Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) angezeigt worden sind. Der bis- herige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. Abtretung, Verpfändung) getrof- fen haben.
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Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Abs. (2)) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag (Abs. (3)) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen bisheri- gen Berechtigten in Textform (z.z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) angezeigt an- gezeigt worden sind. Der bis- herige bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. AbtretungAb- tretung, Verpfändung) getrof- fen getroffen haben.
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Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten Verfügungsberechtigten in Textform (z.z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) angezeigt worden sind. Der bis- herige bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getrof- fen getroffen haben.
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Anzeige. (43) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen bisheri- gen Berechtigten in Textform (z.z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) angezeigt an- gezeigt worden sind. Der bis- herige bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. Abtretungun- widerrufliche Bezugsberechtigung) getroffen haben. Das gleiche gilt für eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprü- chen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag, Verpfändung) getrof- fen habensofern derarti- ge Verfügungen vertraglich nicht ausgeschlossen und rechtlich möglich sind.
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Anzeige. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z.z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) angezeigt worden sind. Der bis- herige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. Abtretung, Verpfändung) getrof- fen haben.
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