Anpassung des Beitragssatzes. A 18.3.1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal im Kalenderjahr den Beitrag für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Er ist verpflichtet, eine Neukalkulation spätestens im jeweils fünften folgenden Kalenderjahr durchzuführen, unabhängig vom Versicherungsbeginn des jeweiligen Versicherungsvertrages. Damit soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Versicherers aus den Versicherungsverträgen, die sachgemäße Berechnung der Beiträge sowie die Erhaltung des bei Vertragsabschlusses vorhandenen Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung sichergestellt werden. A 18.3.2 Bei der Neukalkulation werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik beachtet. Es werden diejenigen Wohngebäudeversicherungen aus dem Bestand der Continentale Sachversicherung AG zusammengefasst, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf (z. B. aufgrund der Nutzungsart der Gebäude, ihrer Bauart, ihrer geographischen Lage und/oder ihrer Schadenhäufigkeit) erwarten lassen. Für den Fall, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht, können externe statistische Erkenntnisse (z.B. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) herangezogen werden. Hierbei werden die Entwicklung der Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) sowie die Kostenentwicklung der Vergangenheit und ihre jeweils zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung berück- sichtigt. Änderungen der Feuerschutzsteuer werden bei der Neukalkulation ebenfalls berücksichtigt. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und –abschläge bleiben unverändert. A 18.3.3 Ergibt die Neukalkulation rechnerisch eine Beitragsänderung um weniger als 3 %, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Liegen die neu kalkulierten Beiträge um mind. 3 % über den bisherigen Beiträgen, sind wir berechtigt, die Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge um mind. 3 % niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken. Eine Erhöhung des Beitrags durch eine Neukalkulation ist auf maximal 20 % begrenzt. Zusätzlich kann sich der Beitrag durch Wegfall oder Reduzierung des Neubaunachlasses und des Schadenfreiheits- rabattes sowie durch Änderung des Anpassungsfaktors erhöhen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Anpassung des Beitragssatzes. A 18.3.1 a) Erläuterungen zum (Gleitenden) Neuwert bzw. Zeitwert In der Gleitenden Neuwertversicherung ergibt sich der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme „Wert 1914“ mit dem Anpassungsfaktor und dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. In der Neuwert-, der Zeitwertversicherung und der Versicherung zum gemeinen Wert ergibt sich der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart.
b) Entstehung des Beitragssatzes Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kos- ten (insbesondere der Provisionen, der Sach- und Personalkosten sowie der Kosten für die Rückversicherung), des Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.
c) Kalkulationsmethodik Beitragsanpassung/Frequenz Der Versicherer ist berechtigtberechtigt und verpflichtet, einmal im Kalenderjahr den Beitrag Beitragssatz für bestehende Verträge Versicherungsverträge zu überprüfen und – wenn die Entwicklung der Schadenauf- wendungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträgen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht – an diese Entwicklung anzupassen. Die durch gesetzlich vorgeschriebene Veränderung des betriebsnotwendigen Si- cherheitskapitals entstehenden Kapitalkosten dürfen mit einberechnet werden. Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provisionssätze bleiben bei der An- passung außer Betracht. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulierenkalkuliert. Er ist verpflichtet, eine Die Neukalkulation spätestens im jeweils fünften folgenden Kalenderjahr durchzuführen, unabhängig vom Versicherungsbeginn berücksichtigt auf der Basis der bisherigen Schadenentwick- lung insbesondere die voraussichtliche künftige Entwicklung des jeweiligen VersicherungsvertragesSchadenbedarfs. Damit soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Versicherers aus Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Versicherungsverträgen, die sachgemäße Berechnung der Beiträge sowie die Erhaltung des bei Vertragsabschlusses vorhandenen Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung sichergestellt Fall herangezogen werden.
A 18.3.2 Bei der Neukalkulation werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik beachtet. Es werden diejenigen Wohngebäudeversicherungen aus dem Bestand der Continentale Sachversicherung AG zusammengefasst, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf (z. B. aufgrund der Nutzungsart der Gebäude, ihrer Bauart, ihrer geographischen Lage und/oder ihrer Schadenhäufigkeit) erwarten lassen. Für den Fall, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. Für Teile des Gesamtbestandes, können externe statistische Erkenntnisse die nach objektiven risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (wie z.B. vom Gesamtverband die Nutzungsart der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.Gebäude, ihre Bauart, ihre geogra- phische Lage oder Vertragsergänzungen) herangezogen kann zur Ermittlung des Anpassungsbe- darfs mittels mathematisch statistischer und geographischer Verfahren eine Zusam- menfassung erfolgen und für diese gesondert kalkuliert werden. Hierbei werden die Entwicklung der Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) sowie die Kostenentwicklung der Vergangenheit und ihre jeweils zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung berück- sichtigt. Änderungen der Feuerschutzsteuer werden bei der Neukalkulation ebenfalls berücksichtigt. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und –abschläge bleiben unverändert.
A 18.3.3 Ergibt die Neukalkulation rechnerisch eine Beitragsänderung um weniger als 3 %, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Liegen die neu kalkulierten Beiträge um mind. 3 % über den bisherigen Beiträgen, sind wir berechtigt, die Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge um mind. 3 % niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken. Eine Erhöhung des Beitrags durch eine Neukalkulation ist auf maximal 20 % begrenzt. Zusätzlich kann sich der Beitrag durch Wegfall oder Reduzierung des Neubaunachlasses und des Schadenfreiheits- rabattes sowie durch Änderung des Anpassungsfaktors erhöhen.
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Anpassung des Beitragssatzes. A 18.3.1 a) Erläuterungen zum (gleitenden) Neuwert bzw. Zeitwert In der Gleitenden Neuwertversicherung ergibt sich der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme „Wert 1914" mit dem Anpassungsfaktor und dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. In der Neuwert-, der Zeitwertversicherung und der Versicherung zum gemeinen Wert ergibt sich der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart.
b) Entstehung des Beitragssatzes Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (insbesondere der Provisionen, der Sach- und Personalkosten sowie der Kosten für die Rückversicherung), des Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.
c) Kalkulationsmethodik Beitragsanpassung/Frequenz Der Versicherer ist berechtigtberechtigt und verpflichtet, einmal im Kalenderjahr den Beitrag Beitragssatz für bestehende Verträge Versicherungsverträge zu überprüfen und - wenn die Entwicklung der Schadenauf- wendungen, der Feuerschutzsteuer und der den Vertragen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht - an diese Entwicklung anzupassen. Die durch gesetzlich vorgeschriebene Veränderung des betriebsnotwendigen Si- cherheitskapitals entstehenden Kapitalkosten dürfen mit einberechnet werden. Verä nderungen des Gewinnansatzes und der Provisionssätze bleiben bei der Anpassung außer Betracht. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulierenkalkuliert. Er ist verpflichtet, eine Die Neukalkulation spätestens im jeweils fünften folgenden Kalenderjahr durchzuführen, unabhängig vom Versicherungsbeginn berücksichtigt auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die voraussichtliche künftige Entwicklung des jeweiligen VersicherungsvertragesSchadenbedarfs. Damit soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Versicherers aus Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Versicherungsverträgen, die sachgemäße Berechnung der Beiträge sowie die Erhaltung des bei Vertragsabschlusses vorhandenen Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung sichergestellt Fall herangezogen werden.
A 18.3.2 Bei der Neukalkulation werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik beachtet. Es werden diejenigen Wohngebäudeversicherungen aus dem Bestand der Continentale Sachversicherung AG zusammengefasst, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf (z. B. aufgrund der Nutzungsart der Gebäude, ihrer Bauart, ihrer geographischen Lage und/oder ihrer Schadenhäufigkeit) erwarten lassen. Für den Fall, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. Für Teile des Gesamtbestandes, können externe statistische Erkenntnisse die nach objektiven risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (wie z.B. vom Gesamtverband die Nutzungsart der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.Gebäude, ihre Bauart, ihre geogra- phische Lage oder Vertragsergänzungen) herangezogen kann zur Ermittlung des Anpassungsbe- darfs mittels mathematisch statistischer und geographischer Verfahren eine Zusam- menfassung erfolgen und für diese gesondert kalkuliert werden. Hierbei werden die Entwicklung der Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) sowie die Kostenentwicklung der Vergangenheit und ihre jeweils zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung berück- sichtigt. Änderungen der Feuerschutzsteuer werden bei der Neukalkulation ebenfalls berücksichtigt. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und –abschläge bleiben unverändert.
A 18.3.3 Ergibt die Neukalkulation rechnerisch eine Beitragsänderung um weniger als 3 %, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Liegen die neu kalkulierten Beiträge um mind. 3 % über den bisherigen Beiträgen, sind wir berechtigt, die Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge um mind. 3 % niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken. Eine Erhöhung des Beitrags durch eine Neukalkulation ist auf maximal 20 % begrenzt. Zusätzlich kann sich der Beitrag durch Wegfall oder Reduzierung des Neubaunachlasses und des Schadenfreiheits- rabattes sowie durch Änderung des Anpassungsfaktors erhöhen.
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