Common use of Anschlussanlage Clause in Contracts

Anschlussanlage. 2.1 Die Anschlussanlage ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netzsystem. Die Anschlussanlage beginnt am technisch geeigneten und vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Die Anschlussanlage kann der Belieferung einer oder mehrerer Netzkundenanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersten Netzkunden maßgebend. Bei von Netzkunden begehrten Leistungserhöhungen, hat eine Überprüfung des technisch geeigneten Anschlusspunktes durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte das Ergebnis der Überprüfung eine Neufestlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes bedingen, so sind alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der Abänderung (z.B. Verstärkung) der bestehenden Anschlussanlage oder mit der Herstellung einer neuen Anschlussanlage unmittelbar im Zusammenhang stehen als Netzzutrittsentgelt vom Netzkunden zu tragen. Mögliche daraus resultierende Aufwendungen im vorgelagerten Netz (Bereich vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt) sind nicht über das Netzzutrittsentgelt zu verrechnen.

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Samples: ewerkfernitz.at, www.ewerk-badradkersburg.at, www.ewg.at

Anschlussanlage. 2.1 Die Anschlussanlage ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem mitdem Netzsystem. Die Anschlussanlage beginnt am technisch geeigneten und vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Die Anschlussanlage kann der Belieferung einer oder mehrerer Netzkundenanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersten Netzkunden maßgebend. Bei von Netzkunden begehrten Leistungserhöhungen, hat eine Überprüfung des technisch geeigneten Anschlusspunktes durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte das Ergebnis der Überprüfung eine Neufestlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes bedingen, so sind alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der Abänderung (z.B. Verstärkung) der bestehenden Anschlussanlage oder mit der Herstellung einer neuen Anschlussanlage unmittelbar im Zusammenhang stehen als Netzzutrittsentgelt vom Netzkunden zu tragen. Mögliche daraus resultierende Aufwendungen im vorgelagerten Netz (Bereich vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt) sind nicht über das Netzzutrittsentgelt zu verrechnen.

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Samples: www.piwetz.shop

Anschlussanlage. 2.1 Die Anschlussanlage ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netzsystem. Die Anschlussanlage beginnt am technisch geeigneten und vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Die Anschlussanlage kann der Belieferung einer oder mehrerer Netzkundenanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersten Netzkunden maßgebend. Bei Bei, von Netzkunden begehrten Leistungserhöhungen, hat eine Überprüfung des technisch geeigneten Anschlusspunktes durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte das Ergebnis der Überprüfung eine Neufestlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes bedingen, so sind alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der Abänderung (z.B. Verstärkung) der bestehenden Anschlussanlage oder mit der Herstellung einer neuen Anschlussanlage unmittelbar im Zusammenhang stehen als Netzzutrittsentgelt vom Netzkunden zu tragen. Mögliche daraus resultierende Aufwendungen im vorgelagerten Netz (Bereich vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt) sind nicht über das Netzzutrittsentgelt zu verrechnen.

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Samples: www.e-control.at

Anschlussanlage. 2.1 1.2.1 Die Anschlussanlage ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netzsystem. Die Anschlussanlage beginnt am technisch geeigneten und vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Die Anschlussanlage kann der Belieferung einer oder mehrerer Netzkundenanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersten Netzkunden maßgebend. Bei Bei, von Netzkunden begehrten Leistungserhöhungen, hat eine Überprüfung des technisch geeigneten Anschlusspunktes durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte das Ergebnis der Überprüfung eine Neufestlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes bedingen, so sind alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der Abänderung (z.B. Verstärkung) der bestehenden Anschlussanlage oder mit der Herstellung einer neuen Anschlussanlage unmittelbar im Zusammenhang stehen als Netzzutrittsentgelt vom Netzkunden zu tragen. Mögliche daraus resultierende Aufwendungen im vorgelagerten Netz (Bereich vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt) sind nicht über das Netzzutrittsentgelt zu verrechnen.

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Samples: ewerk-mariahof.at

Anschlussanlage. 2.1 Die Anschlussanlage ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netzsystem. Die Anschlussanlage beginnt am technisch geeigneten und vertraglich vertrag- lich vereinbarten Anschlusspunkt und endet an der vertraglich vereinbarten EigentumsgrenzeEigen- tumsgrenze. Die Anschlussanlage kann der Belieferung einer oder mehrerer Netzkundenanlagen Netzkun- denanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersten Netzkunden maßgebend. Bei Bei, von Netzkunden begehrten LeistungserhöhungenLeistungser- höhungen, hat eine Überprüfung des technisch geeigneten Anschlusspunktes durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte das Ergebnis der Überprüfung eine Neufestlegung Neufestle- gung des technisch geeigneten Anschlusspunktes bedingen, so sind alle Aufwendungen Aufwendun- gen des Netzbetreibers, die mit der Abänderung (z.B. Verstärkung) der bestehenden Anschlussanlage oder mit der Herstellung einer neuen Anschlussanlage unmittelbar im Zusammenhang stehen als Netzzutrittsentgelt vom Netzkunden zu tragen. Mögliche daraus resultierende Aufwendungen im vorgelagerten Netz (Bereich vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt) sind nicht über das Netzzutrittsentgelt zu verrechnen.

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