Anstellungsverhältnis. 24.1 Die Bestimmungen des GAV über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des GAV unmittelbar für die unterstellten Arbeitgebenden und deren Arbeitnehmenden und können nicht wegbedungen werden, sofern der GAV nicht etwas anderes bestimmt.
24.2 Jedem Arbeitnehmenden ist bei Stellenantritt der gültige GAV zugänglich zu machen. Auf Wunsch ist er ihm auszuhändigen.
24.3 Abreden zwischen unterstellten Arbeitgebenden und deren Arbeitnehmenden, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen des Gesetzes oder des GAV verstossen, sind ungültig und werden durch die entsprechenden Bestimmungen des GAV bzw. des Gesetzes ersetzt.
Anstellungsverhältnis a) Die Bestimmungen des GAV über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Ver- trages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und den Arbeitneh- menden und können nicht wegbedungen werden, sofern der GAV nicht etwas anderes bestimmt.
b) Xxxxx Mitarbeiter erhält bei Stellenantritt einen gültigen Gesamtarbeits- vertrag.
c) Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und den Arbeitnehmenden, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen des Gesetzes oder des GAV verstossen, sind nichtig und werden durch die entsprechenden Bestimmungen des GAV bzw. des Gesetzes ersetzt.
d) Dasselbe gilt auch für Firmen, die der AVE unterstellt sind.
e) Der Arbeitgeber kann weitere spezielle resp. betriebseigene Regelun- gen erlassen (bspw. Kleidervorschriften). Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer
Anstellungsverhältnis. Alle im § 1 dieses Kollektivvertrages aufgezählten Personen, die bei einem Zahnarzt, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten beschäftigt sind, stehen im Angestelltenverhältnis zu ihm. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (BGBl. Nr. 292/1921) in der jeweils geltenden Fassung.
Anstellungsverhältnis. Das Anstellungsverhältnis beginnt entsprechend der Dauer der Organstellung am und endet - vorbehaltlich der Regelung in § 8 - mit Ablauf des ..........
Anstellungsverhältnis. 2.1 Die hauptamtlich Mitarbeitenden sind Angestellte des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e.V. Die Anstellung wird durch einen Arbeitsvertrag und eine Dienstvereinbarung geregelt.
2.2 Gemeinschaftsinspektor und Geschäftsführer sind Bevollmächtigte des Vorstandes, des Verwaltungsrates und des Landesgemeinschaftsrates und als solche weisungsberechtigt.
Anstellungsverhältnis. Anstellungsverhältnis bezeichnet alle im Manteltarifvertrag4 (MTV) genannten Arbeitsverhält- nisse von AN des BR, nicht aber die GagenAN-Arbeitsverhältnisse. Härtefallzeiten können nur aufgrund von Zeiten der Kindeserziehung, Langzeiterkrankungen oder Beschäftigungsverboten entstehen. Zeiten der Kindeserziehung liegen vor, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von El- terngeld nach § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorlagen oder vorgelegen hätten. Als Zeit der Kindeserziehung gilt maximal die Zeit bis zum vollendeten dritten Le- bensjahr des Kindes. Für angenommene Kinder und in den Haushalt aufgenommene Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 BEEG gelten als Zeiten der Kindeserziehung maximal drei Jahre bis zum vollendeten achten Lebensjahr ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt.
Anstellungsverhältnis. Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin wird durch die Sitzgemeinde auf Vorschlag der Kommission für Jugend und Freizeit angestellt. Die Anstel- lung und Besoldung richtet sich nach dem Dienst- und Besoldungsreg- lement der Sitzgemeinde. Art. 5
Anstellungsverhältnis. Die Mitarbeitenden sind Angestellte der Sitzgemeinde. Sie werden von der Jugendkommission entsprechend dem Lohn- und Personalreglement der Sitzgemeinde angestellt. Die Kommission führt die Mitarbeitenden. Stellenerhöhungen müssen durch die Gemeindeversammlungen ge- nehmigt werden.
Anstellungsverhältnis. 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen unter Vorbehalt von Abs. 2 in einem befristeten oder unbefristeten öffentlich-rechtlichen Anstellungsver- hältnis.
2 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausnahmsweise nach Privatrecht anstellen, wenn
a) die Anstellung zeitlich befristet ist oder
b) die zeitliche Beanspruchung unregelmässig ist und im Durchschnitt we- niger als 50 Stunden pro Monat beträgt.
3 Wird ein befristetes Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Frist still- schweigend fortgesetzt, gilt es ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes An- stellungsverhältnis.
Anstellungsverhältnis a) Die Bestimmungen des GAV über Abschluss, Inhalt und Been- digung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitge- ber und den Arbeitnehmenden und können nicht wegbedun- gen werden, sofern der GAV nicht etwas anderes bestimmt.
b) Um Missverständnisse zu vermeiden wird dringend empfoh- len, den einzelnen Arbeitsvertrag vor Stellenantritt schriftlich auszufertigen (Vgl. Muster im Anhang 11 GAV).
c) Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und den Arbeit- nehmenden, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen des Gesetzes oder des GAV verstossen sind nichtig und wer- den durch die entsprechenden Bestimmungen des GAV bzw. des Gesetzes ersetzt.
d) Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitneh- mern, die den Bestimmungen der AVE gemäss Anhang 8 GAV unterliegen und diesen widersprechen sind nichtig.
e) Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass in seinem Betrieb min- destens ein Gesamtarbeitsvertrag zur Einsichtnahme aufliegt.