Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- den, die sich hinsichtlich beispielsweise der Erfolgsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Refe- renzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen unterscheiden können. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang mit den Anteilen des Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines kann für jeden Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- denbilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich beispielsweise der ErfolgsverwendungErtragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Refe- renzwährung Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Mindestanla- gesumme, des Anlegerkreises bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen unterscheiden könnenAnteilsklassen unter- scheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang Zusammenhang mit den Anteilen des An- teilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „"Teilfonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Treuhandvertrag
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- denbilden, die sich hinsichtlich beispielsweise der Erfolgsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Refe- renzwährung Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen Anteilsklassen unterscheiden können. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang Zusammenhang mit den Anteilen des der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „"Teilfonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, kann beschliessen innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- den. Gemäss Art. 2G des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich beispielsweise der ErfolgsverwendungErtragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Refe- renzwährung Referenzwährung und des Einsatzes Einsat- zes von Währungssicherungsgeschäften, der VerwaltungsvergütungVerwaltungsgebühr, der Mindestanlagesumme oder einer bzw. ei- ner Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen unterscheiden könnenAnteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Allfällige Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang mit den Anteilen des der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „"Teilfonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Treuhandvertrag
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines kann für jeden Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- denbilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich beispielsweise hinsichtlich beispielsweise der ErfolgsverwendungErtragsverwendung, des AusgabeaufschlagsAusgabeauf- schlags, der Refe- renzwährung Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen unterscheiden könnenAnteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang Zusammenhang mit den Anteilen des der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „"Teilfonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Treuhandvertrag
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines kann für jeden Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- denbilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich beispielsweise der Erfolgsverwendung, des AusgabeaufschlagsErtragsverwendung, der Refe- renzwährung Ausgabekommission, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen unterscheiden könnenAnteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen Anteilsklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang Zusammenhang mit den Anteilen des der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „"Teilfonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Treuhandvertrag
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- denbilden, die sich hinsichtlich beispielsweise der Erfolgsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Refe- renzwährung Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen Anteilsklassen unterscheiden können. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang Zusammenhang mit den Anteilen des der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „"Teilfonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines kann für jeden Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- denbilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich beispielsweise der ErfolgsverwendungErtragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Refe- renzwährung Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Mindestanla- gesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen unterscheiden könnenAnteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang Zusammenhang mit den Anteilen des An- teilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „"Teilfonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Treuhandvertrag
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines des jeweiligen Teilfonds mehrere Anteilsklassen Anteils- klassen zu bil- denbilden, die sich hinsichtlich beispielsweise der Erfolgsverwendung, des AusgabeaufschlagsAusgabeauf- schlags, der Refe- renzwährung Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der VerwaltungsvergütungVer- waltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen Anteilsklassen unterscheiden können. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden be- stehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, Anteilsklassen aufzuheben oder zu vereinen. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem dem jeweiligen Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang Zusammenhang mit den Anteilen des jeweiligen Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen Vergü- tungen sind in Anhang A „"Teilfonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines kann für jeden Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- denbilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich beispielsweise der ErfolgsverwendungErtragsverwendung, des AusgabeaufschlagsAusgabe- aufschlags, der Refe- renzwährung Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der VerwaltungsvergütungVerwal- tungsgebühr, der Mindestanlagesumme oder bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen unterscheiden könnenbestehen- den Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang Zusammen- hang mit den Anteilen des der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „Teilfonds "Teil- fonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines kann für jeden Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- denbilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich beispielsweise der ErfolgsverwendungErtragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Refe- renzwährung Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen unterscheiden könnenAnteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang Zusammenhang mit den Anteilen des der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „"Teilfonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Treuhandvertrag
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines kann für jeden Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- denbilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich beispielsweise der ErfolgsverwendungErtragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Refe- renzwährung Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen unterscheiden könnenAnteilsklassen unterschei- den. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang mit den Anteilen des der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „"Teilfonds im Überblick“ " genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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