Common use of Anschlussanlage Clause in Contracts

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts sind die technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) und die Interessen des Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sind.

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Samples: ewerkfernitz.at, www.ewerk-badradkersburg.at, www.ewg.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Abweichen- de Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 31.12.2007 in Betrieb genommen werdenge- nommen wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers am technisch tech- nisch geeigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen Inte- ressen des Netzkunden zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts Anschlusskon- zepts sind die technische Zweckmäßigkeit technischen Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen tech- nischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) und die Interessen des Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sindNetzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: www.e-werk-winkler.at, www.wasserkraft-soelden.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage An- schlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen Verein- barungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 31.07.2009 in Betrieb genommen werdenwer- den. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen Anfor- derungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden Netzkun- den ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt Netzan- schlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts sind die technische Zweckmäßigkeit Zweck- mäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die VersorgungsqualitätVersor- gungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) und die Interessen des Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAus- bau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch Rechtsan- spruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt Netzan- schlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen Bedin- gungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im AnhangAnhang II) erfüllt sind.

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Samples: www.e-control.at, www.montafonerbahn.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung Erstellung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur EigentumsgrenzeÜbergabestelle, der Netzkunde Netzbenutzer für die nach der Eigentumsgrenze Übergabestelle befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers am an dem technisch geeigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden Netzbenutzers zu berücksichtigenverbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts Anschlusskonzeptes sind die technische Zweckmäßigkeit (technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität), sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden (Netzbenutzer im Hinblick der Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) Netzbenutzer und die berechtigten Interessen des Netzkunden anschlusswerbenden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden Netzanschlusswerbers auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sindNetzanschluss. Hiezu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzbenutzer und dem Netzbetreiber.

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Samples: www.vuen.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt technisch geeigneten Anschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 275. Juni 2014 Oktober 2010 in Betrieb genommen werdenwurden. Dabei sind vom Netzkunden die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System Netz des Netzbetreibers am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt Anschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts sind die technische Zweckmäßigkeit technischen Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) und die berechtigten Interessen des Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot und die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt Anschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Übergabestelle bzw. Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht Netzanschluss. Eine Änderung der Netzebenenzuordnung ist nur danndann möglich, wenn die in diesen Bedingungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im AnhangAnhang I Kapitel 3) erfüllt sindsind und eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird.

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Samples: www.linznetz.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 31.12.2007 in Betrieb genommen werdenwurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts sind die technische Zweckmäßigkeit technischen Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) und die Interessen des Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich AusbauAusbaus, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sindNetzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: www.stadtwerke-kitzbuehel.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 xx.xx.xxxx in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts sind die technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) und die Interessen des Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sind.

Appears in 1 contract

Samples: ewerk-mariahof.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 [Datum der Genehmigung der neuen AVB durch E-Control] in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts sind die technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) und die Interessen des Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sind.

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Samples: www.piwetz.shop

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 31.12.2007 in Betrieb genommen werdengenom- men wurden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers Netz- betreibers am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts sind die technische Zweckmäßigkeit technischen Zweckmäßigkeiten (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten Überkapazi- täten und die Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen Inter- essen aller Netzkunden (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) und die Interessen des Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich aus- schließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt Netzanschluss- punkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sindNetzanschluss. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinba- rung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.

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Samples: www.ikb.at

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 2731. Juni Dezember 2014 in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen Erzeugungsanlagen, einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers am an dem technisch geeigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden zu berücksichtigenund dem Netzbetreiber. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts Anschlusskonzeptes sind die technische Zweckmäßigkeit (technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität), Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden (im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) Netzkunden und die wirtschaftlichen Interessen des der anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachtenberücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und Netzanschlusspunkt, die günstigste Übergabestelle/Übergabestelle und Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen bzw. im Anhang vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sind.

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Samples: e-guessing.at