Common use of Anlagevorschriften Clause in Contracts

Anlagevorschriften. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Vermögenswerte des Teilfonds gemäß dem Treuhandvertrag innerhalb des im UCITSG gesetzten Rechtsrahmens und im Einklang mit den jeweils in Anhang A für jeden Teilfonds bestimmten Anlagezielen, der Anlagepolitik, den Anlagebeschränkungen, den Risikoprofilen, den Instrumenten und den sonstigen Leitlinien (zusammen die „Anlagepolitik“). Ziel der Verwaltungsgesellschaft ist es, jede eintretende Verletzung der Anlageleitlinien so bald wie möglich zu beheben. Gemäß Treuhandvertrag erstattet die Verwaltungsgesellschaft alle einem Teilfonds aufgrund grob fahrlässigen, vorsätzlichen oder betrügerischen Handels oder aufgrund von Unredlichkeit oder Arglist seitens der Verwaltungsgesellschaft direkt entstandenen Verluste. Wurden keine anders lautenden Angaben gemacht, gelten alle gegebenenfalls in Anhang A angegebenen Investmentlimits als zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlagen anwendbar. Werden die Anlagegrenzen aus Gründen, auf die der Verwaltungsgesellschaft keinen Einfluss hat, verletzt, wird sich die Verwaltungsgesellschaft als vorrangiges Ziel setzen, dieser Situation abzuhelfen, wobei sie die berechtigten Interessen der Anteilinhaber berücksichtigt. Wesentliche Änderungen der Anlagepolitik und der sonstigen wesentlichen Bedingungen in Verbindung mit den Anteilen (z. B. Gebühren) werden den Anteilinhabern im Voraus durch Bekanntmachung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) und/oder auf anderen dauerhaften Datenträgern mitgeteilt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag