Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen. 2.2. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmte US-Wertpapiere, die als Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt: 2.2.1. die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der U.S. Securities and Exchange Commission zu registrieren; und 2.2.2. die Wertpapiere sind nicht illiquide, d. h. sie sind innerhalb von sieben Tagen von dem Fonds zu dem Kurs oder annähernd zu dem Kurs veräußerbar, mit dem sie von dem Fonds bewertet werden. 2.3. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettoinventarwerts anlegt, 40% nicht überschreiten darf. 2.4. Vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Central Bank wird die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) für Anleihen auf 25% angehoben, wenn die Anleihen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Anleiheinhabern einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein Fonds mehr als 5% seines Nettoinventarwerts in solche Anleihen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. 2.5. Die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) wird auf 35% angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht- EU-Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden. 2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 40% nicht zu berücksichtigen. 2.7. Ein Fonds darf höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen bei derselben Einrichtung anlegen. 2.8. Das Risikopotenzial (risk exposure) in Bezug auf einen Kontrahenten des Fonds im Rahmen eines OTC- Derivats darf maximal 5% des Nettoinventarwerts des Fonds betragen. Diese Grenze wird auf 10% erhöht, wenn es sich um ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, ein in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) der Baseler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 zugelassenes Kreditinstitut oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut handelt. 2.9. Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein Fonds höchstens 20% seines Nettoinventarwerts in einer Kombination aus zwei oder mehr der folgenden, von einem einzelnen Emittenten begebenen oder bei ihm unterhaltenen oder mit ihm eingegangenen, Positionen investieren: 2.9.1. Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, 2.9.2. Einlagen und/oder 2.9.3. Kontrahentenrisiko-Potenzial aus OTC-Derivatetransaktionen. 2.10. Die in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 angegebenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, sodass das Exposure in Bezug auf einen einzelnen Rechtsträger 35% des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht überschreiten darf. 2.11. Für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 sind Unternehmen einer Gruppe als ein einziger Emittent zu betrachten. Jedoch ist eine Grenze von 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds für Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig. 2.12. Ein Fonds kann bis zu 100% seines Nettoinventarwerts in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, von Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder von einer der nachfolgend aufgeführten Länder, Regierungen, Institutionen oder Organisationen begeben oder garantiert werden: den Regierungen von OECD-Ländern (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), den Regierungen der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, Brasiliens, (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), Indiens (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben) oder Singapurs mit Ausnahme der vorstehend aufgeführten Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation) Internationaler Währungsfonds Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Eurofima) Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Xxxxxxx Xxx) Government National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Student Loan Marketing Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC Der Fonds hat Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen zu halten, wobei die Wertpapiere aus jeder einzelnen Emission 30% seines Nettoinventarwerts nicht überschreiten dürfen.
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Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
2.2. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmte US-Wertpapiere, die als Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt:
2.2.1. die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der U.S. Securities and Exchange Commission zu registrieren; und
2.2.2. die Wertpapiere sind nicht illiquide, d. h. sie sind innerhalb von sieben Tagen von dem Fonds zu dem Kurs oder annähernd zu dem Kurs veräußerbar, mit dem sie von dem Fonds bewertet werden.
2.3. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettoinventarwerts anlegt, 40% nicht überschreiten darf.
2.4. Vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Central Bank wird die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) für Anleihen auf 25% angehoben, wenn die Anleihen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Anleiheinhabern einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein Fonds mehr als 5% seines Nettoinventarwerts in solche Anleihen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
2.5. Die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) wird auf 35% angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht- EU-Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.
2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 40% nicht zu berücksichtigen.
2.7. Ein Auf Konten verbuchte und als Liquiditätsreserven gehaltene Barmittel dürfen 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds darf höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen bei derselben Einrichtung anlegennicht überschreiten.
2.8. Das Risikopotenzial (risk exposure) in Bezug auf einen Kontrahenten des Fonds im Rahmen eines OTC- Derivats darf maximal 5% des Nettoinventarwerts des Fonds betragen. Diese Grenze wird auf 10% erhöht, wenn es sich um ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, ein in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) der Baseler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 zugelassenes Kreditinstitut oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut handelt.
2.9. Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein Fonds höchstens 20% seines Nettoinventarwerts in einer Kombination aus zwei oder mehr der folgenden, von einem einzelnen Emittenten begebenen oder bei ihm unterhaltenen oder mit ihm eingegangenen, Positionen investieren:
2.9.1. Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
2.9.2. Einlagen und/oder
2.9.3. Kontrahentenrisiko-Potenzial aus OTC-Derivatetransaktionen.
2.10. Die in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 angegebenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, sodass das Exposure in Bezug auf einen einzelnen Rechtsträger 35% des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht überschreiten darf.
2.11. Für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 sind Unternehmen einer Gruppe als ein einziger Emittent zu betrachten. Jedoch ist eine Grenze von 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds für Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig.
2.12. Ein Fonds kann bis zu 100% seines Nettoinventarwerts in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, von Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder von einer der nachfolgend aufgeführten Länder, Regierungen, Institutionen oder Organisationen begeben oder garantiert werden: den Regierungen von OECD-Ländern (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), den Regierungen der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, Brasiliens, (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), Indiens (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben) oder Singapurs mit Ausnahme der vorstehend aufgeführten Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation) Internationaler Währungsfonds Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Eurofima) Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Xxxxxxx Xxx) Government National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Student Loan Marketing Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC Der Fonds hat Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen zu halten, wobei die Wertpapiere aus jeder einzelnen Emission 30% seines Nettoinventarwerts nicht überschreiten dürfen.
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Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 1010 % seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
2.2. Ein Fonds darf höchstens 1010 % seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmte US-Wertpapiere, die als Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt:
2.2.1. die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der U.S. Securities and Exchange Commission zu registrieren; und
2.2.2. die Wertpapiere sind nicht illiquide, d. h. sie sind innerhalb von sieben Tagen von dem Fonds zu dem Kurs oder annähernd zu dem Kurs veräußerbar, mit dem sie von dem Fonds bewertet werden.
2.3. Ein Fonds darf höchstens 1010 % seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr als 55 % seines Nettoinventarwerts anlegt, 4040 % nicht überschreiten darf.
2.4. Vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Central Bank wird die Grenze von 1010 % (in Absatz 2.3) für Anleihen auf 2525 % angehoben, wenn die Anleihen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Anleiheinhabern einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein Fonds mehr als 55 % seines Nettoinventarwerts in solche Anleihen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 8080 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
2.5. Die Grenze von 1010 % (in Absatz 2.3) wird auf 3535 % angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht- Nicht-EU-Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.
2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 4040 % nicht zu berücksichtigen.
2.7. Ein Fonds darf höchstens Auf Konten verbuchte und als Liquiditätsreserven gehaltene Barmittel dürfen die folgenden Grenzen nicht überschreiten:
2.7.1. 10 % des NAV des Fonds; oder
2.7.2. wenn die Einlage bei der Verwahrstelle erfolgt, 20 % seines Vermögens in Einlagen bei derselben Einrichtung anlegendes Nettovermögens des Fonds.
2.8. Das Risikopotenzial (risk exposure) in Bezug auf einen Kontrahenten des Fonds im Rahmen eines OTC- OTC-Derivats darf maximal 55 % des Nettoinventarwerts des Fonds betragen. Diese Grenze wird auf 1010 % erhöht, wenn es sich um ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, ein in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) der Baseler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 zugelassenes Kreditinstitut oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut handelt.
2.9. Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein Fonds höchstens 2020 % seines Nettoinventarwerts in einer Kombination aus zwei oder mehr der folgenden, von einem einzelnen Emittenten begebenen oder bei ihm unterhaltenen oder mit ihm eingegangenen, Positionen investieren:
2.9.1. Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
2.9.2. Einlagen und/oder
2.9.3. Kontrahentenrisiko-Potenzial aus OTC-Derivatetransaktionen.
2.10. Die in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 angegebenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, sodass das Exposure in Bezug auf einen einzelnen Rechtsträger 3535 % des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht überschreiten darf.
2.11. Für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 sind Unternehmen einer Gruppe als ein einziger Emittent zu betrachten. Jedoch ist eine Grenze von 2020 % des Nettoinventarwerts eines Fonds für Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig.
2.12. Ein Fonds kann bis zu 100100 % seines Nettoinventarwerts in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, von Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder von einer der nachfolgend aufgeführten Länder, Regierungen, Institutionen oder Organisationen begeben oder garantiert werden: den Regierungen von OECD-Ländern (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), den Regierungen der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, Brasiliens, (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), Indiens (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben) oder Singapurs mit Ausnahme der vorstehend aufgeführten Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation) Internationaler Währungsfonds Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Eurofima) Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Xxxxxxx Xxx) Government National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Student Loan Marketing Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC Der Fonds hat Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen zu halten, wobei die Wertpapiere aus jeder einzelnen Emission 3030 % seines Nettoinventarwerts nicht überschreiten dürfen.
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Samples: Prospectus
Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
2.2. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmte US-Wertpapiere, die als Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt:
2.2.1. die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der U.S. Securities and Exchange Commission zu registrieren; und
2.2.2. die Wertpapiere sind nicht illiquide, d. h. sie sind innerhalb von sieben Tagen von dem Fonds zu dem Kurs oder annähernd zu dem Kurs veräußerbar, mit dem sie von dem Fonds bewertet werden.
2.3. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettoinventarwerts anlegt, 40% nicht überschreiten darf.
2.4. Vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Central Bank wird die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) für Anleihen auf 25% angehoben, wenn die Anleihen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Anleiheinhabern einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein Fonds mehr als 5% seines Nettoinventarwerts in solche Anleihen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
2.5. Die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) wird auf 35% angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht- Nicht-EU-Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.
2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 40% nicht zu berücksichtigen.
2.7. Ein Auf Konten verbuchte und als Liquiditätsreserven gehaltene Barmittel dürfen 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds darf höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen bei derselben Einrichtung anlegennicht überschreiten.
2.8. Das Risikopotenzial (risk exposure) in Bezug auf einen Kontrahenten des Fonds im Rahmen eines OTC- OTC-Derivats darf maximal 5% des Nettoinventarwerts des Fonds betragen. Diese Grenze wird auf 10% erhöht, wenn es sich um ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, ein in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) der Baseler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 zugelassenes Kreditinstitut oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut handelt.
2.9. Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein Fonds höchstens 20% seines Nettoinventarwerts in einer Kombination aus zwei oder mehr der folgenden, von einem einzelnen Emittenten begebenen oder bei ihm unterhaltenen oder mit ihm eingegangenen, Positionen investieren:
2.9.1. Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
2.9.2. Einlagen und/oder
2.9.3. Kontrahentenrisiko-Potenzial aus OTC-Derivatetransaktionen.
2.10. Die in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 angegebenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, sodass das Exposure in Bezug auf einen einzelnen Rechtsträger 35% des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht überschreiten darf.
2.11. Für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 sind Unternehmen einer Gruppe als ein einziger Emittent zu betrachten. Jedoch ist eine Grenze von 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds für Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig.
2.12. Ein Fonds kann bis zu 100% seines Nettoinventarwerts in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, von Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder von einer der nachfolgend aufgeführten Länder, Regierungen, Institutionen oder Organisationen begeben oder garantiert werden: den Regierungen von OECD-Ländern (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), den Regierungen der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, Brasiliens, (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), Indiens (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben) oder Singapurs mit Ausnahme der vorstehend aufgeführten Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation) Internationaler Währungsfonds Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Eurofima) Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Xxxxxx XxxFannie Mae) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Xxxxxxx Xxx) Government National Mortgage Association (Xxxxxx XxxGinnie Mae) Student Loan Marketing Association (Xxxxxx XxxSallie Mae) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC Der Fonds hat Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen zu halten, wobei die Wertpapiere aus jeder einzelnen Emission 30% seines Nettoinventarwerts nicht überschreiten dürfen.
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Samples: Prospectus
Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
2.2. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmte US-Wertpapiere, die als Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt:
2.2.1. : die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der U.S. Securities and Exchange Commission zu registrieren; und
2.2.2. und die Wertpapiere sind nicht illiquide, d. h. sie sind innerhalb von sieben Tagen von dem Fonds zu dem Kurs oder annähernd zu dem Kurs veräußerbar, mit dem sie von dem Fonds bewertet werden.
2.3. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettoinventarwerts anlegt, 40% nicht überschreiten darf.
2.4. Vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Central Bank wird die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) für Anleihen auf 25% angehoben, wenn die Anleihen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Anleiheinhabern einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein Fonds mehr als 5% seines Nettoinventarwerts in solche Anleihen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
2.5. Die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) wird auf 35% angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht- EUNicht-EU- Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.
2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 40% nicht zu berücksichtigen.
2.7. Ein Auf Konten verbuchte und als Liquiditätsreserven gehaltene Barmittel dürfen 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds darf höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen bei derselben Einrichtung anlegen.
2.8nicht überschreiten. Das Risikopotenzial (risk exposure) in Bezug auf einen Kontrahenten des Fonds im Rahmen eines OTC- OTC-Derivats darf maximal 5% des Nettoinventarwerts des Fonds betragen. Diese Grenze wird auf 10% erhöht, wenn es sich um ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, ein in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) der Baseler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 zugelassenes Kreditinstitut oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut handelt.
2.9. Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein Fonds höchstens 20% seines Nettoinventarwerts in einer Kombination aus zwei oder mehr der folgenden, von einem einzelnen Emittenten begebenen oder bei ihm unterhaltenen oder mit ihm eingegangenen, Positionen investieren:
2.9.1. : Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
2.9.2. , Einlagen und/oder
2.9.3. oder Kontrahentenrisiko-Potenzial aus OTC-Derivatetransaktionen.
2.10. Die in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 angegebenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, sodass das Exposure in Bezug auf einen einzelnen Rechtsträger 35% des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht überschreiten darf.
2.11. Für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 sind Unternehmen einer Gruppe als ein einziger Emittent zu betrachten. Jedoch ist eine Grenze von 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds für Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig.
2.12. Ein Fonds kann bis zu 100% seines Nettoinventarwerts in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, von Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder von einer der nachfolgend aufgeführten Länder, Regierungen, Institutionen oder Organisationen begeben oder garantiert werden: den Regierungen von OECD-Ländern (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), den Regierungen der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, Brasiliens, (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), Indiens (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben) oder Singapurs mit Ausnahme der vorstehend aufgeführten Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation) Internationaler Währungsfonds Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Eurofima) Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Xxxxxxx Xxx) Government National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Student Loan Marketing Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC Der Fonds hat Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen zu halten, wobei die Wertpapiere aus jeder einzelnen Emission 30% seines Nettoinventarwerts nicht überschreiten dürfen. Ein Fonds darf bis zu 20% seines Nettoinventarwerts in Anteile und/oder Schuldtitel von ein und demselben Emittenten anlegen, wenn die Anlagepolitik des Fonds vorsieht, einen Finanzindex abzubilden. Die in Absatz 3.1 angegebene Grenze kann auf 35% des Nettoinventarwerts eines Fonds, bezogen auf einen einzelnen Emittenten, angehoben werden, wenn dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Ein Fonds darf nicht mehr als 20% seines Nettoinventarwerts in einen einzelnen OGA anlegen. Anlagen in alternativen Investmentfonds dürfen kumuliert 30% des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht überschreiten. Tätigt ein Fonds Anlagen in Anteile anderer OGAs, die direkt oder über ein Mandat von der Gesellschaft oder durch eine andere Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden, kann diese Gesellschaft keine Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmegebühren für die vom Fonds getätigten Anlagen in die Anteile dieser anderen OGAs erheben. Wenn Provisionen (einschließlich ermäßigter Provisionen) von dem Fondsmanager/Anlageverwalter/Anlageberater für eine Anlage in Anteile eines anderen OGA vereinnahmt werden, sind diese Provisionen in das Vermögen des Fonds einzubringen.
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Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
2.2. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmte US-Wertpapiere, die als Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt:
2.2.1. die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der U.S. Securities and Exchange Commission zu registrieren; und
2.2.2. die Wertpapiere sind nicht illiquide, d. h. sie sind innerhalb von sieben Tagen von dem Fonds zu dem Kurs oder annähernd zu dem Kurs veräußerbar, mit dem sie von dem Fonds bewertet werden.
2.3. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettoinventarwerts anlegt, 40% nicht überschreiten darf.
2.4. Vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Central Bank wird die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) für Anleihen auf 25% angehoben, wenn die Anleihen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Anleiheinhabern einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein Fonds mehr als 5% seines Nettoinventarwerts in solche Anleihen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
2.5. Die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) wird auf 35% angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht- Nicht-EU-Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.
2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 40% nicht zu berücksichtigen.
2.7. Ein Auf Konten verbuchte und als Liquiditätsreserven gehaltene Barmittel dürfen 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds darf höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen bei derselben Einrichtung anlegennicht überschreiten.
2.8. Das Risikopotenzial (risk exposure) in Bezug auf einen Kontrahenten des Fonds im Rahmen eines OTC- OTC-Derivats darf maximal 5% des Nettoinventarwerts des Fonds betragen. Diese Grenze wird auf 10% erhöht, wenn es sich um ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, ein in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) der Baseler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 zugelassenes Kreditinstitut oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut handelt.
2.9. Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein Fonds höchstens 20% seines Nettoinventarwerts in einer Kombination aus zwei oder mehr der folgenden, von einem einzelnen Emittenten begebenen oder bei ihm unterhaltenen oder mit ihm eingegangenen, Positionen investieren:
2.9.1. Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
2.9.2. Einlagen und/oder
2.9.3. Kontrahentenrisiko-Potenzial aus OTC-Derivatetransaktionen.
2.10. Die in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 angegebenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, sodass das Exposure in Bezug auf einen einzelnen Rechtsträger 35% des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht überschreiten darf.
2.11. Für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 sind Unternehmen einer Gruppe als ein einziger Emittent zu betrachten. Jedoch ist eine Grenze von 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds für Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig.
2.12. Ein Fonds kann bis zu 100% seines Nettoinventarwerts in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, von Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder von einer der nachfolgend aufgeführten Länder, Regierungen, Institutionen oder Organisationen begeben oder garantiert werden: den Regierungen von OECD-Ländern (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), den Regierungen der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, Brasiliens, (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), Indiens (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben) oder Singapurs mit Ausnahme der vorstehend aufgeführten Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation) Internationaler Währungsfonds Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Eurofima) Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Xxxxxxx Xxx) Government National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Student Loan Marketing Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC Der Fonds hat Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen zu halten, wobei die Wertpapiere aus jeder einzelnen Emission 30% seines Nettoinventarwerts nicht überschreiten dürfen.
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Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
2.2. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmte US-Wertpapiere, die als Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt:
2.2.1. die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der U.S. Securities and Exchange Commission zu registrieren; und
2.2.2. die Wertpapiere sind nicht illiquide, d. h. sie sind innerhalb von sieben Tagen von dem Fonds zu dem Kurs oder annähernd zu dem Kurs veräußerbar, mit dem sie von dem Fonds bewertet werden.
2.3. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettoinventarwerts anlegt, 40% nicht überschreiten darf.
2.4. Vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Central Bank wird die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) für Anleihen auf 25% angehoben, wenn die Anleihen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Anleiheinhabern einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein Fonds mehr als 5% seines Nettoinventarwerts in solche Anleihen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
2.5. Die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) wird auf 35% angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht- Nicht-EU-Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.
2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 40% nicht zu berücksichtigen.
2.7. Ein Fonds darf höchstens 20 Auf Konten verbuchte und als Liquiditätsreserven gehaltenen Barmittel dürfen die folgenden Grenzen nicht überschreiten:
2.7.1. 10% seines Vermögens in Einlagen des NAV des Fonds; oder
2.7.2. wenn die Einlage bei derselben Einrichtung anlegender Verwahrstelle erfolgt, 20% des Nettovermögens des Fonds.
2.8. Das Risikopotenzial (risk exposure) in Bezug auf einen Kontrahenten des Fonds im Rahmen eines OTC- OTC-Derivats darf maximal 5% des Nettoinventarwerts des Fonds betragen. Diese Grenze wird auf 10% erhöht, wenn es sich um ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, ein in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) der Baseler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 zugelassenes Kreditinstitut oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut handelt.
2.9. Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein Fonds höchstens 20% seines Nettoinventarwerts in einer Kombination aus zwei oder mehr der folgenden, von einem einzelnen Emittenten begebenen oder bei ihm unterhaltenen oder mit ihm eingegangenen, Positionen investieren:
2.9.1. Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
2.9.2. Einlagen und/oder
2.9.3. Kontrahentenrisiko-Potenzial aus OTC-Derivatetransaktionen.
2.10. Die in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 angegebenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, sodass das Exposure in Bezug auf einen einzelnen Rechtsträger 35% des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht überschreiten darf.
2.11. Für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 sind Unternehmen einer Gruppe als ein einziger Emittent zu betrachten. Jedoch ist eine Grenze von 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds für Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig.
2.12. Ein Fonds kann bis zu 100% seines Nettoinventarwerts in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, von Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder von einer der nachfolgend aufgeführten Länder, Regierungen, Institutionen oder Organisationen begeben oder garantiert werden: den Regierungen von OECD-Ländern (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), den Regierungen der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, Brasiliens, (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), Indiens (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben) oder Singapurs mit Ausnahme der vorstehend aufgeführten Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation) Internationaler Währungsfonds Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Eurofima) Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Xxxxxxx Xxx) Government National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Student Loan Marketing Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC Der Fonds hat Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen zu halten, wobei die Wertpapiere aus jeder einzelnen Emission 30% seines Nettoinventarwerts nicht überschreiten dürfen.
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Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
2.2. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmte US-Wertpapiere, die als Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt:
2.2.1. die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der U.S. Securities and Exchange Commission zu registrieren; und
2.2.2. die Wertpapiere sind nicht illiquide, d. h. sie sind innerhalb von sieben Tagen von dem Fonds zu dem Kurs oder annähernd zu dem Kurs veräußerbar, mit dem sie von dem Fonds bewertet werden.
2.3. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettoinventarwerts anlegt, 40% nicht überschreiten darf.
2.4. Vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Central Bank wird die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) für Anleihen auf 25% angehoben, wenn die Anleihen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Anleiheinhabern einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein Fonds mehr als 5% seines Nettoinventarwerts in solche Anleihen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
2.5. Die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) wird auf 35% angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht- Nicht-EU-Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.
2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 40% nicht zu berücksichtigen.
2.7. Ein Fonds darf höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen bei derselben Einrichtung anlegen.
2.8. Das Risikopotenzial (risk exposure) in Bezug auf einen Kontrahenten des Fonds im Rahmen eines OTC- OTC-Derivats darf maximal 5% des Nettoinventarwerts des Fonds betragen. Diese Grenze wird auf 10% erhöht, wenn es sich um ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, ein in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) der Baseler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 zugelassenes Kreditinstitut oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut handelt.
2.9. Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein Fonds höchstens 20% seines Nettoinventarwerts in einer Kombination aus zwei oder mehr der folgenden, von einem einzelnen Emittenten begebenen oder bei ihm unterhaltenen oder mit ihm eingegangenen, Positionen investieren:
2.9.1. Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
2.9.2. Einlagen und/oder
2.9.3. Kontrahentenrisiko-Potenzial aus OTC-Derivatetransaktionen.
2.10. Die in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 angegebenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, sodass das Exposure in Bezug auf einen einzelnen Rechtsträger 35% des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht überschreiten darf.
2.11. Für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 sind Unternehmen einer Gruppe als ein einziger Emittent zu betrachten. Jedoch ist eine Grenze von 20% des Nettoinventarwerts eines Fonds für Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig.
2.12. Ein Fonds kann bis zu 100% seines Nettoinventarwerts in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, von Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder von einer der nachfolgend aufgeführten Länder, Regierungen, Institutionen oder Organisationen begeben oder garantiert werden: den Regierungen von OECD-Ländern (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), den Regierungen der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, Brasiliens, (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), Indiens (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben) oder Singapurs mit Ausnahme der vorstehend aufgeführten Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation) Internationaler Währungsfonds Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Eurofima) Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Xxxxxxx Xxx) Government National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Student Loan Marketing Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC Der Fonds hat Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen zu halten, wobei die Wertpapiere aus jeder einzelnen Emission 30% seines Nettoinventarwerts nicht überschreiten dürfen.
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Samples: Prospectus
Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 1010 % seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
2.2. Ein Fonds darf höchstens 1010 % seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmte US-Wertpapiere, die als Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt:
2.2.1. die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der U.S. Securities and Exchange Commission zu registrieren; und
2.2.2. die Wertpapiere sind nicht illiquide, d. h. sie sind innerhalb von sieben Tagen von dem Fonds zu dem Kurs oder annähernd zu dem Kurs veräußerbar, mit dem sie von dem Fonds bewertet werden.
2.3. Ein Fonds darf höchstens 1010 % seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr als 55 % seines Nettoinventarwerts anlegt, 4040 % nicht überschreiten darf.
2.4. Vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Central Bank wird die Grenze von 1010 % (in Absatz 2.3) für Anleihen auf 2525 % angehoben, wenn die Anleihen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Anleiheinhabern einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein Fonds mehr als 55 % seines Nettoinventarwerts in solche Anleihen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 8080 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten.
2.5. Die Grenze von 1010 % (in Absatz 2.3) wird auf 3535 % angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht- Nicht-EU-Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.
2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 4040 % nicht zu berücksichtigen.
2.7. Ein Fonds darf höchstens Auf Konten verbuchte und als Liquiditätsreserven gehaltenen Barmittel dürfen die folgenden Grenzen nicht überschreiten:
2.7.1. 10 % des NAV des Fonds; oder
2.7.2. wenn die Einlage bei der Verwahrstelle erfolgt, 20 % seines Vermögens in Einlagen bei derselben Einrichtung anlegendes Nettovermögens des Fonds.
2.8. Das Risikopotenzial (risk exposure) in Bezug auf einen Kontrahenten des Fonds im Rahmen eines OTC- OTC-Derivats darf maximal 55 % des Nettoinventarwerts des Fonds betragen. Diese Grenze wird auf 1010 % erhöht, wenn es sich um ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, ein in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) der Baseler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 zugelassenes Kreditinstitut oder ein auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut handelt.
2.9. Unbeschadet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf ein Fonds höchstens 2020 % seines Nettoinventarwerts in einer Kombination aus zwei oder mehr der folgenden, von einem einzelnen Emittenten begebenen oder bei ihm unterhaltenen oder mit ihm eingegangenen, Positionen investieren:
2.9.1. Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
2.9.2. Einlagen und/oder
2.9.3. Kontrahentenrisiko-Potenzial aus OTC-Derivatetransaktionen.
2.10. Die in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 angegebenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, sodass das Exposure in Bezug auf einen einzelnen Rechtsträger 3535 % des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht überschreiten darf.
2.11. Für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 sind Unternehmen einer Gruppe als ein einziger Emittent zu betrachten. Jedoch ist eine Grenze von 2020 % des Nettoinventarwerts eines Fonds für Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig.
2.12. Ein Fonds kann bis zu 100100 % seines Nettoinventarwerts in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, von Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder von einer der nachfolgend aufgeführten Länder, Regierungen, Institutionen oder Organisationen begeben oder garantiert werden: den Regierungen von OECD-Ländern (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), den Regierungen der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, Brasiliens, (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben), Indiens (vorausgesetzt, dass die betreffenden Emissionen ein Investment Grade-Rating erhalten haben) oder Singapurs mit Ausnahme der vorstehend aufgeführten Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation) Internationaler Währungsfonds Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (Eurofima) Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Xxxxxxx Xxx) Government National Mortgage Association (Xxxxxx Xxx) Student Loan Marketing Association (Xxxxxx Xxx) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC Der Fonds hat Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen zu halten, wobei die Wertpapiere aus jeder einzelnen Emission 3030 % seines Nettoinventarwerts nicht überschreiten dürfen.
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