Common use of Anzuwendendes Recht Clause in Contracts

Anzuwendendes Recht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

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Anzuwendendes Recht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber AG und dem Auftragnehmer AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

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Anzuwendendes Recht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

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Anzuwendendes Recht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen Übereinkommens der Vereinten Nationen Nati- onen vom 11.04.1980 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

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Anzuwendendes Recht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das mate- rielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen Übereinkommens der Vereinten Verein- ten Nationen vom 11.04.1980 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

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Anzuwendendes Recht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

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Anzuwendendes Recht. 1. Für alle sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

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