Common use of Anschlussanlage Clause in Contracts

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: www.wuesterstrom.at, kittelmuehle.at, www.sbm.or.at

Anschlussanlage. (1. ) Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.07.2009 in Betrieb genom- men werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen spezi- ellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der ge- eigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten Überkapazi- täten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung (Ver- teilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich wirt- schaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste ÜbergabestelleÜbergabestel- le/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss Netzan- schluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem vorgesehenen Voraussetzun- gen (insbesondere im Anhang vorgesehenen Voraussetzungen II) erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreibersind.

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Samples: www.vorarlbergnetz.at, www.alfenzwerke.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhaltenErzeugungsanlagen, sowie die Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene (Anhang I) maßgeblich. Die Unter Einhaltung dieser Vorgaben ist die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot sowie die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es Gemäß § 38 Oö. ElWOG besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hiezu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: www.ewerk-dietrichschlag.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen befindli- chen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden Netzkun- den ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung Ausarbei- tung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen techni- schen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung (Vertei- lung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangenberücksichti- gen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich aus- schließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: www.lichtgenossenschaft.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen befind- lichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Ver- einbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden Netz- kunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem Netzbe- treibers am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschahlichen Interes- sen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung Aus- arbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqua- lität), die wirtschaftlichen wirtschahlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangenberück- sichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen Anfor- derungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten wirtschahlich günstigs- ten Netzanschlusspunkt und die günstigste ÜbergabestelleÜbergabe- stelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hier- zu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: www.stww.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite ErstellungErstel- lung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage Anschlussan- lage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur EigentumsgrenzeEigen- tumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze Eigen- tumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlichverantwort- lich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für An- lagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen tech- nischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen Erzeugungs- anlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen Interes- sen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, tech- nischen Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung Ver- meidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden al- le Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber Netz- betreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich aus- schließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt Netzan- schlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene Netzebe- ne für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hiezu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden Netzkun- den und dem Netzbetreiber.

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Samples: ewerk.kematenintirol.at

Anschlussanlage. 1. Der 1.Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhaltenErzeugungsanlagen, sowie die Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene (Anhang I) maßgeblich. Die Unter Einhaltung dieser Vorgaben ist die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot sowie die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es Gemäß § 38 Ob. ElWOG besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: www.kwg.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage An- schlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile Anla- genteile verantwortlich. Abweichende Verein- barungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wur- den. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen An- forderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen Erzeu- gungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden Netzkun- den zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung Vermei- dung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen Inte- ressen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangenbe- rücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen gesetz- lichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten günstigs- ten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entspre- chendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: www.ikb.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber Netz NÖ ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers von Netz NÖ an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Netz NÖ die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität Versor- gungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber Netz NÖ vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber Netz NÖ hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines ihres Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem NetzbetreiberNetz NÖ.

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Samples: www.e-control.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genom- men wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen spe- ziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der ge- eigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten Überka- pazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen an- gemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeach- ten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/EigentumsgrenzeEigen- tumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: stadtwerkeschwaz.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber Netz NÖ ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlichverant- wortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere ins- besondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers von Netz NÖ an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Netz NÖ die technischen ZweckmäßigkeitenZweck- mäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten berech- tigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber Netz NÖ vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber Netz NÖ hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines ihres Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste ÜbergabestelleÜbergabe- stelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen Voraus- setzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung Verein- barung zwischen dem Netzkunden und dem NetzbetreiberNetz NÖ.

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Samples: www.evn.at