden bei den in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 des UCITSG genannten Obergrenzen nicht zu berücksichtigenberücksichtigt. 7.3.10 6.4.11 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss gemäß der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann 6.4.12 Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen Teilfonds desselben OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 6.4.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 6.4.9 einen wesentlichen erheblichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht Informationen über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst Höchstbetrag enthalten und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind.der 7.3.13 6.4.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme - rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen OGAW Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft 6.4.15 Ein OGAW erwirbt für keine von ihr ihm verwalteten OGAW Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie der OGAW einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebendInvestmentgesellschaft maßgebend, wenn sie für einen OGAW oder einen Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 6.4.16 Je Teilfonds dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen ein und demselben OGAW oder von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sindAnlagen. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 6.4.17 Xxxxxx 6.4.15 und Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 6.4.16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten;. c) auf von Verwaltungsgesellschaften OGAW gehaltene Aktien Anteile am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich ausschließlich für die Verwaltungsgesellschaft den OGAW den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den in vorstehenden Nummern 6.4.1 – 6.4.17 aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 Beschränkungen, sind allfällige weitere Beschränkungen alle weiteren in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachtenbeschriebenen Grenzen einzuhalten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW Das Teilfondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt be- trägt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung Anwen- dung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme Inanspruch- nahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörper- schaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte ge- nannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werdenwer- den, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen be- sonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen Schuldverschreibun- gen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 3535 % des FondsvermögensVermögens je Teilfondsvermögen. 7.3.8 In Abweichung von Ziffer 7.3.3 und im Einklang mit Art. 56 UCITSG dürfen nach dem Grundsatz der Risi- kostreuung bis zu 100 % des Vermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen angelegt werden, die von ein und demselben staatlichen Emittenten begeben oder garantiert werden. Der Teil- fonds muss zumindest Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen halten, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags des Vermögens nicht überschreiten dürfen. 7.3.9 Die Verwaltungsgesellschaft darf für einen Teilfonds in Schuldverschreibungen folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes eines Teilfonds anlegen, sofern es sich bei den Emittenten oder Garanten um folgende öffent- lich-rechtliche Körperschaften und Organisationen handelt: - sämtliche Staaten aus der OECD - sämtliche öffentlichrechtlichen Körperschaften aus der OECD - African Development Bank - Asian Development Bank - Council of Europe Social Development Fund - Eurofima - European Atomic Energy Community - European Bank for Reconstruction & Development - European Economic Community - European Investment Bank - European Patent Organization - IBRD (World Bank) - Inter-American Development Bank - International Finance Corporation - Nordic Investment Bank; 7.3.10 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 "Anlagegrenzen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmens- gruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des Teilfonds angehoben. 7.3.9 7.3.11 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 1020 % seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. 7.3.12 Die Anlagen in Anteilen von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegendürfen insgesamt 30 % des Vermögens des Teilfonds nicht übersteigen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann 7.3.13 Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW Teilfonds auszugeben sind oder ausgegeben ausgege- ben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Teilfonds nicht seinerseits in den Teilfonds investiert, der in diesen Teilfonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Teilfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Pros- pektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Teilfonds desselben mit OGAW vergleichba- ren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen Teilfonds gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettover- mögens des Teilfonds zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCI- TSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom jeweiligen Teilfonds gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Teilfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Teil- fonds gibt. 7.3.12 7.3.14 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 Ziffer 7.3.11 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der teil- fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren Ver- waltungsgebühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 7.3.11, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.15 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft Gesell- schaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.16 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem ei- nem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmit- tenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW bzw. Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 7.3.17 Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.18 Ziffer 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 7.3.17 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.18 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den 7.3.19 Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Be- zugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 7.3.20 Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Teilfondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 7.3.21 Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.22 Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstanden ist, muss gemäss jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden:.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5i) Bis zu 10% seines Vermögens des Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und Geld- marktinstrumenten ein- und desselben Emittenten und höchstens angelegt werden. Bis zu 20% seines Vermögens des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Einlagen ein und desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 angelegt werden. Das Ausfallrisiko aus bei Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, De- rivaten darf 10% des Vermögens des OGAW Netto-Teilfondsvermögens nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Nummer 5 ist, oder höchstens 5% des VermögensNetto-Teilfondsvermögens in allen übrigen Fällen. 7.3.3 Sofern der ii) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der von Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegtdes jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt sind, ist auf höchstens 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehobendieses Netto-Teilfondsvermögens begrenzt. Die Diese Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für auf Einlagen oder auf und Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Auf- sicht unterliegen. Ungeachtet der in i) aufgeführten Einzelobergrenzen darf das Netto-Teilfonds- vermögen bei einem Emittenten höchstens zu 20% in einer Kombination aus - von diesem Emittenten begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumen- ten und/oder - Einlagen oder - von diesem Emittenten erworbenen OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme investiert werden. b. Der unter a. i) Satz 1 genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35%, und der Anhebung werden die unter a. ii) Satz 1 genannte Prozentsatz von 40% entfällt für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und Geldmarktinstrumente, die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet von den folgenden Emittenten begeben oder ga- rantiert werden: - Mitgliedstaaten oder deren Gebietskörperschaften; - Mitgliedsstaaten der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTCOECD; - Drittstaaten; - internationalen Organismen öffentlich-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens denen min- destens ein EWR-Mitgliedstaat angehört. c. Die unter a. i) und ii) Satz 1 genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10% auf 25% bzw. von 40% auf 80% für gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldver- schreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibun- gen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 EG und 2014/59/EU. Die gleiche Regelung gilt für Schuldverschreibungen, ausgegeben oder garantiert die vor dem 8. Juli 2022 von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, begeben werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% sofern - diese Kreditinstitute auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentli- chen Aufsicht zum Schutz der Inhaber dieser solcher Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus un- terliegen, - der Emission dieser Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entspre- chend in Vermögenswerte anzulegen hatVermögenswerten angelegt wird, die während der gesamten Laufzeit der dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für - die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten fällig werdende vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals von Kapital und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 d. Die in Ziffer 7.3.1 Anlagegrenzen unter a. bis 7.3.6 genannten Grenzen c. dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein- und des- selben Emittenten oder Einlagen bei dieser Institution oder Derivate derselben in keinem Fall 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens überschreiten dür- fen. Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlus- ses im Sinne der Richtlinie 83/349 EWG oder nach den anerkannten internatio- nalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe gelten für die angehö- ren, sind bei der Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10diesem Paragraph vorgesehenen Anlagegrenzen als eine einzige Unternehmensgruppe anzusehen. Kumulativ dürfen bis zu 20% seines Vermögens des Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigenWertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe angelegt werden. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens e. Unbeschadet der unter i. festgelegten Anlagegrenzen werden die unter a. ge- nannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtitel Schuldtiteln ein und desselben des- selben Emittenten anlegenauf höchstens 20% angehoben, wenn es gemäss der gemäß den Grün- dungsdokumenten des Teilfonds Ziel seiner Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung ; Voraus- setzung hierfür ist, dassdass - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; - der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Die im Satz 1 festgelegte Grenze wird auf höchstens 35% angehoben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere bei geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig. 7.3.11 Der OGAW f. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteilefür einen Teilfonds abweichend von a. bis d. ermächtigt werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Risi- kostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wert- papieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzule- gen, die von einem Mitgliedstaat, dessen Gebietskörperschaften, von einem Staat, der Mitgliedstaat der OECD ist oder mehreren von internationalen Or- ganismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mit- gliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert wer- den, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermö- gens nicht überschreiten dürfen. i) Für den Teilfonds dürfen Anteile von anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder haltenOGA im Sinne der Nummer 4 erworben werden, sofern:sofern er höchstens 20% seines Vermö- gens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt. Zum Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze wird jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. De- zember 2010 als eigenständiger Emittent unter der Voraussetzung betrach- tet, dass die Trennung der Haftung der Teilfonds in Bezug auf Dritte sicher- gestellt ist. 7.3.12 Machen die ii) Anlagen in ZiffAnteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. 7.3.9 einen wesentlichen Teil In den Fällen, in denen der Teil- fonds Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat, müssen die Anlagewerte des Vermögens des betreffenden OGAW aus muss oder anderen OGA hin- sichtlich der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und Obergrenzen der Jahresbericht über den maximalen Anteil Nummer 16 a. bis d. nicht berücksichtigt wer- den. iii) Erwirbt der Verwaltungsgebühren informierenTeilfonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar aufgrund einer Übertragung von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW derselben Ver- waltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltetverwaltet werden, die mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle Verwaltung oder qualifizierte Be- herrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden verbun- den ist, dürfen weder verwaltet werden, so darf die Verwaltungsge- sellschaft noch Verwaltungsgesellschaft oder die andere an- dere Gesellschaft für die Anteilsausgabe Zeichnung oder -rücknahme an die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den oder von dem Fondsvermögen Teilfonds keine Gebühren berechnenberech- nen. 7.3.14 Eine h. Die Verwaltungsgesellschaft erwirbt wird für keine von die Gesamtheit der Teilfonds stimmberech- tigte Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie für Rechnung des Fonds einen nennenswerten wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung Geschäftspolitik des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab gestattet. i. Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Teilfonds höchstens - 10% der Stimmrechte des von einem einzigen Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittentenausgegebenen stimmrechtslosen Aktien, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) - 10% des Grundkapitals des der von einem einzigen Emittenten erwerbenausgegebenen Schuldverschrei- bungen, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) - 25% der Anteile ein und desselben Organismus erwerbenOGAW und/oder anderen OGA im Sinne von Artikel 2 (2) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010, soweit Anteile - 10% der von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu einzigen Emittenten ausgegebenen Geldmarktinstru- mente, j. Für einen Teilfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente eingesetzt werden, wenn sich sofern das hiermit verbundene Gesamtrisiko das Netto-Teilfondsvermögen nicht überschreitet. Bei der Nettobetrag zum Zeitpunkt Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basis- werte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die Li- quidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 (5) des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Gesetzes vom 17. Dezember 2010 festgelegten Grenzen Anlagen in Wertpapieren von Emittenten abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Anlagen in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegren- zen des genannten Artikels nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachtenAbsatzes mit berücksichtigt werden. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben dessel- ben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen sei- nen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 und 7.3.2 2 darf ein der OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörperschaf- ten, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens mindes- tens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende werden- de Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 7. Die in Ziffer 7.3.1 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des FondsvermögensFondsvermögens Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35 % betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % des Vermögens eines OGAW in Wertpapiere und Geldmarktinstrumen- te des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert wer- den. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufge- teilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamtbetrags des Vermögens eines OGAW nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumen- te bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfassen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 7.3.8 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Un- ternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen Ober- grenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein 10. Der OGAW darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik Ziel des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- Ak- tien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; - der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35 %, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und Art. 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels "Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abwei- chen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11. Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurdenwur- den, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Netto- vermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach U- CITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 12. Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fondsspezifi- sche Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmitten- ten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter nen- nenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-EWR- Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15. Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen be- troffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16. Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A "Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von 1. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrech- ten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhal- ten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Wie unter Art. 26 Ziffer 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstru- mente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewer- tung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW ge- nutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedin- gungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedin- gungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW bei diesen Transaktionen von seinen Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 Ziffer 5 Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Art. 30 "Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Art. 29 "Anlagegrenzen“ nicht berücksich- tigt werden Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Art. 29 "Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf ebenfalls Teile des Wertpapierbestandes des OGAW an Dritte verleihen ("Wertpapier- leihe, Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingorganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungs- institute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetz- ten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Ver- wahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, deren Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehe- nen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in den folgenden Fällen abgewichen einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden:. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapier- verleihung über Clearstream International oder Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehenen Wertpapiere zugesichert ist. Die Verwaltungsgesellschaft darf keine Pensionsgeschäfte tätigen.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Teilfondsvermögen darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 35 % des Vermögens je Teilfondsvermögen. b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% des Fondsvermögensbetragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 7.3.8 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des Teilfonds angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10. Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass − die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; − der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; − der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 30 und 32 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bzw. der Teilfonds bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. Teilfonds dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 Der OGAW kann 11. Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen Teilfonds desselben OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: − der Ziel-Teilfonds nicht seinerseits in den Teilfonds investiert, der in diesen Ziel-Teilfonds investiert; und − der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Teilfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Teilfonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10% nicht überschreitet; und − das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen Teilfonds gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und − auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des Teilfonds zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom jeweiligen Teilfonds gehalten werden; und − es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder -rücknahme zum einen auf der Ebene des Teilfonds, der in den Ziel-Teilfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel- Teilfonds gibt. 7.3.12 12. Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der fondsspezifische teilfondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den OGAW oder den mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 15. Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16. Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 32, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: 1. Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Teilfondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. Teilfonds dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Liberierung von den Anlagegrenzen dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Die Artikel 29 und 30 bleiben von dieser Ausnahme unberührt und sind jederzeit einzuhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jeden Teilfonds einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW Teilfonds darf höchstens 510 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und anlegen. 7.3.2 Der Teilfonds darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 7.3.3 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögensüberschreiten. Diese Positionen sind nicht in die Bestimmungen der Ziffer 7.3.5 einzubeziehen. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte 7.3.4 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, die nicht der Definition nach Ziffer 7.3.3 entspricht, darf 5 % des Vermögens des Teilfonds pro Gegenpartei nicht überschreiten. 7.3.5 Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, der beim gleichen Emittenten 5 a) Einlagen bei beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Finanzinstituten nach Ziffer 7.1.4 b) Geschäfte in OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten nach Ziffer 7.3.3 c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die 7.3.7 d) Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 7.3.8 e) OGAW nach 7.1.3 Vom Rest des Vermögens des Teilfonds dürfen höchstens 5 % des Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten angelegt werden bzw. das Ausfallrisiko aus Geschäften des Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei nach Ziffer 7.3.4 darf 5 % des Vermögens pro Gegenpartei nicht berücksichtigtüberschreiten. 7.3.4 7.3.6 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 bis 7.3.3 dürfen die Anlagen und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens Ausfallrisiken eines Teilfonds bei ein und derselben Einrichtung führen würde:in der Form von a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere ausgegebenen Wertpapieren oder GeldmarktinstrumenteGeldmarktinstrumenten nach Ziffer 7.3.1; b) Einlagen bei dieser EinrichtungEinrichtung nach Ziffer 7.3.2; c) von dieser Einrichtung erworbene erworbenen OTC-DerivateDerivaten nach Ziffer 7.3.3; nicht mehr als 20 % seines Vermögens betragen. 7.3.5 Sofern die 7.3.7 Der Teilfonds darf höchstens 35 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist . Diese Anlagen sind nicht in die in Bestimmungen der Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben7.3.5 einzubeziehen. 7.3.6 Sofern 7.3.8 Der Teilfonds darf höchstens 25 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen anlegen, die von einem ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die . Diese Anlagen sind nicht in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der die 7.3.9 Der Gesamtwert der Anlagen 80der Ziffer 7.3.8 darf 80 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 7.3.10 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 7.3.9 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35Anlagen und Ausfallrisiken des Teilfonds dürfen höchstens 35 % des Fondsvermögensseines Vermögens bei ein und demselben Emittenten betragen. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW 7.3.11 Der Teilfonds darf höchstens 1020 % seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Wertpapieren oder an anderen Geldmarktinstrumenten von Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe, die als ein einziger Emittent anzusehen sind, anlegen. Dies sind Gesellschaften, welche einen konsolidierten Abschluss gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Bankengesetzgebung oder den entsprechenden anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen. 7.3.12 Ob und in welchem Umfang ein Teilfonds sein Vermögen in andere OGAW oder in andere mit einem OGAW vergleichbaren vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind anlegen darf, ist in Bezug auf die Obergrenzen der fondsspezifischen Anlagepolitik des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigenTeilfonds im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ beschrieben. 7.3.10 Ein OGAW 7.3.13 Der Teilfonds darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA oder den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex Schuldtitelindex, nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der a) die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; b) der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; c) der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. 7.3.14 Die Grenze der Ziffer 7.3.13 beträgt 35 % des Vermögens des Teilfonds, sofern der Titel eines Emittenten einen Index dominiert. Alle anderen Anlagen dürfen die Grenze von 20 % des Vermögens des Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.15 Sofern ein Teilfonds sein Vermögen in andere OGAW kann Anteileoder in andere mit einem OGAW vergleichbare Organismen anlegen darf, ist in der fondsspezifischen Anlagepolitik des Teilfonds im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ beschrieben, ob und in welchem Umfang der Teilfonds sein Vermögen in OGAW oder mit OGAW vergleichbaren Organismen (Zielfonds) anlegen darf, die von einem derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden wie der Teilfonds selbst oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder haltendie von einer mit dieser verbundenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, sofern: 7.3.12 Machen a) keine Gebühren für die Anlagen Anteilsausgabe oder Anteilsrücknahme auf der Ebene des Zielfonds berechnet werden (ausgenommen von dieser Regelung sind Kommissionen zu Gunsten des Zielfonds); und b) der Zielfonds selbst nicht seinerseits in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil den Teilfonds investiert; und c) der Zielfonds eine zugelassene Anlage nach Ziffer 7.1.3 ist. 7.3.16 Sofern der Teilfonds mehr als 49 % seines Vermögens in OGAW oder mit OGAW vergleichbaren Organismen nach Ziffer 7.1.3 anlegen darf, muss in der fondsspezifischen Anlagepolitik des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Teilfonds im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ über die maximale Höhe und der im Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst des Teilfonds und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sinddes Zielfonds informiert werden. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 7.3.17 Der OGAW Teilfonds darf Finanzinstrumente und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten in einem folgendem Umfang von höchstenserwerben: a) 10Höchstens 10 % des stimmberechtigten Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sindeines Emittenten; b) 10Höchstens 10 % des stimmrechtslosen Grundkapitals eines Emittenten; c) Höchstens 10 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sindEmittenten. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs 21 nicht ermitteln lässt; cd) 25Höchstens 25 % der Anteile ein und desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sindAnlagen. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 7.3.18 Die Bestimmung nach Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden7.3.17 findet keine Anwendung auf: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzthält, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen tätigen und sofern diese Gesellschaft identische Bestimmungen wie nach Ziffer 7.3 beachtet. 7.3.19 Sofern es sich bei den Anlagen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer TochtergesellschaftenTeilfonds um indexbasierte Anlagen handelt, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für einen nach Ziffer 7.1.7 anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex zur Grundlage haben, muss der Index und seine Indexkomponenten nicht in die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich Bestimmungen nach Ziffer 7.3 einbezogen werden; etwaige Emittentengrenzen bei Anlagen nach Ziffer 7.1.9 sind hingegen zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachtenberücksichtigen. B. Von den Anlagegrenzen 7.3.20 Die Anlageinstrumente nach Ziffer 7.1.8 und 7.1.9 (sog. „Strukturierte Produkte“) dürfen nur eingesetzt werden, sofern dies zur Erreichung des Anlageziels beiträgt und mit der Anlagepolitik des Teilfonds in Einklang steht. Diese Anlageinstrumente, mit Ausnahme indexbasierter Anlagen nach Ziffer 7.1.7, sind in die Bestimmungen nach Ziffer 7.3 mit einzubeziehen. 7.3.21 Der Teilfonds darf höchstens 25 % seines Vermögens in den folgenden Fällen abgewichen werden:Anlagen nach Ziffer 7.1.8 anlegen. 7.3.22 Der Teilfonds darf höchstens 10 % seines Vermögens in Anlagen nach Ziffer 7.1.9 Bst. a) bis

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Die Anlagen in Anteilen von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30% des Fondsvermögens nicht übersteigen. 11) Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; • der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 12) Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: • der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und • der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und • das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und • auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und • es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 13) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 14) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 15) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 16) Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 17) Ziffer 7.3.14 15 und 7.3.15 16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: 1) Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2) Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3) Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100% des Vermögens eines OGAW in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufgeteilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30% des Gesamtbetrags des Vermögens eines OGAW nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfassen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; • der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11) Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: • der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und • der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und • das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und • auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und • es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 12) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15) Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16) Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Ein Teilfonds darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten Emit- tenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Abs. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes der Teilfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörperschaf- ten, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens mindes- tens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Abs. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende wer- dende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Abs. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 7. Die in Ziffer 7.3.1 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögensjeweiligen Teilfondsvermögens Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35 % betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % des Vermögens eines Teilfonds in Wertpapiere und Geldmarktinstru- mente des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufgeteilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamt- betrags des Vermögens eines Teilfonds nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geld- marktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfassen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 7.3.8 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen An- lagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unter- nehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des Teilfonds angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 1020 % seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. 10. Die Anlagen in Anteilen von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegendürfen insgesamt 30 % des Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 11. Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds betroffenen Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; - der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35 %, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 30 und Art. 32 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bzw. der Teilfonds bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. Teilfonds dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels "Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 Der OGAW kann 12. Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW Teilfonds auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel- Teilfonds nicht seinerseits in den Teilfonds investiert, der in diesen Ziel-Teilfonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Teilfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Teilfonds desselben mit OGAW vergleichbaren Orga- nismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen Teilfondsgehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermö- gens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG be- rücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom jeweiligen Teilfonds gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Teilfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Teilfonds gibt. 7.3.12 13. Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der fondsspezifische teilfonds- spezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren Verwaltungsge- bühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 9, deren de- ren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 14. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 15. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben des- selben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 16. Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen be- troffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 17. Ziffer 7.3.14 15 und 7.3.15 16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 32, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds " Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von 1. Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugs- rechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Teilfondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht ein- halten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstan- den ist, muss gemäss den jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden. Wie unter Art. 29 Ziffer 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den Teilfonds besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstru- mente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewer- tung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den Teilfonds ge- nutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedin- gungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Ge- genstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingun- gen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der Teilfonds bei diesen Transaktionen von seinen Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW bzw. eines Teilfonds nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 29 Ziffer 5 Anlagen in Derivaten tätigen, so- fern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Art. 30 "Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Art. 32 "Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Art. 32 "Anlagegrenzen“ mitberücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf ebenfalls Teile des Wertpapierbestandes des Teilfonds an Dritte verleihen ("Wertpa- pierleihe, Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingorganisatio- nen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleis- tungsinstitute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren fest- gesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Verwahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, deren Wert mindestens der Gesamtbewertung der verlie- henen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in den folgenden Fällen abgewichen einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden:. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapier- verleihung über Clearstream International oder Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehenen Wertpapiere zugesichert ist. Die Verwaltungsgesellschaft darf keine Pensionsgeschäfte tätigen.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Teilfondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben des- selben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Emittentengrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörperschaf- ten, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens mindes- tens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende werden- de Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 7. Die in Ziffer 7.3.1 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 3535 % des FondsvermögensVermögens des jeweiligen Teilfondsvermögens Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35 % betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % des Vermögens eines Teilfonds in Wertpapiere und Geldmarktinstru- mente des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufgeteilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamt- betrags des Vermögens eines Teilfonds nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geld- marktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfassen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 7.3.8 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Un- ternehmensgruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des Teilfonds angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10. Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; - der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35 %, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 30 und Art. 32 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bzw. der Teilfonds bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. Teilfonds dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels "Allgemeine Anlage- grundsätze und -beschränkungen“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 Der OGAW kann 11. Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen Teilfonds desselben OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen : - der Ziel-Teilfonds nicht seinerseits in den Teilfonds investiert, der in diesen Ziel-Teilfonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Anlagen Ziel-Teilfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Pros- pektes oder ihrer Satzung insgesamt in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des Anteile anderer Ziel-Teilfonds desselben mit OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen vergleichba- ren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen Teilfonds gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Netto- vermögens des Teilfonds zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach Ziff. 7.3.9UCITSG berücksichtigt wird, deren Anteile erworben wurdensolange diese Wertpapiere vom jeweiligen Teilfonds gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, zu tragen sindder in den Ziel-Teilfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel- Teilfonds gibt. 7.3.13 12. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte qua- lifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft Gesell- schaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 13. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben des- selben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 14. Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 15. Xxxxxx 13 und 7.3.15 14 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 32, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 15 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick" zu beachten. B. Von 1. Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugs- rechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Teilfondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstan- den ist, muss gemäss den jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden. Wie unter Art. 29 Ziffer 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für jeden Teilfonds besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktin- strumente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewer- tung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für jeden verwalteten Teilfonds genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedin- gungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedin- gungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen dürfen die Teilfonds bei diesen Transaktionen von ihren Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW bzw. eines Teilfonds nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 29 Ziffer 5 Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Art. 32"Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Art. 32 "Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Art. 32 "Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf ebenfalls Teile des Wertpapierbestandes des jeweiligen Teilfonds an Dritte verleihen ("Wertpapierleihe, Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingor- ganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanz- dienstleistungsinstitute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Verwahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, deren Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehenen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in den folgenden Fällen abgewichen einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden:. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapierverleihung über Clearstream International oder Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehenen Wertpapiere zugesichert ist. Die Verwaltungsgesellschaft darf keine Pensionsgeschäfte tätigen.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt.Ziffer 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten, sofern Anhang A1 und Anhang A2 keine Einschränkung für den jeweiligen Teilfonds normieren: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Teilfondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 35 % des Vermögens je Teilfondsvermögen. b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% des Fondsvermögensbetragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 7.3.8 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des Teilfonds angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Die Anlagen in Anteilen von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30 % des Teilfondsvermögens nicht übersteigen. 11) Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; • der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 30 und 32 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bzw. der Teilfonds bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. Teilfonds dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 Der OGAW kann 12) Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen Teilfonds desselben OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: • der Zielfonds nicht seinerseits in den Teilfonds investiert, der in diesen Zielfonds investiert; und • der Anteil des Vermögens, den die Zielfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Zielfonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und • das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen Teilfonds gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und • auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des Teilfonds zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom jeweiligen Teilfonds gehalten werden; und • es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des Teilfonds, der in den Zielfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Zielfonds gibt. 7.3.12 13) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der fondsspezifische teilfondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 14) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 15) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 16) Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 17) Ziffer 7.3.14 15 und 7.3.15 16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 32, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: 1) Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2) Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Teilfondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3) Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Teilfondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten Geldmarktin- strumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als GegenparteiGe- genpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht Auf- sichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitetüberschrei- tet, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten beaufsich- tigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 G nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinierenkombinie- ren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung Einrich- tung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGe- bietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert garan- tiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben dessel- ben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen sei- nen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 und 7.3.2 2 darf ein der OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörperschaf- ten, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens mindes- tens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende werden- de Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 7. Die in Ziffer 7.3.1 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des FondsvermögensFondsvermögens Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35 % betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % des Vermögens eines OGAW in Wertpapiere und Geldmarktinstrumen- te des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert wer- den. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufge- teilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamtbetrags des Vermögens eines OGAW nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumen- te bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfassen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 7.3.8 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Un- ternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden10. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurdenwur- den, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Netto- vermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach U- CITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 11. Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fondsspezifi- sche Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 12. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 13. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmitten- ten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter nen- nenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-EWR- Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 14. Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen be- troffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 15. Xxxxxx 13 und 7.3.15 14 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 15 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A "Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von 1. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrech- ten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Liberierung von den Anlagegrenzen dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Die Artikel 26 und 27 bleiben von dieser Ausnahme unberührt und sind jederzeit einzuhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstan- den ist, muss gemäss den jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden. Wie unter Art. 26 Ziffer 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstru- mente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewer- tung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW ge- nutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedin- gungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedin- gungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW bei diesen Transaktionen von seinen Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 Ziffer 5 Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Art. 30 "Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten müssen bei den folgenden Fällen abgewichen Anlagegrenzen des Art. 29 "Anlagegrenzen“ nicht berücksich- tigt werden Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Art. 29 "Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden:. Die Verwaltungsgesellschaft darf keine Wertpapierleihe (Securities Lending) tätigen. Die Verwaltungsgesellschaft darf keine Pensionsgeschäfte tätigen.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW Das Teilfondsvermögen darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögensjeweiligen Teilfondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 genannten 7.3.9 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW Teilfonds auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW Teilfonds aus muss der fondsspezifische teilfondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW bzw. Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus Organismen für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW Das Teilfondsvermögen darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des FondsvermögensVermögens je Teilfondsvermögen. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Die Anlagen in Anteilen von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30% des Teilfondsvermögens nicht übersteigen. 7.3.11 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann 7.3.12 Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW Teilfonds auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW Teilfonds aus muss der fondsspezifische teilfondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW bzw. Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 7.3.16 Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegenan- legen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als GegenparteiGegen- partei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitetüberschrei- tet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten be- aufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigtbe- rücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben dersel- ben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert garan- tiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben aus- gegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen Schuld- verschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung Rückzah- lung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten.Ziffer 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Emit- tentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 „Anla- gegrenzen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20% des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmtenbe- stimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben aus- gegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil An- teil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame gemein- same Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Ver- waltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben des- selben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten Emitten- ten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebendmass- gebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 7.3.15 und 7.3.15 7.3.16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben ausgege- ben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils je- weils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen Schuldverschrei- bungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörper- schaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte ge- nannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werdenwer- den, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen be- sonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen Schuldverschreibun- gen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 In Abweichung von Ziffer 7.3.3 und im Einklang mit Art. 56 UCITSG dürfen nach dem Grundsatz der Risi- kostreuung bis zu 100 % des Vermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen angelegt werden, die von ein und demselben staatlichen Emittenten begeben oder garantiert werden. Der OGAW muss zumindest Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen halten, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags des Vermögens nicht überschreiten dürfen. 7.3.9 Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW in Schuldverschreibungen folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des OGAW anlegen, sofern es sich bei den Emittenten oder Garanten um folgende öffentlich-recht- liche Körperschaften und Organisationen handelt: - sämtliche Staaten aus der OECD - sämtliche öffentlichrechtlichen Körperschaften aus der OECD - African Development Bank - Asian Development Bank - Council of Europe Social Development Fund - Eurofima - European Atomic Energy Community - European Bank for Reconstruction & Development - European Economic Community - European Investment Bank - European Patent Organization - IBRD (World Bank) - Inter-American Development Bank - International Finance Corporation - Nordic Investment Bank; 7.3.10 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 "Anlagegrenzen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmens- gruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 7.3.11 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 7.3.12 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettover- mögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCI- TSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 Ziffer 7.3.11 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fonds- spezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren Verwal- tungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 7.3.11, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft Gesell- schaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmit- tenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 7.3.16 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag Gesamt- nennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte be- stimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den 7.3.18 Das Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugs- rechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 7.3.19 Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 7.3.20 Das Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.21 Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstanden ist, muss gemäss jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden:.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils je- weils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen Schuldverschrei- bungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würdewür- de: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörper- schaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte genann- te Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werdenwer- den, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen be- sonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen Schuldverschreibun- gen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 In Abweichung von Ziffer 7.3.3 und im Einklang mit Art. 56 UCITSG dürfen nach dem Grundsatz der Risi- kostreuung bis zu 100 % des Vermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen angelegt werden, die von ein und demselben staatlichen Emittenten begeben oder garantiert werden. Der OGAW muss zumindest Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen halten, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags des Vermögens nicht überschreiten dürfen. 7.3.9 Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW in Schuldverschreibungen folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des OGAW anlegen, sofern es sich bei den Emittenten oder Garanten um folgende öffentlich- rechtliche Körperschaften und Organisationen handelt: - sämtliche Staaten aus der OECD - sämtliche öffentlichrechtlichen Körperschaften aus der OECD - African Development Bank - Asian Development Bank - Council of Europe Social Development Fund - Eurofima - European Atomic Energy Community - European Bank for Reconstruction & Development - European Economic Community - European Investment Bank - European Patent Organization - IBRD (World Bank) - Inter-American Development Bank - International Finance Corporation - Nordic Investment Bank; 7.3.10 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 "Anlagegrenzen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgrup- pe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 7.3.11 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 7.3.12 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Netto- vermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach U- CITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 Ziffer 7.3.11 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fonds- spezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren Verwal- tungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Zif- fer 7.3.11, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft Gesell- schaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmit- tenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese die- se Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 7.3.16 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktin- strumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag Ge- samtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte be- stimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von 7.3.18 Das Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugs- rechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten, jedoch innerhalb angemessener Frist korrigieren. 7.3.19 Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 7.3.20 OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach der Liberierung von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen dieses Kapitels abweichen. Die Abschnitte 7.1. und 7.2 bleiben von dieser Ausnahme unberührt und sind jederzeit einzuhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.21 Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstanden ist, muss gemäss jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden:.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100% des Vermögens eines OGAW in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufgeteilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30% des Gesamtbetrags des Vermögens eines OGAW nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfassen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; • der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11) Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: • der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und • der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und • das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und • auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und • es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 12) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15) Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16) Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: 1) Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2) Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3) Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils je- weils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen Schuldverschrei- bungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würdewür- de: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörper- schaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte genann- te Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werdenwer- den, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen be- sonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen Schuldverschreibun- gen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 In Abweichung von Ziffer 7.3.3 und im Einklang mit Art. 56 UCITSG dürfen nach dem Grundsatz der Risi- kostreuung bis zu 100 % des Vermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen angelegt werden, die von ein und demselben staatlichen Emittenten begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufgeteilt sein, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags seines Vermögens nicht über- schreiten dürfen. 7.3.9 Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW in Schuldverschreibungen folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des OGAW anlegen, sofern es sich bei den Emittenten oder Garanten um folgende öffentlich- rechtliche Körperschaften und Organisationen handelt: - sämtliche Staaten aus der OECD - sämtliche öffentlichrechtlichen Körperschaften aus der OECD - African Development Bank - Asian Development Bank - Council of Europe Social Development Fund - Eurofima - European Atomic Energy Community - European Bank for Reconstruction & Development - European Economic Community - European Investment Bank - European Patent Organization - IBRD (World Bank) - Inter-American Development Bank - International Finance Corporation - Nordic Investment Bank; 7.3.10 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 "Anlagegrenzen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgrup- pe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 7.3.11 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 7.3.12 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Netto- vermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach U- CITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 Ziffer 7.3.11 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fonds- spezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren Verwal- tungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Zif- fer 7.3.11, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft Gesell- schaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmit- tenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese die- se Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 7.3.16 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktin- strumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag Ge- samtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte be- stimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den 7.3.18 Das Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugs- rechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 7.3.19 Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 7.3.20 Das Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben dessel- ben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen sei- nen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 und 7.3.2 2 darf ein der OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörperschaf- ten, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens mindes- tens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende wer- dende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 7. Die in Ziffer 7.3.1 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des FondsvermögensFondsvermögens Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35 % betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % des Vermögens eines OGAW in Wertpapiere und Geldmarktinstru- mente des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufgeteilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamt- betrags des Vermögens eines OGAW nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geldmarktin- strumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfas- sen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 7.3.8 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen An- lagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unter- nehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen Ober- grenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein 10. Der OGAW darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik Ziel des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- Ak- tien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; - der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35 %, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und Art. 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels "Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abwei- chen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11. Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurdenwur- den, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettover- mögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCI- TSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 12. Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fondsspezifi- sche Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmitten- ten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter nen- nenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Mitglied- staat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-EWR- Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15. Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen be- troffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16. Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A "Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von 1. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrech- ten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhal- ten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstan- den ist, muss gemäss den jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden. Wie unter Art. 26 Ziffer 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstru- mente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewer- tung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW ge- nutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedin- gungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Ge- genstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingun- gen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW bei diesen Transaktionen von seinen Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 Ziffer 5 Anlagen in Derivaten tätigen, so- fern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Art. 29 "Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Art. 29 "Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Art. 29 "Anlagegrenzen“ mitberücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft tätigt kein Securities Lending. Die Verwaltungsgesellschaft darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:keine Pensionsgeschäfte tätigen.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben dessel- ben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen sei- nen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 und 7.3.2 2 darf ein der OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörperschaf- ten, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens mindes- tens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende werden- de Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 7. Die in Ziffer 7.3.1 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des FondsvermögensFondsvermögens Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35 % betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % des Vermögens eines OGAW in Wertpapiere und Geldmarktinstrumen- te des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert wer- den. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufge- teilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamtbetrags des Vermögens eines OGAW nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumen- te bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfassen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 7.3.8 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Un- ternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen Ober- grenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen.> 7.3.10 Ein 10. Der OGAW darf höchstens 2020 % seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik Ziel des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- Ak- tien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass - die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; - der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35 %, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und Art. 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels "Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abwei- chen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11. Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurdenwur- den, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Netto- vermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach U- CITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 12. Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fondsspezifi- sche Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmitten- ten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter nen- nenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-EWR- Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15. Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen be- troffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16. Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A "Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von 1. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrech- ten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhal- ten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Wie unter Art. 26 Ziffer 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstru- mente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewer- tung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW ge- nutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedin- gungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedin- gungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW bei diesen Transaktionen von seinen Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 Ziffer 5 Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Art. 30 "Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Art. 29 "Anlagegrenzen“ nicht berücksich- tigt werden Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Art. 29 "Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf ebenfalls Teile des Wertpapierbestandes des OGAW an Dritte verleihen ("Wertpapier- leihe, Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingorganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungs- institute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetz- ten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Ver- wahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, deren Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehe- nen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in den folgenden Fällen abgewichen einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden:. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapier- verleihung über Clearstream International oder Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehenen Wertpapiere zugesichert ist. Die Verwaltungsgesellschaft darf keine Pensionsgeschäfte tätigen.

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Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Teilfondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegenanle- gen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien Gegenpar- teien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung Anwen- dung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme Inan- spruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskör- perschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen CharaktersCharak- ters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer ei- ner besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen Schuld- verschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 35 % des Vermögens je Teilfondsvermögen. b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% des Fondsvermögensbetragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 7.3.8 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehe- nen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten der- selben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des Teilfonds angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen desselben mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Die Anlagen in Anteilen von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30 % des Teilfondsvermögens nicht übersteigen. 11) Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten Emit- tenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; • der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstru- mente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten mög- lich. Werden die unter Art. 30 und 32 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Aus- übung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bzw. der Teilfonds bei seinen Verkäufen als vor- rangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustre- ben. Teilfonds dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 Der OGAW kann 12) Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen Teilfonds desselben OGAW auszugeben auszuge- ben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: • der Zielfonds nicht seinerseits in den Teilfonds investiert, der in diesen Zielfonds investiert; und • der Anteil des Vermögens, den die Zielfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Zielfonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und • das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen Teilfonds gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und • auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Netto- vermögens des Teilfonds zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom jeweiligen Teilfonds gehalten werden; und • es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des Teilfonds, der in den Zielfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Zielfonds gibt. 7.3.12 13) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der teil- fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen An- lagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 14) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte qualifi- zierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 15) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW bzw. Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten Emitten- ten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben dessel- ben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 16) Je Teilfondsvermögen dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen be- troffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 17) Ziffer 7.3.14 15 und 7.3.15 16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen Vermö- gen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 32, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 17 sind allfällige weitere Beschränkungen Be- schränkungen in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: 1) Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2) Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Teilfondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangi- ges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3) Ein Teilfondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens.darf 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-OTC- Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt.Ziffer 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) a. von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) b. Einlagen bei dieser Einrichtung; c) c. von dieser Einrichtung erworbene OTC-OTC- Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-EWR- Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-EWR- Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-EWR- Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten.Ausfall 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 1020% seines Vermögens in Anteilen an anderen Anteile ein und desselben OGAWs oder an anderen bzw. mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen. 7.3.10 Die Anlagen in Anteilen von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegendürfen insgesamt 30% des Vermögens des OGAW nicht übersteigen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 7.3.11 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 7.3.12 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-EWR- Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 7.3.16 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) a. 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) b. 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) c. 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 7.3.17 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Fondsvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1) Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-EWR- Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 Ziff. 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 Ziff. 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 und 7.3.2 2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6) Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 a) Die in Ziffer 7.3.1 Ziff. 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 b) Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35% betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. 8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9) Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 10) Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds OGAW ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dassdass − die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist; − der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; − der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Diese Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Werden die unter Art. 27 und 29 dieses Vertrages genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge Ausübung von Bezugsrechten überschritten, so hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. OGAW dürfen binnen der ersten sechs Monate nach ihrer Zulassung von den Vorschriften dieses Kapitels „Bestimmungen zur Anlagepolitik“ abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.11 11) Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: − der Zielfonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Zielfonds investiert; und − der Anteil des Vermögens, den die Zielfonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospektes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Zielfonds desselben mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und − das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Abschlüssen und den periodischen Berichten; und − auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettovermögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCITSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und − es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Zielfonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Zielfonds gibt. 7.3.12 12) Machen die Anlagen in nach Ziff. 7.3.9 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 13) Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 14) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 15) Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 16) Ziffer 7.3.14 14 und 7.3.15 15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Bst. A, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 6.4.1 Das Teilfondsvermögen darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 6.4.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögensbesagten Vermögens des Teilfonds. 7.3.3 6.4.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-OTC- Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung des Emittentenlimits werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach nachstehender Ziffer 7.3.5 6.4.5 und die Schuldverschreibungen nach nachstehender Ziffer 7.3.6 6.4.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 6.4.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 vorstehenden Ziffern 6.4.1 und 7.3.2 6.4.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 6.4.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 6.4.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 6.4.7 Die in vorstehender Ziffer 7.3.1 6.4.1 bis 7.3.6 6.4.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des FondsvermögensVermögens je Teilfondsvermögen. 7.3.8 6.4.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in dieser Ziffer 7.36.4 7.3.9 Ein OGAW darf 6.4.9 Teilfonds dürfen höchstens 1020 % seines ihres Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs Anteile desselben OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegeninvestieren. Ein besondere Anlagebestimmung, die diesen Aspekt berücksichtigt, kann in Anhang A aufgenommen werden (Zulässigkeit von Zielfonds). 6.4.10 Anlagen in Anteile von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30 % des Vermögens des Teilfonds nicht übersteigen. Diese Anlagen sind werden bei den in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 des UCITSG genannten Obergrenzen nicht zu berücksichtigenberücksichtigt. 7.3.10 6.4.11 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss gemäß der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teilfonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann 6.4.12 Die Teilfonds können Anteile, die von einem oder mehreren anderen Teilfonds desselben OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 6.4.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 6.4.9 einen wesentlichen erheblichen Teil des Vermögens des OGAW aus Teilfonds aus, muss der fondsspezifische Anhang Informationen über die maximale Höhe den Höchstbetrag enthalten und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informierenVerwaltungsgebühren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 6.4.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 6.4.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme - rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen OGAW Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft 6.4.15 Ein OGAW erwirbt für keine von ihr ihm verwalteten OGAW Teilfonds Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie der OGAW einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebendInvestmentgesellschaft maßgebend, wenn sie für einen OGAW oder einen Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf 6.4.16 Je Teilfonds dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen ein und demselben OGAW oder von einem mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sindAnlagen. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 6.4.17 Xxxxxx 6.4.15 und Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 6.4.16 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten;. c) auf von Verwaltungsgesellschaften OGAW gehaltene Aktien Anteile am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich ausschließlich für die Verwaltungsgesellschaft den OGAW den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den in vorstehenden Nummern 6.4.1 – 6.4.17 aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 Beschränkungen, sind allfällige weitere Beschränkungen alle weiteren in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachtenbeschriebenen Grenzen einzuhalten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW jeden Teilfonds einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW Ein Teilfonds darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegenan- legen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW Teilfonds mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als GegenparteiGe- genpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht Aufsichts- recht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht über- schreitenüberschrei- ten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW Teilfonds jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geldmarktin- strumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW Teilfonds folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGe- bietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert garan- tiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben ausge- geben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten ge- samten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend ausrei- chend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte ge- nannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW Teilfonds nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Emit- tentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögensjeweiligen Teilfondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 genann- ten „Anlagegrenzen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstru- menten derselben Unternehmensgruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20% des Vermö- gens des Teilfonds angehoben. 7.3.9 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben dessel- ben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW betreffenden Teilfonds Ziel des Fonds Teil- fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW Ein Teilfonds kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW Teilfonds aus muss der fondsspezifische teilfondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW Teilfonds selbst und von den OGAW oder den mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile An- teile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere an- dere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Teilfondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien bzw. Teilfonds Stimm- rechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung Geschäfts- führung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in Gixx xn einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft massgebend, wenn sie für einen OGAW bzw. Teilfonds Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW Ein Teilfonds darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus Organismen für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW ein Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig an- sässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils je- weils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen Schuldverschrei- bungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörper- schaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte ge- nannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werdenwer- den, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen be- sonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen Schuldverschreibun- gen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. 7.3.8 In Abweichung von Ziffer 7.3.3 und im Einklang mit Art. 56 UCITSG dürfen nach dem Grundsatz der Risi- kostreuung bis zu 100 % des Vermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen angelegt werden, die von ein und demselben staatlichen Emittenten begeben oder garantiert werden. Der OGAW muss zumindest Wertpapiere aus sechs verschiedene Emissionen halten, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags des Vermögens nicht überschreiten dürfen. 7.3.9 Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW in Schuldverschreibungen folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des OGAW anlegen, sofern es sich bei den Emittenten oder Garanten um folgende öffentlich-recht- liche Körperschaften und Organisationen handelt: - sämtliche Staaten aus der OECD - sämtliche öffentlichrechtlichen Körperschaften aus der OECD - African Development Bank - Asian Development Bank - Council of Europe Social Development Fund - Eurofima - European Atomic Energy Community - European Bank for Reconstruction & Development - European Economic Community - European Investment Bank - European Patent Organization - IBRD (World Bank) - Inter-American Development Bank - International Finance Corporation - Nordic Investment Bank; 7.3.10 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.37.3 "Anlagegrenzen“ als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmens- gruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 7.3.11 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 7.3.12 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettover- mögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCI- TSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 7.3.13 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 Ziffer 7.3.11 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fonds- spezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren Verwal- tungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9Ziffer 7.3.11, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 7.3.14 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft Gesell- schaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 7.3.15 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmit- tenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 7.3.16 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag Gesamt- nennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 2525 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte be- stimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.17 Ziffer 7.3.15 und 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den 7.3.18 Das Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugs- rechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 7.3.19 Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 7.3.20 Das Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhalten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. 7.3.21 Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstanden ist, muss gemäss jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden:.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW 1. Das Fondsvermögen darf höchstens 55 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben dessel- ben Emittenten und höchstens 2020 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 2. Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen sei- nen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 1010 % des Vermögens des OGAW nicht über- schreitenüberschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 55 % des Vermögens. 7.3.3 3. Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 55 % seines Vermögens anlegt, 4040 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Emittentengrenze Ausstellergrenze von 55 % auf 1010 % angehoben. Die Begrenzung auf 4040 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 4. Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 1 und 7.3.2 2 darf ein der OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 2020 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 5. Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen GebietskörperschaftenGebietskörperschaf- ten, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens mindes- tens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 3535 % angehoben. 7.3.6 6. Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende wer- dende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 Absatz 1 genannte Obergrenze von 55 % auf höchstens 2525 % angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 8080 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 7. Die in Ziffer 7.3.1 1 bis 7.3.6 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze Ausstellergrenze beträgt 3535 % des Fondsvermögens. Im Falle der Ausnahmegenehmigung der FMA kann diese Grenze auch mehr als 35 % betragen. Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % des Vermögens eines OGAW in Wertpapiere und Geldmarktinstru- mente des gleichen Emittenten anzulegen, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente müssen in mindestens sechs verschiedene Emissionen aufgeteilt sein, wobei Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamt- betrags des Vermögens eines OGAW nicht überschreiten dürfen. Die vorgenannten Wertpapiere und Geldmarktin- strumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziffer 3 ausser Betracht. Diese Anlagen umfas- sen dabei insbesondere Unternehmens- und Staatsanleihen. 7.3.8 8. Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3diesem Artikel vorgesehenen An- lagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unter- nehmensgruppe ist die Ausstellergrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben. 7.3.9 9. Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden10. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurdenwur- den, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern:: - der Ziel-Fonds nicht seinerseits in den OGAW investiert, der in diesen Ziel-Fonds investiert; und - der Anteil des Vermögens, den die Ziel-Fonds deren Erwerb beabsichtigt ist, entsprechend ihres Prospek- tes oder ihrer Satzung insgesamt in Anteile anderer Ziel-Fonds desselben mit OGAW vergleichbaren Or- ganismus für gemeinsame Anlagen investieren dürfen, 10 % nicht überschreitet; und - das eventuell an die betroffenen Wertpapiere gebundene Stimmrecht so lange ausgesetzt ist, wie sie durch den betroffenen OGAW gehalten werden, ungeachtet einer angemessenen Auswertung in den Ab- schlüssen und den periodischen Berichten; und - auf jeden Fall der Wert dieser Wertpapiere bei der von dem UCITSG auferlegten Kalkulation des Nettover- mögens des OGAW zum Zwecke der Verifizierung des Mindestmasses des Nettovermögens nach UCI- TSG berücksichtigt wird, solange diese Wertpapiere vom OGAW gehalten werden; und - es keine Mehrfachberechnung der Gebühren für die Anteilsausgabe oder –rücknahme zum einen auf der Ebene des OGAW, der in den Ziel-Fonds investiert hat, und zum anderen auf der Ebene des Ziel-Fonds gibt. 7.3.12 11. Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 nach Ziffer 9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus aus, muss der fondsspezifische fondsspezifi- sche Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach ZiffZiffer. 7.3.99, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 12. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 13. Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben EmittentenEmitten- ten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter nen- nenswerter Einfluss wird ab 1010 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Mitglied- staat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-EWR- Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der 14. Für den OGAW darf dürfen Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 1010 % des Grundkapitals des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 1010 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente des Emittenten erwerbenerworben werden, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen be- troffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerbenerworben werden, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 15. Xxxxxx 13 und 7.3.15 14 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert ga- rantiert werden; b) auf Aktien, die der ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit Mög- lichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen Vo- raussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat Nie- derlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Art. 29, Ziffer 7.3.1 1 7.3.16 15 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A "Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von 1. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrech- ten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2. Bei Überschreitung der genannten Grenzen hat das Fondsvermögen bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3. Ein Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung nicht einhal- ten. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten. Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstan- den ist, muss gemäss den jeweils gültigen Wohlverhaltensregeln dem OGAW unverzüglich ersetzt werden. Wie unter Art. 26 Ziffer 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstru- mente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewer- tung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW ge- nutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedin- gungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Ge- genstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingun- gen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW bei diesen Transaktionen von seinen Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 Ziffer 5 Anlagen in Derivaten tätigen, so- fern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Art. 30 "Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Art. 29 "Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Art. 29 "Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:keine Wertpapierleihe (Securities Lending) tätigen. Die Verwaltungsgesellschaft darf keine Pensionsgeschäfte tätigen.

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