Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versi- cherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Appears in 3 contracts
Samples: www.janitos.de, www.janitos.de, www.janitos.de
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhandengekommener abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Appears in 2 contracts
Samples: www.jvg.de, www.jvg.de
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhandengekommener abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versi- cherungsnehmer oder der Versicherer Versiche- rungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich dem Vertragspartner in Textform Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Appears in 1 contract
Samples: www.mecklenburgische.de
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhandengekommener abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versi- cherungsnehmer oder der Versicherer Versiche- rungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Appears in 1 contract
Samples: www.mecklenburgische.de
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhandengekommener abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versi- cherungsnehmer oder der Versicherer Versiche- rungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Appears in 1 contract
Samples: www.gdv.de
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhandengekommener abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Appears in 1 contract
Samples: www.policenwerk.de
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhandengekommener abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung Kenntniser- langung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Appears in 1 contract
Samples: www.xxv24.de