Common use of Anschlussanlage Clause in Contracts

Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netz- kunden mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt (An- schlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbe- treibers. Vor dem Anschluss der Anlagen des Netzkunden ist von einem befähigten Fach- mann gemäß Elektrotechnikgesetz zu bestätigen, dass die Kundenanlage vorschriftsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Kunden- anlage.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netz- kunden mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt (An- schlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (EigentumsgrenzeEi- gentumsgrenze). Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des NetzkundenNetz- kunden. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbe- treibersNetzbetrei- bers. Vor dem Anschluss der Anlagen des Netzkunden ist von einem befähigten Fach- mann Fachmann gemäß Elektrotechnikgesetz zu bestätigen, dass die Kundenanlage vorschriftsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Kunden- anlageKundenanlage.

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Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netz- kunden Netzkunden mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt (An- schlussstelle Anschlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbe- treibersNetzbetreibers. Vor dem Anschluss der Anlagen des Netzkunden ist von einem befähigten Fach- mann Fachmann gemäß Elektrotechnikgesetz zu bestätigen, dass die Kundenanlage vorschriftsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Kunden- anlageKundenanlage.

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Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netz- kunden Netzkunden mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt (An- schlussstelle Anschlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle Übergabe- stelle (Eigentumsgrenze). Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbartver- einbart, zum Verteilernetz des Netzbe- treibersNetzbetreibers. Vor dem Anschluss der Anlagen des Netzkunden ist von einem befähigten Fach- mann Fachmann gemäß Elektrotechnikgesetz zu bestätigen, dass die Kundenanlage vorschriftsgemäß vorschrihsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet hahet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Kunden- anlageKundenanlage.

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Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netz- kunden mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt (An- schlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (EigentumsgrenzeEi- gentumsgrenze). Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzkunden. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbe- treibers. Vor dem Anschluss der Anlagen des Netzkunden ist von einem befähigten Fach- mann gemäß Elektrotechnikgesetz zu bestätigen, dass die Kundenanlage vorschriftsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Kunden- anlage.

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