Common use of Anmerkungen Clause in Contracts

Anmerkungen. Vertragsparteien ● Grundsätzlich ist der jeweilige Betriebsrat (Arbeiter­ bzw. Angestell­ tenbetriebsrat für seinen Zuständigkeitsbereich) für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zuständig. Wenn ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet ist, handelt dieser als zuständiges Organ. In Angelegenheiten, die Arbeiter und Angestellte betreffen, kann auch der Betriebsausschuss, in Unternehmen mit mehreren Betrieben kann der Zentralbetriebsrat als zuständiges Organ in Frage kommen. In Konzernen kann in bestimmten Angelegenheiten auch der Konzernvertretung die Kompetenz zum Ab­ schluss von Betriebsvereinbarungen übertragen werden. ● Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung hat im zuständigen Be­ legschaftsorgan eine Beschlussfassung zu erfolgen. Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für das Zustandekommen eines derartigen Beschlusses genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Wenn der Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern besteht, muss für das Zustandekommen eines Zustimmungsbeschlusses Überein­ stimmung beider Mitglieder vorliegen. ● Eine Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle ArbeitnehmerIn- nen, die vom abschließenden Belegschaftsorgan vertreten werden. Da­ her gilt z. B. eine vom Angestelltenbetriebsrat abgeschlossene Betriebsver­ einbarung für alle Angestellten, nicht aber für die Arbeiter des Betriebes. Der persönliche Geltungsbereich kann aber in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich eingeschränkt werden (z. B. könnten FerialpraktikantInnen vom Geltungsbereich ausgenommen sein). Dabei ist aber der Gleich- behandlungsgrundsatz zu beachten. Das heißt, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich sachlich begründet sein müssen. Gemäß § 31 Abs 2 ArbVG gelten Betriebsvereinbarungen für Heimarbeite­ rInnen nur dann, wenn und insoweit diese ausdrücklich in den Geltungs­ bereich der Betriebsvereinbarung einbezogen wurden.

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Anmerkungen. Vertragsparteien ● Grundsätzlich ist Zustimmungspflichtige Fragen Kontrollmaßnahmen Zustimmungspflichtige Kontrollen Leistungslohnsysteme Zustimmungspflichtige Maßnahmen Schlichtungsstelle kann betriebsrätliche Zustimmung ersetzen Anmerkungen Kommt nämlich eine Einigung in diesen Angelegenheiten zwischen Be­ triebsinhaberIn und Betriebsrat nicht zu Stande, kann jeder der jeweilige Streitteile einen Antrag auf Entscheidung durch die Schlichtungsstelle stellen. Auch eine Änderung oder Aufhebung einer derartigen Betriebsvereinbarung kann nur im Einvernehmen zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat (Arbeiter­ bzw. Angestell­ tenbetriebsrat für seinen Zuständigkeitsbereichdurch Entscheid der Schlichtungsstelle erfolgen. Eine einseitige Kündigung ist ausgeschlossen. Daher entfalten Betriebsvereinbarungen gemäß § 96a ArbVG auch keine Nachwirkung. Konkret handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen: ● Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, die über die Ermittlung von allge- meinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinaus- gehen (Personaldatensysteme; § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG) für den Abschluss Eine Zustimmung des Betriebsrats ist aber nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Betriebsvereinbarungen zuständigVerpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kol­ lektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben. Wenn ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet ● Einführung von Systemen zur Beurteilung von ArbeitnehmerInnen des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind (Personalbeurteilungs­ systeme; § 96a Abs 1 Z 2 ArbVG) Dieser Regelungstatbestand bezieht sich auf jede planmäßig geordnete Be­ wertung von ArbeitnehmerInnen nach bestimmten Kriterien, wobei es nicht erforderlich ist, handelt dieser als zuständiges Organ. In Angelegenheiten, dass die Arbeiter und Angestellte betreffen, kann auch der Betriebsausschuss, in Unternehmen mit mehreren Betrieben kann der Zentralbetriebsrat als zuständiges Organ in Frage kommen. In Konzernen kann in bestimmten Angelegenheiten auch der Konzernvertretung die Kompetenz zum Ab­ schluss von Betriebsvereinbarungen übertragen entsprechenden Daten automationsunterstützt ver­ arbeitet werden. ● Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung hat im zuständigen Be­ legschaftsorgan eine Beschlussfassung zu erfolgenAls solche Daten bzw. Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens Kriterien für die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für das Zustandekommen eines derartigen Beschlusses genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Wenn der Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern besteht, muss für das Zustandekommen eines Zustimmungsbeschlusses Überein­ stimmung beider Mitglieder vorliegen. ● Eine Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle ArbeitnehmerIn- nen, die vom abschließenden Belegschaftsorgan vertreten werden. Da­ her gilt Personalbeurteilung kommen z. B. eine vom Angestelltenbetriebsrat abgeschlossene Betriebsver­ einbarung für alle Angestelltenin Frage: Arbeitsmenge, nicht aber für die Arbeiter des Betriebes. Der persönliche Geltungsbereich kann aber in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich eingeschränkt werden (z. B. könnten FerialpraktikantInnen vom Geltungsbereich ausgenommen sein). Dabei ist aber der Gleich- behandlungsgrundsatz zu beachten. Das heißtTeamfähigkeit, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich sachlich begründet sein müssen. Gemäß § 31 Abs 2 ArbVG gelten Betriebsvereinbarungen für Heimarbeite­ rInnen nur dannFehlerquoten, wenn und insoweit diese ausdrücklich in den Geltungs­ bereich der Betriebsvereinbarung einbezogen wurdenZuver­ lässigkeit, Anzahl von Reklamationen.

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Anmerkungen. Vertragsparteien ● Grundsätzlich ist Zustimmungspflichtige Fragen Kontrollmaßnahmen Zustimmungspflichtige Kontrollen Leistungslohnsysteme Zustimmungspflichtige Maßnahmen Schlichtungsstelle kann betriebsrätliche Zustimmung ersetzen Anmerkungen Kommt nämlich eine Einigung in diesen Angelegenheiten zwischen Be­ triebsinhaberIn und Betriebsrat nicht zu Stande, kann jeder der jeweilige Streitteile einen Antrag auf Entscheidung durch die Schlichtungsstelle stellen. Auch eine Änderung oder Aufhebung einer derartigen Betriebsvereinbarung kann nur im Einvernehmen zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat (Arbeiter­ bzw. Angestell­ tenbetriebsrat für seinen Zuständigkeitsbereichdurch Entscheid der Schlichtungsstelle erfolgen. Eine einseitige Kündigung ist ausgeschlossen. Daher entfalten Betriebsvereinbarungen gemäß § 96a ArbVG auch keine Nachwirkung. Konkret handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen: ● Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, die über die Ermittlung von allge- meinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinaus- gehen (Personaldatensysteme; § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG) für den Abschluss Eine Zustimmung des Betriebsrats ist aber nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Betriebsvereinbarungen zuständigVerpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben. Wenn ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet ● Einführung von Systemen zur Beurteilung von ArbeitnehmerInnen des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind (Personalbeurteilungs­ systeme; § 96a Abs 1 Z 2 ArbVG) Dieser Regelungstatbestand bezieht sich auf jede planmäßig geordnete Be­ wertung von ArbeitnehmerInnen nach bestimmten Kriterien, wobei es nicht erforderlich ist, handelt dieser als zuständiges Organ. In Angelegenheiten, dass die Arbeiter und Angestellte betreffen, kann auch der Betriebsausschuss, in Unternehmen mit mehreren Betrieben kann der Zentralbetriebsrat als zuständiges Organ in Frage kommen. In Konzernen kann in bestimmten Angelegenheiten auch der Konzernvertretung die Kompetenz zum Ab­ schluss von Betriebsvereinbarungen übertragen entsprechenden Daten automationsunterstützt ver­ arbeitet werden. ● Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung hat im zuständigen Be­ legschaftsorgan eine Beschlussfassung zu erfolgenAls solche Daten bzw. Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens Kriterien für die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für das Zustandekommen eines derartigen Beschlusses genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Wenn der Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern besteht, muss für das Zustandekommen eines Zustimmungsbeschlusses Überein­ stimmung beider Mitglieder vorliegen. ● Eine Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle ArbeitnehmerIn- nen, die vom abschließenden Belegschaftsorgan vertreten werden. Da­ her gilt Personalbeurteilung kommen z. B. eine vom Angestelltenbetriebsrat abgeschlossene Betriebsver­ einbarung für alle Angestelltenin Frage: Arbeitsmenge, nicht aber für die Arbeiter des Betriebes. Der persönliche Geltungsbereich kann aber in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich eingeschränkt werden (z. B. könnten FerialpraktikantInnen vom Geltungsbereich ausgenommen sein). Dabei ist aber der Gleich- behandlungsgrundsatz zu beachten. Das heißtTeamfähigkeit, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich sachlich begründet sein müssen. Gemäß § 31 Abs 2 ArbVG gelten Betriebsvereinbarungen für Heimarbeite­ rInnen nur dannFehlerquoten, wenn und insoweit diese ausdrücklich in den Geltungs­ bereich der Betriebsvereinbarung einbezogen wurdenZuver­ lässigkeit, Anzahl von Reklamationen.

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