Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unver- züglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkan- stalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungs- meldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahres- durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. Xxxx eines Jahres anzu- zeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des je- weiligen Jahres.
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Samples: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen beitragspflichti- gen Kraftfahrzeugs ist unver- züglich unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkan- stalt Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungs- meldungÄnderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahres- durchschnitt Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig sozi- alversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. Xxxx eines Jahres anzu- zeigenanzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des je- weiligen jeweiligen Jahres.
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Anzeigepflicht. Das 1Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unver- züglich unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkan- stalt Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungs- meldungÄnderungsmeldung). Eine 2Eine Änderung der Anzahl der im Jahres- durchschnitt Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. Nummer 7 ist jeweils bis zum 31. Xxxx eines Jahres anzu- zeigenanzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des je- weiligen jeweiligen Jahres.
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Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen beitragspflichti- gen Kraftfahrzeugs ist unver- züglich unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkan- stalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungs- meldungÄnderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahres- durchschnitt Jahresdurch- schnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Beschäf- tigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. Xxxx eines Jahres anzu- zeigenanzuzeigen; diese die- se Änderung wirkt ab dem 1. April des je- weiligen jeweiligen Jahres.
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Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unver- züglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkan- stalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungs- meldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahres- durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig sozi- alversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. Xxxx eines Jahres anzu- zeigenanzuzei- gen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des je- weiligen jeweili- gen Jahres.
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Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unver- züglich unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkan- stalt Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungs- meldungÄnderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahres- durchschnitt Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig sozialversicherungs- pflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. Xxxx eines Jahres anzu- zeigenanzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des je- weiligen jeweiligen Jahres.
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Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte Be- triebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs Kraft- fahrzeugs ist unver- züglich unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkan- stalt zustän- digen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (AnmeldungAnmel- dung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungs- meldungÄnderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahres- durchschnitt Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig sozialversi- cherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. Xxxx eines Jahres anzu- zeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des je- weiligen jeweiligen Jahres.
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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland