Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtre- tung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfü- gungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. § 11
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Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtre- tung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfü- gungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. § 1110
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Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtre- tung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfü- gungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. § 1113
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Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtre- tung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfü- gungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. § 117
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Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtre- tung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfü- gungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. § 11.
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