(Anmeldung zu Prüfungen) Musterklauseln

(Anmeldung zu Prüfungen) die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfun- gen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprü- fung ist bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen. Die Prüfungsgebühren trägt die/der Ausbildende;
(Anmeldung zu Prüfungen) den/die Auszubildende/n rechtzeitig zu den Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen;
(Anmeldung zu Prüfungen) den Auszubildenden im Rahmen der nachstehenden Ermäch- tigung rechtzeitig für die Teilnahme an den angesetzten Zwi- schen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die Prüfungen freizustellen, die Prüfungsgebühr und etwaige Reisekosten zu zahlen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Aus- zubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Be- scheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; der Auszubildende erhält eine Kopie der Anmeldung; der Auszubildende ermächtigt den Ausbildenden, ihn in seinem Namen zu Prüfungen im Rahmen der Ausbildung anzumelden;
(Anmeldung zu Prüfungen) sich rechtzeitig zu den von der zuständigen Stelle angesetzten Zwischen- und Abschluss- prüfungen anzumelden. Die Prüfungstermine sind auf der Webseite der Landwirtschafts- xxxxxx einzusehen. (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx)
(Anmeldung zu Prüfungen) den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung die Nachuntersuchungsbescheinigung beizufügen.
(Anmeldung zu Prüfungen) den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischenprüfungen und zu Gesellenprüfungen/ Abschlussprüfungen anzumelden, für die Teilnahme freizustellen und die Prüfungsgebühr zu bezah- len. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil einer gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 JArbSchG beizufügen. Der Auszubildende erhält eine Kopie des Anmeldeantrages. Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erfor- derlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Auszubildende verpflichtet sich
(Anmeldung zu Prüfungen) die/den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme frei- zustellen. § 4 - Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich, insbesondere:
(Anmeldung zu Prüfungen) den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischenprüfungen und zur Gesellenprü- fung/Abschlussprüfung anzumelden, ihn für die Teilnahme freizustellen und die Prüfungsgebüh- ren zu bezahlen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Auszubildenden unter 18 Jah- ren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen. Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Auszubildende verpflichtet sich,
(Anmeldung zu Prüfungen). Der Umzuschulende verpflichtet sich, sofern Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes vorgesehen sind, sich für sie anzumelden, die Gebühr zu entrichten und daran teilzunehmen.
(Anmeldung zu Prüfungen). Der Umzuschulende verpflichtet sich, sofern Maßnahmen zur Ermittlung des 1. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats ausbe- zahlt. Dem Umzuschulenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1.1 für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme an Zwischenprüfungen, an vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil- dungsstätte, am Berufsschulunterricht sowie an der Abschluss-/ Gesellenprüfung. 1.2 bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Dauer der Um- schulungszeit hinaus, wenn er a) sich für die Umschulung bereit hält, diese aber ausfällt, b) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Umschulung teil- nehmen kann oder c) aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschul- det verhindert ist, seine Pflichten aus dem Umschulungsverhältnis zu erfüllen.