Zugelassene Anlagen Musterklauseln

Zugelassene Anlagen. Der OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: 7.1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente: a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden; b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden; c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist. 7.1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern: a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter Ziffer 7.1.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. 7.1.3 Anteile von einem OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ihrem Prospekt oder ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen; 7.1.4 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist; 7.1.5 Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne von Art. 51 UCITSG oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC- Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können; 7.1.6 Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden: a) von einer z...
Zugelassene Anlagen. Allfällige Einschränkungen finden sich in Anhang A „Fonds im Überblick“.
Zugelassene Anlagen. Die zugelassenen Anlagen sowie allfällige Einschränkungen sind im Anhang A „AIF im Überblick“ aufgeführt.
Zugelassene Anlagen. Ein Teilfonds darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anteilinhaber ausschließlich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: a) die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziffer 21 der Richtlinie 2014/65/EU notiert oder gehandelt werden; b) die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden; c) die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen Markt eines europäischen, amerikanischen, asiatischen, afrikanischen oder ozeanischen Land gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. 6.2.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern: a) die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung bzw. zum Handel an einer unter vorstehender Ziffer 6.2.1 a) bis c) erwähnten Wertpapierbörsen bzw. an einem dort erwähnten geregelten Markt beantragt wurde und b) diese Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird;
Zugelassene Anlagen. Die zugelassenen Anlagen des AIF richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des AIFMG und der AIFMV. Allfällige Einschränkungen finden sich in Anhang A „AIF im Überblick“.
Zugelassene Anlagen. Grundsätzlich darf ein AIF in alle Assetklassen investieren. Allfällige Einschränkungen finden sich in Anhang B „Fonds im Überblick“.
Zugelassene Anlagen. Die zugelassenen Anlagen sowie allfällige Einschränkungen des Teilfonds sind im Anhang A
Zugelassene Anlagen. Die zugelassenen Anlagen des Teilfonds richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des AIFMG und der AIFMV. Allfällige Einschränkungen finden sich in Anhang A „Teilfonds im Überblick“.
Zugelassene Anlagen. Die Anlagen der einzelnen Fonds sind beschränkt auf: 1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (jeweils gemäß Definition in den Zentralbankvorschriften), die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat zugelassen sind oder die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, der regelmäßig stattfindet, anerkannt und der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder Nicht- Mitgliedstaat zugänglich ist (und in jedem Falle in Anhang I aufgeführt ist). 1.2 Kürzlich emittierte Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt (wie vorstehend erläutert) zugelassen werden; 1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden. 1.4 Anteile von OGAWs. 1.5 Anteile von Nicht-OGAWs. 1.6 Einlagen bei Kreditinstituten.
Zugelassene Anlagen. 7.1 Ein Fonds investiert nur in Anlagen, die nach den Richtlinien erlaubt sind, und vorbehaltlich der in den Vorschriften festgelegten und im Prospekt dargelegten Beschränkungen und Grenzen. 7.2 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Artikel 7.1 kann der Verwaltungsrat beschließen, wie folgt zu investieren: (a) In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat zugelassen sind oder die auf einem Markt gehandelt werden, der geregelt ist, regelmäßig stattfindet, anerkannt und für die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat zugänglich ist. (b) Kürzlich emittierte Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem sonstigen Markt (wie vorstehend erläutert) zugelassen werden; (c) Geldmarktinstrumente gemäß der Definition in den Vorschriften, die nicht an einem regulierten Markt gehandelte Geldmarktinstrumente sind. (d) Anteile von OGAWs; (e) Anteile von Nicht-OGAWs, wie in den Vorschriften beschrieben; (f) Einlagen bei Kreditinstituten entsprechend den Vorschriften. (g) Derivative Finanzinstrumente entsprechend den Vorschriften. 7.3 Vorbehaltlich der in den Vorschriften dargelegten Beschränkungen und Grenzen und der Genehmigung der Zentralbank kann ein Fonds zu 100 % des Nettovermögens in unterschiedlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften oder einem Nicht-Mitgliedstaat oder einer internationalen Körperschaft öffentlichen Rechts, an denen ein oder mehrere EU- Mitgliedstaaten Anteilinhaber sind, begeben oder garantiert sind. Die einzelnen Emittenten können der folgenden Liste entnommen werden:: OECD-Staaten (sofern die Emissionen mit Investment Grade eingestuft sind), die Regierungen von Brasilien oder Indien (sofern die jeweiligen Emissionen mit Investment Grade eingestuft sind), die Regierung der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx (sofern die jeweiligen Emissionen mit Investment Grade eingestuft sind), Europäische Investitionsbank, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, International Finance Corporation, Internationaler Währungsfonds, Euratom, Asiatische Entwicklungsbank, Europäische Zentralbank, Europarat, Eurofima, Afrikanische Entwicklungsbank, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (die Weltbank), Interamerikanische Entwicklungsbank, Europäische Union, Federal National Mortgage Association (Fannie Mae), Federal...