Common use of Anzeige Clause in Contracts

Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie eine Abtretung oder Verpfändung (siehe Ab- satz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn wir die Annahme Ihres Antrages in Textform oder durch Aushändigung des Versicherungs- scheins erklärt haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung kein Versicherungs- schutz. Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) zu zahlen (vgl. § 6 Absatz 2). Wenn dieser Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet (vgl. § 7 Absatz 3).

Appears in 4 contracts

Samples: www.provinzial.de, www.provinzial.de, www.provinzial-online.de

Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie eine Abtretung oder Verpfändung (siehe Ab- satz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn wir die Annahme Ihres Antrages in Textform oder durch Aushändigung des Versicherungs- scheins erklärt haben. Jedoch besteht vor Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch kein Versicherungs- schutz. Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) zu zahlen (vgl. siehe § 6 13 Absatz 2). Wenn dieser Beitrag Unsere Leistungspflicht entfällt bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. siehe § 7 14 Absatz 3).

Appears in 3 contracts

Samples: www.hamburger-feuerkasse.de, www.provinzial.de, www.provinzial-online.de

Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie eine Abtretung oder Verpfändung (siehe Ab- satz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. z.B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn wir die Annahme Ihres Antrages in Textform oder durch Aushändigung des Versicherungs- scheins erklärt haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung kein Versicherungs- schutz. Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) zu zahlen (vgl. § 6 12 Absatz 23). Wenn dieser Beitrag der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet (vgl. § 7 13 Absatz 3).

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Samples: www.provinzial-online.de

Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts Bezugsrechtes (siehe Absatz 2) sowie eine Abtretung oder und Verpfändung (siehe Ab- satz Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform inklusive ggf. der schriftlichen Einwilligung der versi- cherten Person (Absatz 2) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. haben.‌‌‌ Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn wir die Annahme Ihres Antrages Antrags in Textform oder durch Aushändigung des Versicherungs- scheins Versicherungsscheins erklärt haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung Versicherungsbeginn kein Versicherungs- schutzVersicherungsschutz. Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) zu zahlen (vgl. siehe § 6 11 Absatz 2). Wenn dieser Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet (vgl. siehe § 7 12 Absatz 3).

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