Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, innerhalb des OGAW mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Es werden derzeit keine Anteilsklassen aufgelegt.
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Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, innerhalb des OGAW mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch je- doch unberührt. Es werden derzeit keine Anteilsklassen aufgelegt.
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Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, innerhalb des OGAW eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 26 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Es werden derzeit keine Anteilsklassen aufgelegt.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, innerhalb des OGAW mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme Mindestanlage- summe bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheidenunterschei- den. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Es werden derzeit keine sind Anteilsklassen aufgelegt.
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