Video Musterklauseln

Video. 1 Business Internet 0 Residential Internet Tabelle 3: p-bit Marking Übersicht 3.2.1.1 p-Bit Marking Backhaulleistung Residential 3.2.1.2 p-Bit Marking Backhaulleistung Business 3.2.1.3 Dienst-und Serviceklassenparameter 1) p-bit Marking für High Priority 2) Bezogen auf 512 Byte Framesize 3) Weist A1 dem V-P nach, dass eine Frame Loss Ratio in der LP-Qualität von < 0,17% regional ausschließlich deshalb nicht einzuhalten war, weil äußere Störquellen vorhanden sind oder sich die Hausverkabelung des Endkunden oder die Abschlusseinrichtung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, gilt für die Frame Loss Ratio in der LP-Qualität ein Wert von < 0,22% regional). 4) one way delay bezogen auf 128 Byte Framesize 5) gemäß RFC 3393; bezogen auf 512 Byte Framesize 6) relevant bei Serviceweiterleitung (Reroutingzeit im Netz bei Ausfall eines Netzelementes) 7) bestellte logische Bandbreite: HP+ LP = Summenbandbreite 8) Wird die Verkehrsweiterleitung innerhalb einer Region durch den V-P auf glasfaserbasierender Basis von A1 in Anspruch genommen (gesonderte Vereinbarung erforderlich), dann werden zu den Frame Delay Werten jeweils 2 ms dazu addiert. 9) Bei einer Verkehrsweiterleitung bleiben diese Werte unverändert. 10) Wird bei die Verkehrsweiterleitung innerhalb einer Region durch den V-P auf glasfaserbasierender Basis von A1 in Anspruch genommen (gesonderte Vereinbarung erforderlich), bleiben die Werte unverändert wenn im Rahmen der Verkehrsweiterleitung ausreichend CIR (Commited Information Rate – Bandbreite für HP) zur Verfügung steht. Die Qualitätsparameter von HP und LP beziehen sich auf die Übertragungsstrecke vom Übergabestandort von A1 an dem der Verkehr vom V-P übernommen wird bis zur Anschlussdose. Die Werte in Tabelle 4 beziehen sich pro Backhaulleistung Typ auf einen Durchrechnungszeitraum von sieben (7) Tagen. Diese Qualitätsparameter können seitens A1 nur dann eingehalten werden, wenn vom V-P bei der Verkehrsübergabe die Backhaulleistung Bandbreite je Standort nicht überschritten wird bzw. im Rahmen einer Verkehrsweiterleitung ausreichend HP-Bandbreite bzw. CIR (Commited Information Rate) zur Verfügung steht. Jede Überschreitung eines QoS Wertes (Durchrechnungszeitraum sieben Tage) wird pro Backhaulleistung Typ einer verminderten Verfügbarkeit gemäß Anhang 4, Entstörung, Punkt 8, von 0,05 % gleichgestellt. Unabhängig vom Durchrechnungszeitraum von 7 Tagen kann der V-P akut auftretende Servicebeeinträchtigungen pro Backhaulleistung Typ als Störung einm...
Video. Mittels eines Browsers, der die WebRTC Technologie unterstützt, kann das Bild der Videokamera eines Beraters/Teilnehmers an den Teilnehmer/Berater übertragen werden. Unterstützt werden bis zu einem Berater und einem Teilnehmer.
Video. Abzurechnen zur Kennzeichnung einer Krankenbehandlung über Videokonsultation. Bzgl. Umsetzung dieser Positionen in Ihrer Software empfehlen wir mit dem zuständigen Hersteller vorab Kontakt aufzunehmen. Wird die telemedizinische Leistung abgebrochen – z.B. wegen technischer Probleme – kann die Leistung nur verrechnet werden, wenn die bis zur Unterbrechung erbrachte Leistung zweckmäßig durchgeführt werden konnte und damit von medizinischem Nutzen ist. Die Erbringung telemedizinischer Leistungen kann unbegrenzt mit Stecken der O-Card abgerechnet werden. Wird die O-Card bereits bei der Terminabstimmung zur Prüfung des Leistungsanspruchs verwendet, muss der Vertragsarzt für eine Stornierung sorgen, wenn die telemedizinische Leistung dann nicht erbracht wird.
Video. Computer für therapeutische Mittel
Video. Jegliches angeliefertes Videomaterial muss den folgenden Mindeststandards bzgl. Bitrate & Auflösung entsprechen. Höhere Werte bzw. Qualitätsstufen sind natürlich möglich und erwünscht: Datenrate: Mindestens 50Mbit CBR Bildwechselfrequenz: 25 fps (progressiv) oder in 50 Halbbilder (interlaced) Halbbilder: Interlaced Upper Field Größe: 1920x1080 Square Pixels („Full HD“) Datei-Container: MXF OP1a oder MOV Codec: XDCAM HD 422 / Apple PRORES HQ / XAVC-Intra / Animation / PNG, TIFF oder PSD Einzelbildsequenzen Größe: 1920x1080 Square Pixels („Full HD“) Diverse RAW Formate wie z.B: REDRAW / Sony Raw / ARRIRAW / DNG Raw sind nach Absprache auch möglich. Bei gedrehtem Bildmaterial sind grundsätzlich immer die originalen Kameradaten anzuliefern. Progressives Material wird einem vergleichbaren interlaced vorgezogen.
Video. Kategoriebeschreibung: Geeignete Einsendungen sind Beispiele für Film- oder Live-Aktionen, die demonstrieren, wie Adobe-Tools bei der Postproduktions-Videobearbeitung verwenden wurden. Die Einsendungen können beliebige Kombinationen von computergenerierten Grafiken, visuellen Effekten oder digitalen Reproduktionen von Bildern enthalten.
Video. L2 L1/L2 Integrationsworkshop (auf Anfrage im Bestell- formular) ja
Video. Technische Aspekte ▪ 1 Dubmaster aller Sprachfassungen in professionellem Format (vorzugsweise BetaDigital oder BetaSp, BetaSX, DVCpro) oder MPEG2 15 Mb/s MP@ML oder H264 Hip level 3 mit 10 Mb/s. Endverbraucherformate werden nicht akzeptiert. ▪ Jeder Fassung muss ein Titel vorangestellt werden ▪ Unterschiedliche Fassungen auf einem Band sind durch Schwarzaufnahmen zu trennen ▪ Eindeutige Beschreibung der Soundtracks ▪ Internationale Tonstreifen müssen abgemischt sein ▪ Angabe der Dauer des Produkts ▪ Bänder sind klar zu kennzeichnen (Titel, Produzent, Xxxxx, Soundtracks) Metadaten Detaillierte Informationen auf Englisch und/oder Französisch: ▪ Produktart: Video News Release, Dokumentation, Archivaufnahmen, Clips … ▪ Titel ▪ Originaltitel (falls abweichend) ▪ Sprachfassungen ▪ Produzent ▪ Regisseur ▪ Produktionsort ▪ Enddatum der Produktion ▪ Veranstaltungsort ▪ Drehbeginn ▪ Drehende ▪ Anfangsdatum für die Verbreitung (wenn die Verbreitung erst ab einem bestimmten Datum erlaubt ist) ▪ Enddatum für die Verbreitung (wenn das Video nach einem bestimmten Datum nicht mehr verbreitet werden darf) ▪ Zusammenfassung ▪ Drehbuch oder Shotlist mit Namen und Funktionen der gefilmten Personen und klarer Kennzeichnung (z. B.: von links nach rechts; zweiter von links; usw.) ▪ Links zum Urheberrechtshinweis, andere hilfreiche Informationen/Website, GD-Website, auf der das Produkt angesehen oder heruntergeladen werden kann Copyright ▪ Im Rahmen eines Dienstleistungsrahmenvertrags realisierte Videos: Kopie des unterzeichneten Dienstleistungsrahmenvertrags und der unterzeichneten Sondervereinbarung. Der Vertrag muss die Copyright- Standardklausel (siehe Anhang 1) enthalten. ▪ Videos und Videosequenzen, die von Dritten (Agenturen, Archiven usw.) außerhalb eines Rahmenvertrags erworben wurden: Kopie der unterzeichneten Rechteübertragung (siehe Anhang 2) ▪ Gefilmte Personen: unterzeichneter Model-Release-Vertrag für alle Personen des nicht-öffentlichen Lebens. Im Falle von Kindern muss der Model-Release-Vertrag von ihren Eltern unterzeichnet werden. (Text des Model-Release-Vertrags siehe Anhang 3) ▪ Fotografierte Kunstwerke: klare Kennzeichnung (Autor, Titel) und unterzeichnete Vereinbarung zur Veröffentlichung ▪ Rechte Dritter (Musik, Bilder): detaillierte Informationen (Autor, Titel) und Kopie der Erklärung und Zahlung an die entsprechende Verwertungsgesellschaft ▪ Standortlizenz und Freigabevereinbarung für Objekte, wo zutreffend
Video. 1 Business Internet 0 Residential Internet Das Verhalten der Daten-Frames zueinander kann mit folgender Grafik veranschaulicht werden: leer p-Bit 5,4: Zustellung mit HP Qualität p-Bit 0,1: Zustellung mit LP Qualität p-Bit 2,3,6,7: Remarking auf LP Im Detail gilt: • 50 % der bestellten Bandbreite pro DSLAM werden mit der High Priority (HP) Qualität gemäß der unten angeführten Tabelle 2 (Dienst- und Serviceklassenparameter) garantiert. • Bis zu 100 % der bestellten Bandbreite pro DSLAM können mit Low Priority Qualität (LP) gemäß der unten angeführten Tabelle 2 genutzt werden, wenn die Bandbreite mit High Priority nicht genutzt wird. • Wird das 50%ige Limit, das für die High Priority Qualität zur Verfügung steht, überschritten, werden die diesen Wert übersteigenden Daten-Frames verworfen (4-markierte vor 5). • In der Low Priority Qualität wird ebenfalls 0 vor 1 verworfen. • Bei P-bits mit der Markierung 2,3,6 und 7 erfolgt ein Remarking auf p-bit 0. Dienst Attribute Parameter S-VLAN-ID Range 10 – 2009 C-VLAN-ID Range 100 - 300 maximale Anzahl von MAC-Addressen 12 C-VLAN ID Preservation (802.1q) Nein, weil C-VLAN ID bei Endkunden immer VLAN 31 C-VLAN CoS Preservation (802.1p) Ja, weil p-bit Marking-Transparenz bei C-VLAN gegeben CoS Identifier (High Priority = HP) 1) 5, 4 Frame Loss Ratio 2) HP < 0,05 % LP < 0,2 % Frame Delay 2)3) HP < 15 ms LP < 50 ms Frame Delay Variation 2)4) HP < 5 ms Restauration Time 5) < 1 s max. Framesize (bei Layer 3 MTU-Size 1500 Byte) 1522 / 1526 Bandwidth Profile 6) HP = bis zu 50% der bestellten Bandbreite je DSLAM LP = bis zu 100% der bestellten Bandbreite je DSLAM, wenn HP nicht genutzt wird 1) p-bit Marking für High Priority, alle anders markierten Daten-Frames werden mit niedriger Priorität (Low Priority = LP) transportiert 2) jeweils für High- und Low Priority traffic 3) one way delay bezogen auf 128 Byte Framesize 4) gemäß RFC 3393 5) relevant bei Serviceweiterleitung (Reroutingzeit im Netz bei Ausfall eines Netzelementes) 6) bestellte logische Bandbreite: HP+ LP= Summenbandbreite Die Qualitätsparameter von HP und LP beziehen sich auf die Übertragungsstrecke vom Hauptverteilerstandort, (in dem die jeweiligen DSLAMs aggregiert sind), an dem der Verkehr vom PVE übernommen wird, bis zur Anschlussdose. Die max. MTU-Size ist abhängig von der eingesetzten Hardware der A1TA und bietet derzeit eine Framesize von 1522 (gültig für Endkundenequipment) bzw. 1526 (gültig für die VE- Verkehrs-übergabe). Sofern die eingesetzte Hardware ein...

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  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Dokumentation Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.

  • Hardware Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.