Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsge- schäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den beste- henden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben ha- ben, bleiben davon jedoch unberührt. Allfällige Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfondsaufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuauflagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten.
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Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen beschliessen, innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 26 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlagsder Ausgabekommission, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsge- schäftenWährungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den beste- henden bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen Anteilsklassen erworben ha- benhaben, bleiben davon jedoch unberührt. Allfällige Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfondsaufgelegt Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 9.3.2 zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuauflagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten.
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Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 26 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsge- schäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den beste- henden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben ha- ben, bleiben davon jedoch unberührt. Allfällige Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfondsaufgelegt Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuauflagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten.
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Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen beschliessen, innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 26 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich hin- sichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsge- schäftenWäh- rungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den beste- henden bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden beste- henden Anteilklassen erworben ha- benhaben, bleiben davon jedoch unberührt. Allfällige Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfondsaufgelegt Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuauflagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten.
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Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 26 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsge- schäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den beste- henden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben ha- benhaben, bleiben davon jedoch unberührt. Allfällige Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfondsaufgelegt Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuauflagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten.
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