Erstbeitrag Musterklauseln

Erstbeitrag. Sie müssen Ihren Erstbeitrag oder einmaligen Beitrag sofort zahlen, nachdem Sie den Versiche- rungsschein erhalten haben. Sie müssen den Erstbeitrag jedoch nicht vor dem Versicherungs- beginn zahlen, der im Versicherungsschein ange- geben ist. Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, da- mit der Beitrag bei uns eingeht. Im Lastschriftver- fahren gilt Ihr Beitrag als rechtzeitig bezahlt, wenn • wir Ihren fälligen Beitrag einziehen kön- nen und • Sie dem Einzug nicht widersprechen. Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, gilt er dennoch als rechtzeitig bezahlt, wenn • Sie den Vorfall nicht zu vertreten haben, • wir Sie zur Zahlung aufgefordert haben und • Sie Ihren Beitrag unverzüglich an uns überweisen.
Erstbeitrag. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt dann nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie uns nachweisen. Haben Sie Ihren Erstbeitrag noch nicht gezahlt und der Versicherungsfall tritt ein, erbringen wir keine Leistung, sofern wir Sie auf diese Rechts- folge • durch eine Mitteilung in Textform oder • durch einen auffälligen schriftlichen Hin- weis im Versicherungsschein vorab aufmerksam gemacht haben. Haben Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten, erbringen wir dennoch die Leistung. Auch dies müssen Sie uns nachweisen.
Erstbeitrag. (2) Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Erstbeitrag) nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurück- treten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
Erstbeitrag. (2) Wenn Sie den ersten Beitrag (Erstbeitrag) nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
Erstbeitrag a) Fälligkeit des Erstbeitrags Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab- hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versiche- rungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder ge- troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zu- gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Erstbeitrag. Der Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versi- cherungsscheins fällig. Zahlt die Versicherungsnehmerin den ers- ten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt die Versicherungsnehmerin den ers- ten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, kann der Versicherer vom Vertrag zu- rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn die Versicherungsnehmerin die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Ein- tritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich- tet, es sei denn, die Versicherungsnehmerin hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er die Versicherungsnehmerin durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ab- lauf der Vertragszeit oder wird es nach Be- ginn der Versicherung rückwirkend aufge- hoben oder ist es von Anfang an nichtig, ge- bührt dem Versicherer Beitrag oder Ge- schäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzli- chen Bestimmungen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Erstbeitrag. Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Erstbeitrag. 18 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
Erstbeitrag. (1) Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versiche- rungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts an- deres vereinbart ist – sofort nach Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginn, fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungs- scheins und der Zahlungsaufforderung, sowie nach Ab- lauf der im Versicherungsantrag genannten Widerrufs- frist von 14 Tagen unverzüglich erfolgt.