Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 26 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hin- sichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Wäh- rungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus beste- henden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Treuhandvertrag
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, beschliessen innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 26 23 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hin- sichtlich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Wäh- rungssicherungsgeschäftenWährungssicherungsge- schäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden beste- henden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus beste- henden bestehenden Anteilklassen erworben habenha- ben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Allfällige Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt Teilfondsaufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuauflagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten.
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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 26 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hin- sichtlich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlagsder Ausgabekommission, der Referenzwährung und des Einsatzes von Wäh- rungssicherungsgeschäftenWährungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus beste- henden Anteilklassen bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 9.3.2 zu entnehmen.
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Samples: Treuhandvertrag
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, beschliessen innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 26 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hin- sichtlich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Wäh- rungssicherungsgeschäftenWährungssicherungsge- schäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden beste- henden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus beste- henden bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Allfällige Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, beschliessen innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 26 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hin- sichtlich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Wäh- rungssicherungsgeschäftenWährungssicherungsge- schäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden beste- henden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus beste- henden bestehenden Anteilklassen erworben habenha- ben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Allfällige Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt