Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber. 2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben. 3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist nach den angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar. 4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden. 5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden. 6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. 7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. 8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden. 9. Unbeschadet der Z 3 – 7 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt. 10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. 12.1 Die Anschlussanlage ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netzsystem. Der Netzbetreiber Die Anschlussanlage beginnt am technisch geeigneten und vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Die Anschlussanlage kann der Belieferung einer oder mehrerer Netzkundenanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage Zeitpunkt des Netzkunden ist grundsätzlich Vertragsabschlusses mit dem System ersten Netzkunden maßgebend. Bei von Netzkunden begehrten Leistungserhöhungen, hat eine Überprüfung des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen Anschlusspunktes durch den Anschluss Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte das Ergebnis der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenÜberprüfung eine Neufestlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes bedingen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus so sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Abänderung (z.B. Verstärkung) der bestehenden Anschlussanlage oder mit der Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer neuen Anschlussanlage unmittelbar im Zusammenhang stehen als Netzzutrittsentgelt vom Netzkunden verursachten Änderung zu tragen. Mögliche daraus resultierende Aufwendungen im vorgelagerten Netz (Bereich vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt) sind nicht über das Netzzutrittsentgelt zu verrechnen.
2.2 Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Lage der Anschlussanlagen sowie deren Änderungen und legt den Anschlusspunkt nach Anhörung und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist Netzkunden fest.
2.3 Die Zuordnung zur Netzebene erfolgt nach den angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf Bestimmungen der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Punkt IV Anschlussanlage, wobei bei einem Netzanschluss mit einer Vertragsleistung größer/gleich 100 kW grundsätzlich ein direkter Anschluss in der Transformatorstation vorgesehen wird und damit die Netzebene erfolgen6 zur Anwendung kommt. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweitIm Falle einer begründeten Einschätzung, als respektive Annahme des Netzbetreibers, dass der Netzkunde die 100 kW Jahresverrechnungsleistung für die Netzebene 6 nicht erreicht, kann innerhalb eines Vergleichszeitraumes von einem Jahr die Leistung gemessen werden und auf Basis dieser gemessenen Leistung die Zuordnung zur richtigen Netzebene vorgenommen werden. Bei der oben dargestellten Vorgehensweise wird der Netzkunde zu Beginn des Vergleichszeitraumes auf der Netzebene 7 eingestuft und abgerechnet. Bei Änderung der Netzebene aufgrund der Höhe der gemessenen Jahresverrechnungsleistung sind auch die Eigentumsgrenzen entsprechend anzupassen.
2.4 Die Anschlussanlage, die im Eigentum des Netzbetreibers steht, muss vor Beschädigungen geschützt und zugänglich sein. Der Netzkunde darf keinerlei Einwirkungen auf diese Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. Die Eigentumsgrenze bei Kabelanschlüssen befindet sich an den netzkundenseitigen Anschlussklemmen der Hausanschlusssicherung und bei Freileitungsanschlüssen an den Klemmstellen der Hauseinführungsleitung an der Freileitung, soweit zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber nichts anderes vereinbart wird. Der Dachständer oder die Konsole und die Klemmen sind immer Eigentum des Netzbetreibers. Diese Regelung betrifft ausschließlich vertragliche Vereinbarungen, welche nach Genehmigung dieser Allgemeinen Bedingungen abgeschlossen werden. Die Kosten der Störungsbeseitigung bei atmosphärischen Einwirkungen (z.B. Gewitter) an der Anschluss- bzw. Vorzählersicherung werden vom Netzbetreiber getragen, sofern es sich nicht um Vorzählerautomaten handelt. Abgesehen davon werden alle Kosten für die Instandhaltung und Störungsbehebung an den Netzanschluss selbst getragen hatim Eigentum des Netzkunden stehenden Anlagen vom Netzkunden getragen. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4Die Kosten für Störungsbehebung und Schadensbeseitigung, welche vom Netzkunden oder Dritten an den Anlagen des Netzbetreibers verursacht werden, z.B. durch Überlastung, Kurzschluss, sind demzufolge jedenfalls vom Netzkunden zu tragen. Der Netzbetreiber hat wird dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich einem vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist beauftragten sachlich qualifizierten und befugten Unternehmen nach Vereinbarung und unter Beachtung der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungenelektrotechnischen und sicherheitstechnischen Vorschriften, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht Zugriff zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiterEigentum des Netzkunden stehenden Anlagen gewähren, wobei diese Leistung des Netzbetreibers (das Gewähren des Zutritts nicht jedoch die Störungsbehebung und Schadensbeseitigung im Schadensfall (z.B. für erforderlichen Sicherungstausch)) unentgeltlich erfolgt.
2.5 Sofern die Voraussetzungen für den Einbau eines Lastprofilzählers gemäß Punkt XI nicht vorliegen, erfolgt bei Netzkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 50.000 kWh oder 20 kW Jahresdurchschnittsverrechnungsleistung die Ermittlung der in Anspruch genommenen Leistung mittels ¼-h-Maximumzähler. Den sich aus Bei Netzkunden bei denen die Ermittlung der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat in Anspruch genommenen Leistung derzeit mittels ¼-h- Maximumzähler erfolgt, deren Verbrauch aber unter den angegebenen Grenzwerten liegt, erfolgt eine Umstellung auf nicht gemessene Leistung nur auf Wunsch des Netzkunden.
2.6 Bauprovisorien wird der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet an sein Netz anschließen. Diese sind auf maximal fünf Jahre begrenzt. Spätestens nach fünf Jahren ist für das Anschlussobjekt ein Netzanschluss und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werdenein neuer Netzzugangsvertrag abzuschließen.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreibersind.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung (z.B. durch Bautätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalien in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 vierzehn Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes sowie ein allfälliges Netzbereitstellungsentgelt zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder und einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes iSd KSchG ist der ein Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 1.9.2003 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 19.12.2008 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr AB-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- Netzbereitstellungs- und Netzbereitstellungs- entgelts -zutrittsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Wird ein Netznutzungsrecht 10 Jahre ununterbrochen zur Gänze nicht beansprucht, erlischt dieses Netznutzungsrecht.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus ab dem technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte- Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlangen innerhalb der in den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen vor dem 31.12.2008 ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die Übertragung innerhalb eines Anschlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. 1Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden (Endverbraucher oder Erzeuger) mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Anschlussanlagen gehören, soweit zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber nichts anderes vereinbart ist, zum Verteilernetz des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellungbestimmt Art, Änderung Zahl und Erweiterung Lage der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, sowie deren Änderung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenNetzkunden. Die Übergabestelle ist gemäß TOR A der vertraglich fixierte Punkt im Verteilernetz, an dem elektrische Energie zwischen Vertragspartnern ausgetauscht (übergeben) wird. Die Übergabestelle kann mit dem Zählpunkt und der Eigentumsgrenze ident sein. Sofern zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzbenutzer vertraglich nichts anderes vereinbart wird, befindet sich die Übergabestelle sowie die Eigentumsgrenze • bei Erdkabelanschlüssen im Niederspannungs-Verteilernetz an den kundenseitigen Anschlussklemmen der Anschlusssicherung (NH-Sicherungsleiste - Kabelverteilschrank), • bei Freileitungsanschlüssen im Niederspannungs-Verteilernetz an den kundenseitigen Anschlussklemmen; der Dachständer oder die Konsole und die Klemmen sind immer Eigentum des Netzbetreibers. • bei Anschlüssen an den Niederspannungsverteiler bei/in einer Transformatorenstation an den kundenseitigen Anschlussklemmen (NH- Sicherungsleiste) des Niederspannungsverteilers. Bei allen sonstigen Anlagen wird der Ausarbeitung Netzanschluss mittels eines gesonderten Netzzugangsvertrages geregelt. Erläuternde Darstellungen und Skizzen befinden sich in den ”Technischen Ausführungsbestimmungen zu den TAEV" des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3Netzbetreibers. Der Netzkunde hat vor dem Anschluss seiner Kundenanlage an die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist nach den angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten Anschlussanlage des Netzbetreibers von einem gewerberechtlich befugten Unternehmen, zB. Elektrotechniker, zu bescheinigen, dass seine Kundenanlage ordnungsgemäß, entsprechend den geltenden Normen, insbesondere der TAEV samt deren Anhang, errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgensicherheitstechnische Mängel der Anlage des Netzkunden. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde Der Netzbetreiber darf die Kosten Anschlussanlage auch für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung und/oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten AusmaßErbringung von Netzdienstleistungen an weitere Netzkunden nützen.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. (1. ) Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.07.2009 in Betrieb genom- men werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen spezi- ellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der ge- eigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten Überkapazi- täten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung (Ver- teilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich wirt- schaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste ÜbergabestelleÜbergabestel- le/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss Netzan- schluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem vorgesehenen Voraussetzun- gen (insbesondere im Anhang vorgesehenen Voraussetzungen II) erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreibersind.
(2. ) Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestel- le/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
(3. ) Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten verur- sachten Änderung (z.B. durch Bautätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene Netzan- schlüssen kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers Netzbe- treibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde Netz- kunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt Netzzutritts- entgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
(4. ) Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 vierzehn Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme Inan- spruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhaltenbeinhal- ten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen Erhe- bungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb in- nerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichendausrei- chend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes iSd KSchG ist der ein Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet verrech- net werden.
(5. ) Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 01.08.2009 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden Netz- kunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt geleistete Netzzutrittsent- gelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung Neuauf- teilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 31.07.2009 in Betrieb genommen wurdenwur- den, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemeinen Netzbedingungen 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden ergebende Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden Netz- kunden zu zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn denn, der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet verrech- net und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
(6. ) Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung Si- cherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangenverlan- gen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- Netzbereitstellungs- und Netzbereitstellungs- entgelts -zutrittsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Wird ein Netznutzungs- recht 10 Jahre ununterbrochen zur Gänze nicht beansprucht, erlischt dieses Netznut- zungsrecht.
(7. ) Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses Anschlus- ses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigne- ten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. (8) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) erforderli- cher oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
(9. ) Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene MaßnahmenMaß- nahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses Inte- resses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
(10. ) Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang II im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage An- schlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Verein- barungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.07.2009 in Betrieb genommen wer- den. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen Anfor- derungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden Netzkun- den ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzan- schlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweck- mäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versor- gungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAus- bau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch Rechtsan- spruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt Netzan- schlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang Bedin- gungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang II) erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreibersind.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestel- le/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen wech- selseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen erst- maligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung (z.B. durch Bautätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte gleichgelager- te Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss Netzan- schluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 vierzehn Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit Leis- tungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme Inanspruchnah- me auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag Kostenvoran- schlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen wesentli- chen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei NetzkundenNetzkun- den, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine ei- ne Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreitenunter- breiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten be- nötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes iSd KSchG ist der ein Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurdewur- de, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 01.08.2009 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, sämt- liche betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigenberück- sichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 31.07.2009 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige sie- benjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemeinen Netzbedingungen 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden ergebende Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlenzu zurückzu- zahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn denn, der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziertvor- finanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung Sicher- stellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- Netzbereitstellungs- und Netzbereitstellungs- entgelts -zutrittsentgelts erwirbt der Netzkunde Netz- kunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Wird ein Netznutzungsrecht 10 Jahre ununterbrochen zur Gänze nicht beansprucht, erlischt dieses Netznutzungsrecht.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigneten An- schlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene MaßnahmenMaßnah- men, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang II im Detail geregelt.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichen- de Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb ge- nommen wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch am tech- nisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen Inte- ressen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskon- zepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen tech- nischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestel- le/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten ver- ursachten Änderung des Anschlusses (z.B. Erhöhung der Netznutzung) eines Netzkunden unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenenangemes- senen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbe- treiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im In- ternet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/Angebot / einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß ge- mäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen individuel- len Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermittelnübermit- teln. Der Das Angebot / der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes Netz- zutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen anzu- schließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere um- fangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen ei- nen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben Anga- ben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der ein Angebot / Kostenvoranschlag verbindlichverbind- lich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werdenwer- den.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurdewur- de, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden Netzkun- den in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt geleistete Netzzutrittsent- gelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung Neuauf- teilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung Abnutzungen (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemeinen Bedingungen-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber Netzbetrei- ber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen habenha- ben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig antei- lig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen ei- nen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts Netzzutritts- und Netz- bereitstellungsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzbereitstellungsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten vereinbar- ten Ausmaß. Das Netznutzungsrecht erlischt durch dauernde Nichtausübung während eines Zeitraumes von 15 Jahren. Bei teilweiser Nichtausübung durch 15 Jahre erlischt das Recht im Umfang der Verringerung.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses An- schlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte- Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das be- reits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Aus- maß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bis- herigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netz- kunden auf Verlangen innerhalb der im § 55 ElWOG festgelegten Zeit zu den dort ge- nannten Bedingungen zurückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die örtliche Übertragung innerhalb eines Anschlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) erforder- licher oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwendenanzuwen- den.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene MaßnahmenMaß- nahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses Inte- resses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail De- tail geregelt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreibersind.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung (z.B. durch Bautätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalien in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 vierzehn Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – - außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – - die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes sowie ein allfälliges Netzbereitstellungsentgelt zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder und einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes iSd KSchG ist der ein Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 1.9.2003 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 19.12.2008 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr AB-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- Netzbereitstellungs- und Netzbereitstellungs- entgelts -zutrittsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Wird ein Netznutzungsrecht 10 Jahre ununterbrochen zur Gänze nicht beansprucht, erlischt dieses Netznutzungsrecht.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus ab dem technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte- Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlangen innerhalb der in den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen vor dem 31.12.2008 ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die Übertragung innerhalb eines Anschlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genom- men wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen spe- ziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der ge- eigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten Überka- pazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen an- gemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeach- ten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/EigentumsgrenzeEigen- tumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabe- stelle/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten verur- sachten Änderung des Anschlusses (z.B. Erhöhung der Netznutzung) eines Netzkunden unmittelbar verbunden ver- bunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenenangemesse- nen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten Kos- ten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang Leis- tungsumfang ein schriftliches Anbot/Angebot / einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme Inan- spruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Das Angebot / der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert ver- längert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische techni- sche Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest zu- mindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag Vor- schlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Konsu- mentenschutzgesetzes ist der ein Angebot / Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache AdaptierungenAdap- tierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangenge- langen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung Abnutzungen (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemeinen Bedingungen-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden Netz- kunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung Si- cherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts Netzzutritts- und Netzbe- reitstellungsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzbereitstellungsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Das Netznutzungsrecht erlischt durch dauernde Nichtausübung während eines Zeitraumes von 15 Jahren. Bei teilweiser Nichtausübung durch 15 Jahre erlischt das Recht im Umfang der Verringerung.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses Anschlus- ses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigne- ten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung in- nerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurech- nen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsäch- lich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlan- gen innerhalb der im § 55 ElWOG festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rücker- stattet werden. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder ver- traglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die ört- liche Übertragung innerhalb eines Anschlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) erforderli- cher oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene MaßnahmenMaß- nahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses Inte- resses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.07.2009 in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.Sicherheit
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung (z.B. durch Bautätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 vierzehn Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.gemäß
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 01.08.2009 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 31.07.2009 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemeinen Netzbedingungen 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden ergebende Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zu zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn denn, der Netzbetreiber hat die verrechenbaren verrechen baren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.Erst mit vollständiger
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten vorfinan zierten Netzausbaus bis zum technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten SystemnutzungsentgelteVerordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang II im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber Netz NÖ ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers von Netz NÖ an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Netz NÖ die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität Versor- gungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber Netz NÖ vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber Netz NÖ hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines ihres Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem NetzbetreiberNetz NÖ.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Übergabestellen/Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen wechsel- seitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibersvon Netz NÖ, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist nach den angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber von Netz NÖ zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers Gesamt- investitionskosten von Netz NÖ für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber bei Netz NÖ umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber Netz NÖ zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber Netz NÖ die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Konsumenten- schutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber von Netz NÖ verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber Netz NÖ das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber Netz NÖ jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber Netz NÖ hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzbereitstellungsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber von Netz NÖ zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibersder Netz NÖ) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 11.2.1 Die Anschlussanlage ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netzsystem. Der Netzbetreiber Die Anschlussanlage beginnt am technisch geeigneten und vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Die Anschlussanlage kann der Belieferung einer oder mehrerer Netzkundenanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage Zeitpunkt des Netzkunden ist grundsätzlich Vertragsabschlusses mit dem System ersten Netzkunden maßgebend. Bei, von Netzkunden begehrten Leistungserhöhungen, hat eine Überprüfung des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen Anschlusspunktes durch den Anschluss Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte das Ergebnis der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenÜberprüfung eine Neufestlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes bedingen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus so sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Abänderung (z.B. Verstärkung) der bestehenden Anschlussanlage oder mit der Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer neuen Anschlussanlage unmittelbar im Zusammenhang stehen als Netzzutrittsentgelt vom Netzkunden verursachten Änderung zu tragen. Mögliche daraus resultierende Aufwendungen im vorgelagerten Netz (Bereich vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt) sind nicht über das Netzzutrittsentgelt zu verrechnen.
1.2.2 Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Lage der Anschlussanlagen sowie deren Änderungen und legt den Anschlusspunkt nach Anhörung und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist Netzkunden fest.
1.2.3 Die Zuordnung zur Netzebene erfolgt nach den angemessenenBestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Stromnetz Steiermark GmbH Punkt IV Anschlussanlage, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnenwobei bei einem Netzanschluss mit einer Vertragsleistung größer/gleich 100 kW grundsätzlich ein direkter Anschluss in der Transformatorstation vorgesehen wird und damit die Netzebene 6 zur Anwendung kommt. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten Im Falle einer begründeten Einschätzung respektive Annahme des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweitNetzbetreibers, als dass der Netzkunde die 100 kW Jahresverrechnungsleistung für die Netzebene 6 nicht erreicht, kann innerhalb eines Vergleichszeitraumes von einem Jahr die Leistung gemessen werden und auf Basis dieser gemessenen Leistung die Zuordnung zur richtigen Netzebene vorgenommen werden. Bei der oben dargestellten Vorgehensweise wird der Netzkunde zu Beginn des
1.2.4 Die Anschlussanlage, die im Eigentum des Netzbetreibers steht, muss vor Beschädigungen geschützt und zugänglich sein. Der Netzkunde darf keinerlei Einwirkungen auf diese Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen.
1.2.5 Die Eigentumsgrenze bei Kabelanschlüssen befindet sich an den netzkundenseitigen Anschlussklemmen der Hausanschlusssicherung und bei Freileitungsanschlüssen an den Klemmstellen der Hauseinführungsleitung an der Freileitung, soweit zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber nichts anderes vereinbart wird. Der Dachständer oder die Konsole und die Klemmen sind immer Eigentum des Netzbetreibers. Diese Regelung betrifft ausschließlich vertragliche Vereinbarungen, welche nach Genehmigung dieser Allgemeinen Bedingungen abgeschlossen werden. Die Kosten der Störungsbeseitigung bei atmosphärischen Einwirkungen (z.B. Gewitter) an der Anschluss- bzw. Vorzählersicherung werden vom Netzbetreiber getragen, sofern es sich nicht um Vorzählerautomaten handelt. Abgesehen davon werden alle Kosten für die Instandhaltung und Störungsbehebung an den Netzanschluss selbst getragen hatim Eigentum des Netzkunden stehenden Anlagen vom Netzkunden getragen. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4Die Kosten für Störungsbehebung und Schadensbeseitigung, welche vom Netzkunden oder Dritten an den Anlagen des Netzbetreibers verursacht werden, z.B. durch Überlastung, Kurzschluss, sind demzufolge jedenfalls vom Netzkunden zu tragen. Der Netzbetreiber hat wird dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich einem vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist beauftragten konzessionierten Elektrounternehmen nach Vereinbarung und unter Beachtung der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungenelektrotechnischen und sicherheitstechnischen Vorschriften, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht Zugriff zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiterEigentum des Netzkunden stehenden Anlagen gewähren, wobei diese Leistung des Netzbetreibers (das Gewähren des Zutritts nicht jedoch die Störungsbehebung und Schadensbeseitigung im Schadensfall (z.B. für erforderlichen Sicherungstausch)) unentgeltlich erfolgt.
1.2.6 Sofern die Voraussetzungen für den Einbau eines Lastprofilzählers gemäß Punkt XI nicht vorliegen, erfolgt bei Netzkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 50.000 kWh oder 20 kW Jahresdurchschnittsverrechnungsleistung die Ermittlung der in Anspruch genommenen Leistung mittels ¼-h-Maximumzähler. Den sich aus Bei Netzkunden bei denen die Ermittlung der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat in Anspruch genommenen Leistung derzeit mittels ¼-h-Maximumzähler erfolgt, deren Verbrauch aber unter den angegebenen Grenzwerten liegt, erfolgt eine Umstellung auf nicht gemessene Leistung nur auf Wunsch des Netzkunden.
1.2.7 Bauprovisorien wird der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet an sein Netz anschließen. Diese sind auf maximal fünf Jahre begrenzt. Spätestens nach fünf Jahren ist für das Anschlussobjekt ein Netzanschluss und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werdenein neuer Netzzugangsvertrag abzuschließen.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. (1) Die Anschlussanlage besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung Sie beginnt an der Abzweigstelle des PVU-Netzes und Erweiterung endet an der netzseitigen Teile im Vertrag genannten Stelle. Als Anschlussanlage gilt auch eine Ein- schleifung.
(2) Art und Lage der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, sowie deren Änderung werden unter Wahrung der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen An- schlussnehmers von PVU bestimmt.
(3) Die Anschlussanlage gehört zu berücksichtigenden Betriebsanlagen PVU und steht in deren Eigentum. Sind aufgrund Sie wird ausschließlich von PVU hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, muss zugänglich und vor Beschädigungen ge- schützt sein. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung der Anschlussanlage zu schaffen. Für die von PVU bis zur Übergabestelle vorzuhaltenden Einrichtungen ist ein nach Lage, Größe und Ein- richtungen geeigneter Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) PVU ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für - die Herstellung der Anschlussanlage, - die Veränderungen der Anschlussanlage, die durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße eine Änderung oder OberschwingungenErweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind Die Kosten können pauschal berechnet werden. Durch die gesetzlichen Anforderungen Zahlung dieses Anschlusspreises erhält der Kunde ein Recht auf Vorhaltung der Anschlussanlage während der Vertragsdauer, nicht dagegen ein Eigentumsrecht an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbauerrichteten Anlagen noch einen Anspruch auf Rückerstattung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung der Anschlussanlage des Anschlussnehmers weitere Anschluss- anlagen Dritter hinzu und wird die Anschlussanlage des Anschlussnehmers dadurch teilweise Bestandteil des Vertei- lungsnetzes, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und so hat PVU die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden Kosten neu aufzuteilen und dem NetzbetreiberAnschlussnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu er- statten.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die (6) Jede Beschädigung der Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenzedas Fehlen von Plomben, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreibenist PVU unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist nach den angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit (7) Kunden und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache AdaptierungenAnschlussnehmer, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen PVU die schriftliche Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werdenHerstellung der Anschlussanlage unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
5(8) Die PVU gehörenden Anlagen und Einrichtungen auf dem zu versorgenden Grundstück werden nur für vorübergehende Zeit, und zwar für die Vertragsdauer, eingebaut. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) Sie bleiben Eigentum PVU und sind nicht zu berücksichtigenZubehör des Grundstücks. Für AnlagenPVU kann diese Anlagen und Einrichtungen jederzeit auswechseln oder, soweit sie für die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurdenVertragserfüllung nicht benö- tigt werden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werdenentfernen.
6. (9) Der Netzbetreiber kann vor Beginn Kunde und der von ihm durch- zuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung Anschlussnehmer übernehmen es, PVU unverzüglich zu benachrichtigen, falls sie Mängel oder die gänzliche Stö- rungen in der Anlage PVU oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaßin ihrer Anlage - soweit Rückwirkungen auf das Netz PVU erwartet werden können - wahrnehmen.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Stromliefervertrag
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber Netz NÖ ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlichverant- wortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere ins- besondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers von Netz NÖ an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Netz NÖ die technischen ZweckmäßigkeitenZweck- mäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten berech- tigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber Netz NÖ vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber Netz NÖ hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines ihres Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste ÜbergabestelleÜbergabe- stelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen Voraus- setzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung Verein- barung zwischen dem Netzkunden und dem NetzbetreiberNetz NÖ.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Übergabestellen/Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibersvon Netz NÖ, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt Netz- zutrittsentgelt ist nach den angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber Auf- wendungen von Netz NÖ zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers von Netz NÖ für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt Netzzu- trittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt Netzzu- trittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen Ver- langen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt Netzzutritts- entgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten Kompon- enten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber bei Netz NÖ umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber Netz NÖ zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber Netz NÖ die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden Netz- kunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlichver- bindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht von Netz NÖ verur- sacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 01.01.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber Netz NÖ das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen Absetz- ungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für AnlagenAn- lagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Allge- meinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung Neu- aufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber Netz NÖ jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber Netz NÖ hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte Netzzutritts- entgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziertvor- finanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber Netz NÖ kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden Maßnahmen ihr durchzuführenden Maß- nahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzbereitstellungsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber von Netz NÖ zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten vor- finanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten System- nutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt Netzbereitstellungs- entgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung Kurzschluss- leistung im Verteilernetz des Netzbetreibersder Netz NÖ) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung Netzbereit- stellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage An- schlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile Anla- genteile verantwortlich. Abweichende Verein- barungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wur- den. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen An- forderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen Erzeu- gungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden Netzkun- den zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung Vermei- dung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen Inte- ressen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangenbe- rücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen gesetz- lichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten günstigs- ten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entspre- chendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die AnschlussanlageAnschlussan- lage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestel- le/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreibenbe- schreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen Auf- wendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten verur- sachten Änderung des Anschlusses (z.B. Erhöhung der Netz- nutzung) eines Netzkunden unmittelbar verbunden ver- bunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist Netzzutritts- entgelt bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine ei- ne Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten Gesamtinves- titionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte gleichge- lagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalie- rungen vornimmt, sind die Pauschalen in ge- eigneter Form, etwa im Internet, zu veröf- fentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme Aus- nahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang Leis- tungsumfang ein schriftliches Anbot/Angebot / einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt Netzbe- reitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt Netzzutrittsent- gelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme Inan- spruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- Ar- beits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Das Angebot / der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten Kompo- nenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes Netzzutrittsent- geltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreitenun- terbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Ge- genüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Konsu- mentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag ein Angebot / Kos- tenvoranschlag verbindlich. Mehrfache AdaptierungenAdap- tierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht verur- sacht wurden und nicht zur Ausführung gelangenge- langen, können dem Kunden aufwandsorientiert Netzkunden aufwands- orientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt Netzzu- trittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber Netzbe- treiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anla- ge neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen Abset- zungen für Abnutzung Abnutzungen (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemei- nen Bedingungen-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden Netz- kunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls Dies- falls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung Si- cherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts Netzzutritts- und Netzbereit- stellungsentgelts verlangen. Mit vollständiger Erst mit vollstän- diger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzbe- reitstellungsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten AusmaßAus- maß. Das Netznutzungsrecht erlischt durch dauernde Nichtausübung während eines Zeit- raumes von 15 Jahren. Bei teilweiser Nicht- ausübung durch 15 Jahre erlischt das Recht im Umfang der Verringerung.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses Anschlus- ses bereits durchgeführten und vorfinanzierten vorfinanzier- ten Netzausbaus bis zum technisch geeigne- ten Anschlusspunkt das in der jeweils gelten- den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt Netzbereitstellungs- entgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznut- zung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungs- entgelte sind dem Netzkunden auf Verlangen innerhalb der im § 55 ElWOG festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zu- rückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, kön- nen diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die örtliche Übertragung innerhalb eines An- schlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß sinn- gemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) erforderli- cher oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen veranlasster Än- derungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene MaßnahmenMaßnah- men, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteiltaufge- teilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen befindli- chen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden Netzkun- den ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung Ausarbei- tung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen techni- schen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung (Vertei- lung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangenberücksichti- gen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich aus- schließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreibenbeschrei- ben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung Herstel- lung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung (z.B. durch Bautätig- keit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbe- treibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers Netzbe- treibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauscha- lierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 vierzehn Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches AnbotAn- bot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt Netzbereitstellungs- entgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen anzu- schließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten ge- nannten Fristen eine Ansprechperson oder und einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreitenunter- breiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes iSd KSchG ist der ein Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 01.01.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger erstma- liger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das ge- leistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung Neu- aufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigenberücksich- tigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr 2003 genehmigten „Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz (genehmigt mit Bescheid der Energie- Control Kommission vom 20.10.2003)“ weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang Über- hang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- Netzbereitstellungs- und Netzbereitstellungs- entgelts -zutrittsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaßin der Höhe der An- schlussleistung. Bei einem Netzkundenwechsel wird dem neuen Netzkunden dann kein Netzbereitstellungs- entgelt verrechnet, wenn das Entgelt für den Netzanschluss (inkl. Netzbereitstellungsentgelt) bereits vom Vor- inhaber des Netzanschlusses bezahlt wurde. Wird ein Netznutzungsrecht zehn Jahre ununterbrochen zur Gänze nicht beansprucht, erlischt dieses Netznutzungsrecht.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten durchge- führten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten gel- tenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die ver- einbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Das geleistete Netzbereitstel- lungsentgelt ist auf Verlangen des Entnehmers innerhalb von fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses, dem Entnehmer anteilig, entsprechend dem Ausmaß der Verringerung der Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung, rückzuerstatten. Die Rückerstattung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbar- ten Mindestleistung bzw. der Mindestleistung entsprechend Punkt 1.9 des Anhanges 2 sowie eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich. Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in je- nem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tat- sächlich nicht ändert. Die örtliche Übertragung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung, der Mindestleistung entsprechend Punkt 1.9 des Anhanges 2 oder eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich. Wird die Netzebene gewechselt, ist die Dif- ferenz zwischen dem nach dem 19. Februar 1999 bereits geleisteten Netzbereitstellungsentgelt und dem auf der neuen Netzebene zum Zeitpunkt des Netzebenenwechsels zu leistenden Netzbereitstellungsentgelts rückzuerstatten bzw. durch den Entnehmer nachzuzahlen. Das bis zum 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW wird im Falle eines Wechsels der Netzebene unverändert übertragen, ohne dass es zu einem finanziellen Ausgleich kommt.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Netz- kunden veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im in Anhang 2 im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite ErstellungErstel- lung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage Anschlussan- lage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur EigentumsgrenzeEigen- tumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze Eigen- tumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlichverantwort- lich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für An- lagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen tech- nischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen Erzeugungs- anlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen Interes- sen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, tech- nischen Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung Ver- meidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden al- le Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber Netz- betreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich aus- schließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt Netzan- schlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene Netzebe- ne für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hiezu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden Netzkun- den und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestel- le/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen wechselseiti- gen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen Aufwendun- gen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infol- ge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzkun- den unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenenangemes- senen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene Nie- derspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers Netzbetrei- bers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt ent- fällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen – ausgenommen bei pauschalierten Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene – innerhalb von 14 Tagen 20 Arbeitstagen ab Einlangen Vorliegen der vollständigen schriftlichen Anfrage voll- ständigen Unterlagen und Daten für den definierten Leistungsumfang die Herstellung oder Änderung der Anschlussanlage unentgeltlich einen Kostenvoranschlag oder ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit Angebot zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag ein Kostenvoran- schlag verbindlich. Mehrfache Der Kostenvoranschlag oder das Angebot hat die wesentlichen Komponenten des Netzzutrittentgeltes aufzuschlüsseln sowie ein allfäl- liges Netzbereitstellungsentgelt zu enthalten. Mehr- fache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangengelan- gen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet ver- rechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt Netzzutritts- entgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren Jah- ren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung Verzin- sung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr AB-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden erge- benden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber Netzbe- treiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren weite- ren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- Netzbereitstellungs- und Netzbereitstellungs- entgelts - zutrittsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht Netznut- zungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Das Netznut- zungsrecht erlischt durch dauernde Nichtausübung während eines Zeitraumes von 15 Jahren. Bei teil- weiser Nichtausübung durch 15 Jahre erlischt das Recht im Umfang der Verringerung.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber Netzbe- treiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene Systemnutzungstarifen vor- gesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Be- reiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzu- rechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netz- nutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlangen innerhalb der in den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgeleg- ten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zu- rückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, kön- nen diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertra- gung für die tariflich oder vertraglich fixierten Min- destleistungen ist ausgeschlossen. Davon ausge- nommen ist die Übertragung innerhalb eines An- schlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage An- schlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Absätze 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten Kos- ten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung Netz- bereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung Erstellung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur EigentumsgrenzeÜbergabestelle, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze Übergabestelle befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines ihres Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hiezu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wird, ist der Netzbetreiber auf Dauer des Vertrages für die Instandhaltung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Übergabestelle und der Netzkunde für die nach der Übergabestelle befindlichen Anlagenteile verantwortlich.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist nach den angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers vom Netzbetreiber für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen Wurde das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn und wird die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, Anschlussanlage innerhalb von zehn sieben Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wirdgenommen, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen betroffene Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlenzu refundieren, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte einer genannten Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn Inangriffnahme der von ihm durch- zuführenden ihren durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.
75. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungstarifen vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Netzbereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlangen innerhalb der in den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Eine örtliche Übertragung und die Rückerstattung ist für vor dem 19.2.1999 geleistete Baukostenzuschüsse nicht möglich. Eine örtliche Übertragung oder Rückerstattung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen.
86. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. z.B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
97. Unbeschadet der Z 3 – 7 3, 4 und 5 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
108. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber APG ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung Erstellung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur EigentumsgrenzeÜbergabestelle, der Netzkunde Netzbenutzer für die nach der Eigentumsgrenze Übergabestelle befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers der APG an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden Netzbenutzers zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden Netzbenutzer im Hinblick auf die der Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzbenutzer und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber APG hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines ihres Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden Netzanschlusswerbers auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hiezu bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden Netzbenutzer und dem NetzbetreiberAPG.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde Netzbenutzer hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibersder APG, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgenAPG. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde Netzbenutzer die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme APG kann vor Inangriffnahme der von Punkt 5. nicht rückzahlbarihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage Jene Betriebsmittel einer neu zu errichtenden Anschlussanlage, die für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetzsicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind, für können durch den Netzbenutzer nach den technischen und organisatorischen Vorgaben der APG errichtet werden, sind jedoch mit Inbetriebnahme in das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend Eigentum der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzwAPG kostenlos zu übertragen. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des Eigentums, sind im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des Netzzugangsvertrag zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werdenvereinbaren.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn Wird die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, Anschlussanlage innerhalb von zehn sieben Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden Netzzugangsberechtigten in Anspruch genommen wirdgenommen, so hat der Netzbetreiber APG das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkundenbetroffene Netzzugangsberechtigte, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber APG jenen Netzkunden zurückzuzahlenNetzbenutzern zu refundieren, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber denn, APG hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden Netzbenutzern auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber APG kann vor Beginn Inangriffnahme der von ihm durch- zuführenden ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.
76. Der Netzkunde Netzbenutzer hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber von APG zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungstarifen vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches der APG örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzbenutzers in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzbenutzer auf Verlangen innerhalb der in den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Eine örtliche Übertragung und die Rückerstattung ist für vor 19.2.1999 geleistete Baukostenzuschüsse nicht möglich. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen.
87. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden Netzbenutzer gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
98. Unbeschadet der Z 3 – 7 3, 4, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
109. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelterforderlichenfalls individuell zu vereinbaren.
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Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses (z.B. Erhöhung der Netznutzung) eines Netzkunden unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/Angebot / einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Das Angebot / der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der ein Angebot / Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung Abnutzungen (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemeinen Bedingungen-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzbereitstellungsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Das Netznutzungsrecht erlischt durch dauernde Nichtausübung während eines Zeitraumes von 15 Jahren. Bei teilweiser Nichtausübung durch 15 Jahre erlischt das Recht im Umfang der Verringerung.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlangen innerhalb der im § 55 ElWOG festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die örtliche Übertragung innerhalb eines Anschlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhaltenErzeugungsanlagen, sowie die Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene (Anhang I) maßgeblich. Die Unter Einhaltung dieser Vorgaben ist die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot sowie die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es Gemäß § 38 Oö. ElWOG besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hiezu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestel- le/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung (z.B. durch Bautätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, ist das Preisblatt in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Die Herstellung hat in diesem Fall durch einen hiezu Befugten im Einverständnis mit dem Netzbetreiber zu erfolgen. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbarrückzahlbar und unverzinslich.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder den von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Anbot zu übermitteln. Das Netzbereitstellungsentgelt basiert auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für Leistungseinheit; das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme basiert auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermittelnentsprechend der individuellen Inanspruchnahme. Der Kostenvoranschlag Das Angebot hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – - die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhaltenenthalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 01.01.2010 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, . Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 31.12.2009 in Betrieb genommen wurden, gilt die eine siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiterFrist. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn denn, der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus ohne zeitliche Befristung in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangenver- langen. Mit Voraussetzung für die Netznutzung ist ein Netzanschluss für den ein Netzzutrittsentgelt zu bezahlen ist. Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Wird ein Netznutzungsrecht 10 Jahre ununterbrochen zur Gänze nicht beansprucht, erlischt dieses Netznutzungsrecht.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses An- schlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus Netzausbaus, das in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene einmalige Netz- bereitstellungsentgelt jener Netzebenen, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlangen innerhalb der in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt festgelegten Zeit zu entrichtenden dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19.02.1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) erforder- licher oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Abs. 3, 5, 6 und 8 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang I im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen Erzeugungsanlagen, einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden Netzanschlusspunkt zu verbinden. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des der anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und Netzanschlusspunkt, die günstigste Übergabestelle/Übergabestelle und Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem bzw. im Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreibersind.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle sowie die Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten Pflichten, zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung (z.B. durch Bautätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalien in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 vierzehn Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 KonsumentenschutzgesetzKonsumentenschutzgesetz (im Folgenden kurz „KSchG“), für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes iSd KSchG ist der ein Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 [●] (Datum des Genehmigungsbescheides) in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 vor dem [●] (Datum des Genehmigungsbescheides) in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemeinen Bedingungen-Verteilernetz 2003 genehmigten weiter. Sofern in bestehenden privatrechtlichen Einzelvereinbarungen anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden, gehen diese Bestimmungen den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiterBedingungen vor. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlenzu refundieren, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- Netzbereitstellungs- und Netzbereitstellungs- entgelts -zutrittsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Wird ein Netznutzungsrecht 10 Jahre ununterbrochen zur Gänze nicht beansprucht, erlischt dieses Netznutzungsrecht.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene SNE-VO vorgesehene, einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen, zur Gänze allein; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen befind- lichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Ver- einbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden Netz- kunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem Netzbe- treibers am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschahlichen Interes- sen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung Aus- arbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqua- lität), die wirtschaftlichen wirtschahlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangenberück- sichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen Anfor- derungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten wirtschahlich günstigs- ten Netzanschlusspunkt und die günstigste ÜbergabestelleÜbergabe- stelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hier- zu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere ins besondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle/ Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden Netzkun- den verursachten Änderung des Anschlusses (z.B. Erhöhung der Netz- nutzung) eines Netzkunden unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene Netzanschlüs- sen kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten Gesamtin- vestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss Netz- anschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt Netz- zutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuauf- teilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen schrihlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/schrihliches An- gebot / einen schriftlichen schrihlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt Netzbereit- stellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit Leistungsein- heit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Das Angebot / der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen Erhebun- gen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich schrihlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Konsumenten- schutzgesetzes ist der ein Angebot / Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung Aus- führung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert Netzkunden aufwands- orientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt Netzzutrittsent- gelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffe- ne Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung Neuauheilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung Abnutzungen (AfA) sind nicht zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemeinen Bedingungen-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung Neuauheilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlenzu- rückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren verrechen- baren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls Dies falls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzbe- reitstellungsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht Netz- nutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Das Netz- nutzungsrecht erlischt durch dauernde Nichtausübung während eines Zeitraumes von 15 Jahren. Bei teilweiser Nichtausübung durch 15 Jahre erlischt das Recht im Umfang der Verringerung.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber Netzbetrei- ber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten durch- geführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene Systemnutzungsentgelte-Verordnung vor- gesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichtenent- richten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegen- über der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlangen innerhalb der im § 55 ElWOG festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zurückzu- erstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die örtliche Übertragung innerhalb eines Anschlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Netz- kunden veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner Ver- tragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung Ver- einbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung Netz- bereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 12.1 Die Anschlussanlage ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netzsystem. Der Netzbetreiber Die Anschlussanlage beginnt am technisch geeigneten und vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Die Anschlussanlage kann der Belieferung einer oder mehrerer Netzkundenanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage Zeitpunkt des Netzkunden ist grundsätzlich Vertragsabschlusses mit dem System ersten Netzkunden maßgebend. Bei, von Netzkunden begehrten Leistungserhöhungen, hat eine Überprüfung des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen Anschlusspunktes durch den Anschluss Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte das Ergebnis der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder OberschwingungenÜberprüfung eine Neufestlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes bedingen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus so sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Abänderung (z.B. Verstärkung) der bestehenden Anschlussanlage oder mit der Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer neuen Anschlussanlage unmittelbar im Zusammenhang stehen als Netzzutrittsentgelt vom Netzkunden verursachten Änderung zu tragen. Mögliche daraus resultierende Aufwendungen im vorgelagerten Netz (Bereich vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt) sind nicht über das Netzzutrittsentgelt zu verrechnen.
2.2 Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Lage der Anschlussanlagen sowie deren Änderungen und legt den Anschlusspunkt nach Anhörung und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist Netzkunden fest.
2.3 Die Zuordnung zur Netzebene erfolgt nach den angemessenenBestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Energienetze Steiermark GmbHPunkt IV Anschlussanlage, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnenwobei bei einem Netzanschluss mit einer Vertragsleistung größer/gleich 100 kW grundsätzlich ein direkter Anschluss in der Transformatorstation vorgesehen wird und damit die Netzebene 6 zur Anwendung kommt. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten Im Falle einer begründeten Einschätzung respektive Annahme des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweitNetzbetreibers, als dass der Netzkunde die 100 kW Jahresverrechnungsleistung für die Netzebene 6 nicht erreicht, kann innerhalb eines Vergleichszeitraumes von einem Jahr die Leistung gemessen werden und auf Basis dieser gemessenen Leistung die Zuordnung zur richtigen Netzebene vorgenommen werden. Bei der oben dargestellten Vorgehensweise wird der Netzkunde zu Beginn des Vergleichszeitraumes auf der Netzebene 7 eingestuft und abgerechnet. Bei Änderung der Netzebene aufgrund der Höhe der gemessenen Jahresverrechnungsleistung sind auch die Eigentumsgrenzen entsprechend anzupassen.
2.4 Die Anschlussanlage, die im Eigentum des Netzbetreibers steht, muss vor Beschädigungen geschützt und zugänglich sein. Der Netzkunde darf keinerlei Einwirkungen auf diese Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. Die Eigentumsgrenze bei Kabelanschlüssen befindet sich an den netzkundenseitigen Anschlussklemmen der Hausanschlusssicherung und bei Freileitungsanschlüssen an den Klemmstellen der Hauseinführungsleitung an der Freileitung, soweit zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber nichts anderes vereinbart wird. Der Dachständer oder die Konsole und die Klemmen sind immer Eigentum des Netzbetreibers. Diese Regelung betrifft ausschließlich vertragliche Vereinbarungen, welche nach Genehmigung dieser Allgemeinen Bedingungen abgeschlossen werden. Die Kosten der Störungsbeseitigung bei atmosphärischen Einwirkungen (z.B. Gewitter) an der Anschluss- bzw. Vorzählersicherung werden vom Netzbetreiber getragen, sofern es sich nicht um Vorzählerautomaten handelt. Abgesehen davon werden alle Kosten für die Instandhaltung und Störungsbehebung an den Netzanschluss selbst getragen hatim Eigentum des Netzkunden stehenden Anlagen vom Netzkunden getragen. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4Die Kosten für Störungsbehebung und Schadensbeseitigung, welche vom Netzkunden oder Dritten an den Anlagen des Netzbetreibers verursacht werden, z.B. durch Überlastung, Kurzschluss, sind demzufolge jedenfalls vom Netzkunden zu tragen. Der Netzbetreiber hat wird dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich einem vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist beauftragten sachlich qualifizierten und befugten Unternehmen nach Vereinbarung und unter Beachtung der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungenelektrotechnischen und sicherheitstechnischen Vorschriften, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht Zugriff zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiterEigentum des Netzkunden stehenden Anlagen gewähren, wobei diese Leistung des Netzbetreibers (das Gewähren des Zutritts nicht jedoch die Störungsbehebung und Schadensbeseitigung im Schadensfall (z.B. für erforderlichen Sicherungstausch)) unentgeltlich erfolgt.
2.5 Sofern die Voraussetzungen für den Einbau eines Lastprofilzählers gemäß Punkt XI nicht vorliegen, erfolgt bei Netzkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 50.000 kWh oder 20 kW Jahresdurchschnittsverrechnungsleistung die Ermittlung der in Anspruch genommenen Leistung mittels ¼-h-Maximumzähler. Den sich aus Bei Netzkunden bei denen die Ermittlung der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat in Anspruch genommenen Leistung derzeit mittels ¼-h-Maximumzähler erfolgt, deren Verbrauch aber unter den angegebenen Grenzwerten liegt, erfolgt eine Umstellung auf nicht gemessene Leistung nur auf Wunsch des Netzkunden.
2.6 Bauprovisorien wird der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet an sein Netz anschließen. Diese sind auf maximal fünf Jahre begrenzt. Spätestens nach fünf Jahren ist für das Anschlussobjekt ein Netzanschluss und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werdenein neuer Netzzugangsvertrag abzuschließen.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genom- men wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem Netz- betreibers am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten Überkapazi- täten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen Inter- essen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich aus- schließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt Netzanschluss- punkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung Vereinba- rung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere insbe- sondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten verur- sachten Änderung des Anschlusses (z. B. Erhöhung der Netznutzung) eines Netzkunden unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte gleichge- lagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pau- schalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröf- fentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang Leis- tungsumfang ein schriftliches AnbotAngebot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Das Angebot/der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson Ansprech- person oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise Vor- gangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden Netzkun- den nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Konsu- mentenschutzgesetzes ist der ein Angebot/Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber Netz- betreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet ver- rechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilenauf- zuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmenvor- zunehmen, Absetzungen für Abnutzung Abnutzungen (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemeinen Bedingungen Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn denn, der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts Netzzu- trittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzu- führenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts Netzzutritts- und Netzbereit- stellungsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzbereitstellungsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Das Netznutzungsrecht erlischt durch dauernde Nichtaus- übung während eines Zeitraumes von 15 Jahren. Bei teilwei- ser Nichtausübung durch 15 Jahre erlischt das Recht im Umfang der Verringerung.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigne- ten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnut- zungsentgelte-Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznut- zung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich über- tragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurech- nen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegen- über der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlan- gen innerhalb der im § 55 ElWOG festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Wenn Bau- kostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die örtliche Über- tragung innerhalb eines Anschlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veran- lasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner Vertrags- partner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen aus- schließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses Inter- esses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung Netzbereit- stellung sind im Anhang im Detail geregelt.
Appears in 1 contract
Samples: Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist nach den angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum xx.xx.xxxx in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreibersind.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung (z.B. durch Bautätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalien in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 vierzehn Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes sowie ein allfälliges Netzbereitstellungsentgelt zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes iSd KSchG ist der ein Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 19.12.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 19.12.2008 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr AB-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- Netzbereitstellungs- und Netzbereitstellungs- entgelts -zutrittsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Wird ein Netznutzungsrecht 10 Jahre ununterbrochen zur Gänze nicht beansprucht, erlischt dieses Netznutzungsrecht.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus ab dem technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlangen innerhalb der in den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die Übertragung innerhalb eines Anschlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt technisch geeigneten Anschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis 5. Oktober 2010 in Betrieb genommen wurden. Dabei sind vom Netzkunden die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System Netz des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Anschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot und die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt Anschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Übergabestelle bzw. Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht Netzanschluss. Eine Änderung der Netzebenenzuordnung ist nur danndann möglich, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen (im Anhang I Kapitel 3) erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiberabgeschlossen wird.
2. Im Netzzugangsvertrag Netzanschlussvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. EigentumsgrenzeEigentumsgrenzen, allenfalls die Übergabestelle und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz der Anschlussanlage oder mit einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses (z.B. durch Bautätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) der Anschlussanlage unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist Entgelt bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten oder vorfinanzierten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene Netzebene 7 kann eine Pauschalierung des Netzzutrittsentgelts auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte gleich gelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Das Netzzutrittsentgelt entfällt sowie Entgelte für allfällige Abänderungen der Anschlussanlage entfallen insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hatAnschlussanlage oder deren Abänderung im Einverständnis mit dem Netzbetreiber von einem hiezu Befugten im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist unverzinslich und mit Ausnahme von Punkt 5Pkt. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten, innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen nach Vorliegen der vollständigen schriftlichen Anfrage Unterlagen und Daten für den definierten Leistungsumfang die Herstellung oder Änderung einer Anschlussanlage unentgeltlich ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, Angebot zu übermitteln (für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermittelnMengeneinheit). Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhaltenGegenüber Verbrauchern iSd Konsumentenschutzgesetzes ist ein Angebot verbindlich. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 3 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat wird der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren für die weitere Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat fordert der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordernan. Gegenüber Verbrauchern im Sinne Das Angebot hat die wesentlichen Komponenten des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlichNetzzutrittsentgeltes aufzuschlüsseln sowie ein allfälliges Netzbereitstellungsentgelt zu enthalten. Mehrfache Adaptierungen, Adaptierungen die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 5. Oktober 2010 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat teilt der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilenauf. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 5. Oktober 2010 in Betrieb genommen wurden, gilt für die Kostenaufteilung eine siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiterFrist. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlenzurück zu zahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn denn, der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist von zehn Jahren hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- Netzbereitstellungs- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzzutrittsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht (= Ausmaß der Netznutzung in kW) im vereinbarten Ausmaß. Wird ein Netznutzungsrecht zehn Jahre ununterbrochen zur Gänze nicht beansprucht, erlischt dieses Netznutzungsrecht.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt, das in § 55 ElWOG 2010 idgF sowie den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Die näheren Details sind in Anhang I Pkt. 2. normiert.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage bzw. Kundenanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z Absätze 3 – 7 bis 8 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang I im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Strom Verteilernetz
Anschlussanlage. 7.1 Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine be- haben für Zwecke der Gasversorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Gas über ihre Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulas- sen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, sondere Anschlussanlage errichtet werden, so kann EWE NETZ verlangen, dass der Anschlussnehmer einen
1. Der Netzbetreiber ist die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die betriebsbereite Erstellung, Änderung Dauer
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusam- des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Die Anschlussanlage kann je nach Anschlusskonzept insbe- menhang mit einem an das Gasversorgungsnetz an- geschlossenen Grundstück genutzt werden oder sondere Gasdruckregel- und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde Messtechnik sowie weitere
3. für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlichdie Möglichkeit des Gasnetzanschlusses technische Anlagen umfassen. Dabei sind EWE NETZ darf die geltenden technischen Regelnsonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Anschlussanlage auch für andere Zwecke benutzen, insbesondere auch die speziellen Anforderungen soweit dies für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhaltenAnschlussnehmer zumutbar ist. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es Sie besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dannnicht, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.Inanspruchnahme der
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, und die sonstigen, sich aus dem Bestand 7.2 Wird der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist nach den angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, Netzanschlussvertrag für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf Grundstück Grundstücke den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson Eigentümer mehr als notwendig oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wirdunzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere beendet, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, Anschlussneh er die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung Anschlussan- ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks lage noch drei Jahre unentgeltlich zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen habendulden, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werdendenn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
67.3 Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrich- tungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Gasver- sorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen An- schlussnehmers möglich und EWE NETZ zumutbar ist. wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht
9.2 Der Netzbetreiber kann vor Beginn Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der von ihm durch- zuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder Verle- gung hat EWE NETZ zu tragen; dies gilt nicht, soweit die gänzliche oder teilweise Bezahlung Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Netzzutrittsentgelts verlangenGrund- Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaßstücks dient.
7. 9.3 Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten Grundstückseigentümer kann die Verlegung der
7.4 Bei Widersprüchen und vorfinanzierten Netzausbaus das in Abweichungen gehen besonde- re dingliche oder schuldrechtliche Vereinbarungen den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichtenRegelungen von Ziffer 7.1 bis 7.3 vor.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussverhältnis
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum [Datum der Genehmigung der neuen AVB durch E-Control] in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskonzepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreibersind.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung (z.B. durch Bautätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalien in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 vierzehn Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes sowie ein allfälliges Netzbereitstellungsentgelt zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder und einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes iSd KSchG ist der ein Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 1.9.2003 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 19.12.2008 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr AB-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- Netzbereitstellungs- und Netzbereitstellungs- –zutritts- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß. Wird ein Netznutzungsrecht 10 Jahre ununterbrochen zur Gänze nicht beansprucht, erlischt dieses Netznutzungsrecht.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus ab dem technisch geeigneten Anschlusspunkt das in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungs- entgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzkunden auf Verlangen innerhalb der in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt Systemnutzungstarifen festgelegten Zeit zu entrichtenden dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen vor dem 31.12.2008 ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die Übertragung innerhalb eines Anschlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung Erstellung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur EigentumsgrenzeÜbergabestelle, der Netzkunde Netzbenutzer für die nach der Eigentumsgrenze Übergabestelle befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden Netzbenutzers zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität Versorgungsqualität, sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden Netzbenutzer im Hinblick auf die der Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzbenutzer und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden Netzanschlusswerbers auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hiezu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden Netzbenutzer und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde Netzbenutzer hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnen. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. nicht rückzahlbar.
4Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen kann vor Inangriffnahme der von ihm durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen.
3. Wird die Anschlussanlage innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurde, innerhalb von zehn sieben Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden Netzzugangsberechtigten in Anspruch genommen wirdgenommen, so hat der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkundenbetroffene Netzzugangsberechtigte, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus den im Jahr 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlenNetzbenutzern zu refundieren, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren Netzkunden Netzbenutzern auch über die in Satz eins genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn Inangriffnahme der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.
74. Der Netzkunde Netzbenutzer hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungstarifen vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzbenutzers in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netzbenutzer auf Verlangen innerhalb der in den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen zurückzuerstatten. Eine örtliche Übertragung und die Rückerstattung ist für vor 19.02.1999 geleistete Baukostenzuschüsse nicht möglich. Eine Rücker- stattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen.
85. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) oder vom Netzkunden Netzbenutzer gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
96. Unbeschadet der Z 3 – 7 3, 4 und 5 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
107. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichen- de Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb ge- nommen wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch am tech- nisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen Inte- ressen des Netzkunden zu verbindenberücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber Anschlusskon- zepts sind die technischen Zweckmäßigkeiten, Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen tech- nischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden Netzkunden) und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigenbeachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Netzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die Anschlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Übergabestelle/Eigentumsgrenze und die sonstigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
3. Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten ver- ursachten Änderung des Anschlusses (z.B. Erhöhung der Netznutzung) eines Netzkunden unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenenangemes- senen, tatsächlichen tatsächlich getätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbe- treiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im In- ternet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
4. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/Angebot / einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß ge- mäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen individuel- len Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermittelnübermit- teln. Der Das Angebot / der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen an- zuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben Anga- ben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der ein Angebot / Kostenvoranschlag verbindlichverbind- lich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden Netzkunden aufwandsorientiert verrechnet werdenwer- den.
5. Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten wurde, gilt: Wenn die Anschlussanlage, die ab dem 1.1.2008 in Betrieb genommen wurdewur- de, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren Netzkunden Netzkun- den in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung Abnut- zungen (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb Be- trieb genommen wurden, gilt die siebenjährige Frist aus gemäß den im Jahr Allgemeinen Bedingun- gen-Verteilernetz 2003 genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung Errich- tung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren weite- ren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werdenwer- den.
6. Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts Netzzutritts- und Netz- bereitstellungsentgelts verlangen. Mit Erst mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts Netzbereitstellungsentgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten vereinbar- ten Ausmaß. Das Netznutzungsrecht erlischt durch dauernde Nichtausübung während eines Zeitraumes von 15 Jahren. Bei teilweiser Nichtausübung durch 15 Jahre erlischt das Recht im Umfang der Verringerung.
7. Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses An- schlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum technisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte- Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das be- reits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Aus- maß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bis- herigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Netz- kunden auf Verlangen innerhalb der im § 55 ElWOG festgelegten Zeit zu den dort ge- nannten Bedingungen zurückzuerstatten. Wenn Baukostenzuschüsse vor dem 19. Februar 1999 geleistet worden sind, können diese nicht örtlich übertragen oder rückerstattet werden. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die örtliche Übertragung innerhalb eines Anschlussobjektes.
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) erforder- licher oder vom Netzkunden gewünschter veranlasster Änderungen der Anschlussanlage anzuwendenanzuwen- den.
9. Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene MaßnahmenMaß- nahmen, die in seinem ausschließ- lichen ausschließlichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen Interesses Inte- resses werden die Kosten nach Vereinbarung aufgeteilt.
10. Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt und Netzbereitstellung sind im Anhang im Detail De- tail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Anschlussanlage. (1. ) Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen betriebs-
(z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub2) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
2. Im Netzzugangsvertrag sind die AnschlussanlageAn- schlussanlage, insbesondere auch die Übergabestellen bzw. Eigentumsgrenze, Über- gabestelle/Eigentumsgrenze und die sonstigenson- stigen, sich aus dem Bestand der Anlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zu beschreiben.
(3. ) Der Netzkunde hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses Anschlus- ses an das Netz oder einer vom Netzkunden verursachten Änderung (z.B. durch Bau- tätigkeit, Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind, abzugeltenab- zugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt ist bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlichen tatsächlich ge- tätigten Aufwendungen vom Netzbetreiber zu berechnendes Netzbetreibers. Bei Netzanschlüssen auf der Niederspannungsebene kann eine Pauschalierung Pauschalie- rung auf Basis der Gesamtinvestitionskosten des Netzbetreibers für gleichgelagerte Neuanschlüsse Neu- anschlüsse auf dieser Netzebene erfolgen. Wenn der Netzbetreiber Pauschalierungen vornimmt, sind die Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen. Dieses Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als der Netzkunde die Kosten für den Netzanschluss Netz- anschluss selbst getragen hat. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist mit Ausnahme von Punkt 5. 5 (Neuaufteilung) nicht rückzahlbar.
(4. ) Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden auf dessen schriftliches Verlangen innerhalb oder dem von 14 ihm Bevollmächtigten inner- halb von vierzehn Tagen ab Einlangen der vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang ein schriftliches Anbot/einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Kostenvoranschlag verbindlich. Mehrfache Adaptierungen, die nicht vom Netzbetreiber verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, können dem Kunden aufwandsorientiert verrechnet werden.einer
(5. ) Für Anschlussanlagen, bei denen das Netzzutrittsentgelt nicht pauschaliert abgegolten abge- golten wurde, gilt: Wenn die AnschlussanlageAnschlussan- lage, die ab dem 1.1.2008 01.01.2008 in Betrieb genommen ge- nommen wurde, innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von weiteren wei- teren Netzkunden in Anspruch genommen wird, so hat der Netzbetreiber das geleistete Netzzutrittsentgelt auf sämtliche betroffenen Netzkunden, die diese Anschlussanlage in Anspruch nehmen, betroffene Netzkunden dieser Anlage neu aufzuteilen. Bei der Neuaufteilung ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen, Absetzungen für Abnutzung Ab- nutzung (AfA) sind nicht zu berücksichtigen. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Betrieb Be- trieb genommen wurden, gilt die siebenjährige siebenjäh- rige Frist aus gemäß den im Jahr 2003 genehmigten „Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedin- gungen für den Zugang zum Verteilernetz (genehmigt mit Bescheid der Energie-Con- trol Kommission vom 20.10.2003)“ weiter. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzkunden Netz- kunden zurückzuzahlen, welche die Kosten der Errichtung getragen haben, es sei denn der Netzbetreiber hat die verrechenbaren Netzzutrittsentgelte nur anteilig verrechnet verrech- net und den Überhang selbst vorfinanziert. Diesfalls bildet der Überhang einen Bestandteil Bestand- teil des Netzzutrittsentgelts und kann weiteren wei- teren Netzkunden auch über die in Satz eins 1 genannte Frist hinaus in Rechnung gestellt werden.
(6. ) Der Netzbetreiber kann vor Beginn der von ihm durch- zuführenden durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen. Mit vollständiger Bezahlung des Netzzutritts- und Netzbereitstellungs- entgelts erwirbt der Netzkunde ein Netznutzungsrecht im vereinbarten Ausmaß.Netzzutrittsentgelts
(7. ) Der Netzkunde hat zur Abgeltung des vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus bis zum tech- nisch geeigneten Anschlusspunkt das in den der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungsentgelte- Verordnung vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt Netzbe- reitstellungsentgelt zu entrichten.. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches des Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Netzkunden in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die ver- einbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Das geleistete Netzbereitstellungsentgelt ist auf Verlangen des Entnehmers innerhalb von fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Be- zahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung des verein- barten Ausmaßes der Netznutzung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses, dem Entnehmer anteilig, entsprechend dem Ausmaß der Verringerung der Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznut- zung, rückzuerstatten. Die Rückerstattung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertrag- lich vereinbarten Mindestleistung bzw. der Mindestleistung entsprechend Punkt 1.9 des Anhanges 2 sowie eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich. Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung ge- genüber der bisherigen tatsächlich nicht än- dert. Die örtliche Übertragung einer bis zum
8. (8) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher (z. B. Erhöhung der Kurzschlussleistung im Verteilernetz des Netzbetreibers) er- forderlicher oder vom Netzkunden gewünschter veranlas- ster Änderungen der Anschlussanlage anzuwendenan- zuwenden.
(9. ) Unbeschadet der Z 3 – 7 Ziffern 3, 5 und 6 trägt jeder Vertragspartner die Kosten für jene Maßnahmen, die in seinem ausschließ- lichen Interesse erfolgen; im Falle beiderseitigen beiderseiti- gen Interesses werden die Kosten nach Vereinbarung Ver- einbarung aufgeteilt.
(10. ) Die übrigen Bestimmungen für Netzzutritt Netzzu- tritt und Netzbereitstellung sind im in Anhang 2 im Detail geregelt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz Strom