Anteilsklassen. Der AIFM kann beschliessen, innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannt. Es werden derzeit keine Anteilsklassen aufgelegt.
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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag
Anteilsklassen. Der AIFM kann beschliessen, innerhalb eines Teilfonds des AIF mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die AnteilsklassenRechte der Anleger, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt sindAnteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genanntbleiben davon jedoch unberührt. Es werden derzeit keine Anteilsklassen aufgelegt.
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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag
Anteilsklassen. Der AIFM kann beschliessen, innerhalb eines Teilfonds des AIF mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages Treuhandvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die AnteilsklassenRechte der Anleger, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt sindAnteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genanntbleiben davon jedoch unberührt. Es werden derzeit keine Anteilsklassen aufgelegt.
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Samples: Treuhandvertrag