Common use of Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Clause in Contracts

Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 15.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den BSR und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit bei Auslandbezug eine freie Rechtswahl nicht zulässig ist, gilt das nach den zwingenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts anzuwendende Recht. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Bei der Vertragsauslegung ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut verbindlich.

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Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 15.116.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den BSR und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit bei Auslandbezug eine freie Rechtswahl nicht zulässig ist, gilt das nach den zwingenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts anzuwendende Recht. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Bei der Vertragsauslegung ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut verbindlich.

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Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 15.118.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den BSR und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit bei Auslandbezug eine freie Rechtswahl nicht zulässig ist, gilt das nach den zwingenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts anzuwendende Recht. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Bei der Vertragsauslegung ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut verbindlich.

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Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 15.1. 20.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den BSR und dem Auftragnehmer AN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit bei Auslandbezug eine freie Rechtswahl nicht zulässig ist, gilt das nach den zwingenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts anzuwendende Recht. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Bei der Vertragsauslegung ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste ab- gefasste Wortlaut verbindlich.

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